Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
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Datum
18.12.2013
Erstellt
26.11.13, 12:03
Aktualisiert
27.11.13, 13:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z1 / A 22/2013
Datum: 22.11.2013
Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften
hier: Antrag der UWV-Fraktion
1.
Allgemeine Informationen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) vom 26.06.2012
Nach dem Bundesjagdgesetz (BJG) gehören Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von
weniger als 75 ha kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft an. Die Eigentümer müssen die Bejagung ihrer Flächen durch Dritte dulden, wenn die Jagdgenossenschaft die Jagd auf den Genossenschaftsflächen – was in der Praxis die Regel ist – verpachtet oder aber durch angestellte Jäger ausüben lässt.
Durch die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (§§ 8 und 9 BJG) stellt das deutsche Jagdrecht sicher, dass kleinere Flächen zu wildbiologisch sinnvollen Flächeneinheiten gebündelt werden.
Das Wild macht an Grundstücksgrenzen nicht halt, sondern folgt artspezifischen Verhaltensweisen
und Lebensraumansprüchen. Durch die Bündelung der Flächen wird ein grundstücksübergreifendes
einheitliches Wildmanagement ermöglicht, um die Ziele der Jagd auch auf kleineren Flächen zu gewährleisten. Diese Regelung, die Ausdruck des deutschen Reviersystems ist, hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom Grundsatz her nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr
anerkannt, dass die Bejagung auch kleinerer Grundflächen dem Allgemeinwohl, insbesondere der
Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, dem Tier- und Artenschutz und der Vermeidung von Tierseuchen, sowie auch der Vermeidung von Wildschäden in der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft und damit dem Schutz der Interessen Dritter dient.
Die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft knüpft an das Grundstückseigentum an und
lässt subjektive Einstellungen des jeweiligen Eigentümers zur Jagd unberücksichtigt.
Hiergegen hatte sich ein Grundstückseigentümer in dem vom EGMR entschiedenen Fall gewandt,
der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Ansicht des EGMR führt die deutsche Rechtslage
hier zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentums, die über eine dem Gesetzgeber zuzubilligende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums hinausgeht. In seinem Urteil vom
26.06.2012 stellte der EGMR fest, dass die mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften
verbundene Pflicht eines Grundeigentümers, die Ausübung der Jagd durch Dritte auf seinem Grundstück trotz entgegenstehender ethischer Motive zu dulden, gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des
Eigentums) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat als Unterzeichnerstaat der Menschenrechtskonvention die
Pflicht, das Urteil umzusetzen und eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen.
Zu diesem Zweck beschloss der Bundestag am 29.05.2013 das Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher
Vorschriften und fügte § 6a in das BJG ein. Diese Regelung tritt am 06.12.2013 in Kraft.
Die neu eingefügte Vorschrift ermöglicht Grundeigentümern mit weniger als 75 ha Fläche, die von
Gesetzes wegen Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind (§§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 BJG), diese
Zwangsmitgliedschaft unter bestimmten Voraussetzungen aufzulösen.
Dabei knüpft § 6a BJG inhaltlich und systematisch an bereits bestehende Regelungen an (vgl. §§ 6
und 9 BJG) und macht sich insoweit eine bereits bestehende Ausnahme zunutze, nach der Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sog. befriedete Bezirke, der Jagdgenossenschaft nicht angehören.
-2-
Der neue § 6a eröffnet nun Grundeigentümern, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die
Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen. Wird
dem Antrag stattgegeben, besteht auf den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, dem das Grundstück nach wie vor angehört (Reviersystem
§§ 7, 8 BJG), ausgenommen.
Für die Befriedung eines Grundstücks aus ethischen Gründen bedarf es eines Antrags. der bei der
Unteren Jagdbehörde zu stellen ist. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist.
Die ethischen Motive sind glaubhaft zu machen. Ihre bloße Behauptung reicht also nicht aus. Vielmehr wird vom Antragsteller verlangt, dass er seine verfahrensrechtlich bedeutsame Behauptung mit
Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigt, also objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer
ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Die Glaubhaftmachung kann durch jedes Beweismittel, auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
Ethische Gründe für eine Ablehnung der Jagd sind dagegen nicht anzuerkennen, wenn objektive
Umständen vorliegen, die im Widerspruch zur der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen:
Regelbeispiel dafür ist der Fall, dass der Antragsteller die Jagd selbst ausübt oder die Ausübung der
Jagd durch Dritte duldet. Dabei ist die Duldung im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft unerheblich, da sie gesetzlich vorgeschrieben und somit nicht Ausdruck einer persönlichen Entscheidung war. Weiteres Regelbeispiel ist der Fall, dass der Antragsteller Inhaber eines
gültigen Jagdscheins ist. Die bloße Ablegung der Jägerprüfung in der Vergangenheit reicht allein
nicht aus.
