Daten
Kommune
Wesseling
Größe
628 kB
Datum
22.10.2014
Erstellt
06.10.14, 17:09
Aktualisiert
06.10.14, 17:09
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Konzeption Pflegekinderdienst in Wesseling
Stand Mai 2014
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Ausgangslage
2.
Was sind Pflegefamilien?
3.
Was ist Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung
gemäß § 33 SGB VIII?
4.
Zielgruppe: : Für welche Kinder ist die
Pflegefamilie die geeignete Lebensform?
3
5.
Wer kann Pflegefamilie werden?
3
6.
Qualifizierung der Pflegeeltern
4
7.
Was leisten Pflegefamilien?
4
8.
Formen der Vollzeitpflege
5
9.
Wie kommt es zur Vermittlung in
Pflegefamilien?
5–7
10.
Die Arbeit mit der
Pflegefamilie
7–8
11.
Die Arbeit mit dem Herkunftssystem
8
12.
Beendigung eines Pflegeverhältnisses
8
13.
Anlage1:
rechtl. Grundlagen
14.
Anlage 2:
Regelung der Rechtsbeziehungen im Rahmen
der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege;
15.
Anlage 3:
Schnittstellen ASD – PKD;
2
2
2-3
9 – 18
18
19 - 22
1
1. Ausgangslage:
Viele Kinder können, aus vielfältigen Gründen, nicht in ihrer eigenen Familie aufwachsen. Nicht
immer gelingt es Familien aus Krisensituationen herauszuführen und Hilfen zu installieren, die ein
weiteres Zusammenleben der Familie ermöglichen. Für diese Kinder werden dann andere
Lebensperspektiven für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gesucht und einen familiären Rahmen,
wo sie aufwachsen können.
Die Vollzeitpflege gehört zum unverzichtbaren, gesetzlich verankerten Angebot der Jugendhilfe.
Auch in Wesseling leben viele Kinder in Pflegefamilien. Familien, die in der Lage sind, Kindern ein
neues liebevolles Zuhause zu bieten, ermöglichen das durch ihren Einsatz.
Pflegefamilien sind schon lange nicht mehr aus dem Bereich Kinder Jungend und Familie der Stadt
Wesseling wegzudenken.
Gesetzliche Grundlagen:
Mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB VIII) am 01.01.1991
erfuhr der Bereich des Pflegekinderwesens in den Jugendämtern eine erhebliche Veränderung: den
Wandel von der eher hoheitlich ausgelegten Pflegekinderaufsicht zu einer partnerschaftlich
getragenen Beratung und Begleitung von Herkunftsfamilien.
Das SGB VIII beschreibt die Hilfearten der Hilfe zur Erziehung als (Dienst-) Leistungen und überträgt
in diesem Kontext den Fachkräften öffentlicher Jugendhilfe die Aufgabe, leibliche Eltern und
Pflegeeltern auf die Inpflegenahme eines Kindes oder eines Jugendlichen vorzubereiten, während
der Zeit der Inpflegenahme zu beraten, zu begleiten und sie durch Einbeziehung in dem gesamten
Hilfeplanverfahren zu unterstützen.
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII findet dann Anwendung, wenn Personensorgeberechtigte eine
Erziehung zum Wohl ihres Kindes nicht mehr gewährleisten können und diese Hilfe für die
Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.
Alle gesetzlichen Grundlagen (§ 27 in Verbindung mit §§ 33,36 – 40 und 41 SGB VIII), die
in der Rechtsbeziehung Pflegekind – Eltern – Pflegeeltern – Jugendamt von Bedeutung
sind, können der Anlage entnommen werden.
2. Was sind Pflegefamilien?
Pflegefamilien sind Familien, Paare oder - in besonderen Fällen Einzelpersonen, die - im Rahmen
der Vollzeitpflege - 1 - 2 Kinder oder Jugendliche in ihre Familie oder Lebensgemeinschaft
aufnehmen. Sie betreuen diese Kinder langfristig und begleiten sie möglicherweise bis zur
Verselbständigung in ihrer Entwicklung.
3. Was ist Vollzeitpflege, als Hilfe zur Erziehung, gemäß §33 SGB VIII?
Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung (HzE) gem. § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII in
einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie, vorübergehend oder auf Dauer angelegt.
Unter Vollzeitpflege wird die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes/ Jugendlichen
über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einem anderen Haushalt verstanden.
Sie bietet Kindern/Jugendlichen die Möglichkeit, in einem familiären Kontext aufzuwachsen und
dort positive und verlässliche Beziehungen eingehen zu können.
