Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
98 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
13.08.14, 12:06
Aktualisiert
15.08.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 45/2014
29.07.2014
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
01.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
TAE GmbH - Technikagentur Euskirchen
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt: 150 571 01 Zeile: 15
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den beiliegenden Entwurf zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der „TAE
GmbH - Technik Agentur Euskirchen“ (TAE GmbH) zustimmend zur Kenntnis und beschließt, die Vertreter des Kreises Euskirchen in der Gesellschafterversammlung der TAE GmbH zur Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu ermächtigen.
Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zuzustimmen, wird ebenfalls erteilt.
-2Begründung:
Entsprechend § 53 KrO NRW i. V. m. § 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW dürfen die Vertreter des Kreises in
einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar mit
mehr als 25 v. H. beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung
des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Kreistages zustimmen.
Die wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages der TAE GmbH erfolgt in § 4 zu den
Bestimmungen über die Finanzierung der Gesellschaft.
Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Umstellung auf Euro-Beträge, aus der Anpassung des
Gesellschafterkreises und aus weiteren Vorgaben der Gemeindeordnung NRW und des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW. Es erfolgte eine grundsätzliche
Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages. Sämtliche Änderungen sind in der als Anlage beigefügten
Synopse in Fettschrift hervorgehoben.
Die Entscheidung des Kreistages über die wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages ist gem.
§ 53 KrO NRW i. V. m. § 115 Abs. 1 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.
Im Rahmen einer Vorabstimmung wurden durch die Bezirksregierung Köln keine Bedenken geäußert.
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich bei Produkt 150 571 01 (Zeile 15) zur Verfügung.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW.
gez. Rosenke
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)