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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 99/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
19.11.13, 12:03
Aktualisiert
19.11.13, 12:03

Inhalt der Datei

Richtlinien für die finanzielle Förderung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Kreise Euskirchen ab dem 01.01.2014 Inhaltsübersicht 1. Allgemeiner Teil Seite 3 2. Besonderer Teil Seite 5 2.1 Kinder- und Jugenderholung Seite 5 2.2 Stadt- und Ortsranderholung Seite 6 2.3 Sport, Spiel und Geselligkeit Seite 7 2.4 Internationale Jugendbegegnung Seite 8 2.5 Bildungs- und Schulungsveranstaltungen Seite 9 2.6 Materialien für die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit Seite 10 2.7 Förderung des Bildungswerkes Vogelsang Seite 11 2 1. Allgemeiner Teil 1.1 Der Kreis Euskirchen unterstützt grundsätzlich jedwede Maßnahme der Jugendpflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. 1.2 Eine angemessene Eigenleistung ist stets Voraussetzung für eine mögliche Förderung. 1.3 Die Verantwortung liegt beim Träger der durchzuführenden Maßnahme. 1.4 Der Träger der Maßnahme stellt sicher, dass im Sinne des Tätigkeitsausschlusses vorbestrafter Personen (§ 72 a SGB VIII, Abs 1) alle mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung betraute Personen, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis darf bei Beginn der Maßnahme nicht älter als zwei Monate sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abt. Jugend und Familie anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses eine Ehrenerklärung akzeptieren. 1.5 Ein Rechtsanspruch besteht nicht und wird auch nicht dadurch begründet, dass die Voraussetzung für die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt ist. 1.6 Die Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden und nach Durchführung der Maßnahme nachzuweisen. 1.7 Zuschüsse können nur auf Antrag gewährt werden; Anträge sollen sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. 1.8 Die Kosten und die Finanzierung müssen in dem Antrag aufgeschlüsselt sein. An- und Abreisetag gelten als zwei Tage. 1.9 Um einen jugendpflegerischen Inhalt der Maßnahme zu garantieren, ist ein Programm beizufügen, aus dem Ablauf und Zweck der jeweiligen Maßnahme klar ersichtlich sind. 1.90 Sofern die Beihilfen den Betrag von 50,00 € nicht übersteigen, genügt die schriftliche Versicherung, dass die Beihilfe im Sinne des Antrages verwandt worden ist. In allen übrigen Fällen sind Fotokopien oder Originalbelege zur Einsichtnahme vorzulegen. 1.91 Nicht zweckentsprechend verwandte Beihilfen sind zurückzuzahlen; ebenso überzahlte Beihilfen, sofern sie 2,50 € übersteigen. 1.92 Dem Kreis steht jederzeit das Recht zu, die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe direkt zu überprüfen. 1.93 Aus Mitteln der Jugendpflege können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gefördert werden. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit vorliegt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß Landesjugendplan andere Altersgrenzen festsetzen. 1.94 Die Leiter von Maßnahmen müssen gründlich ausgebildet sein. Als gründliche Ausbildung gilt im Allgemeinen der nachgewiesene Besuch von Lehrgängen im Umfang von mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten) Zusätzlich muss die Teilnahme an einem „Erste- Hilfe- Lehrgangs“ im Umfang von 12 Zeitstunden (entsprechend 16 Schulungseinheiten) nachgewiesen werden. 3 1.95 Die Betreuer erhalten den gleichen Zuschuss wie die Teilnehmer. Je 7 Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst. In Ausnahmen entscheidet der Kreisjugendpfleger über einen höheren Betreuerschlüssel. 1.96 Veranstaltungen mit überwiegend sportlichem, religiösem oder politischem Inhalt können nicht gefördert werden. 2.0 Die Richtlinien des Allgemeinen Teils gelten, sofern im Besonderen nicht anders bestimmt. 4 3. Besonderer Teil 3.1 Kinder- und Jugenderholung 3.10 Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden Maßnahmen von mindestens 12tägiger Dauer mit 5,00 € je Tag und Person gefördert. Die Höchstdauer beträgt 22 Tage. 3.11 Antragsunterlagen 3.110 Formantrag 3.111 Teilnehmerliste (falls Betreuer bezuschusst werden soll) 3.112 Antragsfrist: 15.05. des laufenden Jahres 3.12 Einkommensprüfung 3.120 Die Einkommensprüfung erfolgt entsprechend der Regelung für die Familienerholung. 3.13 Verwendungsnachweis 3.130 Teilnahmebestätigung des Trägers 3.14 Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung gefördert, ist eine zusätzliche Bezuschussung aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit für den Teilnehmer nicht möglich. 