2
Der § 33 Satz 1 SGB VIII beschreibt die Ausgestaltung der Hilfe in Familienpflege wie folgt: “Hilfe zur
Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie
eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.“
Bei der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII handelt es sich um eine Sozialleistung aus dem Bereich der
Hilfe zur Erziehung. Das Angebot leitet sich aus § 1 Abs. 1 SGB VIII ab. „Jeder junge Mensch hat ein
Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
4. Zielgruppe: Für welche Kinder ist die Pflegefamilie die geeignete
Lebensform?
Eine Pflegefamilie kommt für Kinder und Jugendliche in Betracht, deren Eltern das Recht der Kinder
/ Jugendlichen auf Erziehung, Versorgung und Betreuung nicht gewährleisten können, d.h. für
Kinder, die
aufgrund familiärer Schwierigkeiten nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können,
deren Grundbedürfnisse nach Zuwendung, Geborgenheit und Sicherheit bisher nicht erfüllt
wurden
Mangelerfahrungen in ihren Familien erlebt und mit Entwicklungsbeeinträchtigungen
reagiert haben,
möglicherweise in früher Kindheit die Erfahrung von Ablehnung, Vernachlässigung, Gewalt
oder Missbrauch gemacht haben.
Die aber trotz schwieriger Startbedingungen
in der Lage sind, sich auf Beziehungen einzulassen,
denen in einer Wohngruppe oder Heim nicht angemessen geholfen werden kann
und
deren Eltern/Erziehungsberechtigten der Unterbringung in einer Pflegefamilie zustimmen.
Da diese Kinder / Jugendliche häufig mit ungewöhnlichem Verhalten reagieren, brauchen sie
verlässliche, belastbare Erwachsene, die nicht so schnell aufgeben, sondern ihnen mit Geduld, Liebe
und Einfühlungsvermögen begegnen.
5. Wer kann Pflegefamilie werden?
Pflegefamilie werden können Paare oder Alleinstehende mit oder ohne Kinder Für diese Aufgabe
geeignete Personen verfügen über besondere persönliche Voraussetzungen:
Sie leben gerne mit Kindern und/oder Jugendlichen zusammen,
Sie können Kindern einen Schutzraum und familiäre Nähe geben,
Sie bieten ihnen die Möglichkeit, soziales Verhalten zu erlernen und einzuüben,
Sie geben auch bei schwierigen Verhaltensweisen nicht auf,
Sie sind von der von der Tätigkeit als Pflegefamilie finanziell unabhängig,
Sie haben genug Raum um ein –bis zwei weitere Kinder in die Familie aufzunehmen.
3
6. Qualifizierung der Pflegeeltern
Geeignete Bewerber verpflichten sich die Vorbereitungsmodule des Rhein-Erft-Kreises zu
absolvieren.
Eine am Wohl des Kindes orientierte Hilfe beinhaltet
die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie des Kindes/Jugendlichen,
die aktive Zusammenarbeit mit den Beraterinnen des Pflegekinderdienstes der Stadt
Wesseling,
die Teilnahme und aktive Mitarbeit an und in den Hilfeplangesprächen,
die Umsetzung der im Hilfeplan vereinbarten Ziele und Fördermaßnahmen,
die regelmäßige Teilnahme an Elternarbeitskreisen (Basisgruppen) und an fachspezifischen
Fortbildungsangeboten,
die Respektierung und Einhaltung der mit der Herkunftsfamilie vereinbarten Besuchs- und
Umgangszeiten und
die Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfs- und Unterstützungsangebote, wie z.B. Therapien, in
den Fällen, in denen es von allen Beteiligten als notwendig erachtet wird.
7. Was leisten Pflegefamilien?
Pflegefamilien erziehen, fördern und versorgen im Auftrag des Bereiches Kinder, Jugend und Familie
Kinder / Jugendliche in ihrer Familie. Sie arbeiten weitgehend autonom und mit hoher
Entscheidungskompetenz.
Eine Pflegefamilie bietet den Kindern / Jugendlichen:
einen dauerhaften und geschützten Lebensort,
ein stabiles soziales Umfeld,
Alltagserfahrungen in einem familiären Umfeld,
tragfähige emotionale Beziehungen,
eine individuelle, ihnen angemessene Betreuung,
positive Vor- und Leitbilder, Identifikationsfiguren,
die Möglichkeit der Aufarbeitung ihrer persönlichen Lebensgeschichte
die Möglichkeit, Eigenverantwortlichkeit und selbständiges Handeln zu erlernen,
eine Atmosphäre, in der sich Liebe und Zuneigung entwickeln kann.
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8. Formen der Vollzeitpflege
Je nach Erfordernissen des Einzelfalles kann die Vollzeitpflege eine zeitlich befristete Hilfe oder
eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder/Jugendliche sein.
