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Beschlussvorlage (Konzeption)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
628 kB
Datum
22.10.2014
Erstellt
06.10.14, 17:09
Aktualisiert
06.10.14, 17:09

Inhalt der Datei

Konzeption Pflegekinderdienst in Wesseling Stand Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Ausgangslage 2. Was sind Pflegefamilien? 3. Was ist Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII? 4. Zielgruppe: : Für welche Kinder ist die Pflegefamilie die geeignete Lebensform? 3 5. Wer kann Pflegefamilie werden? 3 6. Qualifizierung der Pflegeeltern 4 7. Was leisten Pflegefamilien? 4 8. Formen der Vollzeitpflege 5 9. Wie kommt es zur Vermittlung in Pflegefamilien? 5–7 10. Die Arbeit mit der Pflegefamilie 7–8 11. Die Arbeit mit dem Herkunftssystem 8 12. Beendigung eines Pflegeverhältnisses 8 13. Anlage1: rechtl. Grundlagen 14. Anlage 2: Regelung der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; 15. Anlage 3: Schnittstellen ASD – PKD; 2 2 2-3 9 – 18 18 19 - 22 1 1. Ausgangslage: Viele Kinder können, aus vielfältigen Gründen, nicht in ihrer eigenen Familie aufwachsen. Nicht immer gelingt es Familien aus Krisensituationen herauszuführen und Hilfen zu installieren, die ein weiteres Zusammenleben der Familie ermöglichen. Für diese Kinder werden dann andere Lebensperspektiven für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gesucht und einen familiären Rahmen, wo sie aufwachsen können. Die Vollzeitpflege gehört zum unverzichtbaren, gesetzlich verankerten Angebot der Jugendhilfe. Auch in Wesseling leben viele Kinder in Pflegefamilien. Familien, die in der Lage sind, Kindern ein neues liebevolles Zuhause zu bieten, ermöglichen das durch ihren Einsatz. Pflegefamilien sind schon lange nicht mehr aus dem Bereich Kinder Jungend und Familie der Stadt Wesseling wegzudenken. Gesetzliche Grundlagen: Mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB VIII) am 01.01.1991 erfuhr der Bereich des Pflegekinderwesens in den Jugendämtern eine erhebliche Veränderung: den Wandel von der eher hoheitlich ausgelegten Pflegekinderaufsicht zu einer partnerschaftlich getragenen Beratung und Begleitung von Herkunftsfamilien. Das SGB VIII beschreibt die Hilfearten der Hilfe zur Erziehung als (Dienst-) Leistungen und überträgt in diesem Kontext den Fachkräften öffentlicher Jugendhilfe die Aufgabe, leibliche Eltern und Pflegeeltern auf die Inpflegenahme eines Kindes oder eines Jugendlichen vorzubereiten, während der Zeit der Inpflegenahme zu beraten, zu begleiten und sie durch Einbeziehung in dem gesamten Hilfeplanverfahren zu unterstützen. Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII findet dann Anwendung, wenn Personensorgeberechtigte eine Erziehung zum Wohl ihres Kindes nicht mehr gewährleisten können und diese Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.  Alle gesetzlichen Grundlagen (§ 27 in Verbindung mit §§ 33,36 – 40 und 41 SGB VIII), die in der Rechtsbeziehung Pflegekind – Eltern – Pflegeeltern – Jugendamt von Bedeutung sind, können der Anlage entnommen werden. 2. Was sind Pflegefamilien? Pflegefamilien sind Familien, Paare oder - in besonderen Fällen Einzelpersonen, die - im Rahmen der Vollzeitpflege - 1 - 2 Kinder oder Jugendliche in ihre Familie oder Lebensgemeinschaft aufnehmen. Sie betreuen diese Kinder langfristig und begleiten sie möglicherweise bis zur Verselbständigung in ihrer Entwicklung. 3. Was ist Vollzeitpflege, als Hilfe zur Erziehung, gemäß §33 SGB VIII? Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung (HzE) gem. § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie, vorübergehend oder auf Dauer angelegt. Unter Vollzeitpflege wird die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes/ Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einem anderen Haushalt verstanden. Sie bietet Kindern/Jugendlichen die Möglichkeit, in einem familiären Kontext aufzuwachsen und dort positive und verlässliche Beziehungen eingehen zu können. 2 Der § 33 Satz 1 SGB VIII beschreibt die Ausgestaltung der Hilfe in Familienpflege wie folgt: “Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.“ Bei der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII handelt es sich um eine Sozialleistung aus dem Bereich der Hilfe zur Erziehung. Das Angebot leitet sich aus § 1 Abs. 1 SGB VIII ab. „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ 4. Zielgruppe: Für welche Kinder ist die Pflegefamilie die geeignete Lebensform? Eine Pflegefamilie kommt für Kinder und Jugendliche in Betracht, deren Eltern das Recht der Kinder / Jugendlichen auf Erziehung, Versorgung und Betreuung nicht gewährleisten können, d.h. für Kinder, die  aufgrund familiärer Schwierigkeiten nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können,  deren Grundbedürfnisse nach Zuwendung, Geborgenheit und Sicherheit bisher nicht erfüllt wurden  Mangelerfahrungen in ihren Familien erlebt und mit Entwicklungsbeeinträchtigungen reagiert haben,  möglicherweise in früher Kindheit die Erfahrung von Ablehnung, Vernachlässigung, Gewalt oder Missbrauch gemacht haben. Die aber trotz schwieriger Startbedingungen  in der Lage sind, sich auf Beziehungen einzulassen,  denen in einer Wohngruppe oder Heim nicht angemessen geholfen werden kann und  deren Eltern/Erziehungsberechtigten der Unterbringung in einer Pflegefamilie zustimmen. Da diese Kinder / Jugendliche häufig mit ungewöhnlichem Verhalten reagieren, brauchen sie verlässliche, belastbare Erwachsene, die nicht so schnell aufgeben, sondern ihnen mit Geduld, Liebe und Einfühlungsvermögen begegnen. 5. Wer kann Pflegefamilie werden? Pflegefamilie werden können Paare oder Alleinstehende mit oder ohne Kinder Für diese Aufgabe geeignete Personen verfügen über besondere persönliche Voraussetzungen:  Sie leben gerne mit Kindern und/oder Jugendlichen zusammen,  Sie können Kindern einen Schutzraum und familiäre Nähe geben,  Sie bieten ihnen die Möglichkeit, soziales Verhalten zu erlernen und einzuüben,  Sie geben auch bei schwierigen Verhaltensweisen nicht auf,  Sie sind von der von der Tätigkeit als Pflegefamilie finanziell unabhängig,  Sie haben genug Raum um ein –bis zwei weitere Kinder in die Familie aufzunehmen. 3 6. Qualifizierung der Pflegeeltern Geeignete Bewerber verpflichten sich die Vorbereitungsmodule des Rhein-Erft-Kreises zu absolvieren. Eine am Wohl des Kindes orientierte Hilfe beinhaltet  die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie des Kindes/Jugendlichen,  die aktive Zusammenarbeit mit den Beraterinnen des Pflegekinderdienstes der Stadt Wesseling,  die Teilnahme und aktive Mitarbeit an und in den Hilfeplangesprächen,  die Umsetzung der im Hilfeplan vereinbarten Ziele und Fördermaßnahmen,  die regelmäßige Teilnahme an Elternarbeitskreisen (Basisgruppen) und an fachspezifischen Fortbildungsangeboten,  die Respektierung und Einhaltung der mit der Herkunftsfamilie vereinbarten Besuchs- und Umgangszeiten und  die Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfs- und Unterstützungsangebote, wie z.B. Therapien, in den Fällen, in denen es von allen Beteiligten als notwendig erachtet wird. 7. Was leisten Pflegefamilien? Pflegefamilien erziehen, fördern und versorgen im Auftrag des Bereiches Kinder, Jugend und Familie Kinder / Jugendliche in ihrer Familie. Sie arbeiten weitgehend autonom und mit hoher Entscheidungskompetenz. Eine Pflegefamilie bietet den Kindern / Jugendlichen:  einen dauerhaften und geschützten Lebensort,  ein