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Beschlussvorlage GB (Anlage D)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
18.08.14, 14:46
Aktualisiert
18.08.14, 14:46

Inhalt der Datei

Anlage D zu V 41/2014 Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG Stand 01.07.2014 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages gem. V 30/2013 §1 Firma und Sitz 1. 2. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel. Geänderte Fassung (Änderungen in Fettschrift) §1 Firma und Sitz 1. 2. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel GmbH & Co. KG “. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel. §2 Gegenstand des Unternehmens §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens sind a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieerzeugung und versorgung (insbesondere mit Strom, Gas und Wärme) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen, Engagement in neue Technologien, das Energiecontracting sowie Energielieferungen. b) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Wasserversorgung auf dem Gebiet der kommunalen Gesellschafter. c) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke, insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der Beteiligungen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. 3. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten. 1. Gegenstand des Unternehmens sind a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieerzeugung und versorgung (insbesondere mit Strom, Gas und Wärme) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie zum Beispiel: Planung und Durchführung von Energieeffizienzprojekten, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung und Bau von Energieerzeugungs-, Energieversorgungs- und Energieverbrauchsanlagen einschließlich der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen, Engagement in neue Technologien, das Energiecontracting sowie Energielieferungen. b) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Wasserversorgung auf dem Gebiet der kommunalen Gesellschafter. c) das Halten von Beteiligungen im Rahmen der vorgenannten Zwecke, insbesondere an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und die Verwaltung der Beteiligungen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. 3. Die jeweils geltenden Vorschriften der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen sind zu beachten. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr 1. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt. 1. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der kündigende Gesellschafter mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt. Anlage D zu V 41/2014 3. 4. Seite 2 von 11 Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. 4. §4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten 1. 2. 3. 4. 5. 6. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00. Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt: a) der Kreis Euskirchen mit einem Kommanditanteil von Euro 8.350,00 b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen mit einem Kommanditanteil von Euro 8.350,00 c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil von Euro 8.300,00 Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden. Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus. Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht: Sonstige Einlagen der Gesellschafter, die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens. Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen §4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten 1. 2. 3. 4. 5. 6. §5 Übertragung von Kommanditanteilen 1. 2. Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Das Festkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00. Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt: a) der Kreis Euskirchen mit einem Kommanditanteil von Euro 8.350,00 b) die RWE Deutschland Aktiengesellschaft, Essen mit einem Kommanditanteil von Euro 8.350,00 c) die Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil von Euro 8.300,00 Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden. Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus. Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht: Sonstige Einlagen der Gesellschafter, die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens. Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen §5 Übertragung von Kommanditanteilen 1. 2. Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. Anlage D zu V 41/2014 Seite 3 von 11 §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung, 3. der Aufsichtsrat. §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung, 3. der Aufsichtsrat. §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 1. 2. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen. Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 2. 3. 4. 5. 3. 4. 5. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG und der KEV Energie GmbH sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. Die Geschäftsführung bzw. der von der Gesellschaft bevollmächtigte Vertreter ist ferner verpflichtet, vor Ausübung des Stimmrechtes in den Gesellschafterversammlungen der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der KEV Energie GmbH zu Beschlussfassungen in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: a) in den in § 8 Ziffern 3. und 5 und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KreisEnergie-Versorgung Schleiden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. b) in den in § 8 Ziffern 3. und 5. und § 9 des Gesellschaftsvertrages der „KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung" genannten Angelegenheiten. Eine entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Gesellschaft hat die Geschäftsführung rechtzeitig herbeizuführen. Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anlage D zu V 41/2014 Seite 4 von 11 zu. zu. §8 Gesellschafterversammlung 1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. 3. Im Jahr 2013 wird der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung vom Kreis Euskirchen gestellt, im Jahr 2014 von der RWE Deutschland AG und im Jahr 2015 von der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Das Recht, den Vorsitzenden der Gesellschaftversammlung zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: Kreis Euskirchen, RWE Deutschland AG, Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. 4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. 5. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. 