Zeitlich befristete Maßnahmen im Rahmen der Vollzeitpflege sind zum Beispiel:
Kurzzeitpflege:
Bei Kurzzeitpflege liegt gem. § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
ein Notfall in der Versorgung durch Ausfall der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt) vor. Der
erzieherische Bedarf steht nicht im Vordergrund.
Familiäre Bereitschaftbetreuung (FBB):
In Not- und Konfliktsituationen erfolgt eine Inobhutnahme des Kindes/Jugendlichen nach § 42 SGB
VIII. Die Unterbringung in „Familiäre Bereitschaftspflege“ dient u. a. der Perspektivklärung. Ein
erzieherischer Bedarf ist gegeben.
Zeitlich befristete Vollzeitpflege:
Bei der zeitlich befristeten Vollzeitpflege ist der Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen mit einer
klaren Rückkehrperspektive in seine Herkunftsfamilie verbunden. Die leiblichen Eltern sind für eine
begrenzte Zeit nicht in der Lage, ihren Erziehungsverpflichtungen zu entsprechen und müssen diese
Defizite aufarbeiten. Sie bleiben während dieser Zeit die Hauptbezugspersonen des
Kindes/Jugendlichen.
Auf Dauer angelegte Vollzeitpflege:
Nach entsprechender Perspektivklärung, d.h wenn in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für die
Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraumes keine nachhaltigen Verbesserungen der
Erziehungsbedingungen bei den Eltern erreicht werden, geht man nicht mehr von einer zeitlich
befristeten Unterbringung aus. Die zeitlich unbefristete Vollzeitpflege stellt ein neues
Bindungssystem mit einer langfristigen Perspektive für die Kinder/Jugendlichen bereit. Es werden
Entwicklungsbedingungen und Hilfen angeboten, die geeignet sind, Entwicklungsdefizite und
Störungen der Kinder/Jugendlichen auszugleichen. Die Kinder/Jugendlichen verbleiben in der Regel
bis zur Verselbständigung in der Familie. Die Pflegeeltern werden zu Hauptbezugspersonen.
Verwandtenpflege
Die oben erwähnten Hilfearten können in Form der Verwandtenpflege erfolgen. Die Kinder/
Jugendlichen verbleiben dabei in ihrem familiären Umfeld. Dies birgt gleichzeitig eine besondere
Berücksichtigung der innerfamiliären Dynamik.
9. Wie kommt es zur Vermittlung in Pflegefamilien?
Hilfeplanverfahren:
Voraussetzung zur Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien ist das Hilfeplanverfahren gem. § 36
SGB VIII.
Im Rahmen eines Hilfeplangespräches, an der die Eltern oder Elternteile, die Vertreter/innen des
Jugendamtes und je nach Entwicklungstand auch die Kinder/Jugendlichen teilnehmen, wird über
den Bedarf des Kindes/des Jugendlichen und die Notwendigkeit der Fremdunterbringung
gesprochen.
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Bis zur Feststellung der Geeignetheit einer Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie liegt
die Fallführung im ASD. Die Einbeziehung des PKD`s ist zu diesem Zeitpunkt erforderlich.
Sobald die Unterbringung eines Kindes in einer konkreten Pflegefamilie beschlossen wurde, lädt der
Fallführende ASD Mitarbeiter alle am Prozess beteiligten Personen zu einem Hilfeplangespräch ein.
Mit diesem Hilfeplangespräch beginnt die Fallzuständigkeit des PKDs.
Die Auswahl erfolgt nach dem Prinzip, die passende Familie für das jeweilige Kind zu finden. Dabei
ist nicht allein die Qualifikation der Pflegeeltern von Bedeutung. Entscheidende Faktoren für die
Vermittlung sind auch:
die Sympathie zwischen Pflegeeltern und aufzunehmenden Kindern,
die eigenen Kinder - der Einfluss auf und durch sie,
das räumliche Umfeld der Familie,
vorhandene Fördermöglichkeiten,
die Wirksamkeit des gesamten Familiensystems mit seiner sozialen Vernetzung.
Anbahnung:
Die Anbahnungsphase wird von den Beteiligten individuell gestaltet. Dabei muss genügend Zeit und
Raum sein, um zu prüfen, ob Familie und Kind zusammenpassen.
In seltenen Fällen findet ein Erstkontakt statt, bei dem das Kind/der Jugendliche noch nicht weiß,
dass die Besucher potentielle Pflegeeltern sind. Verläuft dieser erste Kontakt erfolgreich, kann die
konkrete Anbahnung des Kontaktes vereinbart werden.
