Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,3 MB
Datum
07.04.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
Ortsteil:
Asemissen
Plangebiet: Südöstlich der Gewerbestraße, nördlich der Detmolder Straße
(B 66 n)
Begründung
Verfahrensstand:
Satzung gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 12 BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
3
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
3
3
Raumordnung und Landesplanung
4
4
Flächennutzungsplan
4
5
Situationsbeschreibung
4
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Belange des Städtebaus
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise
Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen
Grünflächen
Baugestalterische Festsetzungen
4
5
5
6
6
6
7
Verkehrliche Erschließung
6
8
Ver- und Entsorgung
6
10
Natur- und Landschaftsschutz
7
11
Artenschutz
8
12
Immissionsschutz
9
13
Gewässerschutz
9
14
Bodenschutz
9
15
Denkmalschutz
9
16
16.1
16.2
Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung
Bedarf an Grund und Boden
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der
Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze
und Fachpläne
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der
Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung („Nullvariante“)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
10
10
16.3
16.4
16.5
16.6
16.7
16.8
10
10
10
11
11
12
12
1
16.9
16.12
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Zusätzliche Angaben
Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Allgemein verständliche Zusammenfassung
17
Erschließungskosten
16.10
16.11
16.11.1
16.11.2
14
17
18
18
18
19
19
Anlagen
Anlage A
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Anlage B
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB
2
Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
Ortsteil:
Plangebiet:
Asemissen
Südöstlich der Gewerbestraße / nördlich der Detmolder Straße
(B 66 n)
Verfahrensstand: Satzung gem. § 10 (1) BauGB i.V.m. § 12 BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Asemissen, Flur 1, Flurstück 85 und wird begrenzt
• im Nordosten durch die südwestliche Grenze des Flurstückes 96,
• im Südwesten durch die Anschlussstelle der Detmolder Straße B 66 n.
• im Nordwesten durch die Gewerbestraße.
Die Größe des Plangebietes beträgt 0,77 ha.
Der verbindliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im
Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
− dem Nutzungsplan mit den zeichnerischen Festsetzungen sowie den textlichen
Festsetzungen und
− dem Vorhaben- und Erschließungsplan.
Zusätzlich ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Begründung beigefügt.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Gemeinde Leopoldshöhe abgeschlossen.
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung
der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung einer Autowaschanlage in dem
Plangebiet gemäß § 12 (2) BauGB.
Mit Schreiben vom 05. November 2010 hat der Vorhabenträger Schröder Team GmbH
& Co.KG, Bielefeld-Sennestadt, vertreten durch Herrn Schröder, gem. § 12 (2) BauGB
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85, nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße, beantragt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Einleitung des Satzungsverfahrens umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 85, das in der Verfügung des Vorhabenträgers
steht. Mit Beschluss vom 08.07.2010 hatte der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe der
Herbert Schröder GmbH & Co.KG die betreffende Fläche zur Errichtung einer Autowaschanlage zugesprochen.
Die Erschließung des Vorhabenbereiches erfolgt über die Gewerbestraße.
Für die Durchführung des Vorhabens wird ein entsprechender städtebaulicher Vertrag
vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Vorhabenträger als Regelungsinstrument zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem.
§ 12 BauGB geschlossen.
3
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Der Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird durch den aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ überplant und bei dessen Rechtskraft ersetzt werden.
3
Raumordnung und Landesplanung
Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet „Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung“ (GIB) aus.
4
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Landwirtschaftliche Fläche“
dar.
Die Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ erfolgt im Umfeld des Plangebietes in Richtung Norden und Osten. Südlich des Plangebietes befindet sich die Bundesstraße B 66.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 (2) BauGB).
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der
Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 (3) BauGB). Die neue städtebauliche Zielsetzung erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan Genüge zu tun. Sie soll
als 19. Änderung parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
durchgeführt werden.
Die hierzu erfolgte landesplanerische Anfrage ist mit Schreiben vom 24. September
2010 bereits durch die Bezirksregierung Detmold positiv beantwortet worden.
5
Situationsbeschreibung
Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich
ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit
der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah
mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden
soll.
Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen.
Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht.
Das bisherige Planungsrecht ist der bestehende Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“.
6
Belange des Städtebaus
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage
mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden.
4
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Die Höhenentwicklung der Gebäude der Waschanlage soll mit 7,00 m beschränkt werden.
Der Standort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung und der Erreichbarkeit günstig ist und dem Grunde nach aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes konfliktfrei ist.
Vor dem Hintergrund des Anlasses und der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ werden nachfolgende
Festsetzungen getroffen.
6.1
Art der baulichen Nutzung
In dem Plangebiet wird „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgsetzt.
Zulässig sind:
• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe gem.
§ 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Ziffer 2 BauNVO,
• Tankstellen gem. § 8 (2) Ziffer 3 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
• Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Ziffer 4 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO:
• Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche Nutzung
ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
• Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter gem. § 8 (3) Ziffer 1 BauNVO,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
gem. § 8 (3) Ziffer 2 BauNVO,
• Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Ziffer 3 BauNVO.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nach § 9 BauGB i.V.m. BauNVO sind nur solche Vorhaben gemäß § 12 (3a) BauGB zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger in
dem Durchführungsvertrag verpflichtet: Autowaschanlage als Gewerbebetrieb aller Art.
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem
Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt.
Die maximale Baumassenzahl (BMZ) ist mit 3,0 festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden grundsätzlich durch Baugrenzen festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7,00 m. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1)
BauNVO wird bis zum Sazungsbeschluss bestimmt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird am fertiggestellten Gebäude am Dachabschluss / Attika bzw. am Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut gemessen. Die festgesetzte Höhe der baulichen
Anlage darf ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen um 2,00 m überschritten werden. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1)
BauNVO wird bis zum Satzungsbeschluss als NN-Höhe noch bestimmt.
5
Gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. In Abweichung von der offenen Bauweise sind hier bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m zulässig.
Baugrenzen werden zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen
festgesetzt, soweit die festgesetzte Grundflächenzahl nicht entgegensteht. Des Weiteren werden Flächen als überbaubare und nicht überbaubare Grundstückflächen festgesetzt.
6.3
Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der besonders
gekennzeichneten Fläche zulässig.
Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen gem. § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, während die Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO
ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
6.4
Grünflächen
Innerhalb des Plangebietes werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt. Diese Flächen sollen einerseits der Gewerbeparkidee entsprechen und andererseits in Richtung
Osten einen Übergang zu dem angrenzenden Grünzug ermöglichen.
6.5
Baugestalterische Festsetzungen
Baugestalterische Festsetzungen werden innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht getroffen.
Regelungen können im Durchführungsvertrag erfolgen.
7
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird an die Gewerbestraße angebunden. Ein Anschluss des Vorhabengebietes an die B 66 ist ausgeschlossen.
Im Zuge der Planung des Ausbaus der B 66 n beabsichtigt das Unternehmen moBiel,
das für den ÖPNV-Bus-Verkehr zuständig ist, den Verlauf der Buslinie 38 zwischen
Rollkrug und Oerlinghausen Bahnhof zu optimieren.
Belange des Rad- und Fußgängerverkehrs sind durch die Planung nicht betroffen.
Innerhalb des Plangebietes wird auf dessen Südseite eine 5,50 m breite mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende Fläche zugunsten der Gemeinde Leopoldshöhe festgesetzt. Damit soll eine Erschließung für das
östlich des Plangebietes liegenden Fläche gesichert werden (Fahrrecht). Bei der anschließenden Fläche verbleibt es bei der Festsetzung einer „Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung „Brachfläche“ innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan
Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“.
8
Ver- und Entsorgung
Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes soll durch einen Ringschluss der Wasserversorgung über das Plangebiet mit Anschluss an die Stationen in der Gewerbestraße / Westring bzw. zur Übergabestation der Stadtwerke Bielefeld GmbH südöstlich
des Plangebietes erfolgen. Die notwendigen Durchleitungsrechte werden innerhalb des
Plangebietes (private Grundstücksfläche) durch die Festsetzung einer 5,50 m breiten
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende
Fläche zugunsten des Versorgungsträgers auf der Südseite des Plangebietes gesichert.