Hat der Antragsteller ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft dargelegt, ist sein Interesse an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den Belangen des Allgemeinwohls sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führt zu einer
Durchbrechung des bestehenden Systems.
Wie bereits ausgeführt sieht das Bundesjagdgesetz vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vor. Dabei sind vor allem die Ziele der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Vermeidung von übermäßigen Wildschäden zu berücksichtigen.
Dies gilt ebenso für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für den Schutz vor
Tierseuchen und die Anforderungen an die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z. B. Straßenverkehr). Mit diesen Belangen muss eine Befriedung vereinbar sein.
Nur dann ist eine Durchbrechung des Systems zugunsten rein privater Interessen zu rechtfertigen.
Bei der Prüfung ist zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit den geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte
konkrete Gefährdung für diese Belange verursacht. Anhaltspunkte dafür liegen z.B. vor, wenn die
Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde, denn ohne Bewegungsjagd lassen sich die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd
nicht erreichen. Kann der Gefährdung etwa auch eine räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung
hinreichend entgegengewirkt werden, dürfte diese Maßnahme unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vorgehen.
Der Entscheidung über den Antrag auf Befriedung aus ethischen Gründen hat eine Anhörung der
Betroffenen vorauszugehen. Der Kreis der Anhörungsberechtigten spiegelt weitgehend die von der
Behörde abzuwägenden Belange wider. Neben dem Antragsteller nennt die Vorschrift die Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk das Grundstück zählt. Sofern die Jagdgenossenschaft die Jagd
verpachtet hat, ist auch der Jagdpächter anzuhören. Der Wegfall von Grundstücken infolge Befriedung kann im Einzelfall zu erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf der verbleibenden
-3Jagdbezirksfläche führen und negative Auswirkungen auf den laufenden Jagdpachtvertrag haben.
Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Jagdbetrieb (z. B. grundstücksübergreifende Bejagung durch
Drückjagden, räumliche Organisation der Jagd, Aufstellen von Hochsitzen, Ausbringen von Kirrungen), von dem das befriedete Grundstück auszunehmen ist, sondern auch für Hegemaßnahmen (z.
B. Anlegen von Wildäckern und Hecken).
Befriedete Grundstücke können zu Rückzugsgebieten für das Wild werden, einen Anstieg der Wildpopulation befördern und ggf. einen Anstieg von Wildschäden auf den benachbarten Flächen verursachen. Vor diesem Hintergrund sind auch die angrenzenden Grundeigentümer anzuhören sowie
der Jagdbeirat und sonstige Träger öffentlicher Belange (z. B. Landwirtschaftskammer, Straßenverkehrsbehörde, Naturschutzbehörde).
Sollten ethische Gründe glaubhaft dargelegt werden können und andere Gründe einer Befriedung
aus ethischen Gründen nicht entgegenstehen, erfolgt die Befriedung für alle Grundflächen, die im
Eigentum des Antragsstellers stehen und die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Bereits im Antragsverfahren ist daher vom Antragsteller eine Aufstellung über alle in seinem Eigentum
stehender Grundflächen zu verlangen. Von einem Antrag auf Befriedung aus ethischen Gründen
könnten somit gleichzeitig mehrere Jagdgenossenschaften betroffen sein, sofern der Antragssteller in
verschiedenen Jagdgenossenschaften Grundflächen besitzt.
2.
Fragestellungen gemäß Antrag A 22/2013
a)
Wildschadensregelungen
Eigentümer befriedeter Bezirke gehören der Jagdgenossenschaft nicht an (§ 9 Abs. 1 BJG). Sie können daher auch nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BJG zur Ersatzleistung bei Wildschäden herangezogen werden. Hieraus folgt, dass den Eigentümern befriedeter Flächen auch kein Anspruch auf Ersatz
des Wildschadens zusteht.
