Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
327 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
20.08.14, 04:05
Aktualisiert
20.08.14, 04:05
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Anlage zu V 44/2014
Seite 1
Stand 21.01.2003
Entwurfsfassung vom 23.07.2014
Präambel
Zum Zwecke der besseren Versorgung der Region Schleiden mit
Einrichtungen der Altenhilfe und –betreuung schließen die Parteien
nachfolgenden Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschaft soll auch zukünftig
den Betrieb im caritativen Geist geführter katholischer Einrichtungen der
Altenhilfe und –betreuung im Raum Schleiden gewährleisten.
Die von der Gesellschaft betriebenen Einrichtungen sollen allen
Menschen ohne Rücksicht auf Glauben, Herkunft und Nationalität dienen.
Dieser Dienst wird in Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der
Caritas gewährleistet.
Die Gesellschaft erkennt die vom Bischof von Aachen erlassene
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse, die vom Bischof von Aachen erlassene
Grundordnung für katholische Krankenhäuser in Nordrhein–Westfalen,
die vom Bischof erlassene Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich
der Diözese Aachen und die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen
Caritasverbandes in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an und wird
diese anwenden; das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen
durch andere Regelungen ersetzt werden.
Die Gesellschaft schließt sich dem Caritasverband für das Bistum
Aachen e.V. als dem anerkannten kirchlichen Spitzenverband der freien
Wohlfahrtspflege an.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Der Name der Gesellschaft lautet Liebfrauenhof Schleiden GmbH
I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Liebfrauenhof Schleiden GmbH.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Mechernich.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich.
Anlage zu V 44/2014
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§ 2 Gegenstand und Zweck der Gesellschaft
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwirklichung der Aufgaben der
Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche
durch den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe und –betreuung
sowie der Beteiligung hieran.
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Pflege- und Betreuungseinrichtungen dienen der ambulanten
und stationären Aufnahme, Betreuung, Pflege, Versorgung und
seelsorglichen Begleitung von Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb und die
Unterhaltung von Einrichtungen der Altenpflege innerhalb des
Gebietes des Kreises Euskirchen.
(3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder
Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind. In diesem Rahmen
kann die Gesellschaft auch
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die
dem Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an
anderen Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von
anderen Einrichtungen übernehmen, soweit damit der Zweck nach
Abs. 1 erfüllt wird.
• eigene Rechtsträger gründen,
• sich an anderen Rechtsträgern beteiligen,
• Geschäftsbesorgungsund
Kooperationsverträge
jeder
abschließen,
• Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich einsetzen,
• Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen lassen.
Art
(4) Die Gesellschaft ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes für
das Bistum Aachen e.V.
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§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit
auf dem Gebiet der Altenhilfe selbstlos zu fördern. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Zwecke, die sich aus diesem
Gesellschaftsvertrag ergeben, verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft erhalten.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück. Zuwendungen im Rahmen der Voraussetzungen des § 58 Nr.
2 Abgabenordnung bleiben hiervon unberührt.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
Bundesanzeiger.
nur
im
elektronischen
§ 4 Beginn und Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
(2) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stammkapital und Gesellschafter
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000,00 EURO. Hiervon
übernimmt
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital der
einhunderttausend).
Gesellschaft
beträgt
100.000
€
(in
Worten:
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a) die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH 51.000 EURO
b) die Familienpflege der Franziskusschwestern e.V. Essen 49.000
EURO
(2) Die Stammeinlagen sind in voller Höhe durch Bareinzahlung zu leisten.
Das Stammkapital ist in voller Höhe erbracht.
(3) Auf
Beschluß
der
Gesellschafterversammlung
können
in
Abstimmung mit der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln
(KZVK) weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen
werden.
§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Geschäftsanteile dürfen nicht verpfändet oder in sonstiger Weise
mit Rechten Dritter belastet werden.
(2) Die Abtretung oder Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen
von Geschäftsanteilen ist nur mit vorheriger Zustimmung aller
Gesellschafter zulässig.
II.
Organe der Gesellschaft
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
(a) die Gesellschafterversammlung
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
(a) die Gesellschafterversammlung,
(b) der Aufsichtsrat,
(c) die Geschäftsführung.
(b) die Geschäftsführung.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung durch
ihre vertretungsberechtigten Organe oder von diesen benannte /
bevollmächtigte Personen vertreten.
(2) Die Gesellschafterversammlung wählt
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
aus
ihrer
Mitte
§6
Gesellschafterversammlung
einen
(3) Eine Gesellschafterversammlung muß mindestens einmal jährlich
stattfinden.
