Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
14.10.10, 21:16
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
133/2010
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991261
Datum:
10. Dezember 2010
Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung
"Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751)
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
28.10.2010
Rat
16.12.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Im Rahmen der straßenbaubeitragsrechtlichen Abwicklung der Schötmarschen Straße (Teilbereich vom
Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) ist für die Erhebung von
Beiträgen für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der zu berücksichtigende Beitragsmaßstab zu
ermitteln.
In § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für
das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe sind
Beitragsmaßstäbe für bebaubare (z.B. für eingeschossige Bebauung 1,0) und nicht bebaubare Grundstücke
(Faktor 0,5) festgelegt. Dieser Faktor 0,5 wird allerdings der tatsächlichen Vorteilsnahme für
landwirtschaftliche Grundstücke nach herrschender Rechtsprechung nicht gerecht, da Ackerflächen
erfahrungsgemäß von erheblich weniger Fahrzeugen angefahren werden als anders nutzbare nicht
bebaubare Grundstücke (z.B.: Sportplätze).
Daher ist es erforderlich, den Beitragsmaßstab für die Einbeziehung der landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke im Rahmen einer Einzelfallsatzung zu ermitteln, der den wirtschaftlichen Vorteil, der von der
Anlage für die Grundstücke ausgeht, wieder gibt.
Für die Grundnutzung einer Straße (eingeschossige Wohnbebauung) setzt die Straßenbaubeitragssatzung
einen Faktor von 1,0 fest. Nach herrschender Meinung (vgl. dazu Erschließungs.- und Ausbaubeiträge,
Driehaus, 7. Auflage, § 36 Nr. 8) kann für die Gemeinde Leopoldshöhe davon ausgegangen werden, dass
von dieser Grundnutzung eine typische Inanspruchnahme der Straße durch Bewohner und Besucher von
ca. 3.000 Mal pro Jahr gegeben ist. Im Verhältnis dazu wird ein Grundstück für landwirtschaftliche Nutzung
ca. 100 mal – insbesondere in der Zeit der Aussaat und Ernte – angefahren. Daraus ergibt sich ein Faktor
von 1:30 und dementsprechend beträgt der Nutzungsfaktor, der dem wirtschaftlichen Vorteil der Straße für
landwirtschaftliche Grundstücke gerecht wird 0,0333.
-2-
Daher wird dem Rat der Gemeinde empfohlen, folgende Satzung zu beschließen:
Beschlussvorschlag:
Einzelfallsatzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die
Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur
Umgehungsstraße L 751)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW, S. 950) sowie des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV. NRW, S. 394) und des § 4 Buchstabe B der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat die Anlage „Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der
Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße)“ hergestellt. Die Gemeinde Leopoldshöhe
erhebt für den Aufwand, der ihr durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Bauarbeiten
entstanden ist, Beiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984.
Abweichend von § 4 Buchstabe B Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 wird der
Beitragsmaßstab für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf 0,0333 der Grundstücksfläche
festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft.
(Schemmel)