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Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Kreistagswahl und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
14.08.14, 12:01
Aktualisiert
14.08.14, 12:01
Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Kreistagswahl und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag) Beschlussvorlage GB (Beratung über die Gültigkeit der Kreistagswahl und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 42/2014 23.07.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Wahlprüfungsausschuss 08.09.2014 Kreisausschuss 23.09.2014 Kreistag 01.10.2014 Beratung über die Gültigkeit der Kreistagswahl und Beschlussvorschlag an den Kreisausschuss und den Kreistag Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 15-129 Abt.: 15 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag fasst folgenden Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. 2. Die Wahl des Kreistages vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) für gültig erklärt. -2- Begründung: § 40 Kommunalwahlgesetz* schreibt vor, dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat. Die Einspruchsfrist ist am 07.07.2014 abgelaufen. Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Kreistages eingegangen. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Kommunalwahlen wurden keine Sachverhalte bekannt, die Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl des Kreistages erkennen lassen. Es besteht keine Veranlassung, das Ergebnis der Wahl des Kreistages am 25.05.2014 in Frage zu stellen, so dass vorgeschlagen wird, die Wahl des Kreistages für gültig zu erklären. *Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564) gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)