Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,1 MB
Datum
07.04.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
19. Änderung des Flächennutzungsplanes
(„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“)
Ortsteil:
Asemissen
Änderungsgebiet:
Südöstlich der Gewerbestraße, nördlich der Detmolder Straße
(B 66 n)
Begründung
Verfahrensstand:
Feststellungsbeschluss
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Änderungsgebiet
2
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
2
3
Raumordnung und Landesplanung
2
4
Situationsbeschreibung
2
5
Darstellung der Flächennutzung
2
6
Auswirkungen auf die Umwelt, Angaben nach § 2a BauGB
3
6.1
6.1.7
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung („Nullvariante“)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Zusätzliche Angaben
Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Allgemein verständliche Zusammenfassung
7
Artenschutz
11
8
Ver- und Entsorgung
12
9
Denkmalschutz
13
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.6.1
6.1.6.2
4
4
5
5
6
9
9
10
10
10
Anlage
Anlage
Zusammenfassende Erklärung gem. § 6 (5) Satz 2 BauGB
1
Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes („Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“)
Ortsteil:
Änderungsgebiet:
Asemissen
Östlich der Gewerbestraße / südlich der Detmolder Straße (B 66 n)
Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss
1
Änderungsgebiet
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb der Gemarkung Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück
85.
Die Abgrenzung des Änderungsgebietes in einer Größe von 0,77 ha ist im Änderungsplan dargestellt.
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
Anlass der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer Autowaschanlage in dem Änderungsgebiet. Das Ziel der Änderung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 12 (2) BauGB.
Mit Schreiben vom 05. November 2010 hat der Vorhabenträger Schröder Team GmbH
& Co.KG, Bielefeld-Sennestadt, vertreten durch Herrn Schröder, gem. § 12 (2) BauGB
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85, nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße, beantragt.
3
Raumordnung und Landesplanung
Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - weist das Änderungsgebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) aus.
4
Situationsbeschreibung
Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich
ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit
der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah
mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden
soll.
Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen.
Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht.
5
Darstellung der Flächennutzung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für das Änderungsgebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ dar.
2
Die Darstellung „Gewerbliche Bauflächen“ erfolgt im Umfeld des Änderungsgebietes in
Richtung Norden und Osten. Südlich des Änderungsgebietes befindet sich die Bundesstraße B 66.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 (2) BauGB).
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der
Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 (3) BauGB).
Die neue städtebauliche Zielsetzung erfordert auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan Genüge zu tun. Sie soll als 19. Änderung parallel zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt werden.
Die hierzu erfolgte landesplanerische Anfrage ist mit Schreiben vom 24. September
2010 bereits durch die Bezirksregierung Detmold positiv beantwortet worden.
Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan
6
Bisher rd.
Künftig rd.
Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 (2) Ziffer
9a BauGB
0,77 ha
-----
Gewerbliche Bauflächen gem. § 5 (2) Ziffer 1
BauGB
-----
0,77 ha
Gesamt
0,77 ha
0,77 ha
Auswirkungen auf die Umwelt, Angaben nach § 2a BauGB
Im Parallelverfahren
•
der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und
•
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ erfolgt die Erstellung des Umweltberichtes in der Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung darzulegen sind.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst dabei eine Teilfläche innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (0,77 ha).
Mithin sind die dargestellten umweltrelevanten Auswirkungen auf der Ebene des Bebauungsplanes sachlich wie räumlich weitreichender und umfassender zu betrachten
und erfüllen damit den Anspruch an eine Umweltprüfung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes.
Aufgrund der zeitlichen Parallelität zwischen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ wird gemäß § 2 (4) Satz 5 BauGB auf den
Umweltbericht zur Änderung des Bebauungsplanes als Ergebnis der Umweltprüfung
verwiesen.
Aufgrund der „Abschichtung“ der Planstufen vom vorbereitenden Bauleitplan zum verbindlichen Bauleitplan wird in der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes die Umweltprüfung / der Umweltbericht hier wie folgt wiedergegeben.
