Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
01.03.11, 11:51
Aktualisiert
01.04.11, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Satzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom: ...
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV. NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung
sowie der §§ 1, 2 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28.02.2003 (GV NW S. 95) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW S. 765, 793), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner
Sitzung am ..... folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck und Rechtscharakter
(1) Die Gemeinde Leopoldshöhe unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz).
(2) Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und den Benutzern ist öffentlichrechtlich.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.
(2) Der Bürgermeister erlässt für die Übergangsheime eine Hausordnung, die das Zusammenleben der
Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den jeweiligen Heimen regelt.
§3
Begründung und Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch eine Einweisungsverfügung des Bürgermeisters begründet.
Mehrere Personen, denen wegen ihrer Gemeinschaft (z.B. Familien- oder Lebensgemeinschaft etc.)
Raum zugewiesen wird, sind gemeinschaftlich nutzungsberechtigt.
(2) Mit der Bekanntgabe der Einweisungsverfügung erwirbt der/die eingewiesene ausländische
Leistungsberechtigte (Benutzer/in) das Recht, den ihm/ihr zugewiesenen Raum und die
gemeinschaftlichen Einrichtungen des Heimes im Rahmen der Hausordnung zu benutzen oder
mitzubenutzen. Der/Die Benutzer/in übernimmt damit zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich
aus der Hausordnung ergeben. Darüber hinaus ist der/die Benutzer/in verpflichtet, Anordnungen der
Vertreter der Gemeinde Leopoldshöhe, die im Einzelfall zur Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung erforderlich werden, unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der/Die Benutzer/in kann
nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines
Übergangsheims von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein
anderes verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangsheim gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Benutzer sind nicht berechtigt, die ihnen zugewiesenen Räume anderen Personen zu
überlassen oder andere Personen, die nicht durch den Bürgermeister eingewiesen wurden,
aufzunehmen.
§4
Aufhebung des Benutzungsverhältnisses
Die Einweisungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Sie kann
insbesondere mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn
a.) anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht oder
b.) der/die Benutzer/in schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, gegen die Hausordnung
oder gegen die Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Übergangsheime
beauftragten Bediensteten der Gemeinde Leopoldshöhe verstoßen hat.
§5
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangsheime
Benutzungsgebühren.
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime. Gemeinschaftlich Eingewiesene haften
als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der/die Gebührenpflichtige die Unterkunft
benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der
ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des
Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Gemeinde.
(4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne
gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden
jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur
die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Vorübergehende Abwesenheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühren.
§6
Gebühren- und Nebenkosten
(1) Die Gebühren für die Unterbringung bestehen aus der Benutzungsgebühr, die nach den
Grundsätzen
der
Verordnung
über
die
wohnwirtschaftliche
Berechnung
(Zweite
Berechnungsverordnung – II. BV –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBI. I
S. 2178) in der z. Zt. gültigen Fassung ermittelt wird, und einer Nebenkostenpauschale. Die
Gebühren werden in Form eines feststehenden Pauschalsatzes je Monat erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Die Nutzfläche setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche
sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche.
(3) Gemeinschaftsflächen sind die für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung gestellten Sanitärräume,
Flure und Küchen.
(4) Die Höhe der Nebenkosten wird auf der Basis des Vorjahresverbrauchs ermittelt und als Pauschale
pro Person und Monat erhoben. Anpassungen an aktuelle Kostenentwicklungen sind zulässig. Die
Pauschale beinhaltet die Entgelte für Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Müllabfuhr,
Schornsteinfeger, Versicherungen und sonstige mietübliche Nebenkosten.
§7
Heranziehungsverfahren
(1) Die Veranlagung der Gebühren für die Unterbringung erfolgt durch Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren sind jeweils am 10. Tag nach Einzug in die Unterkunft und für die Folgezeit jeweils bis
zum 3. eines Monats im Voraus an die Gemeindekasse Leopoldshöhe zu entrichten.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der
Gemeinde Leopoldshöhe über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen zur
vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes) –gleichzeitig Gebührensatzung- vom 11.03.1993 in der Fassung der
Änderung vom 28.06.2001 außer Kraft.