In den meisten Fällen wird die zukünftige Aufgabe der Besucher direkt offen gelegt. Das Kind / der
Jugendliche und die zukünftigen Pflegeeltern haben dann die Möglichkeit, Gefühle und Erwartungen
auszusprechen.
Die Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes nimmt begleitend und unterstützend an der Anbahnung
teil. Es ist wichtig, dass sich alle Beteiligten die Chance eines individuellen Vorgehens geben und
sich keinem Zeitdiktat unterwerfen. Ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen allen
Beteiligten, hilft die unterschiedlichen Bedürfnisse und Erwartungen zu berücksichtigen und die
Möglichkeiten zu klären.
In dieser Phase haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich kennen zu lernen und sich bewusst für
oder gegen ein Zusammenleben zu entscheiden.
Entscheidung und Auftrag:
Die Entscheidung für eine konkrete Pflegefamilie wird von allen Beteiligten getroffen und im
Hilfeplanverfahren geklärt. Die ausdrückliche Zustimmung der leiblichen Eltern zu dieser
Lebensform ist von besonderer Bedeutung. Sie erlaubt dem Kind, in der Pflegefamilie zu leben,
ohne einen Verrat am eigenen Familiensystem zu befürchten. Dies gilt auch dann, wenn die
Personensorge nicht mehr bei den Eltern liegt.
Mit der Zustimmung der leiblichen Eltern (des Elternteils) und der des Kindes/Jugendlichen erfolgt
gleichsam der Auftrag an die Pflegefamilie.
Mit allen Beteiligten wird das weitere Vorgehen vereinbart und schriftlich festgehalten.
Vertrag für Pflegeeltern:
Das Paar, die Familie oder Betreuungsperson schließt mit dem Bereich Kinder, Jugend und Familie
der Stadt Wesseling einen Vertrag ab, in dem sowohl Anforderungen an die Aufnahme des
Kindes/Jugendlichen, als auch Kriterien für die Inanspruchnahme und Leistung der Beratung
enthalten sind.
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Finanzierung, Aufwandsentschädigung und Alterssicherung:
Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen in einer Pflegefamilie erhält die Familie Pflegegeld
und ein Erziehungshonorar. Es umfasst eine Aufwandsentschädigung für die geleistete
Betreuungsarbeit und die materiellen Kosten für Unterhalt, Ausstattung, Bekleidung, Pflege,
Freizeit und Sonderzuwendungen für das Kind/den Jugendlichen, als auch einen Beitrag zur
Alterssicherung.
10. Die Arbeit mit der Pflegefamilie
Auftrag:
Mit dem Einzug des Kindes/Jugendlichen in die privaten Räume der Pflegefamilie beginnt der
eigentliche Jugendhilfe- bzw. Erziehungsauftrag. Die Erziehung im familiären Umfeld
(Vollzeitpflege) wird durch den Pflegekinderdienst professionell begleitet.
Leistungen des Pflegekinderdienstes:
Im Mittelpunkt steht dabei der Auftrag der Mitarbeiter des Pflegkinderdienstes den Kindern eine
möglichst gute Entwicklung zu ermöglichen und dazu sowohl die Pflegefamilie als auch die
Herkunftsfamilie wirksam zu unterstützen.
„Ganzheitlichkeit und Alltagsorientierung sind wichtige zu fördernde Grundmaximen in dieser
Arbeit. Für uns sind Pflegeeltern aber zuallererst Menschen, die sich auf das Zusammenleben mit
Kindern einlassen.“
Beratung:
Die Pflegeeltern treffen sich in regelmäßigen Abständen mit der für sie zuständigen Mitarbeiterin
des Pflegekinderdienstes. Sie vereinbaren mit ihr ein individuelles Beratungsangebot, das den
Bedürfnissen der Pflegefamilie gerecht wird. Neben einer Prozessbegleitenden Beratung bieten die
Fachkräfte des PKD`s auch die flexible Beratung in Krisen und Konfliktfällen an.
Alle an einem Pflegeverhältnis Beteiligten sind dem Kindeswohl gemäß 8a SGB VIII verpflichtet.
Die Fachkraft baut im Laufe der Vermittlung und während der Unterbringung ein vertrauensvolles
Verhältnis zu dem Pflegekind auf, indem sie persönliche Einzelkontakte durchführt.
Je nach Alter ist das Pflegekind in die Hilfeplanung mit einzubeziehen.
Wesentliches Qualitätsmerkmal der Beratungsarbeit des Pflegekinderdienstes der Stadt Wesseling
ist, dass die Mitarbeiterinnen auf Grund ihrer Qualifikation und der begrenzten Fallzahlen (i.d.R. 25
Pflegekinder / Vollzeitstelle) eine qualitativ hochwertige Betreuung im Pflegekinderwesen entspr.
dem gesetzl. Auftrag nach §79 SGB VIII sicher stellen.