3
6.1
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.1.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes setzt sich aus den heutigen
Nutzungen und den damit korrelierenden Vorbelastungen zusammen. Auf dieser Basis
lassen sich die Schutzgüter beschreiben und bewerten.
Heutige Nutzungen und Vorbelastungen
Der Planbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Brachfläche“.
Die Fläche innerhalb des Plangebietes ist eine Wiese (Grünlandfläche als Brachfläche).
Sie ist eine „Restfläche“ zwischen dem neuem Gewerbegebiet Asemissen und der
Bundesstraße B 66. Es besteht eine Immissionsbelastung von Seiten des Verkehrs von
der Bundesstraße ausgehend.
Schutzgüter
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Anthropogen vorbelastete Flächen innerhalb des Plangebietes
Mensch
durch eine Mähwiese.
Die Fläche des Plangebietes ist eine Wiese und liegt zwischen
Pflanzen und Tiere dem Gewerbegebiet und der Bundesstraße. Das Gebiet wird von
Tieren eher als Nahrungs- denn als Bruthabitat genutzt.
Die Lage des Plangebietes ist im Siedlungszusammenhang mit
dem angrenzenden Gewerbegebiet im Norden und im Süden die
Naturraum und
hoch frequentierte Bundesstraße. Das Plangebiet wird als „AbLandschaft
standsfläche“ oder „Restfläche“ erlebt und erfährt ansonsten keine
besondere Erlebbarkeit.
Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der BoBoden
den fruchtbar und hat eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3,
fruchtbarer Boden).
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Gewässer. Es liegt jeGewässer /
doch innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes
Grundwasser
„Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“.
Vorbelastete Fläche durch eine gewerbliche Nutzung im Norden
Luft / Klima
und die Bundesstraße im Süden.
Kultur- und SachIm Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
güter
Besonders in Bezug auf Pflanzen und Tiere, sowie des Bodens
sind negativ geprägte Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Schutzgütern zu erwarten.
Im Wesentlichen bestehen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere,
Wechselwirkungen Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt)
zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld.
Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als erheblich einzuschätzen, als diese einer Inanspruchnahme des Arrondierungsgebietes
für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde.
4
6.1.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung („Nullvariante“)
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand
innerhalb des Plangebietes nichts ändern. Eine Veränderung des Zustandes für die
Schutzgüter im Falle der Nichtdurchführung der Planung im Sinne einer Optimierung
der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist in dem Plangebiet
nicht zu erwarten.
6.1.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Innerhalb des Plangebietes ist die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße
mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung geplant.
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den Betrieb des
Vorhabens und der Anlagen beschrieben und bewertet. Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus des Vorhabens und der Anlagen sind zu vernachlässigen,
da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgt.
Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre.
Schutzgüter
Schutzgut
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Aufgrund der Lage zwischen der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet besteht keine besondere Erlebbarkeit der Fläche des
Plangebietes. Mit der Kubatur, Art und Weise der geplanten Bebauung wird auf die benachbarte Bebauung eingegangen.
Mensch
Belange des Immissionsschutzes müssen aufgrund der Lage nicht
berücksichtigt werden.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine
Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden
und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarPflanzen und Tiere ten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a.
der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig)
und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ
kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante
Arten, s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A).
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Das Plangebiet ist Grünland und liegt zwischen der Bundesstraße
und dem Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“. Die maximaNaturraum und
le Höhe der geplanten Bebauung liegt bei 7 Metern und fügt sich
Landschaft
in das Gefüge des anschließenden Gewerbegebietes ein.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Innerhalb des Plangebietes sind Böden mit hoher Ertragsfähigkeit
bzw. regionaltypische und / oder seltene Böden vorhanden. Mit
Boden
der Planung wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet.
