Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
05.11.10, 09:40
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung
und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
139/2010
zur Sitzung
des Betriebsausschusses Immobilien
und Gebäudemanagement
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
10. Dezember 2010
Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2009 der LIL
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien und
Gebäudemanagement
Termin
17.11.2010
Rat
16.12.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In TOP 3.1 hat der Wirtschaftsprüfer Herr Kampen den Jahresabschluss der LIL für das Wirtschaftsjahr
2009 vorgestellt. Im vergangenen Jahr wurde ein Jahresfehlbetrag von 13.323,35 € erzielt. Unter
Berücksichtigung der Rücklagenveränderung von 3.894,42 € ergibt sich ein verbleibender Bilanzgewinn von
302.742,56 €.
Seitens der Betriebsleitung wird in der Anlage I/3 des Prüfungsberichtes vorgeschlagen, diesen
Bilanzgewinn teilweise der Rücklage zuzuführen und teilweise auf neue Rechnung vorzutragen.
Beschlussvorschlag:
a)
Unter Bezugnahme auf den Jahresabschlussbericht für das Wirtschaftsjahr 2009 und die Beratung
in der Schlussbesprechung empfiehlt der Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement
dem Rat folgende Beschlussfassung:
1.
Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2009 wird vom Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe festgestellt.
2.
Der unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 13.323,35 € und der
Rücklagenveränderung in Höhe von 3.894,42 € verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von
302.742,56 € wird zu einem Teil von 200.000,00 € für die Erhöhung der allgemeinen
Rücklage verwendet. Der Restgewinn in Höhe von 102.742,56 € wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
-2-
b)
Lange
Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO)
erteilt der Betriebsausschuss der Betriebsleitung Entlastung und empfiehlt dem Rat, den
Betriebsausschuss gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten.