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Beschlussvorlage GB (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
19.11.13, 12:03
Aktualisiert
19.11.13, 12:03
Beschlussvorlage GB (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII) Beschlussvorlage GB (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII) Beschlussvorlage GB (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 99/2013 18.11.2013 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 28.11.2013 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII Sachbearbeiter: Herr Lorbach x Tel.: 15-694 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis Eusirchen dahingehend zu verändern, dass ab dem 01.01.2014 nur noch Maßnahmen gefördert werden, bei denen die beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Personen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1 vorlegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ehrenerklärung anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses seitens der Abt. Jugend und Familie akzeptiert werden. -2Begründung: Das Bundeskinderschutzgesetz wurde mit Wirkung zum 01.Januar 2012 verabschiedet. Es enthält neben dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen der Sozialgesetzbücher VIII und IX. Im SGB VIII wurden innerhalb dieser Gesetzesinitiative u.a. Regelungen zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen vorgenommen (§ 72 a). Demnach sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet festzulegen, für welche ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeiten in ihrer Verantwortung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen ist. Dabei sind alle neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen zu berücksichtigen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden. Maßgeblich für die Einschätzung der Jugendämter sollen hierbei Art, Intensität und Dauer der Maßnahmen sein (Abs.3). Darüber hinaus sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie Vereinen gem. § 54 SGB VIII Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass in deren Verantwortungsbereich keine im Sinne des § 72 a Abs. 1 vorbestraften Personen tätig sind (Abs. 4). Auch hierfür sollen die Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer geprüft werden. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat auf dieser gesetzlichen Grundlage Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII und zur Ausgestaltung entsprechender Vereinbarungen vorgelegt, die wiederum durch die Kommunalen Spitzenverbände, die beiden Landschaftsverbände NRW sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendsozialarbeit (G5) überarbeitet wurden. Zudem wurde die Thematik seitens der Abt. Jugend und Familie bereits im vergangenen Jahr in die AG gem. § 78 SGB VIII (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) eingebracht. In diesem Gremium sollen die Vereinbarungen unter Beteiligung der freien Träger, der Jugendverbände und Vereine zu Beginn des nächsten Jahres auf Kreisebene ausgearbeitet werden. Die o.g. gemeinsamen Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII stellen allerdings übereinstimmend fest, das die Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen alleine nicht auskömmlich sind und legen darüber hinaus ein Gesamtkonzept zum Kinderschutz in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit nahe. Am 08.10.2013 fand eine erste gemeinsame Veranstaltung der Abt. Jugend und Familie mit dem Kreissportbund unter dem Motto „Schweigen schützt die Falschen“ im Kreishaus statt. Eingeladen wurden hierzu u.a. die Übungs- und Gruppenleiter- innen sowie die Verantwortlichen aus (Sport-) vereinen und Jugendverbänden. Ziel der Veranstaltung war es, für die Problematik sexualisierter Gewalt in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit zu sensibilisieren und deutlich zu machen, dass es sich bei dem Thema um eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung handelt, die alle Verantwortlichen in der Kinder und Jugendarbeit betrifft. Mit dieser Veranstaltung wurde zudem der Aufschlag gemacht für die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes zum Kinderschutz in der ehrenamtlichen und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit im Kreis Euskirchen. Dieser Prozess hat zum Ziel, die verantwortlichen Ehrenamtsträger zu informieren und dabei zu unterstützen, eine „Kultur des Hinschauens“ in der jeweiligen Verbands- bzw. Vereinsstruktur zu etablieren. Eine Gesamtkonzeption zum Thema "Kinderschutz in der ehrenamtlichen und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit" soll mit der AG gem. § 78 SGB VIII (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) zu Beginn des neuen Jahres erarbeitet werden. Ungeachtet der Ausgestaltung dieses Prozesses ist auf Grundlage der o.g. Empfehlungen eine Anpassung der bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendsozialarbeit unumgänglich, da den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der mit Eigenmitteln geförderten Maßnahmen eine besondere Verantwortung zukommt. -3Die Abt. Jugend und Familie schlägt daher vor, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis Eusirchen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1 zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen in der anliegenden Form (siehe Punkt 1.4 Allgemeiner Teil) zu verabschieden. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)