Der Boden wird durch die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche
5
Schutzgut
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung soll bis maximal 70 %
der Grundstücksfläche möglich sein. Damit verändert sich die Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist
bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigung
Mit der Verwirklichung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser, da keine Gewässer innerhalb des PlangebieGewässer /
tes liegen bzw. unmittelbar von der Planung betroffen sind. Bei
Grundwasser
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine negativen Auswirkungen für das Wasserschutzgebiet.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Mit der Planung wird sich die lufthygienische Situation in und um
das Plangebiet nicht verändern. Das Plangebiet ist durch die Lage
an der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet bereits vorbelastet.
Luft / Klima
Nachteilige erhebliche Auswirkungen auf die luftklimatische Situation des Umfeldes werden durch die Verwirklichung des Vorhabens / der Planung nicht eintreten.
Keine erheblich Beeinträchtigung
Mit der Planung ergeben sich in Ermangelung von Bau- oder BoKultur- und Sachdendenkmälern bzw. Landschaftsbestandteile keine Auswirkungüter
gen auf Kultur- und Sachgüter.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Wechselwirkungen zwischen
• den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt,
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
Wechselwirkungen
sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im
Wesentlichen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen
(also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem
Plangebiet und dem Umfeld.
Insgesamt sind infolge der Planung Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden zu erwarten. Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
6.1.4
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine besonderen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig, da es sich nicht
um eine mit Altlasten vorbelastete Fläche handelt. Es sind keine besonderen Maßnahmen des Immissionsschutzes bzw. zum Schutz von Kulturgütern und Sachgütern notwendig. Maßnahmen zum Ausgleich müssen jedoch getroffen werden. Diese sollen bevorzugt auf der Fläche des Plangebietes ausgeglichen werden, ansonsten auf externen
Flächen realisiert werden.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Bestandsbewertung
wie folgt dar:
6
A. Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
5.1
Acker-, Grünland-, Industrie- bzw.
Siedlungsbrachen
Gesamt
Fläche
in ca. qm
Wert
7.710
7.710
Gesamtwert
4
30.840
30.840
Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab
1:1.000)
7
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Planungsbewertung
wie folgt dar:
B. Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
1.1
Fläche
Wert
Gesamtwert
in ca. qm
70% von 7.710 qm
0
= 5.397
Versiegelte Fläche
(Gebäude, Straßen, Wege,
engfugiges Pflaster, Mauern etc.)
4.5
Intensivrasen (z.B. in Industrie- und
30% von 7.710 qm
Gewerbegebieten, Sportanlagen),
ohne 7.1 = 1.332
Staudenrabatten, Bodendecker
7.1
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen,
981
Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%
Gesamt
7.710
Ausgangszustand des Plangebietes
vor den Festsetzungen des B-Planes:
Zustand des Plangebietes
gemäß den Festsetzungen des B-Planes:
Differenz extern zu kompensieren und auszugleichen:
0
2
2.664
3
2.943
5.607
30.840 Wertpunkte
5.607 Wertpunkte
25.233 Wertpunkte
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt auf der Grundlage des sog. vereinfachten Verfahrens der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung des Landes NordrheinWestfalen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen, ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233
Wertpunkten.
In dem Plangebiet sind Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der
gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
8
Zustand des Gebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab 1:1.000)
6.1.5
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Für die Errichtung der Autowaschanlage ist ein Standort gewählt worden, der in guter
Erreichbarkeit zu übergeordneten Straßen liegt.
Der Standort stellt sich als Restfläche zwischen der B 66 n und dem Gewerbegebiet
Asemissen dar und bietet sich für eine gewerbliche Nutzung an. Ein Belassen der Fläche als Freiraum hat siedlungs- und landschaftsräumlich keinen Sinn.
Andere Planungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes sind unter Berücksichtigung
des Zieles der Schaffung einer Waschstraße ohne Belang und hätten keine anderen
Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit, als die in diesem Bericht dargestellten.
9
6.1.6
Zusätzliche Angaben
6.1.6.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Methodik der Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsstudie unter Berücksichtigung der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB.
