Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
30 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
20.11.13, 14:46
Aktualisiert
20.11.13, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 88/2013
Fünfte Satzung vom 18.12.2012 zur Änderung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden
Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
(GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) -,
der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV.NRW. S. 712) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2011
(GV.NRW. S.687) -, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250) - zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.03.2013 (GV. NRW. S: 148) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des
Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 19.12.2013 folgende 5. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 177,40 €/t auf 153,00 €/t geändert.
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a1) wird von 131,00 €/t auf 107,00 €/t geändert.
Artikel II
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 228,60 €/t auf 222,34 €/t geändert.
Artikel III
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für kompostierbare Bioabfälle wird von 87,80 €/t auf 71,30 €/t geändert.
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle < 10 cm Durchmesser und/oder < 2,50 m Länge
bleibt unverändert 54,30 €/t.
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand
verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht unerheblicher Anteil Gras- und
Strohabfälle einschl. gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke und Grünabfälle mit einem
Durchmesser > 10 cm oder einer Länge > 2,50 m enthalten sind
wird von 87,80 € auf 71,30 €/t geändert.
Die Gebühr für Strauch- und Astwerk sortenrein, ohne Erdanhaftungen und/oder
Beimengungen von Weichorganik, z. B. Laub, Grasschnitt, krautiges Material
wird von 54,30 €/t auf 0,00 €/t geändert.
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als
3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten
wird von 177,40 €/t auf 153,00 €/t geändert.
Artikel IV
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Altholz Kat. IV wird von 131,00 €/t auf 53,00 €/t geändert.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.