Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
134 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
06.12.13, 04:05
Aktualisiert
06.12.13, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 100/2013
05.12.2013
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
18.12.2013
Resolution des Kreistages des Kreises Euskirchen zum kommunalen Finanzausgleich in
Nordrhein-Westfalen
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die nachfolgende Resolution zum kommunalen Finanzausgleich:
Kreiskämmerer
-2Resolution
des Kreistages des Kreises Euskirchen
zum kommunalen Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen
vom 18.12.2013
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat sich ausführlich mit dem kommunalen Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Er stellt dabei fest:
1. Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen wird seit langer Zeit ein gerechter Anteil am staatlichen Steueraufkommen verwehrt.
Die Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen haben bis 1981 einen Anteil am Steueraufkommen (Verbundsatz) in Höhe von 28,5 % erhalten. Um die eigenen Finanzbedürfnisse vorrangig zu bedienen, hat das
Land in mehreren Schritten ab 1982 den kommunalen Anteil am Steueraufkommen auf mittlerweile
21,83 % reduziert (nominell 23 % abzgl. 1,17 %-Pkt. zur Beteiligung der Kommunen an den Lasten der
Deutschen Einheit).
Allein für das Jahr 2014 bedeutet dies einen Entzug von finanziellen Mitteln von ca. 2,3 Mrd. €.
Die Mittel, die den Kommunen durch die Kürzung des Verbundsatzes seit 1981 vorenthalten wurden,
überschreiten mit dem GFG 2014 die 50-Mrd.-€-Marke.
Der Vergleich mit der kommunalen Gesamtverschuldung, die mittlerweile ebenfalls mehr als 50 Mrd. €
beträgt, zeigt, dass die Absenkung des Verbundsatzes eine zentrale Ursache für die kommunale Unterfinanzierung ist.
Der bloße Hinweis auf die Verbundsätze anderer Bundesländer vermag angesichts des bundesweit höchsten Kommunalisierungsgrades der öffentlichen Leistungserstellung keinerlei Rechtfertigung für dieses
Verhalten zu bieten.
Wie die Prof. Junkernheinrich und Lenk in Ziffer 95 ihres Gutachtens aus dem Jahr 2011 feststellen, hat
sich „der fiskalische Gestaltungsspielraum der nordrhein-westfälischen Kommunen seit 1980 drastisch
verringert. Mussten diese vor 30 Jahren im Schnitt nur 28 % ihrer zweckungebundenen Finanzmittel zur
Finanzierung sozialer Leistungen aufwenden, so ist dieser Wert bis 2006 auf 51 % gestiegen.“
(Junkernheinrich/Lenk et al., 2011: Haushaltsausgleich und Schuldenabbau – Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen –)
Es ist offensichtlich, dass die Kürzungen des Verbundsatzes einen erheblichen Anteil an der Misere der
Kommunalfinanzen in Nordrhein-Westfalen haben. Ohne die Kürzungen der Vergangenheit wäre ein
„Stärkungspakt Stadtfinanzen“ nicht notwendig gewesen.
2. Der ländliche Raum wird seit geraumer Zeit gegenüber den kreisfreien Städten benachteiligt.
Unabhängig von der Höhe des Verbundsatzes und des daraus resultierenden Steueraufkommens, das
über die Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) auf die Kommunen verteilt wird, ist zu konstatieren, dass
der Verteilungsmechanismus in den letzten Jahren einseitig zu Gunsten des kreisfreien Raums verändert
wurde.
-3-
Obwohl etwa 60% der Einwohner Nordrhein-Westfalens im kreisangehörigen Raum leben, erhält dieser
nur ca. 47 % (2. Modellrechnung zum GFG 2014) der Schlüsselzuweisungen. Noch im Jahre 2000 kam der
kreisangehörige Raum auf einen Anteil von 55%.
Faktisch erhalten damit die kreisfreien Städte für 40,2 % der Landeseinwohner 53,2 % der allgemeinen
Deckungsmittel des GFG. Dies kann insbesondere nicht mit den Sozialaufwendungen kreisfreier Städte
begründet werden, denn von den sozialleistungsbedingten Netto-Aufwendungen entfallen in NordrheinWestfalen 55 % auf den kreisangehörigen Raum und „nur“ 45 % auf den kreisfreien Raum:
a) Teilschlüsselmassenanpassung
Insbesondere die Änderung des Soziallastenansatzes innerhalb der Teilschlüsselmasse „Städte und Gemeinden“ bei gleichzeitiger Verweigerung der Anpassung der Teilschlüsselmassen insgesamt hat dazu
geführt, dass erhebliche Mittel vom ländlichen in den kreisfreien Raum umverteilt wurden und werden.