stabiles soziales Umfeld,  Alltagserfahrungen in einem familiären Umfeld,  tragfähige emotionale Beziehungen,  eine individuelle, ihnen angemessene Betreuung,  positive Vor- und Leitbilder, Identifikationsfiguren,  die Möglichkeit der Aufarbeitung ihrer persönlichen Lebensgeschichte  die Möglichkeit, Eigenverantwortlichkeit und selbständiges Handeln zu erlernen,  eine Atmosphäre, in der sich Liebe und Zuneigung entwickeln kann. 4 8. Formen der Vollzeitpflege Je nach Erfordernissen des Einzelfalles kann die Vollzeitpflege eine zeitlich befristete Hilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder/Jugendliche sein. Zeitlich befristete Maßnahmen im Rahmen der Vollzeitpflege sind zum Beispiel:  Kurzzeitpflege: Bei Kurzzeitpflege liegt gem. § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen ein Notfall in der Versorgung durch Ausfall der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt) vor. Der erzieherische Bedarf steht nicht im Vordergrund.  Familiäre Bereitschaftbetreuung (FBB): In Not- und Konfliktsituationen erfolgt eine Inobhutnahme des Kindes/Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Die Unterbringung in „Familiäre Bereitschaftspflege“ dient u. a. der Perspektivklärung. Ein erzieherischer Bedarf ist gegeben.  Zeitlich befristete Vollzeitpflege: Bei der zeitlich befristeten Vollzeitpflege ist der Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen mit einer klaren Rückkehrperspektive in seine Herkunftsfamilie verbunden. Die leiblichen Eltern sind für eine begrenzte Zeit nicht in der Lage, ihren Erziehungsverpflichtungen zu entsprechen und müssen diese Defizite aufarbeiten. Sie bleiben während dieser Zeit die Hauptbezugspersonen des Kindes/Jugendlichen. Auf Dauer angelegte Vollzeitpflege: Nach entsprechender Perspektivklärung, d.h wenn in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraumes keine nachhaltigen Verbesserungen der Erziehungsbedingungen bei den Eltern erreicht werden, geht man nicht mehr von einer zeitlich befristeten Unterbringung aus. Die zeitlich unbefristete Vollzeitpflege stellt ein neues Bindungssystem mit einer langfristigen Perspektive für die Kinder/Jugendlichen bereit. Es werden Entwicklungsbedingungen und Hilfen angeboten, die geeignet sind, Entwicklungsdefizite und Störungen der Kinder/Jugendlichen auszugleichen. Die Kinder/Jugendlichen verbleiben in der Regel bis zur Verselbständigung in der Familie. Die Pflegeeltern werden zu Hauptbezugspersonen. Verwandtenpflege Die oben erwähnten Hilfearten können in Form der Verwandtenpflege erfolgen. Die Kinder/ Jugendlichen verbleiben dabei in ihrem familiären Umfeld. Dies birgt gleichzeitig eine besondere Berücksichtigung der innerfamiliären Dynamik. 9. Wie kommt es zur Vermittlung in Pflegefamilien? Hilfeplanverfahren: Voraussetzung zur Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien ist das Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII. Im Rahmen eines Hilfeplangespräches, an der die Eltern oder Elternteile, die Vertreter/innen des Jugendamtes und je nach Entwicklungstand auch die Kinder/Jugendlichen teilnehmen, wird über den Bedarf des Kindes/des Jugendlichen und die Notwendigkeit der Fremdunterbringung gesprochen. 5 Bis zur Feststellung der Geeignetheit einer Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie liegt die Fallführung im ASD. Die Einbeziehung des PKD`s ist zu diesem Zeitpunkt erforderlich. Sobald die Unterbringung eines Kindes in einer konkreten Pflegefamilie beschlossen wurde, lädt der Fallführende ASD Mitarbeiter alle am Prozess beteiligten Personen zu einem Hilfeplangespräch ein. Mit diesem Hilfeplangespräch beginnt die Fallzuständigkeit des PKDs. Die Auswahl erfolgt nach dem Prinzip, die passende Familie für das jeweilige Kind zu finden. Dabei ist nicht allein die Qualifikation der Pflegeeltern von Bedeutung. Entscheidende Faktoren für die Vermittlung sind auch:  die Sympathie zwischen Pflegeeltern und aufzunehmenden Kindern,  die eigenen Kinder - der Einfluss auf und durch sie,  das räumliche Umfeld der Familie,  vorhandene Fördermöglichkeiten,  die Wirksamkeit des gesamten Familiensystems mit seiner sozialen Vernetzung. Anbahnung: Die Anbahnungsphase wird von den Beteiligten individuell gestaltet. Dabei muss genügend Zeit und Raum sein, um zu prüfen, ob Familie und Kind zusammenpassen. In seltenen Fällen findet ein Erstkontakt statt, bei dem das Kind/der Jugendliche noch nicht weiß, dass die Besucher potentielle Pflegeeltern sind. Verläuft dieser erste Kontakt erfolgreich, kann die konkrete Anbahnung des Kontaktes vereinbart werden. In den meisten Fällen wird die zukünftige Aufgabe der Besucher direkt offen gelegt. Das Kind / der Jugendliche und die zukünftigen Pflegeeltern haben dann die Möglichkeit, Gefühle und Erwartungen auszusprechen. Die Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes nimmt begleitend und unterstützend an der Anbahnung teil. Es ist wichtig, dass sich alle Beteiligten die Chance eines individuellen Vorgehens geben und sich keinem Zeitdiktat unterwerfen. Ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten, hilft die unterschiedlichen Bedürfnisse und Erwartungen zu berücksichtigen und die Möglichkeiten zu klären. In dieser Phase haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich kennen zu lernen und sich bewusst für oder gegen ein Zusammenleben zu entscheiden. Entscheidung und Auftrag: Die Entscheidung für eine konkrete Pflegefamilie wird von allen Beteiligten getroffen und im Hilfeplanverfahren geklärt. Die ausdrückliche Zustimmung der leiblichen Eltern zu dieser Lebensform ist von besonderer Bedeutung. Sie erlaubt dem Kind, in der Pflegefamilie zu leben, ohne einen Verrat am eigenen Familiensystem zu befürchten. Dies gilt auch dann, wenn die Personensorge nicht mehr bei den Eltern liegt. Mit der Zustimmung der leiblichen Eltern (des Elternteils) und der des Kindes/Jugendlichen erfolgt gleichsam der Auftrag an die Pflegefamilie. Mit allen Beteiligten wird das weitere Vorgehen vereinbart und schriftlich festgehalten. Vertrag für Pflegeeltern: Das Paar, die Familie oder Betreuungsperson schließt mit dem Bereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Wesseling einen Vertrag ab, in dem sowohl Anforderungen an die Aufnahme des Kindes/Jugendlichen, als auch Kriterien für die Inanspruchnahme und Leistung der Beratung enthalten sind. 6 Finanzierung, Aufwandsentschädigung und Alterssicherung: Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen in einer Pflegefamilie erhält die Familie Pflegegeld und ein Erziehungshonorar. Es umfasst eine Aufwandsentschädigung für die geleistete Betreuungsarbeit und die materiellen Kosten für Unterhalt, Ausstattung, Bekleidung, Pflege, Freizeit und Sonderzuwendungen für das Kind/den Jugendlichen, als auch einen Beitrag zur Alterssicherung. 10. Die Arbeit mit der Pflegefamilie Auftrag: Mit dem Einzug des Kindes/Jugendlichen in die privaten Räume der Pflegefamilie beginnt der eigentliche Jugendhilfe- bzw. Erziehungsauftrag. Die Erziehung im familiären Umfeld (Vollzeitpflege) wird durch den Pflegekinderdienst professionell begleitet. Leistungen des Pflegekinderdienstes: Im Mittelpunkt steht dabei der Auftrag der Mitarbeiter des Pflegkinderdienstes den Kindern eine möglichst gute Entwicklung zu ermöglichen und dazu sowohl die Pflegefamilie als auch die Herkunftsfamilie wirksam zu unterstützen. „Ganzheitlichkeit und Alltagsorientierung sind wichtige zu fördernde Grundmaximen in dieser Arbeit. Für uns sind Pflegeeltern aber zuallererst Menschen, die sich auf das Zusammenleben mit Kindern einlassen.