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Beschlussvorlage (B-PLan Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,3 MB
Datum
07.04.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ Ortsteil: Asemissen Plangebiet: Südöstlich der Gewerbestraße, nördlich der Detmolder Straße (B 66 n) Begründung Verfahrensstand: Satzung gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 12 BauGB Verfasser: Drees & Huesmann ⋅ Planer Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG 1 Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 3 2 Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren 3 3 Raumordnung und Landesplanung 4 4 Flächennutzungsplan 4 5 Situationsbeschreibung 4 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Belange des Städtebaus Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen Grünflächen Baugestalterische Festsetzungen 4 5 5 6 6 6 7 Verkehrliche Erschließung 6 8 Ver- und Entsorgung 6 10 Natur- und Landschaftsschutz 7 11 Artenschutz 8 12 Immissionsschutz 9 13 Gewässerschutz 9 14 Bodenschutz 9 15 Denkmalschutz 9 16 16.1 16.2 Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung Bedarf an Grund und Boden Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 10 10 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 10 10 10 11 11 12 12 1 16.9 16.12 Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten Zusätzliche Angaben Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten Umweltauswirkungen Allgemein verständliche Zusammenfassung 17 Erschließungskosten 16.10 16.11 16.11.1 16.11.2 14 17 18 18 18 19 19 Anlagen Anlage A Artenschutzrechtliche Stellungnahme Anlage B Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB 2 Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ Ortsteil: Plangebiet: Asemissen Südöstlich der Gewerbestraße / nördlich der Detmolder Straße (B 66 n) Verfahrensstand: Satzung gem. § 10 (1) BauGB i.V.m. § 12 BauGB 1 Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Asemissen, Flur 1, Flurstück 85 und wird begrenzt • im Nordosten durch die südwestliche Grenze des Flurstückes 96, • im Südwesten durch die Anschlussstelle der Detmolder Straße B 66 n. • im Nordwesten durch die Gewerbestraße. Die Größe des Plangebietes beträgt 0,77 ha. Der verbindliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus: − dem Nutzungsplan mit den zeichnerischen Festsetzungen sowie den textlichen Festsetzungen und − dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Zusätzlich ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Begründung beigefügt. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde Leopoldshöhe abgeschlossen. 2 Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung einer Autowaschanlage in dem Plangebiet gemäß § 12 (2) BauGB. Mit Schreiben vom 05. November 2010 hat der Vorhabenträger Schröder Team GmbH & Co.KG, Bielefeld-Sennestadt, vertreten durch Herrn Schröder, gem. § 12 (2) BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85, nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße, beantragt. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Einleitung des Satzungsverfahrens umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 85, das in der Verfügung des Vorhabenträgers steht. Mit Beschluss vom 08.07.2010 hatte der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe der Herbert Schröder GmbH & Co.KG die betreffende Fläche zur Errichtung einer Autowaschanlage zugesprochen. Die Erschließung des Vorhabenbereiches erfolgt über die Gewerbestraße. Für die Durchführung des Vorhabens wird ein entsprechender städtebaulicher Vertrag vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Vorhabenträger als Regelungsinstrument zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB geschlossen. 3 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird durch den aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überplant und bei dessen Rechtskraft ersetzt werden. 3 Raumordnung und Landesplanung Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB) aus. 4 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Landwirtschaftliche Fläche“ dar. Die Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ erfolgt im Umfeld des Plangebietes in Richtung Norden und Osten. Südlich des Plangebietes befindet sich die Bundesstraße B 66. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 (2) BauGB). Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 (3) BauGB). Die neue städtebauliche Zielsetzung erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan Genüge zu tun. Sie soll als 19. Änderung parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt werden. Die hierzu erfolgte landesplanerische Anfrage ist mit Schreiben vom 24. September 2010 bereits durch die Bezirksregierung Detmold positiv beantwortet worden. 5 Situationsbeschreibung Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden soll. Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen. Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht. Das bisherige Planungsrecht ist der bestehende Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“. 6 Belange des Städtebaus Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden. 4 Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll. Die Höhenentwicklung der Gebäude der Waschanlage soll mit 7,00 m beschränkt werden. Der Standort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung und der Erreichbarkeit günstig ist und dem Grunde nach aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes konfliktfrei ist. Vor dem Hintergrund des Anlasses und der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ werden nachfolgende Festsetzungen getroffen. 6.1 Art der baulichen Nutzung In dem Plangebiet wird „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgsetzt. Zulässig sind: • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Ziffer 2 BauNVO, • Tankstellen gem. § 8 (2) Ziffer 3 BauNVO. Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO: • Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Ziffer 4 BauNVO. Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO: • Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO, • Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO. Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO: • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gem. § 8 (3) Ziffer 1 BauNVO, • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 8 (3) Ziffer 2 BauNVO, • Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Ziffer 3 BauNVO. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nach § 9 BauGB i.V.m. BauNVO sind nur solche Vorhaben gemäß § 12 (3a) BauGB zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag verpflichtet: Autowaschanlage als Gewerbebetrieb aller Art. 6.2 Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt. Die maximale Baumassenzahl (BMZ) ist mit 3,0 festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden grundsätzlich durch Baugrenzen festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7,00 m. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1) BauNVO wird bis zum Sazungsbeschluss bestimmt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird am fertiggestellten Gebäude am Dachabschluss / Attika bzw. am Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut gemessen. Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlage darf ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen um 2,00 m überschritten werden. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1) BauNVO wird bis zum Satzungsbeschluss als NN-Höhe noch bestimmt. 5 Gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. In Abweichung von der offenen Bauweise sind hier bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m zulässig. Baugrenzen werden zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, soweit die festgesetzte Grundflächenzahl nicht entgegensteht. Des Weiteren werden Flächen als überbaubare und nicht überbaubare Grundstückflächen festgesetzt. 6.3 Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der besonders gekennzeichneten Fläche zulässig. Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nebenanlagen gem. § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, während die Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 6.4 Grünflächen Innerhalb des Plangebietes werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt. Diese Flächen sollen einerseits der Gewerbeparkidee entsprechen und andererseits in Richtung Osten einen Übergang zu dem angrenzenden Grünzug ermöglichen. 6.5 Baugestalterische Festsetzungen Baugestalterische Festsetzungen werden innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht getroffen. Regelungen können im Durchführungsvertrag erfolgen. 