Daten
Kommune
Wesseling
Größe
586 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
12.01.15, 17:08
Aktualisiert
12.01.15, 17:08
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/107
1. Änderung „Birkenstraße“
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
12. Dezember 2014
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
1. Anlass und Ziel der Änderung
Die Stadt Wesseling hat 2006 Bauleitplanverfahren für das Betriebsgelände „Saint Gobain"
und unmittelbar anschließende Bereiche an der Birkenstraße eingeleitet (50. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain"). Ziel der Bauleitplanverfahren war zum einen die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen für das
Betriebsgelände und das Umfeld an die tatsächlich erfolgte Entwicklung; zum anderen war
die Anpassung der Plan- und Textfestsetzungen für das Betriebsgelände „Saint Gobain“ an
das aktuelle Planungs- und Immissionsschutzrecht erforderlich. Die 50. Änderung des
Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" sind mit ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 8.10.2008 wirksam geworden bzw. in
Kraft getreten.
Das Unternehmen hat zwischenzeitlich weitere Überlegungen zur Sicherung und
Optimierung seines Betriebsstandortes angestellt. Diese Überlegungen umfassen sowohl die
Optimierung betrieblich-technischer Abläufe und Flächenzuordnungen auf dem Betriebsgelände am Kronenweg als auch auf den Betriebsflächen an der Birkenstraße. Das
Unternehmen plant den Neubau eines Bürogebäudes auf einem Teil des Betriebsgeländes
an der Birkenstraße; dieser Bereich wird bisher als großflächiger, ebenerdiger Betriebsparkplatz genutzt. Mit der Errichtung eines neuen, dreigeschossig geplanten Bürogebäudes
an der Ecke Birkenstraße/Kronenweg könnte sich das Unternehmen zum einen mit einem
attraktiven Neubau im Übergang zwischen Wohnen, Gewerbe und Innenstadt im Stadtbild
Wesselings angemessener präsentieren und zu einer Aufwertung des Kreuzungsbereiches
beitragen. Zum anderen könnten durch einen zeitgemäßen Büroneubau Betriebsabläufe
optimiert und das Firmengelände sinnvoller strukturiert werden. Der bestehende
Betriebsparkplatz soll verkleinert und durch den geplanten Neubau künftig nicht mehr vom
Kronenweg aus einsehbar sein. Die wegfallenden Stellplätze für Mitarbeiter und Kunden des
Unternehmens können auf dem Betriebsgelände am Kronenweg untergebracht werden; die
verbleibenden Stellplätze sind für das neue Bürogebäude ausreichend. Mit der Verlagerung
eines Teils der Betriebsstellplätze könnte auch die Verkehrs- und Immissionssituation an der
Birkenstraße verbessert werden.
Das Unternehmen hat der Verwaltung seinen Planungsvorschlag vorgestellt und erste
Projektunterlagen zur geplanten Realisierung eines neuen Bürogebäudes an der Birkenstraße eingereicht.
neue Baufläche / Erweiterung der Baugrenzen
Konzept für die geplante Nutzung (August 2014)
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Dieser Planungsvorschlag wird aus städtebaulicher Sicht befürwortet, da er zu einer
deutlichen Aufwertung des Stadtbildes beitragen kann und mit den städtebaulichen Zielen für
diesen Innenstadtbereich vereinbar ist.
Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Errichtung eines Bürogebäudes auf dem bisherigen
Betriebsparkplatz auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint
Gobain" nicht möglich ist. Der seit 2008 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint
Gobain" enthält für den in Rede stehenden Teilbereich an der Birkenstraße u.a.
Festsetzungen eines Gewerbegebietes (GE 1), einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer
großflächigen privaten Stellplatzanlage. Lediglich im Randbereich sind Baugrenzen zur
Sicherung eines Bestandsgebäudes festgesetzt. Für den überwiegenden Teil des
betreffenden Betriebsgeländes enthält der Bebauungsplan Nr. 1/107 -auf Grund der
bisherigen Nutzung- keine Festsetzungen von Baugrenzen bzw. Bauflächen, so dass die
Errichtung baulicher Anlagen -mit Ausnahme von Stellplätzen- an der Birkenstraße auf
dieser Rechtsgrundlage nicht zulässig ist.
Zur Realisierung des angestrebten Bürogebäudes ist eine Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 1/107 für den in Rede stehenden Teilbereich an der Birkenstraße notwendig.
Das Unternehmen hat die Stadt Wesseling gebeten, ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr 1/107 „Saint Gobain" für das Plangebiet „Birkenstraße" einzuleiten. Wie
vorab erläutert, ist der Planungsvorschlag des Unternehmens mit den städtebaulichen Zielen
der Stadt Wesseling vereinbar. Um dem Unternehmen eine angemessene betriebliche
Optimierung des Standortes zu ermöglichen und zugleich eine Aufwertung des Stadtbildes
zu erreichen, wurde das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint
Gobain" für das Plangebiet „Birkenstraße" mit dem Aufstellungsbeschluss des Ausschusses
für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 01.10.2014 eingeleitet. Die Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 22.10.2014 im Amtsblatt der Stadt Wesseling.
Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst ca. 6.000 qm Fläche und wird begrenzt durch die
Birkenstraße, den Kronenweg und das nördlich anschließende Betriebsgelände „Saint
Gobain“.
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" bisher verfolgten städtebaulichen Ziele
für das Betriebsgelände und die Umgebungsnutzungen bleiben unberührt.
Die konkreten planungsrechtlichen Vorgaben, wie die Festsetzung der neuen Baugrenzen
bzw. Bauflächen und die Dimensionierung der zulässigen Gebäude (Höhe,
Vollgeschosszahl, Grund- und Geschossflächenzahl), werden in der Planurkunde festgelegt.
Die grundlegende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet (GE 1)
gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt unverändert. Der Berücksichtigung der
Nachbarbelange wird durch die Beibehaltung der im Bebauungsplan Nr 1/107 „Saint Gobain"
bereits festgesetzten Emissions- und Zusatzkontingente Rechnung getragen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr, 1/107
„Saint Gobain" für das Plangebiet „Birkenstraße” steht damit im Einklang, so dass die
Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst ca. 6.000 qm Fläche und wird begrenzt durch die
Birkenstraße, den Kronenweg und das nördlich anschließende Betriebsgelände „Saint
Gobain“. Es umfasst das Flurstück 425, Flur 20, Gemarkung Wesseling.
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 soll im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die für die Anwendung des § 13aVerfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird
bei der Planänderung deutlich unterschritten; das Plangebiet weist insgesamt lediglich eine
Größe von ca. 6.000 qm auf. Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung eines
Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der
Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für
die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene zulässige Obergrenze von 20.000 m2
zulässiger Grundfläche wird bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 deutlich
unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB
sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im
näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („FloraFauna-Habitat-Gebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende
Erklärung
und
Informationen
zum
Vorhandensein
von
umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das von der Änderung betroffene Flurstück 425 wird derzeit weitgehend als
Betriebsparkplatz genutzt, der durch Baumpflanzungen und Pflanzbeete gegliedert und
begrünt ist, wie die nachfolgenden Abbildungen vom Oktober 2014 zeigen. Die Zufahrt
erfolgt von der Birkenstraße.
Stellplatzreihe an der Birkenstraße
Zufahrt von der Birkenstraße zum Innenbereich des Parkplatzes
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
nordwestlicher Teil des Parkplatzes
südöstlicher Teil des Parkplatzes
Der Baumbestand umfasst zahlreiche Kiefern und Laubbäume unterschiedlicher Arten mit
einem Alter von ca. 20 bis 25 Jahren. Die Beetbepflanzungen bestehen überwiegend aus
verschiedenartigen kleinwüchsigen oder bodendeckenden Sträuchern.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Für den Änderungsbereich besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint
Gobain". Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" ist mit seiner Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Wesseling am 8.10.2008 in Kraft getreten.
