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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 34/2014)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
29.07.14, 04:05
Aktualisiert
29.07.14, 04:05
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Inhalt der Datei

Anlage zur V 34/2014 Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII im Kreis Euskirchen 1. Aufgabenstellung § 78 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Aufgabenstellung der AG ist: - Sicherung einer kontinuierlichen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe, - Abstimmung von geplanten Maßnahmen mit dem Ziel einer wirksamen Vernetzung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen gem. § 4 SGB VIII, - Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung sowie die - Sicherstellung, Weiterentwicklung und jährliche Darstellung der Qualitätsentwicklung im Kreis Euskirchen für den jeweiligen Bereich der Jugendhilfe. 2. Teilnehmer/innenkreis - Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Träger der freien Jugendhilfe - Träger geförderter Maßnahmen nach Bedarf : - Vertreter/innen aus Fachverbänden, anderen Gremien und Behörden der Jugendhilfe in beratender Funktion 3. Geschäftsführung und Vorsitz 3.1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt dem/der Vorsitzenden. 3.2 Vorsitz Der/Die Vorsitzende wird von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Dauer einer Wahlperiode entspricht der Wahlperiode im Kreistag Euskirchen. Der/Die Vorsitzende kann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden. Wird der Vorsitz niedergelegt, wird von den Teilnehmern der Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein/e neue/r Vorsitzende/r gewählt. 1 Anlage zur V 34/2014 3.3 Aufgaben der/des Vorsitzenden - Erstellung der Tagesordnung und Einladung zu den Sitzungen, Koordination der Vorbereitungsarbeiten, Versendung der Arbeitsvorlagen - Leitung der Sitzung - Weiterleitung der Informationen der Arbeitsgemeinschaft - Vertretung der Arbeitsgemeinschaft im JHA 4. Frequenz Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel vier Mal jährlich zusammen. 5. Einladung und Tagesordnung Der/Die Vorsitzende lädt spätestens14 Tage vor dem Termin schriftlich zur Sitzung ein. Mit der Einladung werden die Tagesordnung und die Tischvorlagen versandt. Die Tagesordnung enthält in der Regel folgende Punkte : - Verabschiedung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung - Berichte aus den Gremien der Jugendhilfe - Berichte aus den Einrichtungen - Bericht des Jugendamtes - Qualitätsentwicklungsprozess Als letzter Tagesordnungspunkt werden Themen für die nachfolgenden Sitzungen gesammelt. 6. Anmeldung von Über die in der vorhergehenden Sitzung festgesetzten Tagesordnungspunkten Tagesordnungspunkte hinaus können weitere Themen angemeldet werden. Nach Möglichkeit soll dies der Geschäftsführung schriftlich als Tischvorlage mitgeteilt werden. Die Tischvorlage soll eine Darstellung des Themas sowie eine Fragestellung enthalten. 7. Protokollführung Über die Protokollführung wird in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft eine Regelung getroffen. Das Protokoll soll möglichst 14 Tage nach der Sitzung den Teilnehmern zugeleitet werden. Für die Versendung des Protokolls gelten die im Verteiler festgehaltenen Personen und Anschriften. 8. Konsensprinzip Für alle Verlautbarungen, schriftlichen Darstellungen und Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII gilt das Konsensprinzip. Jeder Träger hat eine Stimme. 2