Die
Gesellschafterversammlung
wird
durch
ihren
Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch einen
Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
mindestens 14–tägiger Frist (Absendetag) einberufen.
(1) Eine Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal jährlich
stattfinden.
Die
Gesellschafterversammlung
wird
durch
die
Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
mindestens 14–tägiger Frist (Versandtag) einberufen.
Anlage zu V 44/2014
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Die Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse auch ohne
Einhaltung der Form– und Fristvorschriften fassen, wenn alle
Mitglieder der Gesellschafterversammlung anwesend sind und kein
Mitglied widerspricht.
(4) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und ein
Gesellschafter oder die Geschäftsführung es unter Darlegung der
Gründe verlangen.
(5) Die
Geschäftsführung
der
Gesellschaft
nimmt
an
Gesellschafterversammlung
teil,
soweit
diese
nicht
Nichtteilnahme beschließt.
der
eine
(6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
75 % der Geschäftsanteile vertreten sind. Ergibt sich keine
Beschlußfähigkeit, so ist mit gleicher Tagesordnung durch
eingeschriebenen Brief eine neue Gesellschafterversammlung
einzuberufen, die innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der
ersten Gesellschafterversammlung an, stattzufinden hat. Die
Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
ist von einem vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu
benennenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
zuzusenden, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes
beschließt.
(8) In dringenden Fällen kann durch den Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung – ohne Einberufung – ein Beschluß der
Gesellschafter im Wege der schriftlichen Abstimmung unter den
Mitgliedern der Gesellschafterversammlung gefaßt werden, sofern
kein Mitglied widerspricht.
(2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die
der
Vorsitzende
der
Gesellschafterversammlung
und
der
Protokollführer unterschreiben.
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Bei schriftlicher Beschlußfassung ist vom Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung
das
Ergebnis
der
schriftlichen
Abstimmung den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung, des
Aufsichtsrates sowie der Geschäftsführung mitzuteilen, sofern
nichts anderes beschlossen wurde.
(9) Das Stimmrecht der Gesellschafterversammlung wird einheitlich
durch jeden Gesellschafter nach den Nennbeträgen der
Geschäftsanteile ausgeübt. Je 50 EURO Geschäftsanteile gewähren
eine Stimme.
§ 9 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Sie hat insbesondere zu
beschließen über:
a) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Beitritt weiterer
Gesellschafter, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
b) die Veräußerung und Teilung von Geschäftsanteilen der
Gesellschafter
c) die Auflösung der Gesellschaft
d) die
Berufung
und
Abberufung
von
Mitgliedern
der
Geschäftsführung.
e) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses
f) die Bestellung des Abschlußprüfers und Festlegung des
Prüfungsumfanges
g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft
gegen Mitglieder des Aufsichtsrates zustehen und Vertretung der
Gesellschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder
h) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
i) die Genehmigung des von der Geschäftsführung im voraus zu
erstellenden Wirtschaftsplans
j) den Abschluß und die Änderungen von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetzes
k) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
(3) Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften
insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b) die Auflösung der Gesellschaft,
c) die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen
von Geschäftsanteilen,
d) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz,
e) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
f) die
Feststellung
des
geprüften
Jahresabschlusses
nach
Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung und des
Abschlussprüfers sowie die Beschlussfassung über das Ergebnis,
g) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
h) die Entlastung der Geschäftsführung,
i) den Wirtschaftsplan.
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(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe a) bis d) bedürfen einer
Mehrheit von 75 % der Stimmen.
§ 7 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Im
Ausnahmefall können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden, wenn
sich alle Gesellschafter schriftlich mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Ist die Gesellschaft nicht
beschlussfähig, ist unter Beachtung der Vorschriften des GmbH Gesetzes unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene
Stammkapital beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung
hingewiesen wird.
(3) Je 100 € eines Geschäftsanteils gewähren
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
§ 10 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft verfügt über einen Aufsichtsrat. Dieser besteht aus
fünf oder sieben Personen, die über die notwendige Sachkunde zur
Verwirklichung des Gesellschaftszwecks verfügen.
Je nach Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates benennt hiervon
- die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH drei bzw. vier Personen
- die Familienpflege der Franziskusschwestern e.V., Essen, zwei bzw.
drei Personen.
(2) Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung, Unterstützung
und Beratung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat legt
insbesondere die Leistungsprogramme der Gesellschaft fest und
entscheidet, soweit nicht nach Gesetz oder dieser Satzung die
Gesellschafterversammlung zuständig ist, über alle wichtigen Fragen
der Gesellschaft. Über Gegenstände, die der Beschlußfassung der
Gesellschafterversammlung
unterliegen,
berät
vorher
der
Aufsichtsrat und gibt eine Beschlußempfehlung ab.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte einen
eine
Stimme.
