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Beschlussvorlage GB (Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH hier: Übernahme der Liebfrauenhof Schleiden GmbH )

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
104 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
20.08.14, 04:05
Aktualisiert
20.08.14, 04:05
Beschlussvorlage GB (Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
hier: Übernahme der Liebfrauenhof Schleiden GmbH ) Beschlussvorlage GB (Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 44/2014 29.07.2014 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 01.09.2014 Kreisausschuss 23.09.2014 Kreistag 01.10.2014 Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH hier: Übernahme der Liebfrauenhof Schleiden GmbH Sachbearbeiter/in: Frau Mertens Tel.: 15 - 966 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Übernahme der Geschäftsanteile der Familienpflege der Franziskusschwestern e.V. Essen an der Liebfrauenhof Schleiden GmbH durch die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH wie folgt zu: -21. Zum 01.01.2015 erhöhen sich die Geschäftsanteile der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH an der Liebfrauenhof Schleiden GmbH von bislang 51 % auf 100 % zum Nennwert der Stammeinlage (49.000 €). 2. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrags der Liebfrauenhof Schleiden GmbH (Anlage) wird zugestimmt. Die Vertreter des Kreises Euskirchen in den Gremien der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH und der Liebfrauenhof Schleiden GmbH werden zu entsprechenden Beschlussfassungen ermächtigt. Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zu zustimmen, wird ebenfalls erteilt. Begründung: Mit Schreiben vom 08.04.2014 teilte die Familienpflege der Franziskusschwestern e.V. Essen mit, sich aus der Beteiligung an der Liebfrauenhof Schleiden GmbH (LFH) aufgrund von Nachwuchssorgen in ihrem Orden zurückziehen zu wollen. Die Gesellschafterversammlung der Liebfrauenhof Schleiden GmbH hat in ihrer Sitzung vom 20.05.2014 vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM) den Beschluss gefasst, den Wünschen der Familienpflege der Franziskusschwestern e.V. Essen zu entsprechen und eine möglichst baldige Übertragung der Geschäftsanteile zum Nennwert von 49.000 € auf die KKM umzusetzen. Der Verwaltungsrat der KKM hat dieser Lösung in seiner Sitzung vom 13.06.2014 zugestimmt. Gem. § 12 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags bedarf die Übertragung der Geschäftsanteile der Zustimmung des Bischofs von Aachen. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile durch die KKM entfallen sowohl die Aufsichtsrechte des Bischofs von Aachen als auch die Anwendung der nach Gesellschaftsvertrag vorgesehenen kirchlichen Vorschriften. Ab dem 01.01.2015 wäre die LFH eine 100%ige Tochtergesellschaft der KKM. Die bislang vor Ort vertretenen Ordensschwestern werden auch nach der Übernahme durch die KKM im LFH verbleiben. Einhergehend mit der Übernahme der LFH durch die KKM ist die Änderung des Gesellschaftsvertrags i. d. F. vom 21.01.2003 verbunden. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist nicht länger vorgesehen. Alle Entscheidungen, die über den Kompetenzrahmen der Geschäftsführung hinausgehen, werden unmittelbar durch die Gesellschafterversammlung getroffen. Die KKM wird durch den Hauptgeschäftsführer vertreten. Beschlüsse stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates der KKM. Im Innenverhältnis wird die Geschäftsführung der LFH an die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der KKM und die Aufsicht durch den Verwaltungsrat der KKM gebunden. -3- Kommunalrechtliches Verfahren: Gem. § 53 KrO NRW i. V. m. § 115 II GO NRW ist die Entscheidung des Kreistags über die Erhöhung der Beteiligung der KKM an der LFH der Aufsichtsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Sonstiges: Ein Beschluss des Kreistags ist gem. § 53 KrO NRW i. V. m. § 108 Abs. 6 lit. a) GO NRW notwendig. Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW. Der Haushalt des Kreises wird durch diese Maßnahme nicht berührt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)