Änderungsbereich
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain"
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling (50. Änderung, wirksam seit 2008) weist das
Plangebiet als gewerbliche Baufläche aus. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107
„Saint Gobain" für das Plangebiet „Birkenstraße” steht damit im Einklang, so dass die
Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
6. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzungen
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Bürogebäudes
an der Birkenstraße zu schaffen, ist es, wie in Kapitel 1 erläutert, erforderlich, die
Baugrenzen und überbaubaren Flächen zu erweitern. Um einen angemessenen Rahmen für
die geplante neue Bebauung zu schaffen, wird auf der bisherigen Stellplatzfläche eine
überbaubare Fläche festgesetzt. Der Abstand der neuen Baugrenzen zum Kronenweg wird
auf 5 m festgesetzt. Zur Birkenstraße wird die Baugrenze mit einem Abstand von 6 m
festgesetzt, so dass zwischen der Straße und dem zulässigen Gebäude ausreichend Platz
für Stellplätze bleibt. Die Länge der überbaubaren Fläche entlang der Birkenstraße ist in
Anlehnung an das vorliegende Bebauungskonzept auf 130 m festgelegt. Die nordöstliche
Grenze der neuen Baufläche bildet die im Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain"
festgesetzte private Grünfläche, die von der Änderung unberührt bleibt.
Das durch die Baugrenzen festgesetzte Baufeld wird mit dem geplanten Bürogebäude nicht
vollständig überbaut. Die Baugrenzen sollen jedoch für eine städtebaulich optimale und
verträgliche Ausnutzung mit einem Bürogebäude einen angemessenen Gestaltungs- und
Platzierungsspielraum gewährleisten. Das Baufeld umfasst ca. 73 % des
Änderungsbereiches. Bei einer Grundflächenzahl von 0,8, in die alle baulichen Anlagen u.a.
auch Nebenanlagen, Stellplätze, Zugänge und Zufahren eingerechnet werden, ist in der
Regel eine Ausnutzung der Grundstücksflächen mit Gebäuden unter 60 % und damit
deutlich kleiner als das Baufeld realistisch.
Textliche Festsetzungen
Die Art der baulichen Nutzung wird, wie im Bebauungsplan Nr. 1/107, als Gewerbegebiet
(GE 1) nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Die Festsetzungen der zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen sowie zu Emissionsund Zusatzkontingenten werden aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 übernommen. Diese
sind im Bebauungsplan Nr. 1/107 wie folgt begründet:
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Ziel ist die Sicherung der industriellen und gewerblichen Bauflächen
insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe. Flächen, die also für
Gewerbe-, Handwerks- und Industriebetriebe vorbehalten sein sollen, gingen bei Ansiedlung
der als unzulässig festgesetzten Nutzungen verloren und wären an anderer Stelle,
hauptsächlich im Freiraum, zu kompensieren. Darüber hinaus soll der bestehende Betrieb
Saint Gobain unter Berücksichtigung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden.
Es handelt sich bei dem Betrieb um ein seit Jahrzehnten ansässiges Produktionsunternehmen, dessen unmittelbare Nachbarschaft mit der Wohnnutzung historisch
gewachsen ist. Die Beschränkung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete nach dem
Störgrad der zulässigen Betriebe und Anlagen wurde in Abstimmung mit dem ansässigen
Betrieb Saint Gobain und der Bezirksregierung Köln (vormals Staatliches Umweltamt Köln)
vorgenommen. Hierbei wurden die schon heute relevanten Nutzungen in der Nachbarschaft,
insbesondere die Wohnbebauung an der Birkenstraße und das Dreifaltigkeits-Krankenhaus
an der Bonner Straße ebenso wie die benachbarten Gewerbe- und Industriegebiete
berücksichtigt. Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Nutzungen und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der relevanten
benachbarten Betriebe und Gewerbegebiete sichergestellt werden. Darüber hinaus enthält
der vormals rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72 Festsetzungen zur Zulässigkeit
bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer Zuordnung nach den Abstandsklassen des
Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft). Diese Festsetzungen wurden aktualisiert übernommen. Die Lärmsituation im
