Daten
Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
147/2014
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahren
für sechs Windenergieanlagen in Bornheim
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.08.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 147/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
15.08.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Windenergieanlagen im Stadtgebiet Bornheim
hier: Sachstandsinformation über die Planung und das Genehmigungsverfahrenfür sechs Windenergieanlagen in Bornheim
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim, wirksam von 1998 bis 5/2011
Im Jahr 1996 wurde durch Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) die Möglichkeit der Zulassung von
Windenergieanlagen als im Außenbereich privilegiert zu genehmigende Anlagen gemäß § 35 (1) BauGB
eingeführt, um die Nutzung regenerativer Energien zu fördern. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Kommunen als Trägern der Bauleitplanung ein planerisches Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, um
dem - anhand der Privilegierung befürchteten - „Anlagenwildwuchs“ im Außenbereich entgegen wirken zu
können. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan können Kommunen seitdem einerseits positiv einen bestimmten Bereich ihres Gemeindegebietes für die Nutzung der Windenergie
festlegen (gezielte Ansiedlung in geeigneten Bereichen) und andererseits die Zulassung von Windenergieanlagen im übrigen Außenbereich der Gemeinde ausschließen.
Die Stadt Bornheim hat, wie auch die Stadt Wesseling, von diesem Steuerungsinstrument Gebrauch gemacht und 1998 eine ca. 220 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen in ihrem Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt. Diese, vom Ortsrand Sechtem bis an das Wesselinger Stadtgebiet heranreichende Konzentrationszone (begrenzt durch die DB-Strecke, die L 192 Siebengebirgsstraße und die L 190
Urfelder Straße), war für die Ansiedlung zahlreicher Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100m
vorgesehen. Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte auch die Genehmigung der kleineren Pilot-Windkraftanlage in Nähe des heutigen Wohngebietes Eichholz. Bei entsprechender Nachfrage hätten durchaus mehrere, bis zu 100m hohe Windenergieanlagen auf Grundlage des seit 1998 wirksamen Flächennutzungsplanes
Bornheim nahe der Wesselinger Stadtgrenze zugelassen werden können.
Die im Flächennutzungsplan Wesseling dargestellte, seit 1/2001 wirksame Windkraft-Konzentrationszone
(42. FNP-Änderung), die entlang der L 192 Siebengebirgsstraße direkt anschließt, enthält eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf maximal 100m; die beiden realisierten Anlagen wurden vor Wirksamkeit der 42. FNP-Änderung genehmigt und weisen eine Gesamthöhe von 139m auf.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) Bornheim, wirksam seit 6/2011
Seit Wirksamkeit dieser FNP-Darstellung 1998 ist zum einen die technisch-bauliche Entwicklung von Windkraftanlagen deutlich voran geschritten. Aus Betreibersicht ermöglicht lediglich die Realisierung von deutlich
höheren Anlagen (ca. 140-180m Gesamthöhe) in Regionen wie dem Rheinland einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb von Windkraftanlagen; dies kann von Betreiberseite durch fachgutachterliche Untersuchungen
belegt werden. Der wirtschaftliche Betrieb einer Windenergieanlage ist Voraussetzung für die Zahlung der im
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten Einspeisevergütung.
Zum anderen haben sich die planungsrechtlichen Anforderungen an die rechtssichere Ausweisung von
Windenergie-Konzentrationszonen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 2008
verschärft. Nach Entscheidungen des BVerwG ist ein schlüssiges Gesamtkonzept der Kommune zur Identifizierung geeigneter Konzentrationsflächen (bzw. von Tabuflächen) für die Windenergienutzung auf Basis
gutachterlicher Untersuchungen notwendig. Weiterhin muss der vorgenannte wirtschaftliche Betrieb von
Windenergieanlagen innerhalb der im FNP dargestellten Konzentrationszonen möglich sein, wenn eine
Kommune die Genehmigung von Windenergieanlagen in ihren sonstigen Außenbereichsflächen rechtssicher
ausschließen will; eine „Negativplanung“ zur Verhinderung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch
Darstellung ungeeigneter Konzentrationszonen ist rechtlich nicht haltbar.
