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Beschlussvorlage GB (Energie Nordeifel GmbH & Co. KG hier: Beendigung der strategischen Partnerschaft mit der Quantum GmbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
20.11.13, 14:46
Aktualisiert
20.11.13, 14:46
Beschlussvorlage GB (Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
hier: Beendigung der strategischen Partnerschaft mit der Quantum GmbH) Beschlussvorlage GB (Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 97/2013 12.11.2013 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 25.11.2013 Kreisausschuss 04.12.2013 Kreistag 18.12.2013 Energie Nordeifel GmbH & Co. KG hier: Beendigung der strategischen Partnerschaft mit der Quantum GmbH Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. i. V. Steffens Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Beendigung der strategischen Partnerschaft zwischen der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) und der Quantum GmbH gem. der durch die ene mit Schreiben vom 21.12.2012 ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2013 zu. -2Begründung: Der Kreistag hat mit Beschlüssen vom 03.04.2008 (V 399/2008) und vom 10.12.2008 (V 482/2008) der Beteiligung der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) an der Portfoliomanagementgesellschaft Quantum GmbH unter Übernahme eines Stammkapitalanteils in Höhe von 33.000 € (= 4 %) zugestimmt. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Energie und die Erbringung von Dienstleistungen im unmittelbaren Bereich der Energieversorgung mit dem Ziel, die örtliche Energieversorgung in den Gemeindegebieten der mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommunen zu stärken. Bei Eintritt in die Gesellschaft war es Ziel der ene, durch die gemeinsame Beschaffung von Strommengen, Erfahrungsaustausch und Nutzung von Portfoliomanagement-Dienstleistungen mit anderen Stadtwerken und Regionalversorgern Synergien zu nutzen und insbesondere Einsparungen bei den Strombezugskosten zu erreichen. Das Geschäftsmodell der Quantum sieht vor, dass alle Kosten unabhängig von der Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebotes spartenspezifisch und mengenanteilig auf die Gesellschafter umgelegt werden. Das Dienstleistungsentgelt errechnet sich somit jährlich auf Basis des Vertriebsportfolios (Gas- bzw. Strommengen in kWh) des jeweiligen Gesellschafters. In den vergangenen Jahren (2009 bis 2013) erhöhten sich die Kostenumlagen in erheblichem Maße (+ 80 %). In diesem Zeitraum baute die ene/KEV aus eigenen Ressourcen Know-how im Bereich Strombeschaffung und Portfoliomanagement auf, so dass sich die Inanspruchnahme des von der Quantum GmbH angebotenen Basisdienstleistungspakets auf bestimmte Teilleistungen beschränkte. Ergänzend hierzu wurden zu den bestehenden Stromlieferverträgen PortfoliomanagementDienstleistungen angeboten, welche individuell beauftragt werden können und gemäß der tatsächlichen Inanspruchnahme vergütet werden. Die Kombination der eigenen Leistungserbringung und der bedarfsgerechten Inanspruchnahme von Dienstleistungen vom Markt stellt für den ene-Konzern derzeit eine kostengünstigere Alternative dar. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht nach Gesellschaftsvertrag der Quantum GmbH eine Abfindung in Höhe des anteiligen nominellen Wertes des Stammkapitals zuzüglich geleisteter Zahlungen in die Rücklagen zu. Kommunalrechtliches Verfahren Aufgrund der teilweisen Eigenerbringung der Leistungen und der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kündigung der Gesellschaft gem. § 53 KrO NRW i. V. m. § 111 Abs. 1 GO NRW erfüllt, da die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben des Kreises nicht beeinträchtigt wird. -3Sonstiges Der Haushalt des Kreises Euskirchen wird durch diese Maßnahme nicht berührt. Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. k) KrO NRW. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)