6
Um Frischwasser einzusparen, wird das Waschwasser aufgefangen und nach Klärung
und Filterung wieder zur Wäsche verwendet. Wachse und Trocknungshilfen werden jedoch grundsätzlich mit Frischwasser aufgebracht. Dem Waschwasser sind Reinigungszusätze beigemischt, um hartnäckigen Schmutz zu entfernen. An den Fahrzeugen austretende Öle oder Betriebsstoffe werden über einen Ölabscheider herausgefiltert. In den
Wintermonaten wird zudem Streusalz durch die Fahrzeuge in das Waschwasser eingebracht, das zu einer Aufsalzung des Waschwassers führt. Daher wird im Winter periodisch Frischwasser zusätzlich zugegeben, um die Salzkonzentration auf geringerem
Niveau zu stabilisieren.
Die Schmutzwasserentwässerung soll mittels einer neu zu bauenden Druckleitung in
Richtung des Kanals in den Westring erfolgen.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Das Regenwasser soll nach vorheriger Klärung in den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes versickern bzw. in das Regenrückhaltebecken südöstlich des Plangebietes eingeleitet werden.
Das Plangebiet kann mit Elektrizität und Gas versorgt werden.
Die Versorgungskapazitäten werden überprüft und ggf. der Planung angepasst.
Die Erschließung des Plangebietes erlaubt, den Vorhabenbereich zum Zwecke der Abfallentsorgung problemlos anzufahren.
Für den Vorhabenbereich erfolgt die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines jeweils innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die städtische
Müllabfuhr.
10
Natur- und Landschaftsschutz
Mit der Planung werden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet.
Diese Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne
eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das weitere Verfahren und die
Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB einzustellen. Die Bilanzierung erfolgt im Kapitel 16.9. Insgesamt ergibt sich ein rechnerisches
Defizit von 25.233 Wertpunkten.
Im (Süd-)Osten des Plangebietes wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt.
Zudem sind mit Anpflanzungsflächen in dem Plangebiet Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche (4.184,6 m², Fläche Nr. 29) liegt in der gemeindeeigenen Sammelausgleichsfläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück
21).
7
11
Artenschutz
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden (s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A). Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW sind zu untersuchen.
Das Grundstück mit einer Fläche von 0,77 ha ist eine Wiese, die mehrmals im Jahr
gemäht wird.
2008 wurde in der Kartierung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch
– Meier – Starrach GbR, Herford in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibienarten nachgewiesen. Zusammen mit dem Messtischblatt 4017 gibt es 21 planungsrelevante Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibien. Davon haben 8 Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3
Amphibienarten ungünstige Bedingungen (s. Artenschutzrechtliche Stellungnahme im
Anhang A).
Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden (2008, Arbeitsgemeinschaft
BiotopKartierung), sind Amsel, Rabenkrähe, Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden
letzten Arten sind planungsrelevante Arten, das Vorkommen wird mit günstig bewertet.
Beide Arten wurden in dem Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung
als Nahrungsgast bewertet.
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. §
44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3
8
(Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und
keine
populationsrelevanten
Beeinträchtigungen
oder
relevante
Lebensstättenzerstörung für planungsrelevante Arten eintreten. Erhebliche negative
Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und
Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen
Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür
nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten).
Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch
baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
12
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Planung nicht
weiter zu prüfen. In der Nachbarschaft des Änderungsgebietes bzw. in dessen Umfeld
befinden sich keine Immissionsorte, die für eine entsprechende Betrachtung relevant
wären.
13
Gewässerschutz
In ca. 100 m Entfernung fließt der Sussiekbach an dem Plangebiet vorbei. Er wird allerdings von der Planung nicht betroffen.
Das Plangebiet liegt in der Zone III der Wasserschutzgebietsverordnung
„Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“.
14
Bodenschutz
Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der Boden fruchtbar und hat
eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3, fruchtbarer Boden). Der Boden wird durch
die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung
soll bis maximal 70 % der Grundstücksfläche möglich sein, damit verändert sich die
Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten.
Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
15
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet nicht
bekannt.
Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich.
Bei Bodenfunden wird auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen verwiesen. Die
zuständigen Stellen sind umgehend zu informieren.
9
16
Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht
Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung):
16.1
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung
•
des gegenwärtigen Wissensstandes,
•
der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie
•
des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Bauleitplanes
die ermittelten Belange des Umweltschutzes und die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes.
Dabei wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf
•
Umfang und
•
Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung im Verfahren nach § 4 (1) BauGB („Scoping“) hingewiesen.
Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von z.B.
•
Landschaftsplänen sowie
•
sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und
Bewertungen sowie
•
aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB)
verwiesen.
16.2
Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
Anlass für die Bauleitplanung ist die Schaffung der notwendigen bauplanungsrechtlichen Grundlage für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes in Richtung
Süden zur B 66 n hin. Das Planungskonzept sieht die Errichtung einer Waschanlage
vor, die von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wird im Bebauungsplan Gewerbegebiet - GE - (§ 8 BauNVO) festgesetzt.
Es wird eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,7 festgesetzt.
16.3
Bedarf an Grund und Boden
Der konkrete Bedarf an Grund und Boden sind 0,77 ha für die Vorhabenplanung einschließlich der Flächen zur Eingrünung des Vorhabenbereiches.
16.4
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
Das Plangebiet ist eine Wiese (Grünlandfläche als Brachfläche). Schützenswerte Biotope sind nicht betroffen. Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes.
Nördlich des Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“.
Südlich und westlich des Plangebietes verläuft die Bundesstraße B 66, die zeitnah ausgebaut werden soll. Südlich der Bundesstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzte
Flächen, sowie weiter südlich angrenzend das Waldgebiet Merkslohberg und
10
Fresenberg. Östlich des Plangebietes ist weiterhin Grünlandfläche, sowie Gehölze, Regenrückhaltebecken und der Bruchweg.
Von der Planung gehen unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich bringen.
Durch die geplante Gewerbebebauung und die Straßenerschließung können die im
Plangebiet angetroffenen Biotoptypen beansprucht und nachhaltig überprägt werden.
Die intensivsten und nachhaltigsten Wirkungen sind im Bereich der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche zu erwarten. Hier wird es im Bereich der potenziellen Neubebauung zu einer Zerstörung der derzeit vorhandenen Biotopstrukturen kommen (Verlust
vorhandener Biotoptypen, Nutzung der Flächen als Baufeld, Teilbefestigung der Flächen).
Zusammenfassend wird deutlich, dass für das gesamte Plangebiet anlagebedingt ein
Verlust der vorhandenen Böden und Biotope zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Auswirkungen können sich für die geplante Bebauung allenfalls geringfügig durch den Ausstoß von Schadstoffen (insbesondere CO2) von Kraftfahrzeugen
ergeben.
16.5
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze und
Fachpläne
Gemeindeeigene Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung sind
nicht in einem gesonderten „Umwelt-Zielplan“ dargelegt.
Über die ergänzenden Vorschriften des § 1a des Baugesetzbuches hinaus bestehen
keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetze und Fachpläne.
Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind
ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten zu
berücksichtigen.
Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre.
16.6
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der
Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
Im Plangebiet werden die Biotoptypen flächendeckend erfasst und in der Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung bilanziert (Kapitel 16.9).
Fachgutachten wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erarbeitet. Es liegt allerdings
eine Faunistische Untersuchung zur geplanten B 66 n in Leopoldshöhe Asemissen,
Februar 2010, vor, bei der Einschätzungen für eine größere Fläche entlang der Bundesstraße untersucht wurde, das Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist ein Teil der
untersuchten Fläche.
Anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsraum ist es im weiteren
Verfahren möglich, die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, zu
prognostizieren und den Umfang und die Erheblichkeit dieser Wirkungen abzuschätzen.
Gemäß den Vorgaben des § 1 (6) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die
Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen:
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
11
•
•
•
Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
biologische Vielfalt und Wechselwirkungen.
Bei der Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. § 1 (6) Ziffer 7 BauGB und
Vorgaben gem. § 1a BauGB ergeben sich nach heutigem Kenntnisstand folgende Auswirkungen auf die Schutzgüter bau-, anlage- und betriebsbedingt.
Schutzgüter
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Anthropogen vorbelastete Flächen innerhalb des Plangebietes
Mensch
durch eine Mähwiese.
Die Fläche des Plangebietes ist eine Wiese und liegt zwischen
Pflanzen und Tiere dem Gewerbegebiet und der Bundesstraße. Das Gebiet wird von
Tieren eher als Nahrungs- denn als Bruthabitat genutzt.