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Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes
Aufsichtsratsmitglied, jeder Geschäftsführer sowie Gesellschafter,
die einzeln oder zusammen mindestens 25 % des Stammkapitals
vertreten, können die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung
verlangen. Der Aufsichtsrat faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlußfähig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein
Stellvertreter sowie mindestens drei Mitglieder anwesend sind. § 8
Absätze 3 bis 5 sowie Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
(4) Über Auslagenersatz oder eine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder
entscheidet die Gesellschafterversammlung. Auf den Aufsichtsrat
finden die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführung
ist für die Führung des
laufenden
Geschäftsbetriebes der Gesellschaft verantwortlich. Sie hat sich am
Zweck der Gesellschaft, der Zielsetzung und Aufgabenstellung der
Einrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu
orientieren. Die Geschäftsführung hat die Leistungsfähigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft und deren Einrichtungen zu besorgen
und sicherzustellen. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates gebunden.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer
in
Gemeinschaft
mit
einem
Prokuristen
vertreten.
Die
Gesellschafterversammlung
kann
durch
Beschluss
einem
Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis
erteilen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten.
(3) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer und einen
Prokuristen gemeinsam vertreten.
(4) Einzelnen
Geschäftsführern
kann
durch
Beschluß
der
Gesellschafterversammlung Alleinvertretungsbefugnis oder Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden; dies gilt nicht für
den Bereich des Dienstvertrages, der Nebenleistungen und der
sonstigen geldwerten Vorteile.
(5) Zur Regelung der Tätigkeit der Geschäftsführung erläßt der
Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist
(2) Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den
Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch befreit werden.
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auch zu regeln, welche
Aufsichtsrates bedürfen.
Geschäfte
der
Zustimmung
des
§ 9 Zuständigkeiten der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der Gesellschaft nach
Maßgabe des GmbH-Gesetzes und dieses Gesellschaftsvertrages. Der
Geschäftsführung obliegt vor allem die Durchführung aller laufenden
Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu sichern,
zu fördern und zu verwirklichen sowie die Leistungsfähigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft weiter zu entwickeln.
(2) Die Geschäftsführung bedarf zum Abschluss der folgenden
Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken,
b) Veräußerung, Aufnahme und Aufgabe von Bereichen im Ganzen
oder von Teilen derselben,
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Anlagen und Bauten
sowie nicht in den Investitionsplänen enthaltene Investitions- und
Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, die im Einzelfall eine Summe
von 150.000 € überschreiten, ausgenommen Notmaßnahmen zur
Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs,
d) Grundsatzentscheidungen für die Betriebs- und Bauplanung
einschließlich
der
Vornahme
von
Veränderungen
an
Betriebsgrundstücken,
e) Aufnahme und Gewährung von Krediten, soweit im Finanzplan
nicht enthalten, nicht jedoch der Liquiditätsaustausch mit den
Unternehmen des Konzerns Kreiskrankenhaus Mechernich
GmbH,
f) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von
Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
g) Abschluss, Änderung und Kündigung von Lizenz- und
Kooperationsverträgen, von Miet- und Pachtverträgen sowie von
Rahmenverträgen, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind,
insbesondere bei Auswirkungen oberhalb von 150.000 € je Jahr,
h) Einleiten von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert von über
50.000 €,
i) Rechtsgeschäfte
der
Gesellschaft
mit
Mitgliedern
der
Geschäftsführung, Verwandten oder Verschwägerten eines
Geschäftsführers,
Anlage zu V 44/2014
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j) Übernahme von Betriebsführungen anderer Einrichtungen,
k) Vornahme
von
wesentlichen
Änderungen
in
Leistungsprogrammen.
den
§ 12 Aufsichtsrechte des Bischofs von Aachen
(1) Die Gesellschaft unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des
Kirchenrechtes der Aufsicht des Bischofs von Aachen. Der Bischof
von Aachen hat das Recht, jederzeit Einblick in die Unterlagen zu
nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Gesellschafterversammlung informiert den Bischof von Aachen
über
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages
- Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder Teile eines
Geschäftsanteils
- die Begründung von Beteiligungen jeder Art
- die Auflösung der Gesellschaft.
(3) Sofern durch die vorgenannten Willenserklärungen die dauerhafte
Sicherung der kirchlichen Bindung der Gesellschaft berührt wird,
bedürfen diese Willenserklärungen der vorherigen Zustimmung des
Bischofs von Aachen.
§ 13 Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht ist von der Geschäftsführung
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres
aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die
Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften.
Die
Vorschriften
des
§
53
Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung.
III.
Rechnungslegung und Gewinnverwendung
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 11 Jahresabschluss und Verwendung des Ergebnisses
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres
aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die
Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft weist im Anhang zum
Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW unter
Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung
aus. Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz finden
entsprechende Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises
Euskirchen hat die Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz.
Darüber hinaus steht dem Kreis Euskirchen das Recht zu, sich zur
Klärung von Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem
Zweck
den
Betrieb,
die
Bücher,
die
Schriften
und
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informationstechnisch vorgehaltene Daten einzusehen.
(2) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlußprüfers nach Fertigstellung gemeinsam mit
einem
Vorschlag
zur
Gewinnverwendung
unverzüglich
der
Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach Fertigstellung gemeinsam
mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich der
Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14 Haftung der Organmitglieder
(1) Die
Mitglieder
der
Gesellschafterversammlung
und
des
Aufsichtsrates tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für ihre
Tätigkeit, auch wenn die Wahrnehmung von Aufgaben einzelnen
Mitgliedern übertragen wurde. Soweit eine persönliche Haftung der
Mitglieder der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates
gegenüber Dritten bestehen sollte, werden sie durch die Gesellschaft
von Ansprüchen Dritter freigestellt.
(2) Gegenüber
der
Gesellschaft
haften
die
Mitglieder
der
Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates nur bei Vorsatz
und soweit keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Die
Beweislast für das Verschulden trägt die Gesellschaft.
§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
IV.
Verfügungen über Gesellschaftsrechte und Dauer der Gesellschaft,
Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 12 Rechtsgeschäftliche Verfügungen
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen
Geschäftsanteil oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Der verfügende
Gesellschafter kann hierbei sein Stimmrecht ausüben.
§ 16 Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 13 Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1) Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
(1) Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt. Eine Kündigung darf nur aus wichtigem
Grund und nur mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende durch
eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung erfolgen.
(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einbehaltung einer Frist
von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die
Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die Kündigung ist
schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären.
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(2) Der Gesellschafter ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile gegen
Erstattungen des Nennwertes seiner Stammeinlage vorrangig an die /
den bisherigen Gesellschafter, anderenfalls an einen oder mehrere
von
der
Gesellschafterversammlung
neu
zu
benennende
Gesellschafter, deren Aufnahme zuvor mit der KZVK abgestimmt
werden muss, oder an die Gesellschaft zu übertragen.
§ 17 Auflösung der Gesellschaft
(1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die
Geschäftsführung, soweit die Gesellschafterversammlung nichts
anderes beschließt.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
erhalten die Gesellschafter die eingezahlten Kapitaleinlagen zurück. Das
übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher
Verpflichtungen im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen an die
Gesellschafter, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
haben.
(3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist
aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem
Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder
die übrigen Gesellschafter beschließen mit 75 % ihrer Stimmen oder
der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt,
dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein
soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der
Liquidation teil.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Kreiskrankenhaus
Mechernich GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Insolvenz eines Gesellschafters
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet, so scheidet er mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus
der Gesellschaft aus. Beschließen die übrigen Gesellschafter bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses
mit 75 % ihrer Stimmen die Liquidation der Gesellschaft, so erhält der
ausgeschiedene Gesellschafter statt der Abfindung nach § 15 Abs. 2
dasjenige, was er erhalten hätte, wenn er an der Liquidation
teilgenommen hätte. Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so wird die
Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst.
§ 15 Ausscheiden, Abfindung
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die
Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der
bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter,
so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven
und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen
über.
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(2) Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er nicht mehr
als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm
geleisteten Sacheinlagen zurück.
V.
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Schiedsklausel
Die Parteien vereinbaren eine Schiedsabrede, über die eine gesonderte
Schiedsvereinbarung getroffen wird.
§ 17 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand,
insbesondere die Notar- und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten
bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 2.500 €.
§ 18 Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NordrheinWestfalen zu beachten.
§ 18 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. In diesem Falle sind die Gesellschafter verpflichtet, den Vertrag
durch eine dem rechtlichen wie wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Vertragsbestimmung entsprechende rechtlich wirksame Bestimmung zu
ergänzen.
(2) Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so
auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieses Vertrages am
ehesten in Einklang gebracht werden kann.
§ 19 Gründungskosten
Die GmbH trägt die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 5.000,00
EURO.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder
nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses
Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht
hätten.