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Beschlussvorlage GB (Erlass der Fünften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
20.11.13, 14:46
Aktualisiert
20.11.13, 14:46
Beschlussvorlage GB (Erlass der Fünften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005) Beschlussvorlage GB (Erlass der Fünften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 88/2013 07.11.2013 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 27.11.2013 Kreisausschuss 04.12.2013 Kreistag 18.12.2013 Erlass der Fünften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 Sachbearbeiter/in: Frau Zimmermann Tel.: 15 234 Abt.: 60 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. x Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. i.V. Steffens Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Fünfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der der Vorlage als Anlage beigefügten Fassung. -2Begründung: Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührensatzung enthält die Anlage 3. Aufgrund erwarteter Verbesserungen bei den Jahresabschlüssen der Vorjahre sind im Produkt "Abfallentsorgung" positive Haushaltsergebnisse für die Vorjahre abzusehen. Nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Zudem haben sich aufgrund von Ausschreibungen für einige Abfallfraktionen andere Entsorgungskosten ergeben, die eine Anpassung der Gebühren ermöglichen. Durch die in der Änderungssatzung ausgewiesenen Gebührensenkungen trägt die Verwaltung diesen Entwicklungen Rechnung. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)