6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief - in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. 7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. 8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. 9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. 12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. §8 Gesellschafterversammlung 1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. 3. Im Jahr 2014 wird der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung von der RWE AG gestellt, im Jahr 2015 vom Kreis Euskirchen und im Jahr 2016 von der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. Das Recht, den Vorsitzenden der Gesellschaftversammlung zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: RWE Deutschland AG, Kreis Euskirchen, Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG. 4. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. 5. Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. 6. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich durch einfachen Brief - in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. 7. Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. 8. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. 9. Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. 10. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. 12. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Anlage D zu V 41/2014 Seite 5 von 11 §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen, d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile, e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft, k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, m) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen / Unternehmensteilen. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr gesetzlich und in diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, c) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen, d) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile, e) die Umwandlung und die Auflösung der Gesellschaft, f) die Aufnahme neuer oder Einstellung vorhandener Geschäftszweige oder Tätigkeitsgebiete sowie die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, g) die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, h) die Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, i) die Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Finanzund Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung), rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, j) die strategische Ausrichtung der Gesellschaft, k) die Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, l) die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, m) der Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, n) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verpachtung von Unternehmen / Unternehmensteilen. § 10 Aufsichtsrat § 10 Aufsichtsrat 1. 2. 3. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je drei von dem Kreis Euskirchen, der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und der RWE Deutschland AG entsandt werden. Im Jahr 2013 wird der Vorsitz im Aufsichtsrat durch einen Vertreter der RWE Deutschland AG geführt, im Jahr 2014 durch einen Vertreter der Energie RurErft GmbH & Co. KG und im Jahr 2015 durch einen Vertreter des Kreises Euskirchen. Das Recht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: RWE Deutschland AG, Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, Kreis Euskirchen. Im Jahr 2013 wird der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat durch einen 1. 2. 3. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen je drei von dem Kreis Euskirchen, der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und der RWE Deutschland AG entsandt werden. Im Jahr 2014 wird der Vorsitz im Aufsichtsrat durch einen Vertreter des Kreises Euskirchen geführt, im Jahr 2015 durch einen Vertreter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG und im Jahr 2016 durch einen Vertreter der RWE Deutschland AG. Das Recht, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: Kreis Euskirchen, Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, RWE Deutschland AG. In den Jahren 2014 und 2015 wird der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat Anlage D zu V 41/2014 4. 5. 6. 7. Seite 6 von 11 Vertreter der Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG geführt, im Jahr 2014 durch einen Vertreter des Kreises Euskirchen und im Jahr 2015 durch einen Vertreter der RWE Deutschland AG. Das Recht, den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, Kreis Euskirchen, RWE Deutschland AG. Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige und Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren Geschäftsführern bestellt werden. Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. durch einen Vertreter der RWE Deutschland AG geführt und im Jahr 2016 durch einen Vertreter des Kreises Euskirchen. Das Recht, den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu stellen, wechselt in den Folgejahren jährlich in der Reihenfolge: Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG, RWE Deutschland AG, Kreis Euskirchen. 4. 5. 6. 7. § 11 Beschlüsse des Aufsichtsrates 1. 2. 3. 4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die Geschäftsführung ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 7/9 seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 7/9 der nach dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Die Aufsichtsratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit entsandt. Ihr Amt üben sie aus bis zum Widerruf durch den jeweiligen Gesellschafter. Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes ist unverzüglich durch den Gesellschafter, der das Aufsichtsratsmitglied entsandt hat, ein neues Mitglied zu entsenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe (Umlaufbeschlüsse) sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Sachverständige und Auskunftspersonen können vom Vorsitzenden zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu deren Geschäftsführern bestellt werden. Die Vertreter des Kreises Euskirchen im Aufsichtsrat haben die Interessen des Kreises zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden und haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 11 Beschlüsse des Aufsichtsrates 1. 2. 3. 