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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur V 88/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
30 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
20.11.13, 14:46
Aktualisiert
20.11.13, 14:46
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur V 88/2013) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur V 88/2013)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu V 88/2013 Fünfte Satzung vom 18.12.2012 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011 (GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S: 148) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 19.12.2013 folgende 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 177,40 €/t auf 153,00 €/t geändert. Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a1) wird von 131,00 €/t auf 107,00 €/t geändert. Artikel II § 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 228,60 €/t auf 222,34 €/t geändert. Artikel III § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für kompostierbare Bioabfälle wird von 87,80 €/t auf 71,30 €/t geändert. Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle < 10 cm Durchmesser und/oder < 2,50 m Länge bleibt unverändert 54,30 €/t. Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht unerheblicher Anteil Gras- und Strohabfälle einschl. gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke und Grünabfälle mit einem Durchmesser > 10 cm oder einer Länge > 2,50 m enthalten sind wird von 87,80 € auf 71,30 €/t geändert. Die Gebühr für Strauch- und Astwerk sortenrein, ohne Erdanhaftungen und/oder Beimengungen von Weichorganik, z. B. Laub, Grasschnitt, krautiges Material wird von 54,30 €/t auf 0,00 €/t geändert. Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten wird von 177,40 €/t auf 153,00 €/t geändert. Artikel IV § 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Altholz Kat. IV wird von 131,00 €/t auf 53,00 €/t geändert. Artikel V Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.