Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
14.01.11, 21:17
Aktualisiert
21.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
3/2011
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991276
Datum:
21. Januar 2011
16. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B)
hier: - Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
27.01.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.11.2010 dem Antrag des innerhalb des
Änderungsbereiches liegenden Grundstückseigentümers an der Herforder Straße stattgegeben und den
Aufstellungsbeschluss zur entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst.
Der Bebauungsplan ist in folgenden Punkten der textlichen Festsetzungen zu ändern:
Die maximale Traufhöhe von 4,50 m wird nur für die Südseite festgesetzt. Für die Nordseite wird zusätzlich
eine maximale Traufhöhe von 4,90 m festgesetzt.
Die unteren und oberen Bezugspunkte bleiben erhalten. Als oberer Bezugspunkt gilt der Schnittpunkt der
Außenwände mit der Oberkante der Dachhaut. Als unterer Bezugspunkt gilt weiterhin die Oberkante des
natürlich anstehenden Geländes im Mittel des Baufensters.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen.
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei der
städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes, eine Einzelhausbebauung im Sinne von
„Einfamilienhäusern“ zu etablieren. Daran ändert auch die hier vorgesehene geringfügige Änderung der
zulässigen Traufhöhe nichts. Die detaillierten Festsetzungen sind dem Gesamtplan zu entnehmen.
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur
Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 16. Änderung der Umweltzustand des
Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird
daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht
notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
-2-
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind
nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu
tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom Antragsteller
beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
• Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt den Entwurf für die 16. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B).
• Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die 16. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit
sind öffentlich bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 16. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/02 „Leopoldshöhe Nord“ (Blatt B) gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2)
BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Übersichtskarte
Geltungsbereich der 16. vereinfachten Änderung