Die Stadt Bornheim hat ab 2008 auf Grund dieses Sachverhaltes und Investorenanfragen zur Realisierung
von mehreren, bis zu 180m hohen Windenergieanlagen auf ihrem Stadtgebiet die Notwendigkeit gesehen,
die im Flächennutzungsplan 1998 dargestellte Windkraftkonzentrationszone zu überprüfen. Im Ergebnis
gutachterlicher Untersuchungen und Standortprüfungen im gesamten Stadtgebiet Bornheim wurde die bisher dargestellte Konzentrationszone deutlich verkleinert und erheblich (ca. 1.000m) von der Wesselinger
Stadtgrenze abgerückt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen wurde im Zuge des FNP-Aufstellungsverfahrens auf 150m begrenzt.
Zu Beginn der FNP-Neuaufstellung Bornheim hat der damalige Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und
Umweltschutz der Stadt Wesseling im Oktober 2008 eine Resolution zu den geplanten Windkraft-Konzentrationszonen verabschiedet, die an den Bürgermeister der Stadt Bornheim gerichtet war und diesen darüber
infomiert hat, dass sich die Stadt Wesseling in der Verfahrensbeteiligung gegen die Zulässigkeit von Windkraftanlagen mit mehr als 100m Gesamthöhe wenden wird. Weiterhin haben mehrere Beratungen zu dieser
Thematik zwischen den Städten Bornheim und Wesseling stattgefunden.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Bornheim hat die Stadt Wesseling sowohl bei
der frühzeitigen Beteiligung der Nachbarkommunen (§ 4 (1) BauGB) als auch bei der öffentlichen Auslegung/Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB Stellungnahmen zur Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen
abgegeben. Die Stellungnahmen haben jeweils Bedenken zur Höhenfestsetzung von maximal 150m für die
Windenergieanlagen und Anregungen zur Begrenzung der Anlagenhöhe auf maximal 100m Gesamthöhe
umfasst (Stellungnahmen von 8/2009 und 8/2010).
Diesen Anregungen wurde im Rahmen der planerischen Abwägung aller Belange bei der Neuaufstellung
des FNP Bornheim jedoch nicht gefolgt; u.a. mit dem Verweis auf das erhebliche Abrücken der Konzentrationszonen um 1.000m vom geplanten Wohngebiet Eichholz und der damit einhergehenden deutlichen Verbesserung für die Realisierung eines hochwertigen Wohngebietes sowie mit dem Hinweis auf die beiden
139m hohen Windenergieanlagen in der Wesselinger Konzentrationszone.
Der seit 6/2011 wirksame FNP Bornheim enthält zwei Windkraft-Konzentrationszonen, die sich beiderseits
der DB-Bahntrasse erstrecken und einen Abstand von ca. 1.000m von ihrer nördlichen Begrenzung zum
südlichen Rand des geplanten Wohngebietes Eichholz aufweisen (vgl. Anlage). Die Höhenbegrenzung für
Windenergieanlagen wurde mit maximal 150m Gesamthöhe festgesetzt.
Genehmigungsverfahren gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb
von sechs Windenergieanlagen in Bornheim
Im April 2014 wurde bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Rhein-Sieg-Kreis ein Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen eingereicht. Die Stadt Wesseling wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG um Prüfung der Antragsunterlagen und Stellungnahme gebeten.
Der Genehmigungsantrag umfasst sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 149,9m (Nabenhöhe 103,9m und Rotordurchmesser 92m). Die geplanten Standorte der sechs Anlagen befinden sich innerhalb der beiden im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim dargestellten Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen (vgl. Anlagen).
Die detaillierte Antragsprüfung hat ergeben, dass die beantragten Windenergieanlagen den Darstellungen
des FNP Bornheim vollständig entsprechen. Das dem Genehmigungsantrag beigefügte Schallgutachten
weist nach, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die untersuchten Immissionsorte in Bornheim
und Wesseling entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) auch im Nachtzeitraum eingehalten werden.
Die Stadt Wesseling hat dem Rhein-Sieg-Kreis am 4.6.2014 ihre Stellungnahme zum Genehmigungsantrag
für die sechs Windenergieanlagen übersandt; diese Stellungnahme hat auf die vorherigen Stellungnahmen
zur FNP-Aufstellung verwiesen und darüber hinaus keine weiteren Bedenken gegen die BImSch-Genehmigung vorgetragen.
Anlagen:
- Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bornheim (wirksam seit 6/2011, ohne Maßstab)
- Übersichtsplan mit den beantragten Standorten der sechs Windenergieanlagen (M. 1:25:000)