Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
29.07.14, 04:05
Aktualisiert
29.07.14, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 34/2014
Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach
§ 78 SGB VIII im Kreis Euskirchen
1. Aufgabenstellung
§ 78 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in
denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen
vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf
hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen
aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig
ergänzen.
Die Aufgabenstellung der AG ist:
- Sicherung einer kontinuierlichen und
partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen
öffentlicher und freier Jugendhilfe,
- Abstimmung von geplanten Maßnahmen mit dem Ziel
einer wirksamen Vernetzung von Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltungen gem. § 4 SGB VIII,
- Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe an der
Jugendhilfeplanung sowie die
- Sicherstellung, Weiterentwicklung und jährliche
Darstellung der Qualitätsentwicklung im Kreis
Euskirchen für den jeweiligen Bereich der Jugendhilfe.
2. Teilnehmer/innenkreis - Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der freien Jugendhilfe
- Träger geförderter Maßnahmen
nach Bedarf :
- Vertreter/innen aus Fachverbänden, anderen Gremien
und Behörden der Jugendhilfe in beratender Funktion
3. Geschäftsführung
und Vorsitz
3.1 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt dem/der Vorsitzenden.
3.2 Vorsitz
Der/Die Vorsitzende wird von den Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Dauer einer Wahlperiode entspricht der Wahlperiode
im Kreistag Euskirchen.
Der/Die Vorsitzende kann mit 2/3 Mehrheit der
Anwesenden abgewählt werden.
Wird der Vorsitz niedergelegt, wird von den Teilnehmern
der Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit für die
Restlaufzeit der Wahlperiode ein/e neue/r Vorsitzende/r
gewählt.
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Anlage zur V 34/2014
3.3 Aufgaben der/des
Vorsitzenden
- Erstellung der Tagesordnung und Einladung zu den
Sitzungen, Koordination der Vorbereitungsarbeiten,
Versendung der Arbeitsvorlagen
- Leitung der Sitzung
- Weiterleitung der Informationen der Arbeitsgemeinschaft
- Vertretung der Arbeitsgemeinschaft im JHA
4.
Frequenz
Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel vier Mal jährlich
zusammen.
5.
Einladung und Tagesordnung
Der/Die Vorsitzende lädt spätestens14 Tage vor dem
Termin schriftlich zur Sitzung ein. Mit der Einladung
werden die Tagesordnung und die Tischvorlagen
versandt.
Die Tagesordnung enthält in der Regel folgende Punkte :
- Verabschiedung des Protokolls der vorhergehenden
Sitzung
- Berichte aus den Gremien der Jugendhilfe
- Berichte aus den Einrichtungen
- Bericht des Jugendamtes
- Qualitätsentwicklungsprozess
Als letzter Tagesordnungspunkt werden Themen für die
nachfolgenden Sitzungen gesammelt.
6. Anmeldung von
Über die in der vorhergehenden Sitzung festgesetzten
Tagesordnungspunkten Tagesordnungspunkte hinaus können weitere Themen
angemeldet werden. Nach Möglichkeit soll dies der
Geschäftsführung schriftlich als Tischvorlage mitgeteilt
werden. Die Tischvorlage soll eine Darstellung des
Themas sowie eine Fragestellung enthalten.
7. Protokollführung
Über die Protokollführung wird in der jeweiligen
Arbeitsgemeinschaft eine Regelung getroffen.
Das Protokoll soll möglichst 14 Tage nach der Sitzung
den Teilnehmern zugeleitet werden. Für die Versendung
des Protokolls gelten die im Verteiler festgehaltenen
Personen und Anschriften.
8. Konsensprinzip
Für alle Verlautbarungen, schriftlichen Darstellungen und
Entscheidungen der Arbeitsgemeinschaft nach
§ 78 SGB VIII gilt das Konsensprinzip.
Jeder Träger hat eine Stimme.
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