Die Lage des Plangebietes ist im Siedlungszusammenhang mit
dem angrenzenden Gewerbegebiet im Norden und im Süden die
Naturraum und
hoch frequentierte Bundesstraße. Das Plangebiet wird als „AbLandschaft
standsfläche“ oder „Restfläche“ erlebt und erfährt ansonsten keine
besondere Erlebbarkeit.
Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der BoBoden
den fruchtbar und hat eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3,
fruchtbarer Boden).
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Gewässer. Es liegt jeGewässer /
doch innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes
Grundwasser
„Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“.
Vorbelastete Fläche durch eine gewerbliche Nutzung im Norden
Luft / Klima
und die Bundesstraße im Süden.
Kultur- und SachIm Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
güter
Besonders in Bezug auf Pflanzen und Tiere, sowie des Bodens
sind negativ geprägte Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Schutzgütern zu erwarten.
Im Wesentlichen bestehen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere,
Wechselwirkungen Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt)
zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld.
Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als erheblich einzuschätzen, als diese einer Inanspruchnahme des Arrondierungsgebietes
für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde.
16.7
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung („Nullvariante“)
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand
innerhalb des Plangebietes nichts ändern. Eine Veränderung des Zustandes für die
Schutzgüter im Falle der Nichtdurchführung der Planung im Sinne einer Optimierung
der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist in dem Plangebiet
nicht zu erwarten.
16.8
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Innerhalb des Plangebietes ist die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße
mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung geplant.
12
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den Betrieb des
Vorhabens und der Anlagen beschrieben und bewertet. Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus des Vorhabens und der Anlagen sind zu vernachlässigen,
da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgt.
Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre.
Schutzgüter
Schutzgut
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Aufgrund der Lage zwischen der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet besteht keine besondere Erlebbarkeit der Fläche des
Plangebietes. Mit der Kubatur, Art und Weise der geplanten BeMensch
bauung wird auf die benachbarte Bebauung eingegangen.
Belange des Immissionsschutzes müssen aufgrund der Lage nicht
berücksichtigt werden.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine
Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden
und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarPflanzen und Tiere ten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a.
der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig)
und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ
kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante
Arten, s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A).
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Das Plangebiet ist Grünland und liegt zwischen der Bundesstraße
und dem Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“. Die maximaNaturraum und
le Höhe der geplanten Bebauung liegt bei 7 Metern und fügt sich
Landschaft
in das Gefüge des anschließenden Gewerbegebietes ein.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Innerhalb des Plangebietes sind Böden mit hoher Ertragsfähigkeit
bzw. regionaltypische und / oder seltene Böden vorhanden. Mit
der Planung wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet.
Der Boden wird durch die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche
und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung soll bis maximal 70 %
Boden
der Grundstücksfläche möglich sein. Damit verändert sich die Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist
bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigung
Mit der Verwirklichung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser, da keine Gewässer innerhalb des PlangebieGewässer /
tes liegen bzw. unmittelbar von der Planung betroffen sind. Bei
Grundwasser
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine negativen Auswirkungen für das Wasserschutzgebiet.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
13
Mit der Planung wird sich die lufthygienische Situation in und um
das Plangebiet nicht verändern. Das Plangebiet ist durch die Lage
an der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet bereits vorbelastet.
Luft / Klima
Nachteilige erhebliche Auswirkungen auf die luftklimatische Situation des Umfeldes werden durch die Verwirklichung des Vorhabens / der Planung nicht eintreten.
Keine erheblich Beeinträchtigung
Mit der Planung ergeben sich in Ermangelung von Bau- oder BoKultur- und Sachdendenkmälern bzw. Landschaftsbestandteile keine Auswirkungüter
gen auf Kultur- und Sachgüter.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Wechselwirkungen zwischen
• den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt,
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
Wechselwirkungen
sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im
Wesentlichen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen
(also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem
Plangebiet und dem Umfeld.
Insgesamt sind infolge der Planung Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden zu erwarten. Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
16.9
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine besonderen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig, da es sich nicht
um eine mit Altlasten vorbelastete Fläche handelt. Es sind keine besonderen Maßnahmen des Immissionsschutzes bzw. zum Schutz von Kulturgütern und Sachgütern notwendig. Maßnahmen zum Ausgleich müssen jedoch getroffen werden. Diese sollen bevorzugt auf der Fläche des Plangebietes ausgeglichen werden, ansonsten auf externen
Flächen realisiert werden.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Bestandsbewertung
wie folgt dar:
A. Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
5.1
Acker-, Grünland-, Industrie- bzw.
Siedlungsbrachen
Gesamt
Fläche
in ca. qm
Wert
7.710
7.710
Gesamtwert
4
30.840
30.840
14
Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab
1:1.000)
15
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Planungsbewertung
wie folgt dar:
B. Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
1.1
Fläche
Wert
Gesamtwert
in ca. qm
70% von 7.710 qm
0
= 5.397
Versiegelte Fläche
(Gebäude, Straßen, Wege,
engfugiges Pflaster, Mauern etc.)
4.5
Intensivrasen (z.B. in Industrie- und
30% von 7.710 qm
Gewerbegebieten, Sportanlagen),
ohne 7.1 = 1.332
Staudenrabatten, Bodendecker
7.1
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen,
981
Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%
Gesamt
7.710
Ausgangszustand des Plangebietes
vor den Festsetzungen des B-Planes:
Zustand des Plangebietes
gemäß den Festsetzungen des B-Planes:
Differenz extern zu kompensieren und auszugleichen:
0
2
2.664
3
2.943
5.607
30.840 Wertpunkte
5.607 Wertpunkte
25.233 Wertpunkte
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt auf der Grundlage des sog. vereinfachten Verfahrens der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung des Landes NordrheinWestfalen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen, ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233
Wertpunkten.
In dem Plangebiet sind Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der
gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
16
Zustand des Gebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab 1:1.000)
16.10
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Für die Errichtung der Autowaschanlage ist ein Standort gewählt worden, der in guter
Erreichbarkeit zu übergeordneten Straßen liegt.
Der Standort stellt sich als Restfläche zwischen der B 66 n und dem Gewerbegebiet
Asemissen dar und bietet sich für eine gewerbliche Nutzung an. Ein Belassen der Fläche als Freiraum hat siedlungs- und landschaftsräumlich keinen Sinn.
Andere Planungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes sind unter Berücksichtigung
des Zieles der Schaffung einer Waschstraße ohne Belang und hätten keine anderen
Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit, als die in diesem Bericht dargestellten.
17
16.11
Zusätzliche Angaben
16.11.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Methodik der Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsstudie unter Berücksichtigung der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB.
Weitere Untersuchungen und Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu
erwarten sind.
16.11.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung
• zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen,
• zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen
erfolgen.
Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und
der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten
sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Gemeinde Leopoldshöhe
geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt.
Umweltverschmutzungen sind zukünftig bei ordnungsgemäßem Nutzen des Standortes
nicht zu erwarten.
Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen.
Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der
konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung
des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den
Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen.
Des Weiteren wird auf die Aufmerksamkeit der im Umfeld wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten die Gemeinde Leopoldshöhe
melden. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die
Gemeinde Leopoldshöhe und dem Kreis Lippe erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst ein Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigung) vorausgesetzt wird.
Eine Prognosekontrolle der getroffenen Annahmen bzgl. der Entwicklung des Fahrverkehrs kann auf der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde
Leopoldshöhe erfolgen.
Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges).
Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass aufgrund der Planung sowie
der damit verbundenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine gezielte Überwachung der
Entwicklung der Umwelt im Plangebiet wird aus diesem Grund nicht durchgeführt.
18
16.12
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Aufgestellt wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“ in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85 nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße. Das Grundstück wird als Wiese (Grünland)
genutzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“.
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage
mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem
Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt.
Insgesamt wurden folgende der Schutzgüter überprüft
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
• biologische Vielfalt und Wechselwirkungen.
Insgesamt sind infolge der Planung erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und Boden zu erwarten. Die betroffene Fläche stellt jedoch nur einen
relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes für Tiere dar, für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. In dem Plangebiet sind mit Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung
Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
17
Erschließungskosten
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen
Maßnahmen ergeben sich nicht.
Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung.
Der Projekt- / Vorhabenträger hat die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, vollständig zu tragen.