Plangebiet wurde gutachterlich untersucht. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan
eingeflossen. Demnach werden die Gewerbegebiete und das Industriegebiet gemäß § 1
Abs. 4 BauNVO in Teilgebiete gegliedert. In den jeweiligen Teilgebieten sind nur Anlagen
und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen bestimmte Emissionskontingente nicht
überschreiten. …
Das Immissionsgutachten sagt aus, dass durch diese Festsetzung nicht in ausgeübte
Nutzungen eingegriffen wird. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Kontingentierung im
Hinblick auf die Bestandssicherung des bestehenden Gewerbes auf bestehende
Wohnhäuser an der Birkenstraße mit der Festsetzung WA* abgestellt wurde. Würden diese
niedergelegt werden, so ist sicherzustellen, dass ihre abschirmende Wirkung hinsichtlich
nachgelagerter Wohnhäuser mit Schutzanspruch WA durch geeignete Maßnahmen
kompensiert wird. Allerdings handelt es sich bei den abschirmenden Häusern weitgehend
um jüngere Gebäude bzw. Gebäude in sehr gutem Pflegezustand. Es ist nicht davon
auszugehen, dass diese abgerissen werden. Da es sich hier um eine vorbelastete Situation
handelt, ist es Ziel des Bebauungsplans weitere Konflikte zu vermeiden. In Abstimmung mit
dem ansässigen Gewerbebetrieb und auf Anregung der Bezirksregierung Köln (vormals
Staatliches Umweltamt Köln) werden daher innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter ausgeschlossen.
Verkehrs- und publikumsintensive und i.d.R. nächtlich störende Nutzungen wie das
Freizeitgewerbe oder Tankstellen werden ausgeschlossen, um Störungen und Konflikte
durch die Nutzungen selbst und durch deren Publikumsverkehr zu vermeiden. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Nutzungsstruktur mit der unmittelbaren
Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe sowie der bestehenden Immissionsbelastung.
Durch die Angebote der in fußläufiger Nähe liegenden Innenstadt ist die Versorgung der in
den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet arbeitenden und in den Allgemeinen
Wohngebieten lebenden Personen gewährleistet. Klarstellend wird festgesetzt, das
Betriebstankstellen als Anlagen bzw. Teile von Betrieben weiterhin zulässig sind, um die
Entwicklungsmöglichkeit der Betriebe nicht einzuschränken. Sie stehen ausschließlich den
jeweiligen Betrieben zur Verfügung und lösen nicht die o.g. Störungen oder Konflikte aus.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Betrieben, die gewerblich betriebenen
sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, wird einerseits damit begründet,
Störungen der bestehenden Gewerbe- und Wohnnutzungen zu verhindern und die
bestehende Nutzungsstruktur zu erhalten sowie andererseits damit, dass die durch die
Genehmigung solcher Einrichtung, insbesondere bei den aufgeführten Anlagearten aus dem
Bereich der sexuellen Darbietung und Dienstleistung, eingeleitete Sogwirkung auf weitere
Betriebe zu dem so genannten "Trading-down-Effekt" führen kann, der auch für den Standort
eines Industrie- oder Gewerbegebietes zu Imageverlusten führt.
Der Bebauungsplan schließt in den Gewerbegebieten (GE1 und GE2) und in dem
Industriegebiet (GI) den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten aus. Der
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Ausschluss wird, wie oben aufgeführt, mit der Sicherung der gewerblichen Flächen
insbesondere für produzierende Betriebe und Handwerksbetriebe begründet. Es wird zudem
die Zielsetzung verfolgt, das Hauptzentrum (Innenstadt) sowie die lokalen
Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der Stadt) zu sichern und
zu stärken. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist damit die Sicherung der funktionalen
Vielfalt und die Versorgungsqualität eines Mittelzentrums. Grundlage hierfür ist der
"Masterplan Einzelhandel", den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Der
"Masterplan Einzelhandel" ist für die räumlich- funktionale Entwicklung/ Zentrenentwicklung
innerhalb des Stadtgebiets sowie für Strategien zur räumlichen Lenkung bzw.
planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling
heranzuziehen.