Weitere Untersuchungen und Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu
erwarten sind.
6.1.6.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung
• zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen,
• zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen
erfolgen.
Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und
der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten
sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Gemeinde Leopoldshöhe
geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt.
Umweltverschmutzungen sind zukünftig bei ordnungsgemäßem Nutzen des Standortes
nicht zu erwarten.
Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen.
Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der
konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung
des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den
Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen.
Des Weiteren wird auf die Aufmerksamkeit der im Umfeld wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten die Gemeinde Leopoldshöhe
melden. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die
Gemeinde Leopoldshöhe und dem Kreis Lippe erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst ein Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigung) vorausgesetzt wird.
Eine Prognosekontrolle der getroffenen Annahmen bzgl. der Entwicklung des Fahrverkehrs kann auf der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde
Leopoldshöhe erfolgen.
Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges).
Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass aufgrund der Planung sowie
der damit verbundenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine gezielte Überwachung der
Entwicklung der Umwelt im Plangebiet wird aus diesem Grund nicht durchgeführt.
10
6.1.7
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Aufgestellt wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“ in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85 nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße. Das Grundstück wird als Wiese (Grünland)
genutzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“.
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage
mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem
Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt.
Insgesamt wurden folgende der Schutzgüter überprüft
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
• biologische Vielfalt und Wechselwirkungen.
Insgesamt sind infolge der Planung erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und Boden zu erwarten. Die betroffene Fläche stellt jedoch nur einen
relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes für Tiere dar, für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. In dem Plangebiet sind mit Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung
Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
7
Artenschutz
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden. Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten
11
Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sind zu untersuchen.
Das Grundstück mit einer Fläche von 0,77 ha ist eine Wiese, die mehrmals im Jahr
gemäht wird.
2008 wurde in der Kartierung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch
– Meier – Starrach GbR, Herford in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 69 verschiedene Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibienarten nachgewiesen. Zusammen mit dem Messtischblatt 4017 gibt es 21 planungsrelevante Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibien. Davon haben 8 Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3
Amphibienarten ungünstige Bedingungen.
Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden (2008, Arbeitsgemeinschaft
BiotopKartierung), sind Amsel, Rabenkrähe, Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden
letzten Arten sind planungsrelevante Arten, das Vorkommen wird mit günstig bewertet.
Beide Arten wurden in dem Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung
als Nahrungsgast bewertet.
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. §
44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3
(Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und
keine
populationsrelevanten
Beeinträchtigungen
oder
relevante
Lebensstättenzerstörung für planungsrelevante Arten eintreten. Erhebliche negative
Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und
Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen
Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür
nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten).
Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch
baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
8
Ver- und Entsorgung
Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes soll durch einen Ringschluss der Wasserversorgung über das Plangebiet mit Anschluss an die Stationen in der Gewerbestraße / Westring bzw. zur Übergabestation der Stadtwerke Bielefeld GmbH südöstlich
des Plangebietes erfolgen.
Die Schmutzwasserentwässerung soll mittels einer neu zu bauenden Druckleitung in
Richtung des Kanals in den Westring erfolgen.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Das Regenwasser soll nach vorheriger Klärung in den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes versickern bzw. in das Regenrückhaltebecken südöstlich des Plangebietes eingeleitet werden.
12
Das Änderungsgebiet kann mit Elektrizität und Gas versorgt werden. Die Versorgungskapazitäten werden überprüft und ggf. der Planung angepasst.
9
Denkmalschutz
Innerhalb des Änderungsgebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine
Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet
nicht bekannt.
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich III Bauen / Planen / Umwelt
Leopoldshöhe, im Februar 2011
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-3230; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
13
Zurzeit rechtsverbindliche Darstellungen
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Darstellungen zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
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ANLAGE
Zusammenfassende Erklärung gem. § 6 (5) Satz 3 BauGB
FOLGT NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
16