4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Aufsichtsratssitzungen ein. Verlangt ein Aufsichtsratsmitglied die Einberufung, so hat der Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb drei Wochen zu entsprechen. Die Geschäftsführung ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden von sich aus befugt, eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Einberufung hat nach Maßgabe des § 8 Absatz (6) zu erfolgen. Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von 7/9 seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 7/9 der nach dem Gesellschaftsvertrag entsandten Mitglieder erforderlich und genügend. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Fernkopie oder ein anderes gebräuchliches Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung die zur Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht erschienen, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberaumt werden. In dieser erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Anlage D zu V 41/2014 5. 1. 2. 3. 4. 5. Seite 7 von 11 beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind. § 12 Aufgaben des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt Beschlussempfehlungen ab. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten. Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen: a) die Wahl des Abschlussprüfers, b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge, b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife, c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt, d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt, e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt, f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt, g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3, h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4). 5. 1. 2. 3. 4. 5. § 13 Jahresabschluss 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. beschlussfähig; hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann von dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren nur dann Gebrauch machen, wenn die Aufsichtsratsmitglieder in der schriftlichen Einberufung zur Aufsichtsratssitzung darauf hingewiesen worden sind. § 12 Aufgaben des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Auf Grund eines förmlichen Beschlusses des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und gibt Beschlussempfehlungen ab. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen und darüber der Gesellschafterversammlung Bericht zu erstatten. Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen: a) die Wahl des Abschlussprüfers, b) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen. Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) für Energiebeschaffungsverfahren, ausgenommen sind die vom Gesetz bestimmten Einspeiseverträge, b) zu wichtigen Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen und Tarife, c) der Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt, d) Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 € übersteigt, e) die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt, f) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 € übersteigt, g) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3, h) die Zustimmungen gemäß vorstehenden § 7 Abs. (4). § 13 Jahresabschluss 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Anlage D zu V 41/2014 2. 3. 4. 5. 6. Seite 8 von 11 In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang des Geschäftsjahres 2011. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu erweitern. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c Gemeindeordnung NRW. 2. 3. 4. 5. 6. § 14 Ergebnisverteilung § 14 Ergebnisverteilung 1. 2. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem § 15 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisse 1. 2. § 15 Steuerklausel 1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und In dem Lagebericht ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 Gemeindeordnung NRW jeweils für jede Personengruppe sowie unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang des Geschäftsjahres 2011. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu erweitern. Gesellschaftern, die Gebietskörperschaften sind, werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt, soweit sie die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erfüllen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c Gemeindeordnung NRW. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 16 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies die Auswirkungen gemäß nachstehendem § 15 auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisse § 15 Steuerklausel 1. Belastungen oder Entlastungen der Gesellschaft durch Gewerbesteuer, die durch Ertrag oder Aufwand im Bereich von Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen, einschließlich aller Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben und Anlage D zu V 41/2014 2. 3. Seite 9 von 11 Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge, z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden - insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden Kalenderjahres. 2. 3. Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. EStG (oder einer Nachfolgevorschrift), und/oder durch Gewinne oder Verluste aufgrund gesellschaftsbezogener Vorgänge, insbesondere einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils, in einem Wirtschaftsjahr verursacht werden, sind bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung zu Lasten bzw. zu Gunsten desjenigen Gesellschafters, in dessen Person die Belastung oder Entlastung begründet ist, zu berücksichtigen. Soweit gesellschaftsrechtliche Vorgänge, z.B. durch eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, über die Gewerbesteuer hinausgehende Steuern und Abgaben ausgelöst werden - insbesondere Grunderwerbssteuern - hat der übertragende Gesellschafter diese zu übernehmen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft kann im Fall einer Belastung durch höhere Gewerbesteuerzahlungen oder Gewerbesteuervorauszahlungen von dem Gesellschafter, der diese Belastungen verursacht, nach eigenem Ermessen die unverzinsliche Gewährung eines Darlehens in Höhe der zusätzlichen Belastung verlangen. Der angeforderte Betrag ist einen Monat nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Das Darlehen ist bei der zeitlich nächsten Gewinnverteilung bis zur Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils zurückzuzahlen. Dieser Gewinnanteil ist in der ersten Stufe so zu berechnen, als ob keine Erhöhung der Gewerbesteuer aufgrund von Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen erfolgt wäre. In einer zweiten Stufe ist die Rückzahlung des Darlehens von dem Gewinnanteil abzuziehen. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. die Gesellschaft auf erstes Anfordern zum Ausgleich verpflichtet. Zu berücksichtigen ist bei einem Veräußerungsvorgang oder einem Ausscheiden eines Gesellschafters auch ein Verbrauch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages im Falle der Verringerung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages ist der für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Gewerbesteuerhebesatz anzuwenden. Die abweichende Gewinnverteilung ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Steuergesetzgebung und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Be- oder Entlastung der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beträge, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern gemeldet wurden und die Eingang in die Gewerbesteuererklärung gefunden haben. Müssen diese Beträge berichtigt werden, wird der Ausgleich im Rahmen der nächsten Gewinn- und Verlustverteilung korrigiert. Eine Verzinsung der Berichtigungsbeträge findet nicht statt. Die Gesellschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter bis zum 31.03. des auf ein Wirtschaftjahr folgenden Kalenderjahres. . . § 16 Entnahmen § 16 Entnahmen Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses Anlage D zu V 41/2014 Seite 10 von 11 der Gesellschafterversammlung zulässig. der Gesellschafterversammlung zulässig. § 17 Abfindung § 17 Abfindung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Abfindung gem. Ziffer 17.1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1 vom 02.04.2008) ermittelt wird. Ein etwaiges Guthaben auf den Kapitalkonten der Gesellschafter ist bei der Ertragswertermittlung nicht in Ansatz zu bringen. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinen Kapitalkonten ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines festen Kapitalanteils zu dem Gesellschaftskapital gemäß § 4 Abs. 2 die sich aus vorgenannter Firmenwertermittlung ergebenden stillen Reserven. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft. Ein etwaiges Guthaben auf dem Festkapitalkonto II ist dem Gesellschafter unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens unter Anrechnung auf den Abfindungsanspruch gem. Abs. 4 auszuzahlen. Etwaige auf seinem Festkapitalkonto II gebuchte Verlustanteile werden bei Ausscheiden des Gesellschafters mit einem etwaigen auf seinem variablen Konto vorhandenen Guthaben verrechnet, ebenfalls im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft. Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. In den Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung gemäß § 3 Ziff. 2, 3 dieses Vertrages ausscheidet, erhält er eine Abfindung, deren Höhe mittels einer auf den Tag des Wirksamwerdens seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz festzustellen ist. Die Kosten für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Abfindung gem. Abs. 1 richtet sich nach dem jeweiligen Unternehmenswert der Gesellschaft, der nach dem Ertragswertverfahren unter Beachtung der jeweils geltenden Bewertungsgrundsätze des Instituts der Wirtschaftsprüfer (derzeit IDW S1 vom 02.04.2008) ermittelt wird. Ein etwaiges Guthaben auf den Kapitalkonten der Gesellschafter ist bei der Ertragswertermittlung nicht in Ansatz zu bringen. Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft aus den zum Zeitpunkt des Ausscheidens schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr teil. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den Saldo aus seinen Kapitalkonten ausgezahlt. Darüber hinaus erhält er anteilig im Verhältnis seines festen Kapitalanteils zu dem Gesellschaftskapital gemäß § 4 Abs. 2 die sich aus vorgenannter Firmenwertermittlung ergebenden stillen Reserven. Sofern über die Bewertung der Aktiva und Passiva kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet hierüber ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich; kommt eine Einigung über dessen Person nicht zustande, so wird dieser auf Antrag eines Gesellschafters von der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft. Ein etwaiges Guthaben auf dem Festkapitalkonto II ist dem Gesellschafter unverzüglich nach dem Stichtag seines Ausscheidens unter Anrechnung auf den Abfindungsanspruch gem. Abs. 4 auszuzahlen. Etwaige auf seinem Festkapitalkonto II gebuchte Verlustanteile werden bei Ausscheiden des Gesellschafters mit einem etwaigen auf seinem variablen Konto vorhandenen Guthaben verrechnet, ebenfalls im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft. Die Auszahlung des verbleibenden Abfindungsguthabens erfolgt zur Hälfte innerhalb von drei Monaten, nachdem es festgestellt ist, und zur anderen Hälfte innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung. Das Guthaben ist bis dahin mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB jährlich seit dem Tage des Ausscheidens zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann wegen der noch ausstehenden Abfindung keine Sicherheit verlangen. Befreiung und Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls nicht verlangen. Anlage D zu V 41/2014 Seite 11 von 11 § 18 Liquidation 1. 2. 3. § 18 Liquidation Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung beschließen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen der 2. 3. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der KEV Energie Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen sind. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung beschließen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen § 19 Bekanntmachungen § 19 Bekanntmachungen Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen elektronischen Bundesanzeiger. 1. Gesellschaft erfolgen im Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen elektronischen Bundesanzeiger. der Gesellschaft erfolgen im § 20 Gleichstellung § 20 Gleichstellung Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 21 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen § 21 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen - mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann die Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt die Regelung, die – unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen - mutmaßlich vereinbart worden wäre, wenn die Partner die Lücke bei Vertragsschluss bedacht hätten. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.