7 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet wird an die Gewerbestraße angebunden. Ein Anschluss des Vorhabengebietes an die B 66 ist ausgeschlossen. Im Zuge der Planung des Ausbaus der B 66 n beabsichtigt das Unternehmen moBiel, das für den ÖPNV-Bus-Verkehr zuständig ist, den Verlauf der Buslinie 38 zwischen Rollkrug und Oerlinghausen Bahnhof zu optimieren. Belange des Rad- und Fußgängerverkehrs sind durch die Planung nicht betroffen. Innerhalb des Plangebietes wird auf dessen Südseite eine 5,50 m breite mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende Fläche zugunsten der Gemeinde Leopoldshöhe festgesetzt. Damit soll eine Erschließung für das östlich des Plangebietes liegenden Fläche gesichert werden (Fahrrecht). Bei der anschließenden Fläche verbleibt es bei der Festsetzung einer „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“ innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. 8 Ver- und Entsorgung Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes soll durch einen Ringschluss der Wasserversorgung über das Plangebiet mit Anschluss an die Stationen in der Gewerbestraße / Westring bzw. zur Übergabestation der Stadtwerke Bielefeld GmbH südöstlich des Plangebietes erfolgen. Die notwendigen Durchleitungsrechte werden innerhalb des Plangebietes (private Grundstücksfläche) durch die Festsetzung einer 5,50 m breiten mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende Fläche zugunsten des Versorgungsträgers auf der Südseite des Plangebietes gesichert. 6 Um Frischwasser einzusparen, wird das Waschwasser aufgefangen und nach Klärung und Filterung wieder zur Wäsche verwendet. Wachse und Trocknungshilfen werden jedoch grundsätzlich mit Frischwasser aufgebracht. Dem Waschwasser sind Reinigungszusätze beigemischt, um hartnäckigen Schmutz zu entfernen. An den Fahrzeugen austretende Öle oder Betriebsstoffe werden über einen Ölabscheider herausgefiltert. In den Wintermonaten wird zudem Streusalz durch die Fahrzeuge in das Waschwasser eingebracht, das zu einer Aufsalzung des Waschwassers führt. Daher wird im Winter periodisch Frischwasser zusätzlich zugegeben, um die Salzkonzentration auf geringerem Niveau zu stabilisieren. Die Schmutzwasserentwässerung soll mittels einer neu zu bauenden Druckleitung in Richtung des Kanals in den Westring erfolgen. Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Das Regenwasser soll nach vorheriger Klärung in den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes versickern bzw. in das Regenrückhaltebecken südöstlich des Plangebietes eingeleitet werden. Das Plangebiet kann mit Elektrizität und Gas versorgt werden. Die Versorgungskapazitäten werden überprüft und ggf. der Planung angepasst. Die Erschließung des Plangebietes erlaubt, den Vorhabenbereich zum Zwecke der Abfallentsorgung problemlos anzufahren. Für den Vorhabenbereich erfolgt die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines jeweils innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr. 10 Natur- und Landschaftsschutz Mit der Planung werden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet. Diese Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das weitere Verfahren und die Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB einzustellen. Die Bilanzierung erfolgt im Kapitel 16.9. Insgesamt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. Im (Süd-)Osten des Plangebietes wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt. Zudem sind mit Anpflanzungsflächen in dem Plangebiet Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche (4.184,6 m², Fläche Nr. 29) liegt in der gemeindeeigenen Sammelausgleichsfläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21). 7 11 Artenschutz Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden (s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A). Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sind zu untersuchen. Das Grundstück mit einer Fläche von 0,77 ha ist eine Wiese, die mehrmals im Jahr gemäht wird. 2008 wurde in der Kartierung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibienarten nachgewiesen. Zusammen mit dem Messtischblatt 4017 gibt es 21 planungsrelevante Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibien. Davon haben 8 Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibienarten ungünstige Bedingungen (s. Artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A). Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden (2008, Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung), sind Amsel, Rabenkrähe, Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden letzten Arten sind planungsrelevante Arten, das Vorkommen wird mit günstig bewertet. Beide Arten wurden in dem Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung als Nahrungsgast bewertet. Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 8 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für planungsrelevante Arten eintreten. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten). Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 12 Immissionsschutz Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Planung nicht weiter zu prüfen. In der Nachbarschaft des Änderungsgebietes bzw. in dessen Umfeld befinden sich keine Immissionsorte, die für eine entsprechende Betrachtung relevant wären. 13 Gewässerschutz In ca. 100 m Entfernung fließt der Sussiekbach an dem Plangebiet vorbei. Er wird allerdings von der Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in der Zone III der Wasserschutzgebietsverordnung „Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“. 14 Bodenschutz Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der Boden fruchtbar und hat eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3, fruchtbarer Boden). Der Boden wird durch die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung soll bis maximal 70 % der Grundstücksfläche möglich sein, damit verändert sich die Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten. Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen. 15 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet nicht bekannt. Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich. Bei Bodenfunden wird auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen verwiesen. Die zuständigen Stellen sind umgehend zu informieren. 9 16 Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung): 16.1 Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung • des gegenwärtigen Wissensstandes, • der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie • des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Bauleitplanes die ermittelten Belange des Umweltschutzes und die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes. Dabei wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf • Umfang und • Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Verfahren nach § 4 (1) BauGB („Scoping“) hingewiesen. Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von z.B. • Landschaftsplänen sowie • sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie • aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB) verwiesen. 16.2 Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung Anlass für die Bauleitplanung ist die Schaffung der notwendigen bauplanungsrechtlichen Grundlage für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes in Richtung Süden zur B 66 n hin. Das Planungskonzept sieht die Errichtung einer Waschanlage vor, die von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll. Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird im Bebauungsplan Gewerbegebiet - GE - (§ 8 BauNVO) festgesetzt. Es wird eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,7 festgesetzt. 16.3 Bedarf an Grund und Boden Der konkrete Bedarf an Grund und Boden sind 0,77 ha für die Vorhabenplanung einschließlich der Flächen zur Eingrünung des Vorhabenbereiches. 16.4 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete Das Plangebiet ist eine Wiese (Grünlandfläche als Brachfläche). Schützenswerte Biotope sind nicht betroffen. Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes. Nördlich des Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“. Südlich und westlich des Plangebietes verläuft die Bundesstraße B 66, die zeitnah ausgebaut werden soll. Südlich der Bundesstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie weiter südlich angrenzend das Waldgebiet Merkslohberg und 10 Fresenberg. Östlich des Plangebietes ist weiterhin Grünlandfläche, sowie Gehölze, Regenrückhaltebecken und der Bruchweg. Von der Planung gehen unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich bringen. Durch die geplante Gewerbebebauung und die Straßenerschließung können die im Plangebiet angetroffenen Biotoptypen beansprucht und nachhaltig überprägt werden. Die intensivsten und nachhaltigsten Wirkungen sind im Bereich der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche zu erwarten. Hier wird es im Bereich der potenziellen Neubebauung zu einer Zerstörung der derzeit vorhandenen Biotopstrukturen kommen (Verlust vorhandener Biotoptypen, Nutzung der Flächen als Baufeld, Teilbefestigung der Flächen). Zusammenfassend wird deutlich, dass für das gesamte Plangebiet anlagebedingt ein Verlust der vorhandenen Böden und Biotope zu erwarten sind. Betriebsbedingte Auswirkungen können sich für die geplante Bebauung allenfalls geringfügig durch den Ausstoß von Schadstoffen (insbesondere CO2) von Kraftfahrzeugen ergeben. 16.5 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne Gemeindeeigene Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung sind nicht in einem gesonderten „Umwelt-Zielplan“ dargelegt. Über die ergänzenden Vorschriften des § 1a des Baugesetzbuches hinaus bestehen keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetze und Fachpläne. Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten zu berücksichtigen. Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre. 16.6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung Im Plangebiet werden die Biotoptypen flächendeckend erfasst und in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung bilanziert (Kapitel 16.9). Fachgutachten wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erarbeitet. Es liegt allerdings eine Faunistische Untersuchung zur geplanten B 66 n in Leopoldshöhe Asemissen, Februar 2010, vor, bei der Einschätzungen für eine größere Fläche entlang der Bundesstraße untersucht wurde, das Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist ein Teil der untersuchten Fläche. Anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsraum ist es im weiteren Verfahren möglich, die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, zu prognostizieren und den Umfang und die Erheblichkeit dieser Wirkungen abzuschätzen. Gemäß den Vorgaben des § 1 (6) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen: • Mensch, • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Klima und Luft, 11 • • • Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie biologische Vielfalt und Wechselwirkungen. Bei der Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. § 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Vorgaben gem. § 1a BauGB ergeben sich nach heutigem Kenntnisstand folgende Auswirkungen auf die Schutzgüter bau-, anlage- und betriebsbedingt. Schutzgüter Schutzgut Derzeitiger Umweltzustand Anthropogen vorbelastete Flächen innerhalb des Plangebietes Mensch durch eine Mähwiese. Die Fläche des Plangebietes ist eine Wiese und liegt zwischen Pflanzen und Tiere dem Gewerbegebiet und der Bundesstraße. Das Gebiet wird von Tieren eher als Nahrungs- denn als Bruthabitat genutzt. Die Lage des Plangebietes ist im Siedlungszusammenhang mit dem angrenzenden Gewerbegebiet im Norden und im Süden die Naturraum und hoch frequentierte Bundesstraße. Das Plangebiet wird als „AbLandschaft standsfläche“ oder „Restfläche“ erlebt und erfährt ansonsten keine besondere Erlebbarkeit. Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der BoBoden den fruchtbar und hat eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3, fruchtbarer Boden). Innerhalb des Plangebietes liegen keine Gewässer. Es liegt jeGewässer / doch innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Grundwasser „Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“. Vorbelastete Fläche durch eine gewerbliche Nutzung im Norden Luft / Klima und die Bundesstraße im Süden. Kultur- und SachIm Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. güter Besonders in Bezug auf Pflanzen und Tiere, sowie des Bodens sind negativ geprägte Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. Im Wesentlichen bestehen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Wechselwirkungen Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als erheblich einzuschätzen, als diese einer Inanspruchnahme des Arrondierungsgebietes für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde. 16.7 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand innerhalb des Plangebietes nichts ändern. Eine Veränderung des Zustandes für die Schutzgüter im Falle der Nichtdurchführung der Planung im Sinne einer Optimierung der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist in dem Plangebiet nicht zu erwarten. 16.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Innerhalb des Plangebietes ist die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung geplant. 12 Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den Betrieb des Vorhabens und der Anlagen beschrieben und bewertet. Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus des Vorhabens und der Anlagen sind zu vernachlässigen, da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgt. Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre. Schutzgüter Schutzgut Umweltzustand nach Durchführung der Planung Aufgrund der Lage zwischen der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet besteht keine besondere Erlebbarkeit der Fläche des Plangebietes. Mit der Kubatur, Art und Weise der geplanten BeMensch bauung wird auf die benachbarte Bebauung eingegangen. Belange des Immissionsschutzes müssen aufgrund der Lage nicht berücksichtigt werden. Keine erhebliche Beeinträchtigung Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarPflanzen und Tiere ten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten, s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A). Keine erhebliche Beeinträchtigung Das Plangebiet ist Grünland und liegt zwischen der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“. Die maximaNaturraum und le Höhe der geplanten Bebauung liegt bei 7 Metern und fügt sich Landschaft in das Gefüge des anschließenden Gewerbegebietes ein. Keine erhebliche Beeinträchtigung Innerhalb des Plangebietes sind Böden mit hoher Ertragsfähigkeit bzw. regionaltypische und / oder seltene Böden vorhanden. Mit der Planung wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet. Der Boden wird durch die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung soll bis maximal 70 % Boden der Grundstücksfläche möglich sein. Damit verändert sich die Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigung Mit der Verwirklichung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser, da keine Gewässer innerhalb des PlangebieGewässer / tes liegen bzw. unmittelbar von der Planung betroffen sind. Bei Grundwasser Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine negativen Auswirkungen für das Wasserschutzgebiet. Keine erhebliche Beeinträchtigung 13 Mit der Planung wird sich die lufthygienische Situation in und um das Plangebiet nicht verändern. Das Plangebiet ist durch die Lage an der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet bereits vorbelastet. Luft / Klima Nachteilige erhebliche Auswirkungen auf die luftklimatische Situation des Umfeldes werden durch die Verwirklichung des Vorhabens / der Planung nicht eintreten. Keine erheblich Beeinträchtigung Mit der Planung ergeben sich in Ermangelung von Bau- oder BoKultur- und Sachdendenkmälern bzw. Landschaftsbestandteile keine Auswirkungüter gen auf Kultur- und Sachgüter. Keine erhebliche Beeinträchtigung Wechselwirkungen zwischen • den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, • den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Wechselwirkungen sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im Wesentlichen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld. Insgesamt sind infolge der Planung Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten. Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen. 16.9 Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Es sind keine besonderen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig, da es sich nicht um eine mit Altlasten vorbelastete Fläche handelt. Es sind keine besonderen Maßnahmen des Immissionsschutzes bzw. zum Schutz von Kulturgütern und Sachgütern notwendig. Maßnahmen zum Ausgleich müssen jedoch getroffen werden. Diese sollen bevorzugt auf der Fläche des Plangebietes ausgeglichen werden, ansonsten auf externen Flächen realisiert werden. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Bestandsbewertung wie folgt dar: A. Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes Code Biotoptyp 5.1 Acker-, Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen Gesamt Fläche in ca. qm Wert 7.710 7.710 Gesamtwert 4 30.840 30.840 14 Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab 1:1.000) 15 Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Planungsbewertung wie folgt dar: B. Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes Code Biotoptyp 1.1 Fläche Wert Gesamtwert in ca. qm 70% von 7.710 qm 0 = 5.397 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, engfugiges Pflaster, Mauern etc.) 4.5 Intensivrasen (z.B. in Industrie- und 30% von 7.710 qm Gewerbegebieten, Sportanlagen), ohne 7.1 = 1.332 Staudenrabatten, Bodendecker 7.1 Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, 981 Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50% Gesamt 7.710 Ausgangszustand des Plangebietes vor den Festsetzungen des B-Planes: Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes: Differenz extern zu kompensieren und auszugleichen: 0 2 2.664 3 2.943 5.607 30.840 Wertpunkte 5.607 Wertpunkte 25.233 Wertpunkte Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt auf der Grundlage des sog. vereinfachten Verfahrens der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung des Landes NordrheinWestfalen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen, ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. In dem Plangebiet sind Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21). 16 Zustand des Gebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab 1:1.000) 16.10 Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten Für die Errichtung der Autowaschanlage ist ein Standort gewählt worden, der in guter Erreichbarkeit zu übergeordneten Straßen liegt. Der Standort stellt sich als Restfläche zwischen der B 66 n und dem Gewerbegebiet Asemissen dar und bietet sich für eine gewerbliche Nutzung an. Ein Belassen der Fläche als Freiraum hat siedlungs- und landschaftsräumlich keinen Sinn. Andere Planungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes sind unter Berücksichtigung des Zieles der Schaffung einer Waschstraße ohne Belang und hätten keine anderen Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit, als die in diesem Bericht dargestellten. 17 16.11 Zusätzliche Angaben 16.11.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Methodik der Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsstudie unter Berücksichtigung der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB. Weitere Untersuchungen und Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu erwarten sind. 16.11.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten Umweltauswirkungen Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung • zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen, • zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Gemeinde Leopoldshöhe geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt. Umweltverschmutzungen sind zukünftig bei ordnungsgemäßem Nutzen des Standortes nicht zu erwarten. Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen. Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen. Des Weiteren wird auf die Aufmerksamkeit der im Umfeld wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten die Gemeinde Leopoldshöhe melden. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die Gemeinde Leopoldshöhe und dem Kreis Lippe erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst ein Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigung) vorausgesetzt wird. Eine Prognosekontrolle der getroffenen Annahmen bzgl. der Entwicklung des Fahrverkehrs kann auf der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde Leopoldshöhe erfolgen. Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges). Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass aufgrund der Planung sowie der damit verbundenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine gezielte Überwachung der Entwicklung der Umwelt im Plangebiet wird aus diesem Grund nicht durchgeführt. 18 16.12 Allgemein verständliche Zusammenfassung Aufgestellt wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85 nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße. Das Grundstück wird als Wiese (Grünland) genutzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“. Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden. Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt. Insgesamt wurden folgende der Schutzgüter überprüft • Mensch, • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Klima und Luft, • Landschaft, • Kultur- und sonstige Sachgüter sowie • biologische Vielfalt und Wechselwirkungen. Insgesamt sind infolge der Planung erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Boden zu erwarten. Die betroffene Fläche stellt jedoch nur einen relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes für Tiere dar, für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen. Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. In dem Plangebiet sind mit Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21). Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 17 Erschließungskosten Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen ergeben sich nicht. Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung. Der Projekt- / Vorhabenträger hat die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, vollständig zu tragen. 19 Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich III Bauen / Planen / Umwelt Leopoldshöhe, im Februar 2011 Verfasser: Drees & Huesmann ⋅ Planer Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee 97 33689 Bielefeld Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de 20 ANLAGE A Artenschutzrechtliche Stellungnahme 21 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Plan-/Vorhabenträger (Name): „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ . Herbert Schröder GmbH & Co.KG Antragstellung (Datum): 11.11.2010 . In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Grundlegend für diese Artenschutzprüfung ist die Faunistische Untersuchung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford, die für den Neubau der Bundesstraße 66 von Bielefeld nach Leopoldshöhe-Asemissen im Jahr 2008/2010 erstellt wurde. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja ■ nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung INHALTSVERZEICHNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN STELLUNGNAHME ANLAGE A 3 Artenschutzrechtliche Stellungnahme 3 1. Anlass, Aufgabenstellung und Zielsetzung 3 2. Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes 4 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Beschreibung der Schutzgebiete im näherem Umkreis des Plangebietes Allee an der Detmolder Straße (L 712) Alt-Buchenwald am Obernfeld Niederungszone des Sussieksbaches Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg Krähenholz mit Hinnaksteich westlich Asemissen 7 8 8 8 9 9 4. Untersuchungsmethoden 9 5. 5.1 5.2 5.3 Artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme Avifauna Säugetiere Amphibien, Reptilien 10 10 12 13 6 Arten, die näher betrachtet werden, da sie ungünstige Bedingungen haben Avifauna Baumfalke (Falco subbuteo) Feldschwirl (Locustella naevia) Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Graureiher (Ardea cinerea) Rebhuhn (Perdix perdix) Rotmilan (Milvus milvus) Turteltaube (Streptopelia turtur) Uhu (Bubo bubo) Wachtelkönig (Crex crex) Säugetiere Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Breiflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus noctula) Großes Mausohr (Myotis myotis) Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Braunes Langohr (Plecotus auritus), Graues Langohr (Plecotus austriacus) Amphibien Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) Kammmolch (Triturus cristatus) 17 17 18 18 18 19 19 19 20 20 20 Ergebnis der Abwägung in dem Artenschutzgutachten für den Neubau der Trasse der Bundesstraße B 66 n 21 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.5 6.1.6 6.1.7 6.1.8 6.1.9 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.2.4 6.2.5 6.2.6 6.2.7 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 7. 13 13 14 14 15 15 15 16 16 16 16 17 1 8. Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben 21 2 ANLAGE A Artenschutzrechtliche Stellungnahme Aufstellung des vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ 1. Anlass, Aufgabenstellung und Zielsetzung In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll. Der Standort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung und der Erreichbarkeit günstig ist und aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes konfliktfrei ist. Die im Süden verlaufende Bundesstraße B 66 soll zeitnah ausgebaut werden. Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Ziele sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes und die langfristige Sicherung der Artenbestände. Das Schutzinstrument der europäischen Union zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa ist ein strenges Artenschutzregime, das flächendeckende Relevanz besitzt und räumlich nicht auf das Schutzgebietssystem NATURA 2000 (FFH- und Vogelschutzgebiete) beschränkt ist. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 12 FFH-RL und Art. 5 VRL betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Nach dem Naturschutzgesetz (in Kraft seit 01.03.2010) müssen Artenschutzbelange entsprechend den Vorschriften des § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten geprüft werden: Zugriffsverbot nach § 44 Absatz 1 BNatSCHG Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten: 3 Besonders geschützte Arten Die besonders geschützten Arten entstammen Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV und Anhang A oder B der EG-ArtSchVO. Außerdem sind alle FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Streng geschützte Arten Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Es handelt sich um die FFH-Anhang-IV-Arten sowie um Arten, die im Anhang A der EGArtSchVO oder in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind. Europäische Vogelarten Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind zugleich besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EGArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen). Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten sind im Bundesnaturschutzgesetz auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Desweiteren gibt es sog. „Allerweltsarten“, die auch artenschutzrechtlich durch Verbote geschützt sind (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise). Auch für die europäischen Vogelarten wurde ein Kriterienkatalog ausgearbeitet, der eine naturschutzfachlich begründete Auswahl planungsrelevanter Arten rechtfertigt. So werden in der Vogelschutz-Richtlinie selbst bestimmte Arten hervorgehoben, für die besondere Vogelschutz-Gebiete auszuweisen sind. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) von dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010 müssen alle baulichen Maßnahmen nach Kriterien des Artenschutzes geprüft werden. In der 1. Phase wird eine Vorprüfung durchgeführt. Hier werden das Artenspektrum, sowie die Wirkfaktoren des baulichen Vorhabens auf die Arten geprüft. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte vorhanden sind, muss eine weitere Prüfung erfolgen. Um ggf. Konflikte mit streng und besonders geschützten Arten durch entsprechende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen und um eine ausreichende Verfahrenssicherheit zu erlangen, wurde diese artenschutzrechtiche Stellungnahme erstellt. 2. Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden soll. Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen. Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht. 4 Das bisherige Planungsrecht ist der bestehende Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“. Für den Teilbereich des alten Bebauungsplanes wird für das Plangebiet ein neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines FFH-Gebietes. Blick über das Plangebiet von Süden nach Norden Blick über das Plangebiet von Westen nach Osten 5 Heutige Situation der ebenerdigen Bundesstraße zum Plangebiet, wird durch den Ausbau verändert Blick über das Plangebiet von Süden nach Norden zum Autohaus 6 Blick über das Plangebiet von Norden nach Süden, heutige Situation der ebenerdigen Kreuzung 3. Beschreibung der Schutzgebiete im näherem Umkreis des Plangebietes 1 Karte mit angrenzenden Alleen Quelle: LANUV-Alleenkataster, modifiziert 7 5 2 3 4 500 m Radius um das Plangebiet Karte mit 500 m Radius um das Plangebiet Quelle: LANUV, modifiziert Gebiet Nr. 1 2 3 4 5 Objektkennung: AL-LIP-0042 BK-4017-408 BK-4017-426 BK-4017-006 BK-4017-127 Objektbezeichnung: Allee an der Detmolder Straße (B 66) AltBuchenwald am Obernfeld Niederungszone des Sussieksbaches Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg Krähenholz mit Hinnaksteich westlich Asemissen vom Plangebiet entfernt mindestens 100 m mindestens 450 m mindestens 350 m mindestens 380 m mindestens 1.000 m 3.1 Allee an der Detmolder Straße (L 712) Entlang der Detmolder Straße ist auf einer Länge von 465 m eine Allee. Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. 3.2 Alt-Buchenwald am Obernfeld Mit einer Größe von 11 ha ist der Alt-Buchenwald auf einem langgestreckten Bergrücken, stellenweise mit starker Naturverjüngung in begatterten Abschnitten. Der südliche Rand besitzt einen ausgeprägten Waldmantel. Dieser naturnahe Waldbestand dient als wichtiges Trittsteinbiotop innerhalb der umliegenden landwirtschaftlich geprägten Offenlandfläche des nördlichen Teutoburger Landes. Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. 3.3 Niederungszone des Sussieksbaches Der naturnahe Sussieksbach bildet die Grenze zwischen Bielefeld und dem Kreis Lippe, die linke Bielefelder Talflanke besteht überwiegend aus Grünlandflächen mit intensiver Nutzungsqualität (Größe 2,3 ha). Das Fließgewässer wird von einem ErlenEschen-reichen Ufergehölz begleitet. Zwischen den beiden Häusern im Norden befindet sich eine extensiv genutzte Obstweide. Der Bach mit seinem schmalen Grünlandtal bildet eine wichtiges Refugial- und Vernetzungsbiotop zu dem östlich angrenzenden großflächigem Waldgebiet. 8 Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. 3.4 Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg Am Ostrand des Merklohberges liegt ein südexponierter gut ausgebildeter Komplex mit 26 ha des Waldmeister-Buchenwaldes mit hohem Anteil an Bäumen im Altholzalter bzw. aus starkem Baumholz im Komplex mit einem gut ausgeprägten Kalkhalbtrockenrasen sowie einem Bach-Erlen-Eschenwald. In den naturnahen überwiegend hallenartigen Buchenwäldern dominiert bereichsweise das Einblütige Perlgras, auf entkalkten bzw. ausgehagerten Hangflächen im Norden treten auch acidophile Arten hinzu. Am Ostrand des Merklohberges liegt über flachgründigem Kalkboden ein südexponierter gut ausgebildeter Kalk-Halbtrockenrasen mit zahlreichen gefährdeten Arten. Die Fläche zeigt im Randbereich Verbuschungstendenzen. Den nordwestlichen Rand des Gebietes bildet ein den Sussiekbach begleitender schmaler Bach-Erlen-Eschenwald, der gleichzeitigt die Kreisgrenze markiert. Das Gebiet ist wegen der großen zusammenhängenden, älteren und naturnah ausgeprägten Buchenwaldbestände besonders wertvoll. Darüber hinaus tragen der Kalk-Halbtrockenrasen sowie der Bach-ErlenEschenwald zur Naturschutzwürdigkeit des Gebietes bei. Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. 3.5 Krähenholz mit Hinnaksteich westlich Asemissen Das 16 ha große überwiegend Buchenwald-Biotop ist vom Typ des FlattergrasBuchenwaldes mit Übergängen zum Eichen-Hainbuchenwald auf Lössboden westlich der Ortslage Asemissen, von Süden nach Norden durchzogen vom Siek des Pansbaches, dessen Verlauf mäandriert und der eingekerbt ist mit Steilufern bis zu 1 m Höhe. Im nördlichen Teil verbindet sich ein kleines Seitensiek von Westen kommend mit dem Pansbachsiek, hier auch eine Parzelle mit Lärchenbestand. Der Pansbach ist bei seinem Eintritt in das Krähenholz zu einem kleinen Teich aufgestaut (ND Hinnaksteich), der von Erlen gesäumt wird. Röhricht nur im oberen Teil des Teiches, dort zunehmende Verlandung. Östlich angrenzend an den Teich ist eine kleine Parzelle mit Fichtenwald. Das Krähenholz selber weist eine Vegetationszonierung auf. Unmittelbar am Pansbach dominiert die Esche (potentielles Carici remotae-Fraxinetum), beiderseits anschließend potentieller Eichen-Hainbuchenwald, jedoch nur verdeutlicht in der Krautschicht (hohe Deckung). Wiederum anschliessend beidseitig auf den höher gelegenen Gebietsabschnitten Flattergras-Buchenwald mit Stieleiche (z.T. als Überhälter). Hier ist die Krautschicht arten- und deckungsarm. Strauchschicht insgesamt weitgehend deckungsarm, Waldmantel nur teilweise und dürftig ausgebildet. Das Gebiet dient der Naherholung (neu angelegte Rundwege und Ruhebänke, auch am Hinnaksteich). Da das Gebiet bereits unter starkem Druck Erholungssuchender steht, sollte es nicht noch zusätzlich durch die geplante Ausweitung eines Gewerbegebietes belastet werden. Eine Pufferzone muss dringend erhalten bleiben. Das Gebiet ist bedeutend als einziger Saatkrähenbrutplatz im Lippischen. Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten. 4. Untersuchungsmethoden Das Plangebiet ist eine Grünlandfläche, die umgeben ist von der Bundesstraße und einem Gewerbegebiet. Das @LINFOS-Landschaftsinformationssystem weist für diese Fläche kein Vorkommen von planungsrelevanten Arten aus. In der Nähe wird der Kammmolch, der Bergmolch und der Teichmolch kartiert (mind. 200 m entfernt, kartiert von 2006). Geplant ist ein Neubau der Bundesstraße 66 von Bielefeld nach LeopoldshöheAsemissen. Dafür wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das Aufstellungsdatum ist der 31.03.2010, die Planung erfolgt über Straßen.NRW. Im Zuge dieses Planfeststellungsverfahren wurde eine ausführliche Faunistische Untersuchung von der 9 Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford erstellt, auf das hier Bezug genommen wird. Die Fläche, die kartiert wurde, liegt in einem größeren Gebiet von 1 Kilometer in Nord-Süd-Richtung mal 2 Kilometer in Ost-WestRichtung. Das Plangebiet für diesen Bebauungsplan ist eine Teilfläche des Untersuchungsraumes. Da Vögel und Fledermäuse einen größeren Aktionsradius haben, wurden alle beobachteten Arten in die Betrachtung mit einbezogen. Die Begehungen erfolgten im Sommer 2008 an 7 Terminen für die Avifauna (März bis Juni 2008), die Begehungen für die Fledermauskartierung erfolgten an sechs Nächten (April bis September 2008). Fledermäuse wurden bestimmt nach Ausflugszählungen unter Einsatz von Stereo-Fledermausdetektoren und Horchkisten (Fledermausdetektor, Kosmos, Heterodyn). Es wurden alle Arten aufgenommen und ausgewertet nach planungsrelevanten Arten, Brut- und Nahrungsgäste. Die Faunistischen Untersuchung ist von Februar 2010. Ergänzt wurde dieses Gutachten durch die Angaben von ortsansässigen Ornithologen aus dem Jahr 2009. Des Weiteren wurde nach dem Verfahren der Messtischblätter des LANUVs in dem Lebensraumtyp für Fettwiesen und Grünlandbrachen beurteilt und mit dem tatsächlichem Vorkommen verglichen. 5. Artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme In dem Artenschutzgutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford wurden in dem Plangebiet für den Neubau/ Ausbau der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten, 8 Fledermausarten und 3 Amphibienarten nachgewiesen. Dabei wurden alle Vorkommen kartiert und nach planungsrelevante und nicht planungsrelevante Arten unterschieden. Im weiteren Verfahren werden die planungsrelevanten Arten der Messtischblätter bestimmt und mit dem tatsächlichen Vorkommen vor Ort abgeglichen. Das zugehörige Messtischblatt ist das Messtischblatt 4017 Brackwede, die Linie der naturräumlichen Gliederung der kontinentalen und atlantischen Region verläuft durch das Plangebiet, deswegen werden beide aufgeführt. 5.1 Avifauna Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Vogelarten in dem Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4017 Brackwede Art Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Habicht Accipiter gentilis sicher brütend G G (X) Sperber Accipiter nisus sicher brütend G G (X) Waldohreule Asio otus sicher brütend G G (X) Mäusebussard Buteo buteo sicher brütend G G (X) Saatkrähe Corvus frugilegus sicher brütend G G X Wachtelkönig Crex crex S S (X) Mehlschwalbe Delichon urbica beobachtet zur Brutzeit sicher brütend G- G- (X) Kleinspecht Dryobates minor sicher brütend G G (X) Schwarzspecht Dryocopus martius sicher brütend G G (X) Turmfalke sicher brütend G G X sicher brütend G- G- X Falco tinnunculus Rauchschwalbe Hirundo rustica Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fettwiese 10 Neuntöter Lanius collurio sicher brütend G U (X) Rebhuhn Perdix perdix sicher brütend U U X Wespenbussard Gartenrotschwanz Grauspecht Pernis apivorus sicher brütend U U (X) Phoenicurus phoenicurus Picus canus sicher brütend U- U- X sicher brütend U- U- (X) Turteltaube Streptopelia turtur sicher brütend U- U- (X) Waldkauz Strix aluco sicher brütend G G (X) Schleiereule Tyto alba sicher brütend G G X Kiebitz Vanellus vanellus sicher brütend G G X G: günstiger Erhaltungszustand, U: ungünstiger Erhaltungszustand, S: schlechter Erhaltungszustand, XX: Hauptvorkommen, X: Vorkommen, (X): potenzielles Vorkommen Die planungsrelevanten Arten, die in dem Gebiet vorkommen und einen schlechten oder einen ungünstigen Erhaltungszustand in NRW haben sind folgende Arten: das Rebhuhn und den Gartenrohrschwanz. In dem Artenschutzgutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford wurden in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten nachgewiesen. Davon traten 53 als Brutvögel auf, 9 Arten als Nahrungssuchende und 4 Arten waren Durchzügler. Zusätzlich wurden noch 3 weitere Arten angenommen, die durch ortsansässige Ornithologen im Jahr 2009 für diese Fläche bestimmt wurden. Nachfolgend werden die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Rote-Liste-Arten aufgeführt: Deutscher Name Bachstelze Baumfalke Bluthänfling Braunkelchen Dompfaff Feldschwirl Feldsperling Fischadler Fitis Gelbspötter Goldammer Graureiher Grünspecht Habicht Haussperling Hohltaube Klappergrasmücke Kolkrabe Mäusebussard Mehlschwalbe Nachtigall Rauchschwalbe Rebhuhn Rotmilan Schleiereule Schwarzspecht Sperber Star Teichhuhn Turmfalke Wissenschaftlicher Name Motacilla alba Falco subbuteo Carduelis cannabina Saxicola rubicola Pyrrhula pyrrhula Locustella naevia Passer montanus Pandion haliaetus Phylloscopus trochilus Hippolais icternia Emberiza citrinella Ardea cinerea Picus viridis Accipiter gentilis Passer domesticus Palumba oenas Sylvia curruca Corvus corax Buteo buteo Delichon urbicum Luscinia megarhynchos Hirundo rustica Perdix perdix Milvus milvus Tyto alba Dryocopus martius Accipiter nisus Sturnus vulgaris Gallinula chloropus Falco tinnunculus Status B NG NG D G B B D B B B NG B NG B B B NG B B B B B NG B NG NG B B B Rote Liste BRD * 3 V 3 * V V 3 * * * * * * V * * * * V * V 2 * * * * * V * Rote Liste NRW V 3 * 1S V 3 3 0 V V V * * v V * V V * 3 3 3 2N 3 *N * *N V V V 11 Deutscher Name Uhu Wachtelkönig Waldkauz Wespenbussard Wissenschaftlicher Name Bubo bubo Crex crex Strix aluco Pernis apvours Status NG Bv B D Rote Liste BRD * 2 * V Rote Liste NRW VN 1 * 2 In Fettschrift sind die planungsrelevanten Arten hervorgehoben. Status in vorliegender Untersuchung: B: Brutvogel; Bv: Brutverdacht, D: Durchzügler; NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die höchste angegeben B>NG>D. Rote Liste: BRD: 2007; NRW: 2008; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; N: Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen, R: durch extreme Seltenheit gefährdet; V: Vorwarnliste; *: nicht gefährdet. 5.2 Säugetiere Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Fledermausarten in dem Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor: Art Status Deutscher Name Breitflügelfledermaus Teichfledermaus Wasserfledermaus Großes Mausohr Fransenfledermaus Großer Abendsegler Zwergfledermaus Braunes Langohr Zweifarbfledermaus Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fettwiese Art vorhanden G G X Art vorhanden G G X Art vorhanden G G (X) Art vorhanden U U X Myotis nattereri Art vorhanden G G (X) Nyctalus noctula Art vorhanden U G (X) Pipistrellus pipistrellus Plecotus auritus Art vorhanden G G (X) Art vorhanden G G X Art vorhanden G G (X) Wissenschaftlicher Name Eptesicus serotinus Myotis dasycneme Myotis daubentonii Myotis myotis Vespertilio murinus G: günstiger Erhaltungszustand, U: ungünstiger Erhaltungszustand, S: schlechter Erhaltungszustand, XX: Hauptvorkommen, X: Vorkommen, (X): potenzielles Vorkommen Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Bartfledermaus Kleine/ Myotis mystacinus/ Große brandtii Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus Status S/W Rote Liste BRD V /V Rote Liste NRW 3/2 S/W G 3 S/D/W V 1 Großer Abendsegler Nyctalus noctula Großes Mausohr Myotis myotis S/W V 2 Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri S/W D 2 Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii S/D * 1 Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus S/W * *N S/W V/2 3/R Graues Langohr / Braunes Plecotus austriacus auritus/ 12 Es konnten acht Fledermausarten bestimmt werden (Detektornachweis). Insgesamt wurden 60 Horchkisten installiert und mögliche Baumhöhlen als Wochenstube nach dem Vorkommen von Fledermäusen untersucht. 5.3 Amphibien, Reptilien Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Amphibienarten in dem Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor: Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Fettwiese Deutscher Name Wissenschaftlicher Name GeburtshelferAlytes Art vorhanden kröte obstetricans Knoblauchkröte Pelobates fuscus Art vorhanden U U X S S X Kammmolch U G (X) Triturus cristatus Art vorhanden Innerhalb des Plangebietes für die Bundesstraße wurden 12 Stillgewässer gefunden und die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte und Wasserfrosch nachgewiesen, die jedoch nicht planungsrelevant sind. Das @LINFOS-Landschaftsinformationssystem weist das Vorkommen von Kammmolch, Bergmolch und Teichmolch aus, die Entfernung zum Plangebiet des Bebauungsplanes beträgt mehr als 200 m (2006 kartiert). Die letzten beiden Arten sind jedoch keine planungsrelevanten Arten. 