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Antrag UWV (Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften hier: Antrag der UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
14.11.13, 12:01
Aktualisiert
14.11.13, 12:01
Antrag UWV (Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften
hier: Antrag der UWV-Fraktion) Antrag UWV (Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften
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UWV-Fraktionsbüro š Jülicher Ring 32 š 53879 Euskirchen Datum: A 22/2013 07.11.2013 Az.: II/WS/T X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.12.2013 Kreistag 18.12.2013 Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften hier: Antrag der UWV-Fraktion Sehr geehrter Herr Landrat, die UWV-Fraktion beantragt, auf die Tagesordnung von Kreisausschuss und Kreistag das Thema „Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften“ zu setzen und über die Entscheidung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 26.06.2012 und das Gesetz zur Umsetzung des Deutschen Bundestages vom 28.02.2013 zu informieren. Begründung: Mit einem grundlegenden Urteil entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 26.06.2012, dass Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden können, gegen ihren Willen die Jagdausübung auf eigenem Grundbesitz zu dulden (Urteil des EGMR vom 26.06.2012 – 9300/07). Die diesbezüglichen Bestimmungen des Deutschen Jagdrechtes seien nichtig. Mit diesem Urteil sind Problemstellungen beim Wildschadensersatz vorauszusehen, die zu erwarten sind, wenn Jagdgenossenschaften durch widersprechende Grundstückseigentümer zersplittert werden. Am 28.02.2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften erlassen, wonach Grundstückseigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Beja- -2gung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden. Die UWV-Fraktion fragt an, wie in der Folge der ausscheidende Grundstückseigentümer für Wildschäden haftet, wie die Wildfolge und das jagdliche Aneignungsrecht aussehen. Wir bitten um Information dahingehend, wie sich dieses Gesetz in der Praxis auf betroffene Grundstückseigentümer im Kreisgebiet auswirkt. Dieses Gesetz wurde am 06.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 06.12.2013 in Kraft. Wir fragen auch danach, welche Kriterien die untere Jagdbehörde zugrunde legt, wenn beantragt wird, ein Grundstück aus der Bejagung herauszunehmen. Mit freundlichen Grüßen Troschke, Fraktionsvorsitzender f. d. R.: gez. Troschke Nicole Troschke, Fraktionssekretärin -2-