“ Beratung: Die Pflegeeltern treffen sich in regelmäßigen Abständen mit der für sie zuständigen Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes. Sie vereinbaren mit ihr ein individuelles Beratungsangebot, das den Bedürfnissen der Pflegefamilie gerecht wird. Neben einer Prozessbegleitenden Beratung bieten die Fachkräfte des PKD`s auch die flexible Beratung in Krisen und Konfliktfällen an. Alle an einem Pflegeverhältnis Beteiligten sind dem Kindeswohl gemäß 8a SGB VIII verpflichtet. Die Fachkraft baut im Laufe der Vermittlung und während der Unterbringung ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Pflegekind auf, indem sie persönliche Einzelkontakte durchführt. Je nach Alter ist das Pflegekind in die Hilfeplanung mit einzubeziehen. Wesentliches Qualitätsmerkmal der Beratungsarbeit des Pflegekinderdienstes der Stadt Wesseling ist, dass die Mitarbeiterinnen auf Grund ihrer Qualifikation und der begrenzten Fallzahlen (i.d.R. 25 Pflegekinder / Vollzeitstelle) eine qualitativ hochwertige Betreuung im Pflegekinderwesen entspr. dem gesetzl. Auftrag nach §79 SGB VIII sicher stellen. Fortbildungen/Gruppenangebote: Als zusätzliches Angebot organisiert der Pflegekinderdienst Gruppenangebote für Pflegeeltern, führt Fortbildungsveranstaltungen für Pflegeeltern durch und informiert über das Angebot externer Träger. Für die Pflegeeltern ist die Teilnahme an den Gruppenangeboten und an fachspezifischen Fortbildungen dringend zu empfehlen. 7 Qualifikation der Fachkräfte: Die Fachkräfte des Pflegekinderdienst Wesseling sind Diplom-Sozialpädagoginnen mit langjähriger Berufserfahrung. Sie verpflichten sich zu eigener Fortbildung und Supervision. Sie tauschen sich im Rahmen der bestehenden Arbeitskreise für Pflegekinderdienste regelmäßig aus und nutzen die Fortbildungsangebote des Landesjugendamtes. Im Rahmen kollegialer Fachgespräche reflektieren sie ihre Arbeit und lassen eine fachliche Begutachtung zu. Darüber hinaus verfolgen sie aktiv die aktuelle Entwicklung in der Pädagogik und der Pflegekinderforschung. Fachaufsicht: Fach- und Dienstaufsicht regeln sich nach den einschlägigen Rechtsnormen. 11. Die Arbeit mit dem Herkunftssystem Die in Pflegefamilien untergebrachten Kinder kommen in der Regel aus vielfach defizitären Verhältnissen. Für diese Kinder wurde in den verschiedeneren Fachgremien des Jugendamtes die Unterbringung in einer Pflegefamilie als geeignet und notwendig angesehen. Die Rückführung dieser Kinder in ihr Herkunftssystem ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. In der Regel ist diese jedoch abhängig vom Erfüllen bestimmter Veränderungen in der Herkunftsfamilie. Dabei muss der Herkunftsfamilie klar sein, dass für die notwendige Veränderung nur ein bestimmtes Zeitfenster bleibt. Dieses ist umso geringer je jünger das Kind zum Zeitpunkt der Unterbringung ist. Daraus ergibt sich für den PKD folgender Arbeitsauftrag:       Beratung und gegebenenfalls Vermittlung an geeignete Institutionen Überprüfung der Herkunftsfamilie im Hinblick auf eine mögliche Rückführung. Eine Rückführung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls Parallel dazu muss mit den leiblichen Eltern eine Akzeptanz der aktuellen Lebenssituation des Kindes erarbeitet werden. In dem Fall, dass eine dauerhafte Unterbringung notwendig ist, wird in der Herkunftsfamilie Trauerarbeit und Akzeptanz der Unterbringung notwendig werden. Regelung der Besuchskontakte Jedes Pflegekind hat ein Recht auf Informationen über das Herkunftssystem. Dies gilt auch dann, wenn es keine direkten Kontakte zum Herkunftssystem gibt. 12. Beendigung eines Pflegeverhältnisses    Beendigung