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Beschlussvorlage GB (Anlage B)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
18.08.14, 14:46
Aktualisiert
18.08.14, 14:46
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Inhalt der Datei

Anlage B zu V 41/2014 Anlage 1 zum Konsortialvertrag Gesellschaftsvertrag der Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH Stand 01.07.2014 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift) gem. V 30/2013 §1 §1 Firma und Sitz Firma und Sitz (1) (2) Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH“. Der Sitz der Gesellschaft ist Mechernich. (1) (2) §2 Gegenstand des Unternehmens (1) (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) (2) §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr (1) (2) (3) (4) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG kündigt. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH“. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr (1) (2) (3) (4) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG kündigt. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember. Anlage B zu V 41/2014 Seite 2 von 6 §4 Stammkapital (1) (2) (3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). An diesem Stammkapital sind beteiligt: a) der Kreis Euskirchen mit einem Geschäftsanteil von Euro 12.500,00 b) die RWE Deutschland AG, Essen mit einem Geschäftsanteil von Euro 12.500,00 Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten. §4 Stammkapital (1) (2) (3) (2) Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des Veräußerers an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. (1) (2) §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. (2) (3) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des Veräußerers an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). An diesem Stammkapital sind beteiligt: a) der Kreis Euskirchen mit einem Geschäftsanteil von Euro 12.500,00 b) die RWE Deutschland AG, Essen mit einem Geschäftsanteil von Euro 12.500,00 Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten. §5 Übertragung von Geschäftsanteilen §5 Übertragung von Geschäftsanteilen (1) Anlage 1 zum Konsortialvertrag §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) (2) (3) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Anlage B zu V 41/2014 Seite 3 von 6 Anlage 1 zum Konsortialvertrag (4) Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. §8 Gesellschafterversammlung (4) Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. §8 Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der kommunalen Gesellschafterseite gestellt. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Bei Stimmenthaltungen gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der kommunalen Gesellschafterseite gestellt. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Bei Stimmenthaltungen gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) Anlage B zu V 41/2014 (12) Seite 4 von 6 ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. (12) Anlage 1 zum Konsortialvertrag ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung, c) die Wahl des Abschlussprüfers, d) die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen, e) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile, f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft. h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, n) der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Finanz- und Personalplanung sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, o) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung, c) die Wahl des Abschlussprüfers, d) die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen, e) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile, f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft. h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, n) der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Finanz- und Personalplanung sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, o) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Anlage B zu V 41/2014 Seite 5 von 6 Anlage 1 zum Konsortialvertrag § 10 Jahresabschluss § 10 Jahresabschluss Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen jeweils für die Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende Anwendung. Auf Verlangen kann die Prüfung des Jahresabschlusses um die Bereiche des § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erweitert werden. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen jeweils für die Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Jahresabschluss ist entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende Anwendung. Auf Verlangen kann die Prüfung des Jahresabschlusses um die Bereiche des § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erweitert werden. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Ergebnisverwendung § 11 Ergebnisverwendung Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen. Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen. § 12 Abfindung § 12 Abfindung In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals. Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals. Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei Anlage B zu V 41/2014 Seite 6 von 6 Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens. Anlage 1 zum Konsortialvertrag Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens. § 13 Bekanntmachungen § 13 Bekanntmachungen Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. § 14 Gleichstellungsgesetz NRW § 14 Gleichstellungsgesetz NRW Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 15 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen § 15 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. § 16 Gründungsaufwand § 16 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro. Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.