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Verwaltungsergänzung (Haushaltssatzung 2014: Einwendungen nach §§ 54 und 55 KrO)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,7 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
09.12.13, 12:01
Aktualisiert
09.12.13, 12:01
Verwaltungsergänzung (Haushaltssatzung 2014: Einwendungen nach §§ 54 und 55 KrO)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z3 / Datum: V 78/2013 05.12.2013 Haushaltssatzung 2014: Einwendungen nach §§ 54 und 55 KrO Am 28.10.2013 ging per Mail eine Einwendung der Kollegialen Konferenz der Bürgermeister im Kreis Euskirchen ein. Der Kreistag hat nach § 55 KrO NRW über die erhobene Einwendung in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Der Kreistag beschließt über die eingelegte Einwendung wie folgt: „Die Einwendung der Kollegialen Konferenz der Bürgermeister im Kreis Euskirchen wird zur Kenntnis genommen. Soweit in der Einwendung auf die Ausführungen zum Kreishaushalt 2013 Bezug genommen wird, wird seitens des Kreistages auf den dazu ergangenen Beschluss vom 20.03.2013, der den Städten und Gemeinden im Anschluss schriftlich mitgeteilt wurde, verwiesen. Entgegen der vorgetragenen Auffassung wurden die dargelegten Gesichtspunkte keinesfalls ignoriert, wie auch dem mitgeteilten Kreistagsbeschluss zu entnehmen ist.“ gez. Rosenke