Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
10.02.2011
Erstellt
31.01.11, 21:16
Aktualisiert
11.02.11, 12:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
16/2011
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BM Bürgermeister
Auskunft erteilt:
Herr Schemmel
Telefon:
05208/991-400
Datum:
11. Februar 2011
Interkommunale Zusammenarbeit Oerlinghausen / Leopoldshöhe
hier: Organisationsform
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
10.02.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Initiiert durch gleichlautende Fraktionsanträge in Oerlinghausen und Leopoldshöhe hat es im vergangenen
Jahr bereits eine gemeinsame Ratssitzung beider Kommunen gegeben. Herr Hoppenberg, Bürgermeister
der Gemeinde Extertal, hatte in diesem Zusammenhang über den Ilek-Prozess in Nordlippe referiert.
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit der beiden Kommunen Oerlinghausen
und Leopoldshöhe sind verwaltungsseitig daraufhin weitere Kooperationsprojekte identifiziert worden. Auf
der Ebene der jeweiligen Fachbereiche werden diese Projekte gegenwärtig einem entsprechenden
„Feinschliff“ unterzogen, bevor sie dann zeitnah in konkretes Handeln überführt werden. In der Sitzung wird
es zum konkreten Sachstand weitere Informationen geben.
Parallel zu den Beratungen auf der Verwaltungsebene soll jetzt im Sinne einer politischen Prozessbegleitung
bzw. –steuerung eine entsprechende Organisationseinheit gebildet werden.
In dem gemeinsamen Antrag der SPD-Ratsfraktionen war angeregt worden, eine Projektgruppe zur
Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit zu bilden.
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) bietet dazu weitere Organisationsformen an. Als
relativ niedrigschwellige Organisationsform ist in diesem Zusammenhang zunächst die Kommunale
Arbeitsgemeinschaft zu nennen. § 2 Absatz 2 GkG führt dazu u.a. aus, dass die kommunalen
Arbeitsgemeinschaften Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren; sie stimmen
Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer
Mitglieder aufeinander ab; sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und
zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
Darüberhinaus sind die gesetzlichen Vorgaben zur Geschäftsführung etc. relativ offen und können von den
Mitgliedern der AG weitestgehend geregelt werden.
Der Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im Vergleich dazu wesentlich konkreter und
bezüglich seiner Rechtsverhältnisse eindeutiger bzw. umfassender geregelt. In diesem Zusammenhang sind
klare Vorgaben u.a. hinsichtlich der Satzung, der Genehmigungsfähigkeit eines Zweckverbandes bis hin zur
Haushaltswirtschaft etc. zu beachten.
Der Zweckverband bietet sich als Organisationsform deshalb für den konkreten Betrieb einer
Gemeinschaftseinrichtung, z. B. gemeinsamer Bauhof, Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für
-2Asylbewerber, gemeinsamer Betrieb von Kultureinrichtungen etc. an. Im Hinblick auf die zukünftig
wegfallende Geschäftsgrundlage für den Zweckverband Fröbelschule könnte dieser Verband (mit
veränderter Satzung etc.) somit in der Zukunft Träger entsprechender Aufgaben werden.
In der Übergangszeit bietet es sich an, den weiteren Abstimmungsprozess auf der Ebene der AG
voranzutreiben. Kleinere Projekte können dann, entsprechend der bisherigen Regelung, auch zwischen den
Projektträgern auf der Grundlage einer Öffentlich rechtlichen Vereinbarung festgelegt werden.
Schemmel