6 Arten, die näher betrachtet werden, da sie ungünstige Bedingungen haben Im Folgenden sollen die aufgrund der o. g. Datenrecherchen zusammengestellten planungsrelevanten Arten auf die tatsächlich oder potenziell im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ vorkommenden und möglicherweise von der Planung betroffenen Arten eingegrenzt werden. Hierzu werden für jede Art bzw. Artengruppe die erforderlichen Lebensraumstrukturen mit den im Plangebiet vorhandenen Biotopen abgeglichen. Bei Vorhandensein geeigneter Biotopstrukturen kann eine mögliche Betroffenheit der jeweiligen Art durch das Planungsvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so dass eine Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erforderlich ist. 6.1 Avifauna Folgende planungsrelevanten Arten wurden in dem Untersuchungsraum für den Ausbau der Bundesstraße kartiert: Baumfalke, Braunkelchen, Feldschwirl, Fischadler, Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Rotmilan, Schleiereule, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke Turteltaube, Uhu, Wachtelkönig, Waldkauz, Wachtelkönig und Wespenbussard. Die planungsrelevanten Arten wurden abgeglichen, nach dem Vorkommen der Messtischblätter und ob sie in Leopoldshöhe günstig oder ungünstig eingestuft wurden. Vorkom men in Mtb PL D PL D U Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Baumfalke Braunkelchen Feldschwirl Fischadler Gartenrotschwanz Falco subbuteo Saxicola rubicola Locustella naevia Pandion haliaetus Phoenicurus phoenicurus Status NG D B D B Rote Liste BRD Rote Liste NRW 3 3 V 3 V 3 1S 3 0 3 13 PL G G G G G U U/S G G G U G U S G D Graureiher Habicht Mäusebussard Mehlschwalbe Nachtigall Rauchschwalbe Rebhuhn Rotmilan Schleiereule Schwarzspecht Sperber Turteltaube Turmfalke Uhu Wachtelkönig Waldkauz Wespenbussard Ardea cinerea Accipiter gentilis Buteo buteo Delichon urbicum Luscinia megarhynchos Hirundo rustica Perdix perdix Milvus milvus Tyto alba Dryocopus martius Accipiter nisus NG NG B B B * * * V * * v * 3 3 B B NG B NG NG V 2 * * * * 3 2N 3 *N * *N Falco tinnunculus Bubo bubo Crex crex Strix aluco Pernis apvours B NG Bv B D * * 2 * V V VN 1 * 2 Vorkommen in Mtb: Vorkommen in dem Messtischblatt 4017 Brackwede; - kein Vorkommen in o.g. Messtischblatt, PL: kartiertes Vorkommen in der Umgebung des Plangebietes, D: Durchzügler, G: günstige Rahmenbedingungen, U: ungünstige Rahmenbedingungen, S: schlechte Rahmenbedingungen Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden, sind Amsel, Rabenkrähe, Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden letzten Arten sind planungsrelevante Arten, das Vorkommen wird mit günstig bewertet. Beide Arten wurden in dem Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung als Nahrungsgast bewertet. In der weiteren Untersuchung werden die Arten, für die eine ungünstige oder schlechte Bedingung bzw. bisher noch kein Vorkommen kartiert wurde, näher untersucht. 6.1.1 Baumfalke (Falco subbuteo) Der Baumfalke kommt als seltener Brutvogel in halboffenen, strukturreichen Kulturlandschaften vor. Als Nahrungsspezialist jagt er über Feuchtwiesen, Moore, Heiden sowie über Gewässern nach Singvögeln (v. a. Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (v. a. Libellen, Käfer, Schmetterlinge). Dem Plangebiet sind keine Feuchtwiesen, Mooren, Heiden angrenzend, es könnte höchstens ein Nahrungshabitat sein. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Baumfalken beeinträchtigt. 6.1.2 Feldschwirl (Locustella naevia) Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z. B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele). 2008 wurde nördlich des Plangebietes ein Vorkommen von einem Feldschwirl in einer Entfernung von rund 350 m kartiert. In der Umgebung des Plangebietes kommt der beschriebene Habitatraum des Feldschwirls vor. Die Fläche des Plangebietes ist jedoch kein essenzieller Habitatraum. 14 Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Feldschwirls beeinträchtigt. 6.1.3 Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Der Gartenrotschwanz kam früher häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in NRW auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige Kiefernwälder. Zur Nahrungssuche bevorzugt der Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Der Gartenrotschwanz wurde in dem Faunistischem Gutachten nicht kartiert. Das Plangebiet könnte aber ein Nahrungshabitat des Gartenrotschwanzes sein. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Gartenrotschwanzes beeinträchtigt. 6.1.4 Graureiher (Ardea cinerea) Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen Feldfluren (z. B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen (v. a. Fichten, Kiefern, Lärchen) anlegen. Kleinstkolonien oder Einzelbruten haben nur einen geringen Bruterfolg. Der Graureiher wurde 2008 als Nahrungsgast in der Untersuchung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung nördlich in einer Entfernung von mehr als 800 m kartiert. Innerhalb des Plangebietes gibt es kein Gewässer, die Fläche des Plangebietes ist höchstens ein Nahrungshabitat, das jedoch nicht essenziell ist. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Graureihers beeinträchtigt. 6.1.5 Rebhuhn (Perdix perdix) Das Rebhuhn besiedelt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Das Plangebiet könnte ein Nahrungs- und Fortpflanzungsbereich sein. Rund 700 m vom Plangebiet entfernt wurde laut Gutachten 2009 ein Vorkommen des Rebhuhns gesichtet. Jedoch befinden sich in der unmittelbaren Umgebung weitere landwirtschaftliche Flächen mit Wiesenrändern, so dass das Plangebiet kein essenzieller Nahrungsbereich, sowie keine essenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Rebhuhnes ist. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungsbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Rebhuhnes beeinträchtigt. 15 6.1.6 Rotmilan (Milvus milvus) Der Rotmilan kommt in NRW als Brutvogel in offenen, reich gegliederten Landschaften mit Feldgehölzen und Wäldern vor. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Der Rotmilan wurde 2008 rund 250 m vom Plangebiet als Nahrungsgast kartiert. Das Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat für den Rotmilan sein. Angrenzend sind jedoch weitere landwirtschaftliche Flächen und Wiesen, so dass das Plangebiet nicht ein essenzieller Nahrungs- und Jagdbereich ist. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Rotmilans beeinträchtigt. 6.1.7 Turteltaube (Streptopelia turtur) Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Bei der Kartierung wurde kein Vorkommen der Turteltaube festgestellt. Das Plangebiet ist Grünland und könnte ein Nahrungshabitat für die Turteltaube sein, jedoch ist es kein essenzielles Habitat, da in der Umgebung weitere landwirtschaftliche Fläche ist. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Turteltaube beeinträchtigt. 6.1.8 Uhu (Bubo bubo) Der Uhu ist die größte europäische Eulenart. Er besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 Quadratkilometer groß und können bis zu 5 Kilometer vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baumund Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. 2008 wurde rund 750 m weiter südlich des Plangebietes das Vorkommen eines Uhus nachgewiesen (Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BioTopkartierung 2010). Er wurde als Nahrungsgast bestimmt. Das Plangebiet könnte höchstens ein Nahrungshabitat sein, da hier die Voraussetzungen für Fortpflanzungsstätten fehlen. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Uhus beeinträchtigt. 6.1.9 Wachtelkönig (Crex crex) Der Wachtelkönig besiedelt offene bis halboffene Niederungslandschaften der Flussund Talauen sowie Niedermoore und hochwüchsige Feuchtwiesen. Er ist aber auch in großräumigen Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. Die 16 Siedlungsdichte kann bis zu 1 Brutpaar auf 10 Hektar betragen. Das Nest wird in Bodenmulden an Standorten mit ausreichender Deckung angelegt. Die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“ und „Lippeaue mit Ahsewiesen“ sowie am Unteren Niederrhein. 2009 wurde ein Vorkommen des Wachtelkönigs rund 800 m südlich des Plangebietes durch ortsansässige Vogelkundler kartiert. Das Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat sein, die Bundesstraße B 66 zerschneidet jedoch den nördlichen Siedlungsraum, zu dem das Plangebiet gehört und den südlichen Bereich, der durch landwirtschaftliche Fläche, Wald und der Niederungszone des Sussieksbaches geprägt ist. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Wachtelkönigs beeinträchtigt. 