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Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
14.10.10, 21:16
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751)) Beschlussvorlage (Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751))

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 133/2010 zur Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991261 Datum: 10. Dezember 2010 Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung "Große-Horst-Straße" bis zur Umgehungsstraße L 751) Beratungsfolge Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr Termin 28.10.2010 Rat 16.12.2010 Bemerkungen Sachdarstellung: Im Rahmen der straßenbaubeitragsrechtlichen Abwicklung der Schötmarschen Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) ist für die Erhebung von Beiträgen für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der zu berücksichtigende Beitragsmaßstab zu ermitteln. In § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe sind Beitragsmaßstäbe für bebaubare (z.B. für eingeschossige Bebauung 1,0) und nicht bebaubare Grundstücke (Faktor 0,5) festgelegt. Dieser Faktor 0,5 wird allerdings der tatsächlichen Vorteilsnahme für landwirtschaftliche Grundstücke nach herrschender Rechtsprechung nicht gerecht, da Ackerflächen erfahrungsgemäß von erheblich weniger Fahrzeugen angefahren werden als anders nutzbare nicht bebaubare Grundstücke (z.B.: Sportplätze). Daher ist es erforderlich, den Beitragsmaßstab für die Einbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Rahmen einer Einzelfallsatzung zu ermitteln, der den wirtschaftlichen Vorteil, der von der Anlage für die Grundstücke ausgeht, wieder gibt. Für die Grundnutzung einer Straße (eingeschossige Wohnbebauung) setzt die Straßenbaubeitragssatzung einen Faktor von 1,0 fest. Nach herrschender Meinung (vgl. dazu Erschließungs.- und Ausbaubeiträge, Driehaus, 7. Auflage, § 36 Nr. 8) kann für die Gemeinde Leopoldshöhe davon ausgegangen werden, dass von dieser Grundnutzung eine typische Inanspruchnahme der Straße durch Bewohner und Besucher von ca. 3.000 Mal pro Jahr gegeben ist. Im Verhältnis dazu wird ein Grundstück für landwirtschaftliche Nutzung ca. 100 mal – insbesondere in der Zeit der Aussaat und Ernte – angefahren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 1:30 und dementsprechend beträgt der Nutzungsfaktor, der dem wirtschaftlichen Vorteil der Straße für landwirtschaftliche Grundstücke gerecht wird 0,0333. -2- Daher wird dem Rat der Gemeinde empfohlen, folgende Satzung zu beschließen: Beschlussvorschlag: Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW, S. 950) sowie des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW, S. 394) und des § 4 Buchstabe B der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ................ folgende Satzung beschlossen: §1 Die Gemeinde Leopoldshöhe hat die Anlage „Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße)“ hergestellt. Die Gemeinde Leopoldshöhe erhebt für den Aufwand, der ihr durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Bauarbeiten entstanden ist, Beiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984. Abweichend von § 4 Buchstabe B Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 wird der Beitragsmaßstab für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf 0,0333 der Grundstücksfläche festgesetzt. §2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft. (Schemmel)