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Beschlussvorlage LIL/GM (Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2009 der LIL)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
05.11.10, 09:40
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
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Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 139/2010 zur Sitzung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991-261 Datum: 10. Dezember 2010 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2009 der LIL Beratungsfolge Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement Termin 17.11.2010 Rat 16.12.2010 Bemerkungen Sachdarstellung: In TOP 3.1 hat der Wirtschaftsprüfer Herr Kampen den Jahresabschluss der LIL für das Wirtschaftsjahr 2009 vorgestellt. Im vergangenen Jahr wurde ein Jahresfehlbetrag von 13.323,35 € erzielt. Unter Berücksichtigung der Rücklagenveränderung von 3.894,42 € ergibt sich ein verbleibender Bilanzgewinn von 302.742,56 €. Seitens der Betriebsleitung wird in der Anlage I/3 des Prüfungsberichtes vorgeschlagen, diesen Bilanzgewinn teilweise der Rücklage zuzuführen und teilweise auf neue Rechnung vorzutragen. Beschlussvorschlag: a) Unter Bezugnahme auf den Jahresabschlussbericht für das Wirtschaftsjahr 2009 und die Beratung in der Schlussbesprechung empfiehlt der Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement dem Rat folgende Beschlussfassung: 1. Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2009 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe festgestellt. 2. Der unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 13.323,35 € und der Rücklagenveränderung in Höhe von 3.894,42 € verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 302.742,56 € wird zu einem Teil von 200.000,00 € für die Erhöhung der allgemeinen Rücklage verwendet. Der Restgewinn in Höhe von 102.742,56 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. -2- b) Lange Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) erteilt der Betriebsausschuss der Betriebsleitung Entlastung und empfiehlt dem Rat, den Betriebsausschuss gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten.