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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
01.03.11, 11:51
Aktualisiert
01.04.11, 10:28
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

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Inhalt der Datei

Entwurf Satzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen der Gemeinde Leopoldshöhe für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom: ... Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28.02.2003 (GV NW S. 95) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW S. 765, 793), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ..... folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck und Rechtscharakter (1) Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz). (2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. (3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den Benutzern ist öffentlichrechtlich. §2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Der Bürgermeister erlässt für die Übergangsheime eine Hausordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den jeweiligen Heimen regelt. §3 Begründung und Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis wird durch eine Einweisungsverfügung des Bürgermeisters begründet. Mehrere Personen, denen wegen ihrer Gemeinschaft (z.B. Familien- oder Lebensgemeinschaft etc.) Raum zugewiesen wird, sind gemeinschaftlich nutzungsberechtigt. (2) Mit der Bekanntgabe der Einweisungsverfügung erwirbt der/die eingewiesene ausländische Leistungsberechtigte (Benutzer/in) das Recht, den ihm/ihr zugewiesenen Raum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Heimes im Rahmen der Hausordnung zu benutzen oder mitzubenutzen. Der/Die Benutzer/in übernimmt damit zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Hausordnung ergeben. Darüber hinaus ist der/die Benutzer/in verpflichtet, Anordnungen der Vertreter der Gemeinde Leopoldshöhe, die im Einzelfall zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung erforderlich werden, unverzüglich Folge zu leisten. (3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der/Die Benutzer/in kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheims von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Die Benutzer sind nicht berechtigt, die ihnen zugewiesenen Räume anderen Personen zu überlassen oder andere Personen, die nicht durch den Bürgermeister eingewiesen wurden, aufzunehmen. §4 Aufhebung des Benutzungsverhältnisses Die Einweisungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie kann insbesondere mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn a.) anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht oder b.) der/die Benutzer/in schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, gegen die Hausordnung oder gegen die Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Übergangsheime beauftragten Bediensteten der Gemeinde Leopoldshöhe verstoßen hat. §5 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. Gemeinschaftlich Eingewiesene haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der/die Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühren. §6 Gebühren- und Nebenkosten (1) Die Gebühren für die Unterbringung bestehen aus der Benutzungsgebühr, die nach den Grundsätzen der Verordnung über die wohnwirtschaftliche Berechnung (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBI. I S. 2178) in der z. Zt. gültigen Fassung ermittelt wird, und einer Nebenkostenpauschale. Die Gebühren werden in Form eines feststehenden Pauschalsatzes je Monat erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Die Nutzfläche setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche. (3) Gemeinschaftsflächen sind die für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Sanitärräume, Flure und Küchen. (4) Die Höhe der Nebenkosten wird auf der Basis des Vorjahresverbrauchs ermittelt und als Pauschale pro Person und Monat erhoben. Anpassungen an aktuelle Kostenentwicklungen sind zulässig. Die Pauschale beinhaltet die Entgelte für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Versicherungen und sonstige mietübliche Nebenkosten. §7 Heranziehungsverfahren (1) Die Veranlagung der Gebühren für die Unterbringung erfolgt durch Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind jeweils am 10. Tag nach Einzug in die Unterkunft und für die Folgezeit jeweils bis zum 3. eines Monats im Voraus an die Gemeindekasse Leopoldshöhe zu entrichten. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes) –gleichzeitig Gebührensatzung- vom 11.03.1993 in der Fassung der Änderung vom 28.06.2001 außer Kraft.