Mehrere Gutachten, zuletzt das vom Land in Auftrag gegebene FiFo-Gutachten, haben bestätigt und errechnet, dass die Teilschlüsselmassen für Kreise und für Landschaftsverbände deutlich zu erhöhen sind.
Auf Grundlage der 2. Modellrechnung zum GFG würde die Schlüsselmasse bei einer Änderung der Teilschlüsselmassen gemäß FiFo-Gutachten wie folgt neu verteilt:
Verteilbare Schlüsselmasse
davon Gemeinden
davon Kreise
davon Landschaftsverbände
GFG 2014
FiFo-Quoten
Diff.
8.030.755.200
6.302.670.300
940.055.000
788.029.900
8.030.755.200
5.420.759.760
1.333.105.363
1.276.890.077
0
- 881.910.540
+ 393.050.363
+ 488.860.177
-4-
9,813%
11,706%
788 Mio. €
1.277 Mio. €
940 Mio. €
1.333 Mio. €
15,90%
+ 489 Mio. €
+ 393 Mio. €
16,60%
Landschaftsverbände
Kreise
Städte und Gemeinden
6.303 Mio. €
5.421 Mio. €
- 882 Mio. €
78,482%
67,50%
GFG 2014
Gutachten FiFo
An den Vorteilen für die Landschaftsverbände würden die Kreise mit ca. 234 Mio. € partizipieren, so dass
sich für die Städte und Gemeinden des kreisangehörigen Raums insgesamt ein Vorteil aus Kreis- und
Landschaftsumlage von ca. 627 Mio. € ergeben würde. Dem gegenüber steht ein Nachteil aus geringeren
eigenen Schlüsselzuweisungen in Höhe von ca. 423 Mio. €, so dass es landesweit insgesamt durch die Anpassung der Teilschlüsselmassen zu einer (Rück-)Umverteilung von ca. 204 Mio. € zu Gunsten des kreisangehörigen Raums käme.
Diese Umverteilungswirkung würde die Wirkungen aus der Anpassung des Soziallastenansatzes zwar
nicht aufheben, der massive Effekt zu Lasten des ländlichen Raums wäre aber abgemildert.
b) Einwohnerveredelung
Nach wie vor werden bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen Einwohner größerer Städte mit höheren Werten berücksichtigt als Einwohner kleinerer Städte und Gemeinden.
Die dahinter stehende Popitz’sche These der überproportionalen Kostensteigerung der Aufgabenerledigung durch Agglomeration, nach der einwohnerreichere Städte und Gemeinden in der Regel höhere objektive Pro-Kopf-Ausgaben haben als solche mit einer kleineren Einwohnerzahl, ist widerlegt. Im Gegenteil: die betriebswirtschaftliche Erfahrung zeigt, dass die Menge der bei steigender Einwohnerzahl erbrachten Leistungen dazu führt, dass die Pro-Kopf-Kosten der Leistung bei steigender Gemeindegröße
sinken und nicht steigen.
Auch sind die Aufgaben der Kommunen nach nordrhein-westfälischer Rechtslage im kreisangehörigen
Raum (Kreise, kreisangehörige Gemeinden und Landschaftsverbände) gleich denen des kreisfreien
Raums (kreisfreie Städte und Landschaftsverbände). Eine Differenzierung durch Einwohnergewichtung
kann daher mit dem Verweis auf ein angeblich unterschiedliches Aufgabenspektrum im Bereich pflichtiger Aufgaben nicht gerechtfertigt werden.
-5Auch das möglicherweise durch Regressionsanalysen bestätigte unterschiedliche tatsächliche Ausgabeverhalten kann eine Einwohnerveredelung nicht begründen, da ein wesentlicher Einflussfaktor des tatsächlichen Ausgabeverhaltens die zur Verfügung stehenden (bzw. durch das GFG zur Verfügung gestellten) Einnahmen sind.
Dass sich größere Städte mittlerweile auf diese Einnahmen eingerichtet haben, kann ebenfalls kein Grund
für eine Perpetuierung der Einwohnerveredelung sein.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen fordert der Kreistag des Kreises Euskirchen den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auf:
1. Der kommunale Anteil am Steueraufkommen (Verbundsatz) muss so schnell wie möglich wieder auf das Niveau von 1981 in Höhe von 28,5 % angehoben werden.
2. Das Ungleichgewicht zwischen kreisfreiem und kreisangehörigem Raum bei der Mittelverteilung im GFG ist unverzüglich zu beseitigen. Dies hat insbesondere durch
a) Anpassung der Teilschlüsselmassen
und
b) Abschaffung der Einwohnerveredelung
zu geschehen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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