Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
19.11.13, 12:03
Aktualisiert
19.11.13, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 99/2013
18.11.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
28.11.2013
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII
Sachbearbeiter: Herr Lorbach
x
Tel.: 15-694
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis Eusirchen dahingehend zu verändern, dass ab dem 01.01.2014 nur noch Maßnahmen gefördert werden, bei denen die beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Personen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zum Tätigkeitsausschluss
vorbestrafter Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1 vorlegen.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ehrenerklärung anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses seitens der Abt. Jugend und Familie akzeptiert werden.
-2Begründung:
Das Bundeskinderschutzgesetz wurde mit Wirkung zum 01.Januar 2012 verabschiedet.
Es enthält neben dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderungen
der Sozialgesetzbücher VIII und IX. Im SGB VIII wurden innerhalb dieser Gesetzesinitiative u.a. Regelungen zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen vorgenommen (§ 72 a).
Demnach sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet festzulegen, für welche
ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeiten in ihrer Verantwortung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen ist. Dabei sind alle neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen zu berücksichtigen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden.
Maßgeblich für die Einschätzung der Jugendämter sollen hierbei Art, Intensität und Dauer der Maßnahmen sein (Abs.3). Darüber hinaus sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe sowie Vereinen gem. § 54 SGB VIII Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass in deren Verantwortungsbereich keine im Sinne des § 72 a Abs. 1 vorbestraften
Personen tätig sind (Abs. 4). Auch hierfür sollen die Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer
geprüft werden.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat auf dieser gesetzlichen Grundlage
Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII und zur Ausgestaltung entsprechender
Vereinbarungen vorgelegt, die wiederum durch die Kommunalen Spitzenverbände, die beiden
Landschaftsverbände NRW sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendsozialarbeit (G5)
überarbeitet wurden.
Zudem wurde die Thematik seitens der Abt. Jugend und Familie bereits im vergangenen Jahr in die
AG gem. § 78 SGB VIII (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)
eingebracht. In diesem Gremium sollen die Vereinbarungen unter Beteiligung der freien Träger, der
Jugendverbände und Vereine zu Beginn des nächsten Jahres auf Kreisebene ausgearbeitet werden.
Die o.g. gemeinsamen Empfehlungen zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII stellen allerdings
übereinstimmend fest, das die Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen alleine nicht auskömmlich sind und legen darüber hinaus ein Gesamtkonzept zum Kinderschutz in der
ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit nahe.
Am 08.10.2013 fand eine erste gemeinsame Veranstaltung der Abt. Jugend und Familie mit dem
Kreissportbund unter dem Motto „Schweigen schützt die Falschen“ im Kreishaus statt.
Eingeladen wurden hierzu u.a. die Übungs- und Gruppenleiter- innen sowie die Verantwortlichen aus
(Sport-) vereinen und Jugendverbänden. Ziel der Veranstaltung war es, für die Problematik
sexualisierter Gewalt in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit zu sensibilisieren und deutlich
zu machen, dass es sich bei dem Thema um eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung handelt,
die alle Verantwortlichen in der Kinder und Jugendarbeit betrifft.
Mit dieser Veranstaltung wurde zudem der Aufschlag gemacht für die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes zum Kinderschutz in der ehrenamtlichen und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit im
Kreis Euskirchen. Dieser Prozess hat zum Ziel, die verantwortlichen Ehrenamtsträger zu informieren
und dabei zu unterstützen, eine „Kultur des Hinschauens“ in der jeweiligen Verbands- bzw. Vereinsstruktur zu etablieren. Eine Gesamtkonzeption zum Thema "Kinderschutz in der ehrenamtlichen und
verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit" soll mit der AG gem. § 78 SGB VIII (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) zu Beginn des neuen Jahres erarbeitet
werden.
Ungeachtet der Ausgestaltung dieses Prozesses ist auf Grundlage der o.g. Empfehlungen eine Anpassung der bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendsozialarbeit unumgänglich, da den
örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der mit Eigenmitteln geförderten Maßnahmen eine besondere Verantwortung zukommt.
-3Die Abt. Jugend und Familie schlägt daher vor, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis Eusirchen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1 zum Tätigkeitsausschluss
vorbestrafter Personen in der anliegenden Form (siehe Punkt 1.4 Allgemeiner Teil) zu verabschieden.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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