19
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich III Bauen / Planen / Umwelt
Leopoldshöhe, im Februar 2011
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
20
ANLAGE A
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
21
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Plan-/Vorhabenträger (Name):
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
.
Herbert Schröder GmbH & Co.KG
Antragstellung (Datum):
11.11.2010
.
In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als
Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und
Innenraumreinigung. Grundlegend für diese Artenschutzprüfung ist die Faunistische Untersuchung von
der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford, die für den Neubau
der Bundesstraße 66 von Bielefeld nach Leopoldshöhe-Asemissen im Jahr 2008/2010 erstellt wurde.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf.
Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern
wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert
wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und
Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung
INHALTSVERZEICHNIS DER ARTENSCHUTZRECHTLICHEN STELLUNGNAHME
ANLAGE A
3
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
3
1.
Anlass, Aufgabenstellung und Zielsetzung
3
2.
Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes
4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Beschreibung der Schutzgebiete im näherem Umkreis des Plangebietes
Allee an der Detmolder Straße (L 712)
Alt-Buchenwald am Obernfeld
Niederungszone des Sussieksbaches
Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg
Krähenholz mit Hinnaksteich westlich Asemissen
7
8
8
8
9
9
4.
Untersuchungsmethoden
9
5.
5.1
5.2
5.3
Artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme
Avifauna
Säugetiere
Amphibien, Reptilien
10
10
12
13
6
Arten, die näher betrachtet werden, da sie ungünstige Bedingungen
haben
Avifauna
Baumfalke (Falco subbuteo)
Feldschwirl (Locustella naevia)
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Graureiher (Ardea cinerea)
Rebhuhn (Perdix perdix)
Rotmilan (Milvus milvus)
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Uhu (Bubo bubo)
Wachtelkönig (Crex crex)
Säugetiere
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Große Bartfledermaus (Myotis
brandtii)
Breiflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus noctula)
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Amphibien
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
Kammmolch (Triturus cristatus)
17
17
18
18
18
19
19
19
20
20
20
Ergebnis der Abwägung in dem Artenschutzgutachten für den Neubau der
Trasse der Bundesstraße B 66 n
21
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.7
6.1.8
6.1.9
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
6.2.7
6.3
6.3.1
6.3.2
6.3.3
7.
13
13
14
14
15
15
15
16
16
16
16
17
1
8.
Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das
Planungsvorhaben
21
2
ANLAGE A
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Aufstellung des vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
1.
Anlass, Aufgabenstellung und Zielsetzung
In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als
Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung
und Innenraumreinigung.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll. Der Standort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung und der Erreichbarkeit günstig ist und aus Sicht des
vorbeugenden Immissionsschutzes konfliktfrei ist. Die im Süden verlaufende Bundesstraße B 66 soll zeitnah ausgebaut werden.
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle streng und
auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Ziele sind
die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes und die langfristige Sicherung der Artenbestände.
Das Schutzinstrument der europäischen Union zum Erhalt der biologischen Vielfalt in
Europa ist ein strenges Artenschutzregime, das flächendeckende Relevanz besitzt und
räumlich nicht auf das Schutzgebietssystem NATURA 2000 (FFH- und Vogelschutzgebiete) beschränkt ist. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 12 FFH-RL
und Art. 5 VRL betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen
als auch den Schutz ihrer Lebensstätten.
Nach dem Naturschutzgesetz (in Kraft seit 01.03.2010) müssen Artenschutzbelange
entsprechend den Vorschriften des § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten geprüft werden:
Zugriffsverbot nach § 44 Absatz 1 BNatSCHG
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören.
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach
nationalem und internationalem Recht zu beachten:
3
Besonders geschützte Arten
Die besonders geschützten Arten entstammen Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV und
Anhang A oder B der EG-ArtSchVO. Außerdem sind alle FFH-Anhang-IV-Arten sowie
alle europäischen Vogelarten besonders geschützt.
Streng geschützte Arten
Die streng geschützten Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Es
handelt sich um die FFH-Anhang-IV-Arten sowie um Arten, die im Anhang A der EGArtSchVO oder in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind.
Europäische Vogelarten
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutz-Richtlinie alle in Europa
heimischen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind zugleich besonders geschützt, einige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EGArtSchVO auch streng geschützt (z. B. alle Greifvögel und Eulen).
Planungsrelevante Arten
Planungsrelevante Arten sind im Bundesnaturschutzgesetz auf die streng geschützten
Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese
Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Desweiteren
gibt es sog. „Allerweltsarten“, die auch artenschutzrechtlich durch Verbote geschützt
sind (z.B. Amsel, Buchfink, Kohlmeise).
Auch für die europäischen Vogelarten wurde ein Kriterienkatalog ausgearbeitet, der eine naturschutzfachlich begründete Auswahl planungsrelevanter Arten rechtfertigt. So
werden in der Vogelschutz-Richtlinie selbst bestimmte Arten hervorgehoben, für die besondere Vogelschutz-Gebiete auszuweisen sind.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz
bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) von dem Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010 müssen alle baulichen Maßnahmen nach Kriterien des Artenschutzes geprüft werden. In
der 1. Phase wird eine Vorprüfung durchgeführt. Hier werden das Artenspektrum, sowie
die Wirkfaktoren des baulichen Vorhabens auf die Arten geprüft. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte vorhanden sind, muss eine weitere Prüfung erfolgen.
Um ggf. Konflikte mit streng und besonders geschützten Arten durch entsprechende
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen und um eine ausreichende Verfahrenssicherheit zu erlangen, wurde diese artenschutzrechtiche Stellungnahme erstellt.
2.
Beschreibung des aktuellen Zustandes des Plangebietes
Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich
ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit
der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah
mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden
soll.
Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen.
Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht.
4
Das bisherige Planungsrecht ist der bestehende Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“. Für den Teilbereich des alten Bebauungsplanes wird für das Plangebiet ein
neuer vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines FFH-Gebietes.
Blick über das Plangebiet von Süden nach Norden
Blick über das Plangebiet von Westen nach Osten
5
Heutige Situation der ebenerdigen Bundesstraße zum Plangebiet,
wird durch den Ausbau verändert
Blick über das Plangebiet von Süden nach Norden zum Autohaus
6
Blick über das Plangebiet von Norden nach Süden,
heutige Situation der ebenerdigen Kreuzung
3.
Beschreibung der Schutzgebiete im näherem Umkreis des Plangebietes
1
Karte mit angrenzenden Alleen
Quelle: LANUV-Alleenkataster, modifiziert
7
5
2
3
4
500 m Radius um das Plangebiet
Karte mit 500 m Radius um das Plangebiet
Quelle: LANUV, modifiziert
Gebiet Nr.
1
2
3
4
5
Objektkennung:
AL-LIP-0042
BK-4017-408
BK-4017-426
BK-4017-006
BK-4017-127
Objektbezeichnung:
Allee an der
Detmolder
Straße (B 66)
AltBuchenwald
am Obernfeld
Niederungszone
des
Sussieksbaches
Waldgebiet
Merkslohberg
und
Fresenberg
Krähenholz
mit
Hinnaksteich
westlich
Asemissen
vom Plangebiet entfernt
mindestens
100 m
mindestens
450 m
mindestens 350
m
mindestens
380 m
mindestens
1.000 m
3.1
Allee an der Detmolder Straße (L 712)
Entlang der Detmolder Straße ist auf einer Länge von 465 m eine Allee.
Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser
Stelle nicht zu erwarten.
3.2
Alt-Buchenwald am Obernfeld
Mit einer Größe von 11 ha ist der Alt-Buchenwald auf einem langgestreckten Bergrücken, stellenweise mit starker Naturverjüngung in begatterten Abschnitten. Der südliche
Rand besitzt einen ausgeprägten Waldmantel. Dieser naturnahe Waldbestand dient als
wichtiges Trittsteinbiotop innerhalb der umliegenden landwirtschaftlich geprägten Offenlandfläche des nördlichen Teutoburger Landes.
Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser
Stelle nicht zu erwarten.
3.3
Niederungszone des Sussieksbaches
Der naturnahe Sussieksbach bildet die Grenze zwischen Bielefeld und dem Kreis Lippe, die linke Bielefelder Talflanke besteht überwiegend aus Grünlandflächen mit intensiver Nutzungsqualität (Größe 2,3 ha). Das Fließgewässer wird von einem ErlenEschen-reichen Ufergehölz begleitet. Zwischen den beiden Häusern im Norden befindet sich eine extensiv genutzte Obstweide. Der Bach mit seinem schmalen Grünlandtal
bildet eine wichtiges Refugial- und Vernetzungsbiotop zu dem östlich angrenzenden
großflächigem Waldgebiet.
8
Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser
Stelle nicht zu erwarten.
3.4
Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg
Am Ostrand des Merklohberges liegt ein südexponierter gut ausgebildeter Komplex mit
26 ha des Waldmeister-Buchenwaldes mit hohem Anteil an Bäumen im Altholzalter
bzw. aus starkem Baumholz im Komplex mit einem gut ausgeprägten Kalkhalbtrockenrasen sowie einem Bach-Erlen-Eschenwald. In den naturnahen überwiegend hallenartigen Buchenwäldern dominiert bereichsweise das Einblütige Perlgras, auf entkalkten
bzw. ausgehagerten Hangflächen im Norden treten auch acidophile Arten hinzu. Am
Ostrand des Merklohberges liegt über flachgründigem Kalkboden ein südexponierter
gut ausgebildeter Kalk-Halbtrockenrasen mit zahlreichen gefährdeten Arten. Die Fläche
zeigt im Randbereich Verbuschungstendenzen. Den nordwestlichen Rand des Gebietes bildet ein den Sussiekbach begleitender schmaler Bach-Erlen-Eschenwald, der
gleichzeitigt die Kreisgrenze markiert. Das Gebiet ist wegen der großen zusammenhängenden, älteren und naturnah ausgeprägten Buchenwaldbestände besonders wertvoll. Darüber hinaus tragen der Kalk-Halbtrockenrasen sowie der Bach-ErlenEschenwald zur Naturschutzwürdigkeit des Gebietes bei. Eine Beeinträchtigung durch
die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser Stelle nicht zu erwarten.
3.5
Krähenholz mit Hinnaksteich westlich Asemissen
Das 16 ha große überwiegend Buchenwald-Biotop ist vom Typ des FlattergrasBuchenwaldes mit Übergängen zum Eichen-Hainbuchenwald auf Lössboden westlich
der Ortslage Asemissen, von Süden nach Norden durchzogen vom Siek des
Pansbaches, dessen Verlauf mäandriert und der eingekerbt ist mit Steilufern bis zu 1 m
Höhe. Im nördlichen Teil verbindet sich ein kleines Seitensiek von Westen kommend
mit dem Pansbachsiek, hier auch eine Parzelle mit Lärchenbestand. Der Pansbach ist
bei seinem Eintritt in das Krähenholz zu einem kleinen Teich aufgestaut (ND
Hinnaksteich), der von Erlen gesäumt wird. Röhricht nur im oberen Teil des Teiches,
dort zunehmende Verlandung. Östlich angrenzend an den Teich ist eine kleine Parzelle
mit Fichtenwald. Das Krähenholz selber weist eine Vegetationszonierung auf. Unmittelbar am Pansbach dominiert die Esche (potentielles Carici remotae-Fraxinetum), beiderseits anschließend potentieller Eichen-Hainbuchenwald, jedoch nur verdeutlicht in der
Krautschicht (hohe Deckung). Wiederum anschliessend beidseitig auf den höher gelegenen Gebietsabschnitten Flattergras-Buchenwald mit Stieleiche (z.T. als Überhälter).
Hier ist die Krautschicht arten- und deckungsarm. Strauchschicht insgesamt weitgehend deckungsarm, Waldmantel nur teilweise und dürftig ausgebildet. Das Gebiet dient
der Naherholung (neu angelegte Rundwege und Ruhebänke, auch am Hinnaksteich).
Da das Gebiet bereits unter starkem Druck Erholungssuchender steht, sollte es nicht
noch zusätzlich durch die geplante Ausweitung eines Gewerbegebietes belastet werden. Eine Pufferzone muss dringend erhalten bleiben. Das Gebiet ist bedeutend als
einziger Saatkrähenbrutplatz im Lippischen.
Eine Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planungsvorhabens ist an dieser
Stelle nicht zu erwarten.
4.
Untersuchungsmethoden
Das Plangebiet ist eine Grünlandfläche, die umgeben ist von der Bundesstraße und einem Gewerbegebiet.
Das @LINFOS-Landschaftsinformationssystem weist für diese Fläche kein Vorkommen
von planungsrelevanten Arten aus. In der Nähe wird der Kammmolch, der Bergmolch
und der Teichmolch kartiert (mind. 200 m entfernt, kartiert von 2006).
Geplant ist ein Neubau der Bundesstraße 66 von Bielefeld nach LeopoldshöheAsemissen. Dafür wurde ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das Aufstellungsdatum ist der 31.03.2010, die Planung erfolgt über Straßen.NRW. Im Zuge dieses
Planfeststellungsverfahren wurde eine ausführliche Faunistische Untersuchung von der
9
Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford erstellt, auf das hier Bezug genommen wird. Die Fläche, die kartiert wurde, liegt in einem
größeren Gebiet von 1 Kilometer in Nord-Süd-Richtung mal 2 Kilometer in Ost-WestRichtung. Das Plangebiet für diesen Bebauungsplan ist eine Teilfläche des Untersuchungsraumes. Da Vögel und Fledermäuse einen größeren Aktionsradius haben, wurden alle beobachteten Arten in die Betrachtung mit einbezogen.
Die Begehungen erfolgten im Sommer 2008 an 7 Terminen für die Avifauna (März bis
Juni 2008), die Begehungen für die Fledermauskartierung erfolgten an sechs Nächten
(April bis September 2008). Fledermäuse wurden bestimmt nach Ausflugszählungen
unter Einsatz von Stereo-Fledermausdetektoren und Horchkisten (Fledermausdetektor,
Kosmos, Heterodyn). Es wurden alle Arten aufgenommen und ausgewertet nach planungsrelevanten Arten, Brut- und Nahrungsgäste. Die Faunistischen Untersuchung ist
von Februar 2010. Ergänzt wurde dieses Gutachten durch die Angaben von ortsansässigen Ornithologen aus dem Jahr 2009.
Des Weiteren wurde nach dem Verfahren der Messtischblätter des LANUVs in dem Lebensraumtyp für Fettwiesen und Grünlandbrachen beurteilt und mit dem tatsächlichem
Vorkommen verglichen.
5.
Artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme
In dem Artenschutzgutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch
– Meier – Starrach GbR, Herford wurden in dem Plangebiet für den Neubau/ Ausbau
der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten, 8 Fledermausarten und 3 Amphibienarten
nachgewiesen. Dabei wurden alle Vorkommen kartiert und nach planungsrelevante und
nicht planungsrelevante Arten unterschieden. Im weiteren Verfahren werden die planungsrelevanten Arten der Messtischblätter bestimmt und mit dem tatsächlichen Vorkommen vor Ort abgeglichen. Das zugehörige Messtischblatt ist das Messtischblatt
4017 Brackwede, die Linie der naturräumlichen Gliederung der kontinentalen und atlantischen Region verläuft durch das Plangebiet, deswegen werden beide aufgeführt.
5.1
Avifauna
Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Vogelarten in dem Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt
4017 Brackwede
Art
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Habicht
Accipiter gentilis
sicher brütend
G
G
(X)
Sperber
Accipiter nisus
sicher brütend
G
G
(X)
Waldohreule
Asio otus
sicher brütend
G
G
(X)
Mäusebussard
Buteo buteo
sicher brütend
G
G
(X)
Saatkrähe
Corvus frugilegus
sicher brütend
G
G
X
Wachtelkönig
Crex crex
S
S
(X)
Mehlschwalbe
Delichon urbica
beobachtet zur
Brutzeit
sicher brütend
G-
G-
(X)
Kleinspecht
Dryobates minor
sicher brütend
G
G
(X)
Schwarzspecht Dryocopus martius sicher brütend
G
G
(X)
Turmfalke
sicher brütend
G
G
X
sicher brütend
G-
G-
X
Falco tinnunculus
Rauchschwalbe Hirundo rustica
Status
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Fettwiese
10
Neuntöter
Lanius collurio
sicher brütend
G
U
(X)
Rebhuhn
Perdix perdix
sicher brütend
U
U
X
Wespenbussard
Gartenrotschwanz
Grauspecht
Pernis apivorus
sicher brütend
U
U
(X)
Phoenicurus
phoenicurus
Picus canus
sicher brütend
U-
U-
X
sicher brütend
U-
U-
(X)
Turteltaube
Streptopelia turtur
sicher brütend
U-
U-
(X)
Waldkauz
Strix aluco
sicher brütend
G
G
(X)
Schleiereule
Tyto alba
sicher brütend
G
G
X
Kiebitz
Vanellus vanellus
sicher brütend
G
G
X
G: günstiger Erhaltungszustand, U: ungünstiger Erhaltungszustand, S: schlechter Erhaltungszustand, XX: Hauptvorkommen, X: Vorkommen, (X): potenzielles Vorkommen
Die planungsrelevanten Arten, die in dem Gebiet vorkommen und einen schlechten
oder einen ungünstigen Erhaltungszustand in NRW haben sind folgende Arten: das
Rebhuhn und den Gartenrohrschwanz.
In dem Artenschutzgutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch
– Meier – Starrach GbR, Herford wurden in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 n
69 verschiedene Vogelarten nachgewiesen. Davon traten 53 als Brutvögel auf, 9 Arten
als Nahrungssuchende und 4 Arten waren Durchzügler. Zusätzlich wurden noch 3 weitere Arten angenommen, die durch ortsansässige Ornithologen im Jahr 2009 für diese
Fläche bestimmt wurden. Nachfolgend werden die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Rote-Liste-Arten aufgeführt:
Deutscher Name
Bachstelze
Baumfalke
Bluthänfling
Braunkelchen
Dompfaff
Feldschwirl
Feldsperling
Fischadler
Fitis
Gelbspötter
Goldammer
Graureiher
Grünspecht
Habicht
Haussperling
Hohltaube
Klappergrasmücke
Kolkrabe
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzspecht
Sperber
Star
Teichhuhn
Turmfalke
Wissenschaftlicher
Name
Motacilla alba
Falco subbuteo
Carduelis cannabina
Saxicola rubicola
Pyrrhula pyrrhula
Locustella naevia
Passer montanus
Pandion haliaetus
Phylloscopus trochilus
Hippolais icternia
Emberiza citrinella
Ardea cinerea
Picus viridis
Accipiter gentilis
Passer domesticus
Palumba oenas
Sylvia curruca
Corvus corax
Buteo buteo
Delichon urbicum
Luscinia
megarhynchos
Hirundo rustica
Perdix perdix
Milvus milvus
Tyto alba
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
Gallinula chloropus
Falco tinnunculus
Status
B
NG
NG
D
G
B
B
D
B
B
B
NG
B
NG
B
B
B
NG
B
B
B
B
B
NG
B
NG
NG
B
B
B
Rote Liste
BRD
*
3
V
3
*
V
V
3
*
*
*
*
*
*
V
*
*
*
*
V
*
V
2
*
*
*
*
*
V
*
Rote Liste
NRW
V
3
*
1S
V
3
3
0
V
V
V
*
*
v
V
*
V
V
*
3
3
3
2N
3
*N
*
*N
V
V
V
11
Deutscher Name
Uhu
Wachtelkönig
Waldkauz
Wespenbussard
Wissenschaftlicher
Name
Bubo bubo
Crex crex
Strix aluco
Pernis apvours
Status
NG
Bv
B
D
Rote Liste
BRD
*
2
*
V
Rote Liste
NRW
VN
1
*
2
In Fettschrift sind die planungsrelevanten Arten hervorgehoben.
Status in vorliegender Untersuchung: B: Brutvogel; Bv: Brutverdacht, D: Durchzügler;
NG: Nahrungsgast. Tritt eine Art in mehreren Kategorien auf, so wird jeweils nur die
höchste angegeben B>NG>D. Rote Liste: BRD: 2007; NRW: 2008; 1: vom Aussterben
bedroht; 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; N: Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen,
R: durch extreme Seltenheit gefährdet; V: Vorwarnliste; *: nicht gefährdet.
5.2
Säugetiere
Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Fledermausarten in dem
Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor:
Art
Status
Deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Großes
Mausohr
Fransenfledermaus
Großer Abendsegler
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Zweifarbfledermaus
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Fettwiese
Art vorhanden
G
G
X
Art vorhanden
G
G
X
Art vorhanden
G
G
(X)
Art vorhanden
U
U
X
Myotis nattereri
Art vorhanden
G
G
(X)
Nyctalus noctula
Art vorhanden
U
G
(X)
Pipistrellus
pipistrellus
Plecotus auritus
Art vorhanden
G
G
(X)
Art vorhanden
G
G
X
Art vorhanden
G
G
(X)
Wissenschaftlicher Name
Eptesicus
serotinus
Myotis
dasycneme
Myotis
daubentonii
Myotis myotis
Vespertilio
murinus
G: günstiger Erhaltungszustand, U: ungünstiger Erhaltungszustand, S: schlechter Erhaltungszustand, XX: Hauptvorkommen, X: Vorkommen, (X): potenzielles Vorkommen
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Bartfledermaus Kleine/ Myotis
mystacinus/
Große
brandtii
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Status
S/W
Rote Liste
BRD
V /V
Rote Liste
NRW
3/2
S/W
G
3
S/D/W
V
1
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Großes Mausohr
Myotis myotis
S/W
V
2
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
S/W
D
2
Rauhhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
S/D
*
1
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
S/W
*
*N
S/W
V/2
3/R
Graues
Langohr
/
Braunes Plecotus
austriacus
auritus/
12
Es konnten acht Fledermausarten bestimmt werden (Detektornachweis). Insgesamt
wurden 60 Horchkisten installiert und mögliche Baumhöhlen als Wochenstube nach
dem Vorkommen von Fledermäusen untersucht.
5.3
Amphibien, Reptilien
Nach dem Verfahren der Messtischblätter kommen folgende Amphibienarten in dem
Plangebiet im Lebensraum Fettwiese vor:
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Fettwiese
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
GeburtshelferAlytes
Art vorhanden
kröte
obstetricans
Knoblauchkröte Pelobates fuscus Art vorhanden
U
U
X
S
S
X
Kammmolch
U
G
(X)
Triturus cristatus
Art vorhanden
Innerhalb des Plangebietes für die Bundesstraße wurden 12 Stillgewässer gefunden
und die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte und Wasserfrosch nachgewiesen, die jedoch nicht planungsrelevant sind. Das @LINFOS-Landschaftsinformationssystem weist
das Vorkommen von Kammmolch, Bergmolch und Teichmolch aus, die Entfernung zum
Plangebiet des Bebauungsplanes beträgt mehr als 200 m (2006 kartiert). Die letzten
beiden Arten sind jedoch keine planungsrelevanten Arten.
6
Arten, die näher betrachtet werden, da sie ungünstige Bedingungen haben
Im Folgenden sollen die aufgrund der o. g. Datenrecherchen zusammengestellten planungsrelevanten Arten auf die tatsächlich oder potenziell im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ vorkommenden und
möglicherweise von der Planung betroffenen Arten eingegrenzt werden. Hierzu werden
für jede Art bzw. Artengruppe die erforderlichen Lebensraumstrukturen mit den im
Plangebiet vorhandenen Biotopen abgeglichen. Bei Vorhandensein geeigneter Biotopstrukturen kann eine mögliche Betroffenheit der jeweiligen Art durch das Planungsvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so dass eine Prüfung der Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG erforderlich ist.
6.1
Avifauna
Folgende planungsrelevanten Arten wurden in dem Untersuchungsraum für den Ausbau der Bundesstraße kartiert: Baumfalke, Braunkelchen, Feldschwirl, Fischadler,
Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Rotmilan, Schleiereule, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke Turteltaube, Uhu,
Wachtelkönig, Waldkauz, Wachtelkönig und Wespenbussard.
Die planungsrelevanten Arten wurden abgeglichen, nach dem Vorkommen der Messtischblätter und ob sie in Leopoldshöhe günstig oder ungünstig eingestuft wurden.
