Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
33 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
14.08.14, 12:01
Aktualisiert
14.08.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 42/2014
23.07.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss
08.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
Beratung über die Gültigkeit der Kreistagswahl und Beschlussvorschlag an den
Kreisausschuss und den Kreistag
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 15-129
Abt.: 15
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1.
Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz
genannten Fälle vorliegt.
2.
Die Wahl des Kreistages vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d) für gültig erklärt.
-2-
Begründung:
§ 40 Kommunalwahlgesetz* schreibt vor, dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen
hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen hat.
Die Einspruchsfrist ist am 07.07.2014 abgelaufen. Es sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der
Wahl des Kreistages eingegangen.
Bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Kommunalwahlen wurden keine
Sachverhalte bekannt, die Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl des Kreistages erkennen lassen.
Es besteht keine Veranlassung, das Ergebnis der Wahl des Kreistages am 25.05.2014 in Frage zu
stellen, so dass vorgeschlagen wird, die Wahl des Kreistages für gültig zu erklären.
*Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.06.1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564)
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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