Im „Masterplan Einzelhandel“ werden die Wesselinger Innenstadt als Hauptzentrum sowie
die lokalen Nahversorgungszentren „Zentraler Bereich Kronenweg“, „Zentraler Bereich
Westerwaldstraße“, „Zentraler Bereich Berzdorf“, „Zentraler Bereich Eichholzer Straße“,
„Zentraler Bereich Keldenicher Straße“ und der potenzielle Entwicklungsbereich
„Nahversorgungszentrum Urfeld“ räumlich definiert. Danach ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1/107 diesen Bereichen nicht zugeordnet. Das Bebauungsplangebiet
liegt deutlich außerhalb dieser räumlich definierten Bereiche, ein funktionaler
Zusammenhang zu einzelnen Bereichen ist ebenfalls nicht herstellbar. Der „Masterplan
Einzelhandel“ führt dazu aus: „Zur Sicherung und Stärkung des Hauptzentrums (Innenstadt)
sowie der lokalen Nahversorgungszentren (sonstige zentrale Versorgungsbereiche der
Stadt) ist aufbauend auf den übergeordneten Leitvorstellungen ein strategisches
Maßnahmenkonzept zur Steuerung der Einzehandelsansiedlung (...) entwickelt worden.
Dieses soll im Wesentlichen der räumlichen Steuerung des Einzelhandels in der Stadt
Wesseling dahingehend Rechnung tragen, dass zentrenrelevanter Einzelhandel
grundsätzlich nur im Hauptzentrum sowie den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt
werden sollen, damit diese Bereiche 1. funktional erhalten bleiben bzw. weiter gestärkt
werden und 2. keine städtebaulich nachteilige Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten
Standorten erfolgen bzw. sich weiter ausdehnen kann.“ Weiter führt der Masterplan aus:
„Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen
Nahversorgungszentren angesiedelt werden. (...) Lebensmittelbetriebe („Nahrungs- /
Genussmittel“ gemäß Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevantes Sortiment) können im
Einzelfall außerhalb des Hauptzentrums sowie der lokalen Nahversorgungszentren der Stadt
Wesseling zugelassen werden, sofern es sich um: integrierte Standorte handelt und der
Lebensmittelbetrieb der Versorgung des Gebiets dient (Nahversorgungsfunktionen).“ Die im
Masterplan definierten Kriterien für integrierte Standorte (gute fußläufige Erreichbarkeit der
vorhandenen, umgebenden Wohnbevölkerung, keine Ausrichtung auf den motorisierten
Kundenverkehr, so genannter „Autostandort“) sind hier nicht anwendbar. Durch die
Bahnanlage und das anschließende Gewerbeband besteht trotz der Unterführung am
Kronenweg eine deutliche städtebauliche Zäsur zu der nördlich der Bahnanlage befindlichen
Wohnbebauung. Unmittelbar westlich und östlich schließen sich weitere gewerblich genutzte
Bereiche und Freibereiche an. Lediglich zwischen Ludewigstraße und Birkenstraße befindet
sich ein Wohnsiedlungsbesatz, der aber von Gemeinbedarfseinrichtungen, Sport- und
Parkanlagen unterbrochen wird. Da somit keine ausreichende „Mantelbevölkerung“ für einen
solchen Lebensmittelbetrieb vorhanden ist, wäre ein solcher Standort innerhalb des
Plangebiets auf Autokunden ausgerichtet. Der Kronenweg als Hauptverkehrsstraße stützt
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
diese Argumentation. Zur Lenkung des Einzelhandels definiert der Masterplan eine
ortsspezifische Sortimentsliste.
Nach der "Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente:
• Antiquitäten / Kunst
• Baby- / Kinderartikel
• Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
• (Schnitt-) Blumen
• Bücher, Zeitungen / Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation
• Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Pafümerieartikel,
Haushaltswaren / Bestecke
• Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen
und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- /
Geschenkartikel, Kunstgewerbe / Bilder und Rahmen)
• Fahrräder und Zubehör
• Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
• Musikalien
• Nahrungs- / Genussmittel
• Pharmazeutika
• Reformwaren, Sanitätswaren
• Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
• Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
• Unterhaltungselektronik und Zubehör / Computer, Kommunikationselektronik,
Elektrokleingeräte
Die allgemeine Zweckbestimmung des Industriegebiets und der Gewerbegebiete bleibt auch
mit den vorgenommenen Einschränkungen gewahrt, da nur einzelne Nutzungsarten
ausgeschlossen werden.
