Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren für sechs Windenergieanlagen in Bornheim)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Mitteilungsvorlage (Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren 
        für sechs Windenergieanlagen in Bornheim) Mitteilungsvorlage (Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren 
        für sechs Windenergieanlagen in Bornheim) Mitteilungsvorlage (Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren 
        für sechs Windenergieanlagen in Bornheim) Mitteilungsvorlage (Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren 
        für sechs Windenergieanlagen in Bornheim)

öffnen download melden Dateigröße: 117 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 147/2014 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren für sechs Windenergieanlagen in Bornheim Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.08.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 147/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 15.08.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahrenfür sechs Windenergieanlagen in Bornheim Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim, wirksam von 1998 bis 5/2011 Im Jahr 1996 wurde durch Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) die Möglichkeit der Zulassung von Windenergieanlagen als im Außenbereich privilegiert zu genehmigende Anlagen gemäß § 35 (1) BauGB eingeführt, um die Nutzung regenerativer Energien zu fördern. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Kommunen als Trägern der Bauleitplanung ein planerisches Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, um dem - anhand der Privilegierung befürchteten - „Anlagenwildwuchs“ im Außenbereich entgegen wirken zu können. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan können Kommunen seitdem einerseits positiv einen bestimmten Bereich ihres Gemeindegebietes für die Nutzung der Windenergie festlegen (gezielte Ansiedlung in geeigneten Bereichen) und andererseits die Zulassung von Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich der Gemeinde ausschließen. Die Stadt Bornheim hat, wie auch die Stadt Wesseling, von diesem Steuerungsinstrument Gebrauch gemacht und 1998 eine ca. 220 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt. Diese, vom Ortsrand Sechtem bis an das Wesselinger Stadtgebiet heranreichende Konzentrationszone (begrenzt durch die DB-Strecke, die L 192 Siebengebirgsstraße und die L 190 Urfelder Straße), war für die Ansiedlung zahlreicher Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100m vorgesehen. Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte auch die Genehmigung der kleineren Pilot-Windkraftanlage in Nähe des heutigen Wohngebietes Eichholz. Bei entsprechender Nachfrage hätten durchaus mehrere, bis zu 100m hohe Windenergieanlagen auf Grundlage des seit 1998 wirksamen Flächennutzungsplanes Bornheim nahe der Wesselinger Stadtgrenze zugelassen werden können. Die im Flächennutzungsplan Wesseling dargestellte, seit 1/2001 wirksame Windkraft-Konzentrationszone (42. FNP-Änderung), die entlang der L 192 Siebengebirgsstraße direkt anschließt, enthält eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf maximal 100m; die beiden realisierten Anlagen wurden vor Wirksamkeit der 42. FNP-Änderung genehmigt und weisen eine Gesamthöhe von 139m auf. Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) Bornheim, wirksam seit 6/2011 Seit Wirksamkeit dieser FNP-Darstellung 1998 ist zum einen die technisch-bauliche Entwicklung von Windkraftanlagen deutlich voran geschritten. Aus Betreibersicht ermöglicht lediglich die Realisierung von deutlich höheren Anlagen (ca. 140-180m Gesamthöhe) in Regionen wie dem Rheinland einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb von Windkraftanlagen; dies kann von Betreiberseite durch fachgutachterliche Untersuchungen belegt werden. Der wirtschaftliche Betrieb einer Windenergieanlage ist Voraussetzung für die Zahlung der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten Einspeisevergütung. Zum anderen haben sich die planungsrechtlichen Anforderungen an die rechtssichere Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 2008 verschärft. Nach Entscheidungen des BVerwG ist ein schlüssiges Gesamtkonzept der Kommune zur Identifizierung geeigneter Konzentrationsflächen (bzw. von Tabuflächen) für die Windenergienutzung auf Basis gutachterlicher Untersuchungen notwendig. Weiterhin muss der vorgenannte wirtschaftliche Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszonen möglich sein, wenn eine Kommune die Genehmigung von Windenergieanlagen in ihren sonstigen Außenbereichsflächen rechtssicher ausschließen will; eine „Negativplanung“ zur Verhinderung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch Darstellung ungeeigneter Konzentrationszonen ist rechtlich nicht haltbar. Die Stadt Bornheim hat ab 2008 auf Grund dieses Sachverhaltes und Investorenanfragen zur Realisierung von mehreren, bis zu 180m hohen Windenergieanlagen auf ihrem Stadtgebiet die Notwendigkeit gesehen, die im Flächennutzungsplan 1998 dargestellte Windkraftkonzentrationszone zu überprüfen. Im Ergebnis gutachterlicher Untersuchungen und Standortprüfungen im gesamten Stadtgebiet Bornheim wurde die bisher dargestellte Konzentrationszone deutlich verkleinert und erheblich (ca. 1.000m) von der Wesselinger Stadtgrenze abgerückt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen wurde im Zuge des FNP-Aufstellungsverfahrens auf 150m begrenzt. Zu Beginn der FNP-Neuaufstellung Bornheim hat der damalige Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling im Oktober 2008 eine Resolution zu den geplanten Windkraft-Konzentrationszonen verabschiedet, die an den Bürgermeister der Stadt Bornheim gerichtet war und diesen darüber infomiert hat, dass sich die Stadt Wesseling in der Verfahrensbeteiligung gegen die Zulässigkeit von Windkraftanlagen mit mehr als 100m Gesamthöhe wenden wird. Weiterhin haben mehrere Beratungen zu dieser Thematik zwischen den Städten Bornheim und Wesseling stattgefunden. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Bornheim hat die Stadt Wesseling sowohl bei der frühzeitigen Beteiligung der Nachbarkommunen (§ 4 (1) BauGB) als auch bei der öffentlichen Auslegung/Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB Stellungnahmen zur Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen abgegeben. Die Stellungnahmen haben jeweils Bedenken zur Höhenfestsetzung von maximal 150m für die Windenergieanlagen und Anregungen zur Begrenzung der Anlagenhöhe auf maximal 100m Gesamthöhe umfasst (Stellungnahmen von 8/2009 und 8/2010). Diesen Anregungen wurde im Rahmen der planerischen Abwägung aller Belange bei der Neuaufstellung des FNP Bornheim jedoch nicht gefolgt; u.a. mit dem Verweis auf das erhebliche Abrücken der Konzentrationszonen um 1.000m vom geplanten Wohngebiet Eichholz und der damit einhergehenden deutlichen Verbesserung für die Realisierung eines hochwertigen Wohngebietes sowie mit dem Hinweis auf die beiden 139m hohen Windenergieanlagen in der Wesselinger Konzentrationszone. Der seit 6/2011 wirksame FNP Bornheim enthält zwei Windkraft-Konzentrationszonen, die sich beiderseits der DB-Bahntrasse erstrecken und einen Abstand von ca. 1.000m von ihrer nördlichen Begrenzung zum südlichen Rand des geplanten Wohngebietes Eichholz aufweisen (vgl. Anlage). Die Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen wurde mit maximal 150m Gesamthöhe festgesetzt. Genehmigungsverfahren gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen in Bornheim Im April 2014 wurde bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Rhein-Sieg-Kreis ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen eingereicht. Die Stadt Wesseling wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG um Prüfung der Antragsunterlagen und Stellungnahme gebeten. Der Genehmigungsantrag umfasst sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 149,9m (Nabenhöhe 103,9m und Rotordurchmesser 92m). Die geplanten Standorte der sechs Anlagen befinden sich innerhalb der beiden im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (vgl. Anlagen). Die detaillierte Antragsprüfung hat ergeben, dass die beantragten Windenergieanlagen den Darstellungen des FNP Bornheim vollständig entsprechen. Das dem Genehmigungsantrag beigefügte Schallgutachten weist nach, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die untersuchten Immissionsorte in Bornheim und Wesseling entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) auch im Nachtzeitraum eingehalten werden. Die Stadt Wesseling hat dem Rhein-Sieg-Kreis am 4.6.2014 ihre Stellungnahme zum Genehmigungsantrag für die sechs Windenergieanlagen übersandt; diese Stellungnahme hat auf die vorherigen Stellungnahmen zur FNP-Aufstellung verwiesen und darüber hinaus keine weiteren Bedenken gegen die BImSch-Genehmigung vorgetragen. Anlagen: - Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bornheim (wirksam seit 6/2011, ohne Maßstab) - Übersichtsplan mit den beantragten Standorten der sechs Windenergieanlagen (M. 1:25:000)