durch Rückführung in die Herkunftsfamilie Beendigung nach Hilfeplanung Beendigung durch Veränderung der Hilfe Eine notwendige und nachfolgende Hilfe wird in enger Kooperation mit dem ASD geplant und eingerichtet. Bei der Ausgestaltung dieser Hilfe müssen entstandene soziale Bezüge, Bindungen des Kindes berücksichtigt werden und in angemessener Weise Raum erhalten. Eine geeignete Form hierfür muss im Zusammenwirken mehrerer pädagogischer Fachkräfte entwickelt werden. Die Fallzuständigkeit des PKDs endet mit dem Übergabehilfeplangespräch zu Begin der neuen Hilfe. 8 Anlage Rechtliche Grundlagen: § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, 1. dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. 9 (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. 10 § 33 SGB VIII Vollzeitpflege Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. § 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. 11 (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. § 38 SGB VIII Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen. (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand 12 des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. (5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht. (6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. (7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen. § 40 SGB VIII Krankenhilfe Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt. 13 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 14 § 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen. § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft. (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers. § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 15 (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege. (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. 16 § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern. (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind. 17 § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson. (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann. Anlage 2 Regelung der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege Der Hilfeplan Ist die von allen Beteiligten unterschriebene, gesetzlich vorgeschriebene Handlungsanweisung für die Ausgestaltung der Hilfe und das wichtigste Instrument der Hilfe, die die Verbindlichkeiten der Beteiligten Eltern, Pflegeeltern, Fachkräfte des Jugendamtes und je nach Alter auch des Kindes/des Jugendlichen regelt. Die Vollmacht Gilt als Ergänzung zu § 1688 BGB. Mit ihr ermächtigen die Personensorgeberechtigten die Pflegeeltern, ihr Kind in ihrem Haushalt aufzunehmen, zu versorgen, es gesundheitlich zu betreuen, die schulischen Angelegenheiten zu regeln und in weiteren Angelegenheiten, die vereinbart werden, tätig zu werden. In der Pflegevereinbarung, die als Ergänzung zum Hilfeplan gilt, vereinbaren das Jugendamt und die Pflegeeltern bestimmte Vorgehensweisen/Rechte und Pflichten in Bezug auf die Ausgestaltung der Pflege des Kindes. 18 Schnittstellen ASD - PKD in Wesseling FBB (Familiäre Bereitschaftsbetreuung) Die Bereitschaftsbetreuung ist ein familiäres Angebot der Krisenintervention und dient vor allem dem Schutz und der Betreuung des Kindes/Jugendlichen in einer drohenden oder akuten Gefährdungssituation sowie der Abklärung des Hilfebedarfs. Die Unterbringung in der Bereitschaftsstelle ist zeitlich befristet (0-3 Monate, - in Ausnahmefällen auch länger, meist bei Einbezug des Familiengerichtes) bis zur Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie oder Überleitung in eine Folgehilfe (z.B. Vollzeitpflege, Heimunterbringung). Arbeitsschritt initiativ Meldung des Unterbringungsbedarfes beim PKD mit ersten Informationen über Kind , Familie und Unterbringungsgrund ASD Auswahl einer FBB (falls frei und vorhanden, sonst Anfrage externe Anbieter durch ASD), bei mehr als einem Kind ggf. mehrere Familien, Kontaktaufnahme zur FBB, Informationsweitergabe und Abklärung wann Aufnahme erfolgen kann, Rückmeldung an ASD Zuführung des Kindes zur FBB, wenn möglich kurzfristig mit relevanten medizinischen Unterlagen, Bekleidung etc., (Vertrag FBB / Beobachtungsbogen wird vom PKD erstellt; soll ein Kind bei einer FBB, die unter Vertrag mit einer anderen Stadt steht, untergebracht werden, muss diese Stadt erst angefragt werden! Wichtig!!!!) Fallführung während FBB: schnellstmögliches K-FG Einbezug PKD ( Voraussetzung für Pflegegeldzahlung), Rechtliche Absicherung, Klärung der Perspektive, HPG – Einbezug PKD, Regelung Besuchskontakte , Rückführung oder Weitervermittlung in Hilfen, Info an WJH, ggf. Koop mit Vormund; Aus fachlicher Sicht, ist ein Verbleib des Kindes in der FBB länger als 3 Monate nicht zu empflehlen! Aufträge an FBB für Belange des Kindes, Arztbesuche/ Diagnostik einleiten, Kindergarten- Schulbesuch regeln, etc. Begleitung der Besuchskontakte organisieren Ansprechpartner für die Herkunftsfamilie, Bedingungen für Rückführung erarbeiten (mit enger Rückkopplung zum PKD) Ansprechpartner für Angelegenheiten der FBB (z .B. Beihilfe , Ausstattung, Vertretungsbedarf bei Urlaub , Krankheit, Entlastungsbedarf) PKD Bei geplanter Vermittlung in Vollzeitpflege: ASD + PKD frühzeitige Beteiligung PKD z. B. im K-FG, Datenerhebung vor Unterbringung in VZP an PKD übergeben, Informationsgespräch zwischen ASD und PKD zur Erstellung eines Anforderungsprofils an die Pflegeeltern (Anfragebogen „Pflegestellensuche“ ist vom ASD auszufüllen, wird vom PKD an andere Städte/LVR, etc. weitergeleitet) Weitere Hilfeplanung unter Beteiligung PKD zur Perspektivklärung (CoArbeit sinnvoll) Bei geplanter Vermittlung in (bereits durch PKD überprüfte) VZP, nach 19 ASD + PKD ASD + Betreuung der Familie PKD ASD + PKD ASD PKD ASD + PKD erfolgtem K-FG (Unterschriften Leitung/Controlling) : - detaillierte Informationen zum Kind einholen ( Genogramm, Vorgeschichte-Werdegang falls vorhanden hilfreich, Hausbesuche) - Anbahnung und Aufnahme in VZP- Familie begleiten, - Informationsgespräch über die Vorgeschichte des Kindes mit zukünftiger Pflegefamilie mit ASD, Kennenlernen der Eltern Möglichst vorab gemeinsames HPG / Übergabegespräch (Protokoll PKD), Bewilligungsbescheid durch ASD bei erfolgtem Wechsel des Kindes in VZP Fallübergabe an PKD Verbleib der Zuständigkeit für laufende und kommende Gerichtsverfahren ( B. B. Fallentwicklung Rückmeldung durch PKD) ASD mit PKD ASD mit PKD PKD Weitervermittlung aus stationärer Maßnahme in Vollzeitpflege Arbeitsschritt Initiativ Vorabinformation an PKD über beabsichtigte Weitervermittlung K-FG unter Einbezug PKD: Beschluss herbeiführen Datenerhebung vor Unterbringung in VZP an PKD übergeben sowie andere für die Weitervermittlung relevanten Berichte / Unterlagen (HPG-Protokolle, Berichte aus der Einrichtung, Diagnostikberichte, etc.) Informationsgespräch zwischen ASD und PKD zur Erstellung eines Anforderungsprofils an die Pflegeeltern, PKD sucht s.o. (Formular „Pflegestellensuche“) Fallführung bis zur Weitervermittlung, Einbeziehung des PKD in die Hilfeplanung - bei befristeter Vollzeitpflege Bedingungen für die Rückführung festlegen, - bei geplanter Dauerpflege Aufklärung der Eltern über Konsequenzen hinsichtlich Bindungsaufbau durch PKD Anbahnung und Aufnahme in VZP- Familie begleiten ASD ASD ASD Informationsgespräch über die Vorgeschichte des Kindes mit zukünftiger Pflegefamilie (möglichst mit ASD) Bei erfolgtem Wechsel des Kindes in VZP, Information an WJH durch ASD, Bewilligungsbescheid durch