Da im Änderungsbereich die Errichtung eines Bürogebäudes vorgesehen ist, bleibt die
Ansiedlung von zentrumsrelevantem Einzelhandel gemäß Wesselinger Sortimentsliste
grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Grundflächenzahl bleibt mit dem festgesetzten Wert von 0,8 gegenüber dem
Bebauungsplan 1/107 unverändert, schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein
Gewerbegebiet aus und ermöglicht so weiterhin eine effektive Ausnutzung der Fläche.
neu Festsetzungen zu Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse
Die zulässige Bebauung soll in Anlehnung an das vorliegende Konzept zum Bau eines
neuen Bürogebäudes bis zu drei Vollgeschosse umfassen dürfen. In den Zeichnerischen
Festsetzungen sind daher drei Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Die zulässigen
Höhen im nördlich angrenzenden Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes von 18 m bis
26 m stehen städtebaulich einer dreigeschossigen Bebauung im Änderungsbereich auf der
Teilfläche TF 3 nicht entgegen. Drei Vollgeschosse bleiben sogar unter der Höhe von 18 m,
wie sie auf der bereits mit einem Bürogebäude bebauten Teilfläche TF 4 zulässig ist. Die
südlich angrenzende Wohnbebauung darf bis zu 12,50 m hoch sein, so dass die festgesetzte
Höhenbeschränkung von 15,0 m auf der Teilfläche TF 3 des Gewerbegebietes (GE 1) eine
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
städtebaulich angemessene Höhenstaffelung zwischen der vorhandenen Wohn- und
Gewerbebebauung darstellt.
Die maximale First-/Gebäudehöhe innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten Baufläche
ist somit auf 15 m festgesetzt. Das entspricht 3 Vollgeschossen und den heutigen
Anforderungen an Geschosshöhen in modernen Bürogebäuden. Die Definition der
Höhenbezüge wird aus dem Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" übernommen bzw.
konkretisiert. Für den Teilbereich der bereits mit einem Bürogebäude genutzten Fläche (TF
4) bleibt die zulässige Höhe mit 18 m unverändert.
Die Definition der Höhenbezüge wird sinngemäß aus dem Bebauungsplan 1/107
übernommen, wobei die Birkenstraße als endgültig fertig gestellt gewertet und daher die
Straßenbegrenzungslinie mit der Oberkante des Gehweges an der Grundstücksgrenze
gleichgesetzt werden kann.
Festsetzungen der Geschossflächenzahl
Bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und drei zulässigen Vollgeschossen ergibt sich
rechnerisch eine maximale Geschossflächenzahl von 2,4. Daher wird für die Teilfläche TF 3
des Gewerbegebietes (GE 1) der Wert der Teilfläche TF 4 von GFZ = 2,4 übernommen. Die
Grundflächenzahl von 2,4, die mit der 1. Änderung künftig auch für die bisherige
Parkplatzfläche gilt, schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für ein Gewerbegebiet
im Sinne einer effektiven Innenentwicklung und Nachverdichtung aus.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln,
zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain" setzt eine Grundflächenzahl von 0,8 als Maß
der baulichen Nutzung fest. Diese Grenze bleibt unverändert und damit auch das Ausmaß
potenzieller und zulässiger Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Es werden nunmehr
lediglich Gebäude zugelassen, wo bislang nur Stellplätze mit ihren Zufahrten zulässig waren.
Der zulässige Grad der flächigen baulichen Nutzung und Versieglung wird durch die
Änderung nicht erhöht.
Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden
Auswirkungen auf diese kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der
Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Planungsrelevante Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und ihre Vielfalt sind durch die
Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten, da ein Großteil des Plangebiets bereits als
Parkplatz baulich genutzt wird. Trotz des Baumbestandes sind größere Gehölzstrukturen mit
entsprechenden Höhlen oder Totholzanteilen, die gefährdeten Vogelarten oder geschützten
Säugetieren, wie z.B. bestimmten Fledermausarten, als Lebensraum dienen könnten, nicht
vorhanden. Der Baumbestand ist etwa 20 bis 25 Jahre alt und zeigt weder relevante
Totholzanteile noch erkennbare Baumhöhlen. Ferner handelt es sich nicht um natürliche
oder naturnahe Vegetationsstrukturen und Lebensräume, sondern um gärtnerisch gestaltete
und gepflegte Grünflächen.
Ungeachtet dessen ist aus Gründen des Artenschutzes grundsätzlich auszuschließen, das
Fortpflanzungs- und Ruhestätten freilebender Tiere zerstört werden. Daher ist sicher zu
stellen, dass die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit sie als Fortpflanzungsoder Ruhestätte genutzt werden oder geeignet sind, nur außerhalb der Brut/Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen erfolgen darf. In der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in Ausnahmefällen mit besonderer
Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich.
Boden und Grundwasser
Auch bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die
Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine
Beeinträchtigungen zu erwarten, die der Planung entgegenstehen. Der Boden im Plangebiet
ist durch die bestehende Nutzung völlig verändert. Das betrifft sowohl die befestigten
Fahrgassen und Stellplatzflächen als auch die Pflanzbeete. Natürliche Bodenstrukturen sind
im Plangebiet nicht mehr anzutreffen.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Durch die neue Bebauung kommt es zwar zu Veränderungen der versiegelten und
begrünten Flächen, das zulässige Höchstmaß bleibt jedoch über die Grundflächenzahl von
0,8 weiterhin auf 80 % beschränkt. Auch potenzielle Auswirkungen auf das Grundwasser
bleiben von der Änderung unberührt. Die geltenden Vorgaben zur Niederschlagsentwässerung werden nicht verändert.
Luft und Klima
Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der
geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und
(Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Bebauungsplanänderung sind keine
wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Nachteilige Auswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sind durch die Änderung
nicht zu erwarten. Die für die Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnbebauung
relevanten Festsetzungen von Emissions- und Zusatzkontingenten bleiben unverändert und
sind auch bei der künftigen Nutzung und Bebauung einzuhalten. Durch den Bau des
geplanten Bürogebäudes ist sogar zu erwarten, dass sich durch die Verlagerung von
betrieblichen Stellplätzen das Verkehrsaufkommen auf der Birkenstraße verringern wird.
Zudem kann ein neues Gebäude mit dem geringen Störungsgrad einer Büronutzung an
dieser Stelle ggf. sogar als Schallminderung zwischen lärmintensiverem Gewerbe
nordöstlich und der angrenzenden Wohnbebauung südwestlich dienen.
Innerhalb des Stadtgebietes Wesseling befinden sich Anlagen und Betriebe (v.a. der
Chemieindustrie), die als sogenannte „Störfallanlagen“ nach der Seveso-II-Richtlinie zu
beurteilen sind und entsprechende Achtungsabstände im Sinne des KAS-18-Leitfadens der
Kommission für Anlagensicherheit auslösen. Die Abstandsempfehlungen des KAS-18Leitfadens bieten einen Anhalt dafür, ob durch eine räumliche Veränderung zwischen
Betriebsbereichen im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie und schutzbedürftigen
Gebieten oder Nutzungen der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG gefährdet sein kann.
Werden die Achtungsabstände unterschritten, ist ausgehend von der konkreten Lage und
Beschaffenheit des Betriebsbereiches im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie zu
beurteilen, welcher Abstand im konkreten Planungsfall angemessen ist.
Die Stadt Wesseling hat die TÜV Nord GmbH mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen
Gutachtens zur Ermittlung der angemessenen Abstände im Sinne des Art.12 der Seveso-IIRichtlinie beauftragt. Das Gutachten wird voraussichtlich im 1. Quartal 2015 abgeschlossen.
Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass das Plangebiet der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ innerhalb des angemessenen Abstandes
zumindest eines Stoffes liegt. Die Bewertung der Verträglichkeit des mit der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ vorgesehenen Bürogebäudes mit den Vorgaben
des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie und des § 50 BImSchG ist demzufolge im Rahmen der
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange durchzuführen.
Gemäß KAS-18-Leitfaden definiert § 50 Satz 1 BImSchG nicht abschließend, welche
konkreten Nutzungen unter den Begriff schutzbedürftige Gebiete fallen. Ausgehend vom
Schutzziel des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie und in Anlehnung an einschlägige
Kommentierungen zum § 50 Satz 1 BImSchG sowie Arbeiten zu diesem Thema (SFK
Abschlussbericht
Sicherheitsabstände
als
Schadensvorsorge
SFK-GS-04)
sind
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
insbesondere folgende Gebiete, Nutzungen und/oder Objekte als schutzbedürftig i. S. d.
Vorschrift einzustufen:
Baugebiete i. S. d. BauNVO, mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen, wie Reine
Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Besondere Wohngebiete (WB),
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK), Sondergebiete (SO), sofern
der Wohnanteil oder die öffentliche Nutzung überwiegt, wie z. B. Campingplätze,
Gebiete für großflächigen Einzelhandel, Messen, Schulen/Hochschulen, Kliniken.
Gebäude oder Anlagen zum nicht nur dauerhaften Aufenthalt von Menschen oder
sensible Einrichtungen, wie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und
gesundheitliche Zwecke, wie z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser,
öffentlich genutzte Gebäude und Anlagen mit Publikumsverkehr, z. B. Einkaufszentren,
Hotels, Parkanlagen. Hierzu gehören auch Verwaltungsgebäude, wenn diese nicht nur
gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen, die der Obhut der zu
besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im
Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können.
Wichtige Verkehrswege z. B. Autobahnen, Hauptverkehrsstraßen, ICE-Trassen. Was
wichtige Verkehrswege sind, hängt letztendlich von deren Frequentierung ab.
Die mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ festgesetzte
gewerbliche Nutzung einschließlich des betrieblich genutzten Bürogebäudes fällt nicht unter
die aufgeführten schutzbedürftigen Nutzungen oder Objekte im Sinne des Art. 12 der
Seveso-II-Richtlinie. Gewerbegebiete gelten nicht als schutzbedürftige Baugebiete. Mit den
Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ zur Art bzw.
Gliederung der baulichen Nutzung werden für das Gewerbegebiet GE 1 darüber hinaus
solche Gebäude und Anlagen ausgeschlossen, die als schutzbedürftig im Sinne des Art. 12
der Seveso-II-Richtlinie eingestuft werden, z.B. Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Einzelhandelsnutzungen.
Bürogebäude wie im vorliegenden Fall, die durch das Unternehmen Saint Gobain selbst
genutzt werden und in denen nur gelegentlich Besucher (z. B. Geschäftspartner) empfangen
werden, die dann der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind,
dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens
angehalten werden können, gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 12 der
Seveso-II-Richtlinie.
Die Vorgaben des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie / des § 50 BImSchG werden mit der
vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Birkenstraße“ gewahrt; mit der
festgesetzten Art und Gliederung der baulichen Nutzung innerhalb des GE 1- Gebietes
werden keine zusätzlichen schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des angemessenen
Abstandes zugelassen.
Bebauungsplan Nr. 1/107, 1. Änderung „Birkenstraße“
Entwurf zur Offenlage nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im
Plangebiet nicht bekannt oder zu erwarten. Das Schutzgut Landschaft ist wegen der Lage im
Innenbereich von der Planung nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der
gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Der Eigentümer der Gewerbefläche ist frei in seiner Entscheidung, entsprechende
Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine
Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder
naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht
innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter
Gebiete.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne
aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind
zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger
Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen,
in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid
(SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3)
erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der
Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr.
48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine
wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere
aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung als großflächiger Betriebsparkplatz nicht zu
erwarten.