5 3.2 Stadt- bzw. Ortsranderholung 3.20 Der Kreis Euskirchen gewährt für die Durchführung von örtlichen Ferienmaßnahmen (Stadt- bzw. Ortsranderholungen) bei einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohner = 20 000 Einwohner = 30 000 Einwohner = 40 000 Einwohner = 50 000 Einwohner = 60 000 Einwohner = 3.21 500,00 € 1.500,00 € 2.500,00 € 3.500,00 € 4.500,00 € 5.500,00 € Antragsunterlagen 3.210 Formloser Antrag 3.211 Kosten- und Finanzierungsplan 3.212 Programm 3.213 Kontonummer und Bankverbindung 3.22 Verwendungsnachweis 3.220 Originalrechnungen oder Ablichtungen 3.221 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 6 3.3 Sport, Spiel und Geselligkeit 3.30 Alle Fahrten von Kinder- und Jugendgruppen mit einer Beteiligung von mindestens 5 Teilnehmern und einer Übernachtung am Fahrtenziel werden gefördert. Es werden maximal 22Tage bezuschusst. 3.300 Der Zuschuss beträgt je Tag und Person 3,00 €. 3.31 Antragsunterlagen 3.310 Formloser Antrag 3.311 Finanzierungsplan 3.312 Programm 3.313 Teilnehmerliste 3.314 Kontonummer und Bankverbindung 3.32 Verwendungsnachweis 3.320 Originalrechnungen der Ablichtungen 3.321 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 3.33 Wird ein Teilnehmer aus den Mitteln Sport, Spiel und Geselligkeit gefördert, ist eine zusätzliche Bezuschussung für den Teilnehmer aus den Mitteln der Kinder- und Jugenderholung nicht möglich. 7 3.4 Internationale Jugendbegegnungen 3.40 Jugendliche im Alter von mindestens 14 Jahren erhalten bei der Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen einen Zuschuss in Höhe von 3,00 € je Tag und Teilnehmer. Die Mindestdauer beträgt drei Tage, der Zuschuss kann für höchstens 22 Tage gewährt werden. Ausgenommen sind Maßnahmen, wo nach Landes- oder Bundesrichtlinien eine längere Dauer vorgeschrieben ist. 3.43 Antragsunterlagen 3.430 Formloser Antrag 3.431 Finanzierungsplan 3.432 Programm 3.433 Teilnehmerliste 3.434 Kontonummer und Bankverbindung 3.44 Verwendungsnachweis 3.440 Originalrechungen oder Ablichtungen 3.441 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 8 3.5 Bildungs- und Schulungsveranstaltungen 3.50 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die mindestens 10 Jahre, höchstens jedoch 27 Jahre alt sind, erhalten bei der Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen im Bereich der Jugendpflege einen Zuschuss von: Halbtags- und Abendveranstaltungen: Tagesveranstaltungen ohne Übernachtung: Veranstaltungen mit Übernachtung: Gruppenleiterschulungen werden für max. 6 Tage je Tag und Teilnehmer mit gefördert. Das Mindestalter der Teilnehmer beträgt 15 Jahre. Maßnahmen zur Verlängerung der Juleica werden im Umfang von max. 2 Tagen je Tag und Teilnehmer mit gefördert. 3.51 Antragsunterlagen 3.510 Formloser Antrag 3.511 Finanzierungsplan 3.512 Programm 3.513 Teilnehmerliste 3.514 Kontonummer und Bankverbindung 3.52 Verwendungsnachweis 3.520 Originalrechnungen oder Ablichtungen 3.521 Von den Teilnehmern unterschriebene Liste 9 1,00 € 2,00 € 4,00 € 5,00 € 5,00 € 3.6 Materialien für die Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 3.60 Für die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien im Rahmen der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit kann ein Zuschuss in Höhe von 30 % der anerkannten Kosten gewährt werden. 3.61 Antragsunterlagen 3.610 Formloser Antrag 3.611 Finanzierungsplan 3.62 Verwendungsnachweis 3.621 Ein Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zu erbringen (Originalrechnungsbelege). 3.622 Sportgeräte und Musikinstrumente können nicht gefördert werden. 10 3.7 Förderungen des Bildungswerkes Vogelsang 3.70 Zur Auseinandersetzung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft werden Maßnahmen und Projekte des Bildungswerks Vogelsang, die der Information über Gewalt und Rechtsextremismus und dessen Folgen dienen, mit einer Pauschalsumme von jährlich bis zu 10.000 € unterstützt. 3.71 Die Maßnahmen werden mit 200 € für Gruppen mit mindestens 15 Teilnehmer- innen bezuschusst. 3.72 Gefördert werden können nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ein Zuschuss wird nur dann für Personen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr gewährt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird bzw. Arbeitslosigkeit vorliegt. 3.73 Antragsunterlagen 3.730 Formloser Antrag an das Bildungswerk Vogelsang 3.731 Finanzierungsplan 3.732 Kontonummer und Bankverbindung 3.74 Verwendungsnachweis 3.741 Vereinfachter Verwendungsnachweis (zweckentsprechende Verwendung) 3.742 Originalrechnungen und Teilnehmerlisten sind 3 Jahre aufzubewahren. Der Kreis Euskirchen darf die Unterlagen jederzeit zwecks Prüfung einsehen. 3.743 Nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen. 11