Vorkom
men in
Mtb
PL
D
PL
D
U
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Baumfalke
Braunkelchen
Feldschwirl
Fischadler
Gartenrotschwanz
Falco subbuteo
Saxicola rubicola
Locustella naevia
Pandion haliaetus
Phoenicurus
phoenicurus
Status
NG
D
B
D
B
Rote Liste
BRD
Rote Liste
NRW
3
3
V
3
V
3
1S
3
0
3
13
PL
G
G
G
G
G
U
U/S
G
G
G
U
G
U
S
G
D
Graureiher
Habicht
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Turmfalke
Uhu
Wachtelkönig
Waldkauz
Wespenbussard
Ardea cinerea
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Delichon urbicum
Luscinia
megarhynchos
Hirundo rustica
Perdix perdix
Milvus milvus
Tyto alba
Dryocopus martius
Accipiter nisus
NG
NG
B
B
B
*
*
*
V
*
*
v
*
3
3
B
B
NG
B
NG
NG
V
2
*
*
*
*
3
2N
3
*N
*
*N
Falco tinnunculus
Bubo bubo
Crex crex
Strix aluco
Pernis apvours
B
NG
Bv
B
D
*
*
2
*
V
V
VN
1
*
2
Vorkommen in Mtb: Vorkommen in dem Messtischblatt 4017 Brackwede; - kein Vorkommen in o.g. Messtischblatt, PL: kartiertes Vorkommen in der Umgebung des Plangebietes, D: Durchzügler, G: günstige Rahmenbedingungen, U: ungünstige Rahmenbedingungen, S: schlechte Rahmenbedingungen
Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden, sind Amsel, Rabenkrähe,
Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden letzten Arten sind planungsrelevante Arten,
das Vorkommen wird mit günstig bewertet. Beide Arten wurden in dem Gutachten von
der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung als Nahrungsgast bewertet.
In der weiteren Untersuchung werden die Arten, für die eine ungünstige oder schlechte
Bedingung bzw. bisher noch kein Vorkommen kartiert wurde, näher untersucht.
6.1.1
Baumfalke (Falco subbuteo)
Der Baumfalke kommt als seltener Brutvogel in halboffenen, strukturreichen Kulturlandschaften vor. Als Nahrungsspezialist jagt er über Feuchtwiesen, Moore, Heiden sowie
über Gewässern nach Singvögeln (v. a. Schwalben, Feldlerchen) und Insekten (v. a.
Libellen, Käfer, Schmetterlinge).
Dem Plangebiet sind keine Feuchtwiesen, Mooren, Heiden angrenzend, es könnte
höchstens ein Nahrungshabitat sein.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Baumfalken beeinträchtigt.
6.1.2
Feldschwirl (Locustella naevia)
Als Lebensraum nutzt der Feldschwirl gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete sowie Verlandungszonen von Gewässern. Seltener kommt er auch in Getreidefeldern vor. Das Nest wird bevorzugt in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z. B. in Heidekraut,
Pfeifengras, Rasenschmiele).
2008 wurde nördlich des Plangebietes ein Vorkommen von einem Feldschwirl in einer
Entfernung von rund 350 m kartiert. In der Umgebung des Plangebietes kommt der beschriebene Habitatraum des Feldschwirls vor. Die Fläche des Plangebietes ist jedoch
kein essenzieller Habitatraum.
14
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Feldschwirls beeinträchtigt.
6.1.3
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Der Gartenrotschwanz kam früher häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten,
alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in NRW auf die
Randbereiche von größeren Heidelandschaften und auf sandige Kiefernwälder. Zur
Nahrungssuche bevorzugt der Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation.
Der Gartenrotschwanz wurde in dem Faunistischem Gutachten nicht kartiert. Das Plangebiet könnte aber ein Nahrungshabitat des Gartenrotschwanzes sein.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Gartenrotschwanzes beeinträchtigt.
6.1.4
Graureiher (Ardea cinerea)
Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese
mit offenen Feldfluren (z. B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen (v.
a. Fichten, Kiefern, Lärchen) anlegen. Kleinstkolonien oder Einzelbruten haben nur einen geringen Bruterfolg.
Der Graureiher wurde 2008 als Nahrungsgast in der Untersuchung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung nördlich in einer Entfernung von mehr als 800 m kartiert.
Innerhalb des Plangebietes gibt es kein Gewässer, die Fläche des Plangebietes ist
höchstens ein Nahrungshabitat, das jedoch nicht essenziell ist.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Graureihers beeinträchtigt.
6.1.5
Rebhuhn (Perdix perdix)
Das Rebhuhn besiedelt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften
mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind
Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege.
Das Plangebiet könnte ein Nahrungs- und Fortpflanzungsbereich sein. Rund 700 m
vom Plangebiet entfernt wurde laut Gutachten 2009 ein Vorkommen des Rebhuhns gesichtet. Jedoch befinden sich in der unmittelbaren Umgebung weitere landwirtschaftliche Flächen mit Wiesenrändern, so dass das Plangebiet kein essenzieller Nahrungsbereich, sowie keine essenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Rebhuhnes ist.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungsbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Rebhuhnes beeinträchtigt.
15
6.1.6
Rotmilan (Milvus milvus)
Der Rotmilan kommt in NRW als Brutvogel in offenen, reich gegliederten Landschaften
mit Feldgehölzen und Wäldern vor. Zur Nahrungssuche werden Agrarflächen mit einem
Nutzungsmosaik aus Wiesen und Äckern bevorzugt.
Der Rotmilan wurde 2008 rund 250 m vom Plangebiet als Nahrungsgast kartiert. Das
Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat für den Rotmilan sein. Angrenzend sind jedoch
weitere landwirtschaftliche Flächen und Wiesen, so dass das Plangebiet nicht ein essenzieller Nahrungs- und Jagdbereich ist.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Rotmilans beeinträchtigt.
6.1.7
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube
offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur
Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene
Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor,
dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt.
Bei der Kartierung wurde kein Vorkommen der Turteltaube festgestellt. Das Plangebiet
ist Grünland und könnte ein Nahrungshabitat für die Turteltaube sein, jedoch ist es kein
essenzielles Habitat, da in der Umgebung weitere landwirtschaftliche Fläche ist.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Turteltaube beeinträchtigt.
6.1.8
Uhu (Bubo bubo)
Der Uhu ist die größte europäische Eulenart. Er besiedelt reich gegliederte, mit Felsen
durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 Quadratkilometer groß und können bis zu 5 Kilometer vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baumund Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt.
2008 wurde rund 750 m weiter südlich des Plangebietes das Vorkommen eines Uhus
nachgewiesen (Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BioTopkartierung 2010). Er
wurde als Nahrungsgast bestimmt. Das Plangebiet könnte höchstens ein Nahrungshabitat sein, da hier die Voraussetzungen für Fortpflanzungsstätten fehlen.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Uhus beeinträchtigt.
6.1.9
Wachtelkönig (Crex crex)
Der Wachtelkönig besiedelt offene bis halboffene Niederungslandschaften der Flussund Talauen sowie Niedermoore und hochwüchsige Feuchtwiesen. Er ist aber auch in
großräumigen Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. Die
16
Siedlungsdichte kann bis zu 1 Brutpaar auf 10 Hektar betragen. Das Nest wird in Bodenmulden an Standorten mit ausreichender Deckung angelegt. Die bedeutendsten
Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“ und „Lippeaue mit
Ahsewiesen“ sowie am Unteren Niederrhein.
2009 wurde ein Vorkommen des Wachtelkönigs rund 800 m südlich des Plangebietes
durch ortsansässige Vogelkundler kartiert. Das Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat
sein, die Bundesstraße B 66 zerschneidet jedoch den nördlichen Siedlungsraum, zu
dem das Plangebiet gehört und den südlichen Bereich, der durch landwirtschaftliche
Fläche, Wald und der Niederungszone des Sussieksbaches geprägt ist.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des
Wachtelkönigs beeinträchtigt.
6.2
Säugetiere
In der Faunistischen Untersuchung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung wurden 8 Fledermausarten bestimmt.
6.2.1
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), Große Bartfledermaus (Myotis
brandtii)
Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen
zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe,
Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und
unter Straßenlaternen. Die Beutejagd erfolgt in niedriger Höhe (1-6 m) entlang der Vegetation.
Große Bartfledermäuse sind Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommen. Als Jagdgebiete werden geschlossene Laubwälder mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und Kleingewässern bevorzugt. Außerhalb von Wäldern jagen sie auch an linienhaften Gehölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewässern, Gärten und in
Viehställen.
