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Info GB (Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
31.07.14, 14:48
Aktualisiert
31.07.14, 14:48
Info GB (Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: X Öffentliche Sitzung Info 18/2014 31.07.2014 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung und Inklusion 26.08.2014 Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion Der Landtag hat am 03.07.2014 das "Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion" beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.08.2014 in Kraft. Das Land NRW gewährt den Kreisen, kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Gemeinden ab dem Schuljahr 2014/2015 einen Belastungsausgleich für die kommunalen Aufwendungen für die Umsetzung der schulischen Inklusion. Die Leistungen des Landes setzen sich zusammen aus: š š einem Ausgleich für wesentliche Belastungen der Schulträger im Bereich der Sachkosten (sog. Korb I) einer jährlichen Inklusionspauschale zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (sog. Korb II). Korb I enthält zu erwartende Mehraufwendungen der Schulträger durch zusätzlichen Raumbedarf, Herstellung von Barrierefreiheit, Schülerbeförderung oder Bereitstellung zusätzlicher Lehr- und Unterrichtsmittel. Die Mittelverteilung für Korb I ist zunächst auf die Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I begrenzt. Ab dem Schuljahr 2016/2017 wird der Verteilerschlüssel um die Schüler der Sekundarstufe II (also auch der Berufskollegs) ergänzt. Korb II enthält Ausgaben der Kommunen, die der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal (z.B. Integrationshelfer, Schulsozialarbeit, Ganztag o.ä.) dienen. Die Verteilung der Mittel richtet sich nach der Wohnbevölkerung im Alter von 6 bis 18 Jahren am 31.Dezember des jeweils vorletzten Jahres. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich auf dieser Grundlage für das Schuljahr 2014/15 eine Zuwendung in Höhe von ca. 114.000 €. Die Ausgleichzahlungen des Landes erfolgen für jedes Schuljahr spätestens am 1. Februar eines Jahres, erstmalig zum 1. Februar 2015. Das verabschiedete Gesetz sieht vor, dass gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden bis zum Schuljahr 2016/2017 jährlich und danach alle drei Jahre ein Evaluationsverfahren hinsichtlich der tatsächlich entstehenden Aufwendungen durchgeführt wird. Eine evtl. Anpassung des finanziellen Belastungsausgleichs sowie der Inklusionspauschale durch das Land erfolgt jeweils zum folgenden Haushaltsjahr. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)