Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
18.08.14, 14:46
Aktualisiert
18.08.14, 14:46
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Anlage B zu V 41/2014
Anlage 1 zum Konsortialvertrag
Gesellschaftsvertrag der Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH
Stand 01.07.2014 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages
Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift)
gem. V 30/2013
§1
§1
Firma und Sitz
Firma und Sitz
(1)
(2)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH“.
Der Sitz der Gesellschaft ist Mechernich.
(1)
(2)
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Rur-Erft GmbH & Co.
KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
(2)
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,
sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die
Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf
der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die
Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen
Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende
Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn
der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie
Rur-Erft GmbH & Co. KG kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der
Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am
darauf folgenden 31. Dezember.
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH“.
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Rur-Erft GmbH & Co.
KG.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,
sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die
Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf
der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die
Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen
Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende
Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn
der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie
Rur-Erft GmbH & Co. KG kündigt.
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden
Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der
Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am
darauf folgenden 31. Dezember.
Anlage B zu V 41/2014
Seite 2 von 6
§4
Stammkapital
(1)
(2)
(3)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
§4
Stammkapital
(1)
(2)
(3)
(2)
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten
verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des
Veräußerers an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
(1)
(2)
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
(2)
(3)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe
der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den
Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten
verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG.
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur
zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des
Veräußerers an der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG bzw. den
entsprechenden Teil desselben erwirbt.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a) der Kreis Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
b) die RWE Deutschland AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
Euro 12.500,00
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
§5
Übertragung von Geschäftsanteilen
§5
Übertragung von Geschäftsanteilen
(1)
Anlage 1 zum Konsortialvertrag
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
(2)
(3)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen vertreten.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe
der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
Anlage B zu V 41/2014
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Anlage 1 zum Konsortialvertrag
(4)
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Rur-Erft
GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten
Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§8
Gesellschafterversammlung
(4)
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Rur-Erft
GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten
Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§8
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst,
falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden
Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden
erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der
kommunalen Gesellschafterseite gestellt.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der
Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin
an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz
sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Bei Stimmenthaltungen gilt die
Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher
Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine
Stimmen nur einheitlich abgeben.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht
erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief
mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur
Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst,
falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden
Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden
erklären.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der
kommunalen Gesellschafterseite gestellt.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die
Geschäftsführung.
Der Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft. Bei der
Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in
dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin
an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen.
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz
sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. Bei Stimmenthaltungen gilt die
Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher
Abstimmungen bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder
Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine
Stimmen nur einheitlich abgeben.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Wird dieses Erfordernis nicht
erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief
mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur
Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Bei der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
Anlage B zu V 41/2014
(12)
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ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu
unterzeichnen ist.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall
nichts anderes bestimmt.
(12)
Anlage 1 zum Konsortialvertrag
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu
unterzeichnen ist.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall
nichts anderes bestimmt.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
b)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren
Entlastung,
c)
die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
e)
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
f)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung,
g)
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
h)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i)
der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der
Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in
einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
j)
die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und
Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
k)
die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l)
der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen,
n)
der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Finanz- und
Personalplanung sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig
vor Beginn des neuen Geschäftsjahres,
o)
den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses,
b)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren
Entlastung,
c)
die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
e)
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
f)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung
und Kapitalherabsetzung,
g)
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
h)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i)
der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der
Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in
einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt,
j)
die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und
Aufhebung von Rechten an Grundstücken,
k)
die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l)
der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger
Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft,
m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen,
n)
der Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Finanz- und
Personalplanung sowie entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor
Beginn des neuen Geschäftsjahres,
o)
den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne
der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes.
Anlage B zu V 41/2014
Seite 5 von 6
Anlage 1 zum Konsortialvertrag
§ 10
Jahresabschluss
§ 10
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im
Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen jeweils für die Personengruppe sowie unter Namensnennung die
individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer haben
den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der
Jahresabschluss ist entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die
Vorschriften des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende
Anwendung. Auf Verlangen kann die Prüfung des Jahresabschlusses um die
Bereiche des § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erweitert
werden. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte
gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die
Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches
aufzustellen. In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im
Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen jeweils für die Personengruppe sowie unter Namensnennung die
individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführer haben
den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht
Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Der
Jahresabschluss ist entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die
Vorschriften des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende
Anwendung. Auf Verlangen kann die Prüfung des Jahresabschlusses um die
Bereiche des § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz erweitert
werden. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte
gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die
Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11
Ergebnisverwendung
§ 11
Ergebnisverwendung
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An
Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen.
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An
Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen.
§ 12
Abfindung
§ 12
Abfindung
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals.
Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei
In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer
Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe des von ihm eingebrachten Eigenkapitals.
Die Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter erfolgt innerhalb von drei
Anlage B zu V 41/2014
Seite 6 von 6
Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens.
Anlage 1 zum Konsortialvertrag
Monaten ab dem Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens.
§ 13
Bekanntmachungen
§ 13
Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger.
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger.
§ 14
Gleichstellungsgesetz NRW
§ 14
Gleichstellungsgesetz NRW
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
§ 15
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
§ 15
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder
werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die
Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder
werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die
Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen
Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 16
Gründungsaufwand
§ 16
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.