Fortbildungen/Gruppenangebote:
Als zusätzliches Angebot organisiert der Pflegekinderdienst Gruppenangebote für Pflegeeltern, führt
Fortbildungsveranstaltungen für Pflegeeltern durch und informiert über das Angebot externer
Träger.
Für die Pflegeeltern ist die Teilnahme an den Gruppenangeboten und an fachspezifischen
Fortbildungen dringend zu empfehlen.
7
Qualifikation der Fachkräfte:
Die Fachkräfte des Pflegekinderdienst Wesseling sind Diplom-Sozialpädagoginnen mit langjähriger
Berufserfahrung.
Sie verpflichten sich zu eigener Fortbildung und Supervision. Sie tauschen sich im Rahmen der
bestehenden Arbeitskreise für Pflegekinderdienste regelmäßig aus und nutzen die
Fortbildungsangebote des Landesjugendamtes. Im Rahmen kollegialer Fachgespräche reflektieren
sie ihre Arbeit und lassen eine fachliche Begutachtung zu.
Darüber hinaus verfolgen sie aktiv die aktuelle Entwicklung in der Pädagogik und der
Pflegekinderforschung.
Fachaufsicht:
Fach- und Dienstaufsicht regeln sich nach den einschlägigen Rechtsnormen.
11. Die Arbeit mit dem Herkunftssystem
Die in Pflegefamilien untergebrachten Kinder kommen in der Regel aus vielfach defizitären
Verhältnissen. Für diese Kinder wurde in den verschiedeneren Fachgremien des Jugendamtes die
Unterbringung in einer Pflegefamilie als geeignet und notwendig angesehen.
Die Rückführung dieser Kinder in ihr Herkunftssystem ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
In der Regel ist diese jedoch abhängig vom Erfüllen bestimmter Veränderungen in der
Herkunftsfamilie. Dabei muss der Herkunftsfamilie klar sein, dass für die notwendige Veränderung
nur ein bestimmtes Zeitfenster bleibt. Dieses ist umso geringer je jünger das Kind zum Zeitpunkt
der Unterbringung ist.
Daraus ergibt sich für den PKD folgender Arbeitsauftrag:
Beratung und gegebenenfalls Vermittlung an geeignete Institutionen
Überprüfung der Herkunftsfamilie im Hinblick auf eine mögliche Rückführung.
Eine Rückführung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls
Parallel dazu muss mit den leiblichen Eltern eine Akzeptanz der aktuellen Lebenssituation
des Kindes erarbeitet werden.
In dem Fall, dass eine dauerhafte Unterbringung notwendig ist, wird in der Herkunftsfamilie
Trauerarbeit und Akzeptanz der Unterbringung notwendig werden.
Regelung der Besuchskontakte
Jedes Pflegekind hat ein Recht auf Informationen über das Herkunftssystem. Dies gilt auch
dann, wenn es keine direkten Kontakte zum Herkunftssystem gibt.
12. Beendigung eines Pflegeverhältnisses
Beendigung durch Rückführung in die Herkunftsfamilie
Beendigung nach Hilfeplanung
Beendigung durch Veränderung der Hilfe
Eine notwendige und nachfolgende Hilfe wird in enger Kooperation mit dem ASD geplant und
eingerichtet. Bei der Ausgestaltung dieser Hilfe müssen entstandene soziale Bezüge, Bindungen des
Kindes berücksichtigt werden und in angemessener Weise Raum erhalten. Eine geeignete Form
hierfür muss im Zusammenwirken mehrerer pädagogischer Fachkräfte entwickelt werden.
Die Fallzuständigkeit des PKDs endet mit dem Übergabehilfeplangespräch zu Begin der neuen
Hilfe.
8
Anlage Rechtliche Grundlagen:
§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden
Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre
Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem
Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und
Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des
Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich
ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt
würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher
Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner
persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die
Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht
anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei
der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die
Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind
oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der
Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die
Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden
erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit,
so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst
ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen,
1. dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung
eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung
vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen
wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der
Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie
diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders
abgewendet werden kann.
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(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen
örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches
zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der
Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der
Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger,
haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der
Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1.
zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2.
zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der
Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen
Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang
der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale
Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu
erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung
zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so
entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige
Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in
diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit
mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener
therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne
des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer
Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung
bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
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§ 33 SGB VIII Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes
oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer
anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform
bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen
der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über
die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe
zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen
hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist
zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie
erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der
Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine
Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung
der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für
längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als
Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten
und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der
Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren
Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen
Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung
zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des
Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a
Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland
erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme
einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
§ 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden,
dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und
die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und
Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick
auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert
werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit
soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die
Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht
erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
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(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des
Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen
für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird
oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. Lebt das Kind oder
der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der
zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der
Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im
Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im
Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen
dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden
Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen
Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des
Hilfeplans zulässig.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche
Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
§ 38 SGB VIII Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge
Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dass dies eine
dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglicht, sowie bei
sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
§ 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch
der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden.
Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen
Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird
in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im
Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2
Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle,
bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des
Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden,
sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach
der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in
gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung
ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt
gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand
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des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein
Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu
gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht
zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen
Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte
des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die
laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der
Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf
ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer
Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes
sicherzustellen.
§ 40 SGB VIII Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch
Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches
entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen.
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen
die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der
individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten
Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39
und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des
Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im
notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden
§ 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will
(Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen
Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt.
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(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der
Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit
oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu
widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat,
hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen betreffen.
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder
236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung
oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis
nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung
keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden,
die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts
dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach
Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung
keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien
Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten
Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und
Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen
werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4
eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das
Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis
betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern,
verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die
Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
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§ 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche
Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche
Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im
Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet
werden.
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit
begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche
Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung
sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von
Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im
Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der
Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der
Übergabe angemessen zu beteiligen.
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche
Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das
Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das
wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie
besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für
den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre
Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger
bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das
Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können,
die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf
Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern
erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines
Pflegers.
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu
erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische
Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
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(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten
Fällen zu unterstützen.
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei
Familienpflege.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es
den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und
gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der
Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der
Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das
Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und
sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das
Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der
Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge
verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge
beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere
Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu
bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen
einen Dritten treffen.
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§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind
nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet
werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die
Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die
Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung
der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder
der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes
gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der
Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit
dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in
der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung,
auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der
in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt
erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des
Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs
dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen
und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das
Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer
einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn
ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein
Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl
des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche
Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme
tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere
Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5
kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
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§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson.
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in
Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in
solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten
sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend
zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines
Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt.
Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen,
wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632
Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten
Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Anlage 2
Regelung der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege
Der Hilfeplan
Ist die von allen Beteiligten unterschriebene, gesetzlich vorgeschriebene Handlungsanweisung für
die Ausgestaltung der Hilfe und das wichtigste Instrument der Hilfe, die die Verbindlichkeiten der
Beteiligten Eltern, Pflegeeltern, Fachkräfte des Jugendamtes und je nach Alter auch des Kindes/des
Jugendlichen regelt.
Die Vollmacht
Gilt als Ergänzung zu § 1688 BGB. Mit ihr ermächtigen die Personensorgeberechtigten die
Pflegeeltern, ihr Kind in ihrem Haushalt aufzunehmen, zu versorgen, es gesundheitlich zu betreuen,
die schulischen Angelegenheiten zu regeln und in weiteren Angelegenheiten, die vereinbart werden,
tätig zu werden.
In der Pflegevereinbarung,
die als Ergänzung zum Hilfeplan gilt, vereinbaren das Jugendamt und die Pflegeeltern bestimmte
Vorgehensweisen/Rechte und Pflichten in Bezug auf die Ausgestaltung der Pflege des Kindes.
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Schnittstellen ASD - PKD in Wesseling
FBB (Familiäre Bereitschaftsbetreuung)
Die Bereitschaftsbetreuung ist ein familiäres Angebot der Krisenintervention und dient vor
allem dem Schutz und der Betreuung des Kindes/Jugendlichen in einer drohenden oder akuten
Gefährdungssituation sowie der Abklärung des Hilfebedarfs. Die Unterbringung in der
Bereitschaftsstelle ist zeitlich befristet (0-3 Monate, - in Ausnahmefällen auch länger,
meist bei Einbezug des Familiengerichtes) bis zur Rückführung des Kindes in seine
Herkunftsfamilie oder
Überleitung in eine Folgehilfe (z.B. Vollzeitpflege,
Heimunterbringung).
Arbeitsschritt
initiativ
Meldung des Unterbringungsbedarfes beim PKD
mit ersten Informationen über Kind , Familie und Unterbringungsgrund
ASD
Auswahl einer FBB (falls frei und vorhanden, sonst Anfrage externe
Anbieter durch ASD), bei mehr als einem Kind ggf. mehrere Familien,
Kontaktaufnahme zur FBB, Informationsweitergabe und Abklärung wann
Aufnahme erfolgen kann, Rückmeldung an ASD
Zuführung des Kindes zur FBB, wenn möglich kurzfristig mit relevanten
medizinischen Unterlagen, Bekleidung etc., (Vertrag FBB /
Beobachtungsbogen wird vom PKD erstellt; soll ein Kind bei einer FBB, die
unter Vertrag mit einer anderen Stadt steht, untergebracht werden, muss
diese Stadt erst angefragt werden! Wichtig!!!!)