6.2 Säugetiere In der Faunistischen Untersuchung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung wurden 8 Fledermausarten bestimmt. 6.2.1 Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die Beutejagd erfolgt in niedriger Höhe (1-6 m) entlang der Vegetation. Große Bartfledermäuse sind Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommen. Als Jagdgebiete werden geschlossene Laubwälder mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und Kleingewässern bevorzugt. Außerhalb von Wäldern jagen sie auch an linienhaften Gehölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewässern, Gärten und in Viehställen. Ca. 600 m weiter südlich im Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg wurde 2008 die Bartfledermaus beobachtet. Das Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat sein, es gibt jedoch ausreichend weitere Nahrungsbereiche in unmittelbarer Nähe. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Großen und Kleinen Bartfledermaus beeinträchtigt. 6.2.2 Breiflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Als typische Gebäudefledermaus kommt die Breitflügelfledermaus vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich vor. Die Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern. Außerdem jagen die Tiere in Streuobstwiesen, Parks und Gärten sowie unter Straßenlaternen. Die Breitflügelfledermaus wurde nicht in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes gesichtet. 17 Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Großen und Kleinen Bartfledermaus beeinträchtigt. 6.2.3 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus noctula) Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. Der Kleine Abendsegler ist eine Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Kleine Abendsegler jagen im freien Luftraum in einer Höhe von meist über 10 Metern. Die Tiere überwintern in Baumhöhlen sowie in Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener auch in Fledermauskästen. Der Abendsegler wurde ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt. 6.2.4 Großes Mausohr (Myotis myotis) Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 Meter Höhe (z. B. Buchenhallenwälder). Das Große Mausohr wurde ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt. 6.2.5 Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Die Rauhhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5 bis 15 Meter Höhe kleine Fluginsekten erbeuten. Die Rauhautfledermaus wurde 2008 ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat. 18 Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Rauhautfledermaus beeinträchtigt. 6.2.6 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2 bis 6 (max. 20) Meter Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Als 2008 die Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung an sechs Nächten das Gebiet nach Fledermausvorkommen untersucht hat, wurden zahlreiche Aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt, auch in direkter Umgebung des Plangebietes. Da die Zwergfledermäuse in Gebäuden und im Siedlungsbereich leben, wird durch die Bebauung auf dem Plangebiet keine Verschlechterung des Zustandes für die Zwergfledermaus entstehen. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt. 6.2.7 Braunes Langohr (Plecotus auritus), Graues Langohr (Plecotus austriacus) Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-0,7 m) im Unterwuchs. Graue Langohren gelten als typische „Dorffledermäuse“, die als Gebäudebewohner in strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe heckenreiche Grünländer, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener auch landwirtschaftliche Gebäude. Ebenso werden Laub- und Mischwälder (v. a. Buchenhallenwälder) genutzt, wobei große Waldgebiete gemieden werden. Die Tiere jagen bevorzugt im freien Luftraum, im Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von Straßenlaternen in niedriger Höhe (25 m). Individuen des Braunen bzw. Grauen Langohrs wurden 2008 ca. 700 m südlich gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt. 6.3 Amphibien In dem Messtischblatt 4017 werden die Geburtshelferkröte und die Knoblauchkröte als planungsrelevante Art mit einem ungünstigem Vorkommen ausgewiesen. 19 6.3.1 Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) In NRW besiedelt die Geburtshelferkröte vor allem Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen. In Siedlungsbereichen tritt sie auch auf Industriebrachen auf. Als Absetzgewässer für die Larven werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt: sommerwarme Lachen und Flachgewässer, Tümpel und Weiher sowie sommerkühle, tiefe Abgrabungsgewässer. Bisweilen werden auch beruhigte Abschnitte kleinerer Fließgewässer aufgesucht. Als Sommerlebensraum dienen sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder Steinhaufen, die in Nähe der Absetzgewässer gelegen sind. In dem Plangebiet und direkt angrenzend sind keine Gewässer, sowie sonstige Habitate der Geburtshelferkröte. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Geburtshelferkröte beeinträchtigt. 6.3.2 Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) Ursprünglicher Lebensraum der Knoblauchkröte waren offene, steppenartige Landschaften sowie Sandgebiete in größeren Flussauen. In NRW besiedelt sie als „Kulturfolger“ agrarisch und gärtnerisch genutzte Gebiete wie extensiv genutzte Äcker, Wiesen, Weiden, Parkanlagen und Gärten. Sekundär kommt die Art auch in Abgrabungsgebieten vor. Als Laichgewässer werden offene Gewässer mit größeren Tiefenbereichen, Röhrichtzonen und einer reichhaltigen Unterwasservegetation aufgesucht. Geeignete Gewässer sind Weiher, Teiche, Altwässer der offenen Feldflur, Niederungsbäche und Gräben, alte Dorfteiche sowie extensiv genutzte Fischteiche. Im Winter graben sich die Tiere in gut drainierten, sandigen Böden bis in eine Tiefe von 60 (max. 100) Zentimetern ein. In dem Plangebiet sind keine Gewässer, sowie sonstige Habitate der Knoblauchkröte. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Knoblauchkröte beeinträchtigt. 6.3.3 Kammmolch (Triturus cristatus) Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss und Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer. Rund 2006 wurden ca. 200m entfernt in einem Teich der Kammmolch kartiert (@LINFOS-Landschaftsinformationssystem). In dem Plangebiet direkt sind jedoch keine Gewässer, sowie sonstige Habitate des Kammmolches. Beurteilung der Verbotstatbestände: Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kammmolches beeinträchtigt. 20 7. Ergebnis der Abwägung in dem Artenschutzgutachten für den Neubau der Trasse der Bundesstraße B 66 n Das Ergebnis der Abwägung des Artenschutzes in dem Artenschutzgutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford mit Kartierungen von 2008, Ergänzung von 2009 und der Auswertung von 2010 und in dem dazugehörigen Erläuterungsbericht des Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit integriertem Artenschutzbeitrag des Neubaus der B 66 n Bielefeld-Leopoldshöhe/ Asemissen ist, dass einzelne Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. Bepflanzung eines gehölzspezifischen Sperrriegels für niedrigfliegende Fledermäuse, damit diese nicht durch den Straßenverkehr gefährdet werden, sowie die Schaffung von Ausgleichsflächen für das Rebhuhn). Das Gesamtergebnis des Gutachtens war, dass es aus artenschutzrechtlichen Gründen keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Neuplanung der Trasse gibt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ ist ein Teilbereich der untersuchten Fläche für den Neubau der B 66 n. 8. Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen. Die Fläche des Plangebietes, die bebaut wird, ist eine Grünlandfläche (Fettwiese). Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten, erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten). Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 21 Quellenangabe Erläuterungsbericht „Neubau der B 66 n Bielefeld-Leopoldshöhe/ Asemissen“ – Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integriertem Artenschutzprogramm erstellt von IPW Ingenieurplanung Wallenhorst im Auftrag von Straßen.NRW, 31.03.2010 Faunistische Untersuchung zur geplanten B 66 n in Leopoldshöhe Asemissen, erstellt von Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford, im Auftrag von Straßen.NRW., aktualisierte Fassung, Februar 2010 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten, Messtischblatt 4017, Stand November, 2010 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, 2007 22 ANLAGE B Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB FOLGT NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS 22