ASD Fallübergabe an PKD ( HPG oder Übergabegespräch, Protokoll erstellt PKD) B.B. fortlaufende Rückkoppelung mit dem ASD; Information/Merkblatt für Pflegefamilien zum Kinderschutz; Bei Gefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII : Risikoeinschätzung unter Einbezug von SD-Leitung, ASD, ggf. Vormund 20 ASD PKD ASD PKD + ASD ASD PKD ASD an WJH + an PKD in PROSOZ PKD weitere MA des JA Antrag auf Verwandtenpflege Bei der dauerhaften Betreuung eines Kindes in einer Verwandtenfamilie und der Feststellung eines erzieherischen Bedarfes kann die Hilfeform Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII installiert werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des PSB und die Eignung der Pflegefamilie. Arbeitsschritt Initiativ Information über geplante Verwandtenpflege an PKD Durchführung Informationsgespräch mit PSB und Verwandtenfamilie (Eignungsüberprüfung durch PKD ( Dauer : mindestens 4 - 6 Wochen ), Aufklärung der Eltern über Konsequenzen der Dauerpflege, gemeinsame Hilfeplanung ASD und PKD -Einbezug Vormund !-) Bei Nichtakzeptanz der Inpflegegabe / mangelnder Kooperation der PSB rechtliche Klärung K-FG: Beschluss herbeiführen ( unter Beachtung einer möglichst geringen Zeitspanne zwischen HzE Antrag und verbindlicher Entscheidung) Datenerhebung vor Unterbringung in VZP an PKD übergeben sowie andere relevante Berichte / Unterlagen (Diagnostikberichte etc.) ASD ASD / PKD Bei positivem Ergebnis Fallübergabe vom ASD an PKD, Bewilligungsbescheid ASD, In Form eines Übergabe- oder Hilfeplangespräch (Protokoll PKD) ASD an PKD + an WJH in Prosoz PKD, ASD B.B. fortlaufende Rückkoppelung mit dem ASD, da Verbleib der Zuständigkeit für laufende und spätere Gerichtsverfahren im ASD (s.o.) ASD ASD ASD Kurzzeitpflege ( Unterbringungsgrund z.B. Erkrankung, Kur des versorgenden Elterteils) - kurze und absehbare Zeitspanne - kein Erziehungsnotstand, sondern Versorgungsnotstand Arbeitsschritt Initiativ Klärung von Kapazitäten im sozialen Umfeld des Kindes nach erfolgter Anfrage Bei Nichterfolg Anfrage an den PKD (möglichst frühzeitig) Benennung einer geeigneten Familie, bei mehr als einem Kind ggf. mehrere Familien Bei Überprüfung ASD beratend unterstützen Klärung des Kostenträgers ( i. d. R. Krankenkasse oder Rentenversicherung), wenn Jugendhilfe Kostenträger K-FG mit Entscheidungsträgern ASD 21 ASD PKD ASD ASD Abklärung des voraussichtlichen Zeitrahmens und der Weiterführung von Kindergarten oder Schulbesuch Vorlauf nutzen um Kennenlernen der Beteiligten zu organisieren Kontaktregelung treffen Information der Eltern über wesentliche mitzugebende Unterlagen ( z. B. Chip Karte) Zuführung des Kindes zur Kurzzeitpflegefamilie Bedarfsgerechte Beratung der Kurzzeitpflegefamilie ASD ASD n.VB.PKD ASD Eltern , evtl ASD ASD Bei Abbruch von Pflegeverhältnissen: Übergabegespräch PKD an ASD (möglichst unter Beteiligung Vormund), Übergabe der wesentlichen Unterlagen, Akte Anlage: Checkliste FBB Zur Aufnahme in die Bereitschaftspflegefamilie bitte übergeben oder schnellstmöglich nachreichen - Krankenversicherung- Chipkarte Impfausweis Vorsorgeuntersuchungsheft Falls vorhanden Kinderausweis Adresse und Telefonnummer des behandelnden Kinderarztes Informationen über ärztlich verordnete Medikamente, Vorerkrankungen, Allergien evtl. Diätbedarf Adresse und Telefonnummer von bisher besuchtem Kindergarten oder Schule Bescheinigung für die Pflegefamilie über die Aufnahme des Kindes ( PKD) Sonstiges : - Kuscheltier, Kuschelkissen, Spieluhr, Lieblingsbuch oder Spielzeug( bitte nur wenige Teile ) Jahreszeitentsprechende Kleidung, Schuhe zum Wechseln, Hausschuhe Schulranzen, Schulbücher und -hefte., Sport- und Schwimmzeug, Evtl. Fahrrad o. ä. nach Absprache Fotos von der Familie 22