Fallführung während FBB: schnellstmögliches K-FG Einbezug PKD (
Voraussetzung für Pflegegeldzahlung), Rechtliche Absicherung, Klärung der
Perspektive, HPG – Einbezug PKD, Regelung Besuchskontakte ,
Rückführung oder Weitervermittlung in Hilfen, Info an WJH, ggf. Koop mit
Vormund; Aus fachlicher Sicht, ist ein Verbleib des Kindes in der FBB länger
als 3 Monate nicht zu empflehlen!
Aufträge an FBB für Belange des Kindes, Arztbesuche/ Diagnostik einleiten,
Kindergarten- Schulbesuch regeln, etc.
Begleitung der Besuchskontakte organisieren
Ansprechpartner für die Herkunftsfamilie, Bedingungen für
Rückführung erarbeiten (mit enger Rückkopplung zum PKD)
Ansprechpartner für Angelegenheiten der FBB (z .B. Beihilfe ,
Ausstattung, Vertretungsbedarf bei Urlaub , Krankheit, Entlastungsbedarf)
PKD
Bei geplanter Vermittlung in Vollzeitpflege:
ASD
+
PKD
frühzeitige Beteiligung PKD z. B. im K-FG, Datenerhebung vor
Unterbringung in VZP an PKD übergeben, Informationsgespräch zwischen
ASD und PKD zur Erstellung eines Anforderungsprofils an die Pflegeeltern
(Anfragebogen „Pflegestellensuche“ ist vom ASD auszufüllen, wird vom
PKD an andere Städte/LVR, etc. weitergeleitet)
Weitere Hilfeplanung unter Beteiligung PKD zur Perspektivklärung (CoArbeit sinnvoll)
Bei geplanter Vermittlung in (bereits durch PKD überprüfte) VZP, nach
19
ASD
+
PKD
ASD
+
Betreuung
der Familie
PKD
ASD +
PKD
ASD
PKD
ASD + PKD
erfolgtem K-FG (Unterschriften Leitung/Controlling) :
- detaillierte Informationen zum Kind einholen ( Genogramm,
Vorgeschichte-Werdegang falls vorhanden hilfreich, Hausbesuche)
- Anbahnung und Aufnahme in VZP- Familie begleiten,
- Informationsgespräch über die Vorgeschichte des Kindes mit
zukünftiger Pflegefamilie mit ASD, Kennenlernen der Eltern
Möglichst vorab gemeinsames HPG / Übergabegespräch (Protokoll
PKD), Bewilligungsbescheid durch ASD
bei erfolgtem Wechsel des Kindes in VZP Fallübergabe an PKD
Verbleib der Zuständigkeit für laufende und kommende
Gerichtsverfahren
( B. B. Fallentwicklung Rückmeldung durch PKD)
ASD
mit
PKD
ASD mit
PKD
PKD
Weitervermittlung aus stationärer Maßnahme in Vollzeitpflege
Arbeitsschritt
Initiativ
Vorabinformation an PKD über beabsichtigte Weitervermittlung
K-FG unter Einbezug PKD: Beschluss herbeiführen
Datenerhebung vor Unterbringung in VZP an PKD übergeben sowie andere
für die Weitervermittlung relevanten Berichte / Unterlagen (HPG-Protokolle,
Berichte aus der Einrichtung, Diagnostikberichte, etc.)
Informationsgespräch zwischen ASD und PKD zur Erstellung eines
Anforderungsprofils an die Pflegeeltern, PKD sucht s.o. (Formular
„Pflegestellensuche“)
Fallführung bis zur Weitervermittlung, Einbeziehung des PKD in die
Hilfeplanung
- bei befristeter Vollzeitpflege Bedingungen für die Rückführung festlegen,
- bei geplanter Dauerpflege Aufklärung der Eltern über
Konsequenzen hinsichtlich Bindungsaufbau durch PKD
Anbahnung und Aufnahme in VZP- Familie begleiten
ASD
ASD
ASD
Informationsgespräch über die Vorgeschichte des Kindes mit zukünftiger
Pflegefamilie (möglichst mit ASD)
Bei erfolgtem Wechsel des Kindes in VZP, Information an WJH durch ASD,
Bewilligungsbescheid durch ASD
Fallübergabe an PKD ( HPG oder Übergabegespräch, Protokoll erstellt PKD)
B.B. fortlaufende Rückkoppelung mit dem ASD;
Information/Merkblatt für Pflegefamilien zum Kinderschutz;
Bei Gefährdungsmeldung nach § 8a SGB VIII : Risikoeinschätzung unter
Einbezug von SD-Leitung, ASD, ggf. Vormund
20
ASD
PKD
ASD
PKD +
ASD
ASD
PKD
ASD an
WJH + an
PKD in
PROSOZ
PKD
weitere
MA des
JA
Antrag auf Verwandtenpflege
Bei der dauerhaften Betreuung eines Kindes in einer Verwandtenfamilie und der Feststellung
eines erzieherischen Bedarfes kann die Hilfeform Vollzeitpflege gem § 33 SGB
VIII installiert werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des PSB und die Eignung der
Pflegefamilie.