§ 6a Absatz 6 BJG regelt die Haftung des Grundeigentümers für Wildschäden, die außerhalb seiner
ethisch befriedeten Fläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entstehen. Die Vorschrift sieht eine anteilige Haftung nach dem Verhältnis der befriedeten Grundfläche zu der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vor und ist Ausdruck des Solidaritätsgedankens, der der Zusammenfassung
von Grundstücken in gemeinsamen Jagdbezirken zugrunde liegt. Die Bündelung von Grundstücken
in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ermöglicht eine flächenübergreifende (entgeltliche) Nutzung
durch Jagd und damit zugleich die Vermeidung von Wildschäden. Kommt es dennoch zu Wildschäden, haften die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks als Solidargemeinschaft jeweils
anteilig (vgl. § 29 Absatz 1 BJG). Mit der Befriedung eines Grundstücks wird der o. g. Mechanismus
durchbrochen. Auf den befriedeten Flächen kann und darf Jagd nicht mehr regulierend und schadenmindernd eingreifen. Dadurch steigt bei bestimmten Wildarten (insbes. Schalenwild) das Risiko
von Wildschäden auch auf Flächen der Grundstücksnachbarn, die eine Regulierung durch Jagd
grundsätzlich befürworten. Diese können jedoch Wild aus dem befriedeten Bezirk, das bei ihnen
Schäden verursacht, nicht nachhaltig bejagen, wenn sich das Wild der Bejagung durch Rückzug in
den befriedeten Bezirk entziehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Eigentümer
des befriedeten Bezirks anteilig an der Haftung für Wildschäden zu beteiligen. Dies gilt allerdings
nicht, wenn das schädigende Wild auf dem befriedeten Grundstück nicht vorkommt, da in diesem Fall
von der befriedeten Fläche kein erhöhtes Risiko von Wildschäden ausgeht. Nach zivilprozessrechtlichen Grundsätzen liegt die Beweislast dafür, dass das schädigende Wild nicht auf der befriedeten
Fläche vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung eingetreten wäre, beim Eigentümer
der Fläche. Dies ist sachgerecht, da nur der Eigentümer die relevanten tatsächlichen Verhältnisse auf
seinem Grundstück kennt oder ermitteln kann.
b)
Wildfolge und Aneignungsrecht
-4Die geltenden Wildfolgevorschriften des § 22a BJG und der Länder regeln nur den Fall, dass krank
geschossenes oder schwerkrankes Wild in einen fremden Jagdbezirk wechselt und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfolgung des Wildes, um es vor vermeidbaren Schmerzen
oder Leiden zu bewahren. Diese Regeln passen nicht für die Fallkonstellation, in der angeschossenes Wild innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf eine ethisch befriedete Grundfläche
wechselt und eine Nachsuche notwendig wird. Um aber auch hier das gleiche Tierschutzniveau zu
gewährleisten, regelt § 6 a Abs. 8 BJG das die Grundsätze der Wildfolge im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur ethisch befriedeten Fläche entsprechend anzuwenden sind.
Grundsätzlich regelt § 6 a Abs. 9 BJG, dass das Aneignungsrecht im Falle der besonderen Wildfolge
gemäß § 6a Abs. 8 BJG dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zusteht.
c)
Auswirkungen in der Praxis
Die Neuregelung tritt erst am 6.12.2013 in Kraft, so dass noch keine Erfahrungen wie sich die Anwendung des §6a BJG praktisch auswirkt vorliegen.
d)
Prüfungskriterien für Anträge gemäß § 6 a BJG
Für eine Verwaltungsbehörde stellt es die Ausnahme dar, ethische Gründe zu bewerten. Vergleichbares stellt vielleicht das Merkmal der "öffentlichen Ordnung" in § 14 Ordnungsbehördengesetz dar, die
als die Gesamtheit der in einer Gesellschaft geltenden Wertvorstellungen definiert wird. Die Vorschrift
ist in der täglichen Praxis jedoch nahezu bedeutungslos geworden. Kriterien und Maßstäbe für die
Entscheidungsfindung durch die Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde bestehen nicht. Hilfestellung
kann hier nur die vergleichende Rechtsanwendung geben, wobei den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte besondere Bedeutung zukommt.
§ 6a BJG im Wortlaut:
§ 6a
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären
(Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen
Gründen ablehnt.
Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der
Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die
Belange
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
des Schutzes vor Tierseuchen oder
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden
Grundstück duldet oder
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
-5-
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der
Entscheidung über den Antrag hat neben der
-
Anhörung des Antragstellers
eine Anhörung der Jagdgenossenschaft,
des Jagdpächters,
angrenzender Grundeigentümer,
des Jagdbeirats sowie
der Träger öffentlicher Belange
vorauszugehen.
(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem
Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres
liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer
den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden,
soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist
nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem
Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der
Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit
dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch
Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch
auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des
Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung
in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der
Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten
Grundflächen anordnen, soweit dies
- zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
- der Gefahr von Tierseuchen,
- aus Gründen des Naturschutzes oder
- des Tierschutzes,
- der Seuchenhygiene,
- der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder
- der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der
Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung
die Jagd ausüben lassen.
-6-
(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche
an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern
das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne
die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach
Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach §
22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über
die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor
Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 2 steht in den Fällen der nach Absatz
5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten
des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.
(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf
Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.
gez. Rosenke