Ca. 600 m weiter südlich im Waldgebiet Merkslohberg und Fresenberg wurde 2008 die
Bartfledermaus beobachtet. Das Plangebiet könnte ein Nahrungshabitat sein, es gibt
jedoch ausreichend weitere Nahrungsbereiche in unmittelbarer Nähe.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Großen und Kleinen Bartfledermaus beeinträchtigt.
6.2.2
Breiflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Als typische Gebäudefledermaus kommt die Breitflügelfledermaus vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich vor. Die Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der
offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen
Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern. Außerdem jagen die Tiere in Streuobstwiesen, Parks und Gärten sowie unter Straßenlaternen.
Die Breitflügelfledermaus wurde nicht in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes
gesichtet.
17
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Großen und Kleinen Bartfledermaus beeinträchtigt.
6.2.3
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als
Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen.
Der Kleine Abendsegler ist eine Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Kleine Abendsegler jagen im freien
Luftraum in einer Höhe von meist über 10 Metern. Die Tiere überwintern in Baumhöhlen
sowie in Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener auch in Fledermauskästen.
Der Abendsegler wurde ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg gesichtet. Das
Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt.
6.2.4
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit
einem hohen Wald und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen-Laubwälder mit geringer
Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 Meter Höhe (z.
B. Buchenhallenwälder).
Das Große Mausohr wurde ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg gesichtet.
Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt.
6.2.5
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub
und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5 bis
15 Meter Höhe kleine Fluginsekten erbeuten.
Die Rauhautfledermaus wurde 2008 ca. 300 m südlich im Waldgebiet Merkslohberg
gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat.
18
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Rauhautfledermaus beeinträchtigt.
6.2.6
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor
allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete
dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht.
Die Tiere jagen in 2 bis 6 (max. 20) Meter Höhe im freien Luftraum oft entlang von
Waldrändern, Hecken und Wegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden
fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden
Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt.
Als 2008 die Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung an sechs Nächten das Gebiet nach
Fledermausvorkommen untersucht hat, wurden zahlreiche Aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt, auch in direkter Umgebung des Plangebietes. Da die Zwergfledermäuse in Gebäuden und im Siedlungsbereich leben, wird durch die Bebauung auf
dem Plangebiet keine Verschlechterung des Zustandes für die Zwergfledermaus entstehen.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt.
6.2.7
Braunes Langohr (Plecotus auritus), Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige
lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche
Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-0,7 m) im Unterwuchs.
Graue Langohren gelten als typische „Dorffledermäuse“, die als Gebäudebewohner in
strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften
vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe heckenreiche Grünländer, Waldränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen, seltener auch landwirtschaftliche Gebäude.
Ebenso werden Laub- und Mischwälder (v. a. Buchenhallenwälder) genutzt, wobei große Waldgebiete gemieden werden. Die Tiere jagen bevorzugt im freien Luftraum, im
Kronenbereich von Bäumen sowie im Schein von Straßenlaternen in niedriger Höhe (25 m).
Individuen des Braunen bzw. Grauen Langohrs wurden 2008 ca. 700 m südlich gesichtet. Das Plangebiet ist höchstens ein nicht essenzielles Nahrungshabitat.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, essenzielle Flugrouten, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt.
6.3
Amphibien
In dem Messtischblatt 4017 werden die Geburtshelferkröte und die Knoblauchkröte als
planungsrelevante Art mit einem ungünstigem Vorkommen ausgewiesen.
19
6.3.1
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans)
In NRW besiedelt die Geburtshelferkröte vor allem Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen. In Siedlungsbereichen tritt sie auch auf Industriebrachen auf. Als Absetzgewässer für die Larven werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt: sommerwarme Lachen und Flachgewässer, Tümpel und Weiher sowie sommerkühle, tiefe
Abgrabungsgewässer. Bisweilen werden auch beruhigte Abschnitte kleinerer Fließgewässer aufgesucht. Als Sommerlebensraum dienen sonnenexponierte Böschungen,
Geröll- und Blockschutthalden auf Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder
Steinhaufen, die in Nähe der Absetzgewässer gelegen sind.
In dem Plangebiet und direkt angrenzend sind keine Gewässer, sowie sonstige Habitate der Geburtshelferkröte.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Geburtshelferkröte beeinträchtigt.
6.3.2
Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
Ursprünglicher Lebensraum der Knoblauchkröte waren offene, steppenartige Landschaften sowie Sandgebiete in größeren Flussauen. In NRW besiedelt sie als „Kulturfolger“ agrarisch und gärtnerisch genutzte Gebiete wie extensiv genutzte Äcker, Wiesen, Weiden, Parkanlagen und Gärten. Sekundär kommt die Art auch in Abgrabungsgebieten vor. Als Laichgewässer werden offene Gewässer mit größeren Tiefenbereichen, Röhrichtzonen und einer reichhaltigen Unterwasservegetation aufgesucht. Geeignete Gewässer sind Weiher, Teiche, Altwässer der offenen Feldflur, Niederungsbäche und Gräben, alte Dorfteiche sowie extensiv genutzte Fischteiche. Im Winter graben
sich die Tiere in gut drainierten, sandigen Böden bis in eine Tiefe von 60 (max. 100)
Zentimetern ein.
In dem Plangebiet sind keine Gewässer, sowie sonstige Habitate der Knoblauchkröte.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Knoblauchkröte beeinträchtigt.
6.3.3
Kammmolch (Triturus cristatus)
Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss und Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen)
vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche
mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Als Landlebensräume nutzt der
Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der
Nähe der Laichgewässer.
Rund 2006 wurden ca. 200m entfernt in einem Teich der Kammmolch kartiert
(@LINFOS-Landschaftsinformationssystem). In dem Plangebiet direkt sind jedoch keine Gewässer, sowie sonstige Habitate des Kammmolches.
Beurteilung der Verbotstatbestände:
Durch die bauliche Maßnahme werden keine essenziellen Nahrungs- und Jagdbereiche, Waldkorridore, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Kammmolches beeinträchtigt.
20
7.
Ergebnis der Abwägung in dem Artenschutzgutachten für den Neubau der Trasse
der Bundesstraße B 66 n
Das Ergebnis der Abwägung des Artenschutzes in dem Artenschutzgutachten von der
Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford mit
Kartierungen von 2008, Ergänzung von 2009 und der Auswertung von 2010 und in dem
dazugehörigen Erläuterungsbericht des Landschaftspflegerischen Begleitplanes mit integriertem Artenschutzbeitrag des Neubaus der B 66 n Bielefeld-Leopoldshöhe/
Asemissen ist, dass einzelne Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B.
Bepflanzung eines gehölzspezifischen Sperrriegels für niedrigfliegende Fledermäuse,
damit diese nicht durch den Straßenverkehr gefährdet werden, sowie die Schaffung von
Ausgleichsflächen für das Rebhuhn). Das Gesamtergebnis des Gutachtens war, dass
es aus artenschutzrechtlichen Gründen keine erhebliche Beeinträchtigung durch die
Neuplanung der Trasse gibt.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ ist ein Teilbereich der untersuchten Fläche für den Neubau der B 66 n.
8.
Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch das Planungsvorhaben
In Leopoldhöhe, Asemissen, soll innerhalb des Plangebietes eine Autowaschanlage als
Portalwaschanlage errichtet werden mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung
und Innenraumreinigung. Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen.
Die Fläche des Plangebietes, die bebaut wird, ist eine Grünlandfläche (Fettwiese).
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. §
44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3
(Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und
keine
populationsrelevanten
Beeinträchtigungen
oder
relevante
Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten, erhebliche negative
Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und
Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen
Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür
nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten).
Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch
baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
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Quellenangabe
Erläuterungsbericht „Neubau der B 66 n Bielefeld-Leopoldshöhe/ Asemissen“ – Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integriertem Artenschutzprogramm erstellt von IPW
Ingenieurplanung Wallenhorst im Auftrag von Straßen.NRW, 31.03.2010
Faunistische Untersuchung zur geplanten B 66 n in Leopoldshöhe Asemissen, erstellt
von Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch – Meier – Starrach GbR, Herford,
im Auftrag von Straßen.NRW., aktualisierte Fassung, Februar 2010
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte
Arten, Messtischblatt 4017, Stand November, 2010
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen, Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, 2007
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ANLAGE B
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB
FOLGT NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
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