Arbeitsschritt
Initiativ
Information über geplante Verwandtenpflege an PKD
Durchführung Informationsgespräch mit PSB und Verwandtenfamilie
(Eignungsüberprüfung durch PKD ( Dauer : mindestens 4 - 6 Wochen ),
Aufklärung der Eltern über Konsequenzen der Dauerpflege, gemeinsame
Hilfeplanung ASD und PKD -Einbezug Vormund !-)
Bei Nichtakzeptanz der Inpflegegabe / mangelnder Kooperation der PSB
rechtliche Klärung
K-FG: Beschluss herbeiführen ( unter Beachtung einer möglichst geringen
Zeitspanne zwischen HzE Antrag und verbindlicher Entscheidung)
Datenerhebung vor Unterbringung in VZP an PKD übergeben sowie
andere relevante Berichte / Unterlagen (Diagnostikberichte etc.)
ASD
ASD /
PKD
Bei positivem Ergebnis Fallübergabe vom ASD an PKD,
Bewilligungsbescheid ASD,
In Form eines Übergabe- oder Hilfeplangespräch (Protokoll PKD)
ASD an
PKD + an
WJH in
Prosoz
PKD,
ASD
B.B. fortlaufende Rückkoppelung mit dem ASD, da Verbleib der
Zuständigkeit für laufende und spätere Gerichtsverfahren im ASD (s.o.)
ASD
ASD
ASD
Kurzzeitpflege
( Unterbringungsgrund z.B. Erkrankung, Kur des versorgenden Elterteils)
- kurze und absehbare Zeitspanne
- kein Erziehungsnotstand, sondern Versorgungsnotstand
Arbeitsschritt
Initiativ
Klärung von Kapazitäten im sozialen
Umfeld des Kindes nach erfolgter Anfrage
Bei Nichterfolg Anfrage an den PKD (möglichst frühzeitig)
Benennung einer geeigneten Familie, bei mehr als einem Kind ggf. mehrere
Familien
Bei Überprüfung ASD beratend unterstützen
Klärung des Kostenträgers ( i. d. R. Krankenkasse oder
Rentenversicherung), wenn Jugendhilfe Kostenträger K-FG mit
Entscheidungsträgern
ASD
21
ASD
PKD
ASD
ASD
Abklärung des voraussichtlichen Zeitrahmens und der Weiterführung von
Kindergarten oder Schulbesuch
Vorlauf nutzen um Kennenlernen der Beteiligten zu organisieren
Kontaktregelung treffen
Information der Eltern über wesentliche mitzugebende Unterlagen ( z. B.
Chip Karte)
Zuführung des Kindes zur Kurzzeitpflegefamilie
Bedarfsgerechte Beratung der Kurzzeitpflegefamilie
ASD
ASD
n.VB.PKD
ASD
Eltern , evtl
ASD
ASD
Bei Abbruch von Pflegeverhältnissen:
Übergabegespräch PKD an ASD (möglichst unter Beteiligung Vormund), Übergabe
der wesentlichen Unterlagen, Akte
Anlage:
Checkliste FBB
Zur Aufnahme in die Bereitschaftspflegefamilie bitte übergeben
oder schnellstmöglich nachreichen
-
Krankenversicherung- Chipkarte
Impfausweis
Vorsorgeuntersuchungsheft
Falls vorhanden Kinderausweis
Adresse und Telefonnummer des behandelnden Kinderarztes
Informationen über ärztlich verordnete Medikamente, Vorerkrankungen,
Allergien evtl. Diätbedarf
Adresse und Telefonnummer von bisher besuchtem Kindergarten oder
Schule
Bescheinigung für die Pflegefamilie über die Aufnahme des Kindes ( PKD)
Sonstiges :
-
Kuscheltier, Kuschelkissen, Spieluhr, Lieblingsbuch oder Spielzeug( bitte nur
wenige Teile )
Jahreszeitentsprechende Kleidung, Schuhe zum Wechseln, Hausschuhe
Schulranzen, Schulbücher und -hefte., Sport- und Schwimmzeug,
Evtl. Fahrrad o. ä. nach Absprache
Fotos von der Familie
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