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Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
20.02.14, 12:02
Aktualisiert
27.02.14, 12:02
Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH)) Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH)) Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH)) Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH)) Dringlichkeitsentscheidung GB (IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 16/2014 19.02.2014 Datum: Dringlichkeitsentscheidung Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 17.03.2014 Kreisausschuss 26.03.2014 Kreistag 09.04.2014 IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH (IRR GmbH) Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 - 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt den Etat des lfd. Haushaltsjahres, siehe Begründung, Punkt „Sonstiges“ Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag fasst im Hinblick auf die Gründung der IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH folgende Beschlüsse: 1. Der Kreistag stimmt der unmittelbaren Beteiligung des Kreises Euskirchen an der IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH mit einem Stammkapitalanteil in Höhe von 2.000 € (8 %) auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages (Stand: 19.02.2014) zu. Diese Zustimmung gilt auch insoweit, als an dem zu Grunde liegenden Gesell- -2schaftsvertrag im Rahmen von künftigen Beratungen oder des Anzeigeverfahrens nach § 115 GO NRW Änderungen vorgenommen werden, die die inhaltliche Aussage des Vertrages nicht grundlegend verändern. Die Zustimmung gilt insbesondere erteilt für die Aufnahme des Weisungsrechtes gem. § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW. 2. Der Kreistag beschließt, Mittel für einen jährlichen Gesellschafterzuschuss gem. § 20 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag (Geschäftsbereich 1 "Netzwerkaktivitäten/Betrieb der Geschäftsstelle") in Höhe von maximal 12.000 €/Jahr bis zum Jahr 2017 bereitzustellen. 3. Der Kreistag beschließt, dass der Kreis Euskirchen in der Gesellschafterversammlung durch ____ Person(en) vertreten werden soll. 4. Der Kreistag wählt folgende Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in die Gesellschafterversammlung die IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH: Ordentliche Mitglieder: Stellvertreter: (gebundene Vertretung) __________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO) __________________________ (Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO) __________________________ __________________________ __________________________ __________________________ Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ______________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt. 5. Der Kreistag nimmt die unmittelbare Beteiligung des Zweckverbandes Region Aachen an der IRR GmbH mit einem Stammkapitalanteil in Höhe von 2.000 € (8 %) auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages (Stand: 19.02.2014) zustimmend zur Kenntnis. Begründung: Sachverhalt Unter Leitung der Regierungspräsidentin Gisela Walsken haben mehrere Abstimmungsgespräche des Beirats der Innovationsregion Rheinisches Revier (IRR) stattgefunden mit dem Ziel, Vorschläge für eine mögliche zukünftige Organisations- und Arbeitsstruktur der IRR vorzulegen. Als Ergebnis dieser Gespräche ist geplant, den neuen Träger der Innovationsregion Rheinisches Revier (Geschäftsstelle Jülich) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu bilden. Dabei möchten die an den Gesprächen beteiligten Kammern und alle 6 Gebietskörperschaften der IRR-Region sowie der Zweckverband Region Aachen der Gesellschaft beitreten. -3Die einzelnen Stammkapitalanteile sollen wie folgt aufgebracht werden: š š š š š š š Kreis Euskirchen Kreis Düren StädteRegion Aachen Kreis Heinsberg Zweckverband Region Aachen Rhein-Erft-Kreis Rhein-Kreis Neuss 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.000 € 2.500 € 2.500 € (8%) (8%) (8%) (8%) (8%) (10%) (10%) (60%) š š š Industrie- und Handelskammer Aachen Industrie- und Handelskammer Köln Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein 1.750 € 1.750 € 1.000 € (7%) (7%) (4%) (18%) š š š Handwerkskammer Aachen Handwerkskammer Düsseldorf Handwerkskammer Köln 1.500 € 1.500 € 1.500 € (6%) (6%) (6%) (18%) š Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie 1.000 € (4%) Das Land NRW wird nicht Gesellschafter der neuen IRR GmbH, bringt sich aber inhaltlich über den Vorsitz im Aufsichtsrat der geplanten IRR GmbH in die Gesellschaft ein. Ferner ist das Land NRW bereit, die Netzwerkaktivitäten der Geschäftsstelle der IRR GmbH mit 80 % der förderfähigen Ausgaben zu unterstützen. Den verbleibenden Eigenanteil von ca. 20 % muss die IRR GmbH erbringen. Darüber hinausgehende thematisch-inhaltliche Projekte können nach den geltenden Förderrichtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vom Land bewilligt werden. Die Förderung des Projektes "Geschäftsstelle" wird das Land NRW im gleichen Umfang wie bisher (500.000 € jährlich) mindestens bis zum Jahr 2017 fortführen. Über das Jahr 2017 hinaus kann die Landesregierung NRW noch keine verbindlichen politischen Aussagen treffen. Über Projekte, die sich aus den künftigen regionalen Handlungskonzepten ergeben, entscheidet ein Auswahlgremium. Über Projekte, die durch die künftige IRR-GmbH selbst umgesetzt werden, wird nach den Verfahren im Operationellen Programm 2014-2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Nordrhein-Westfalen entschieden. Für geeignete Projekte stehen über den EFRE hinaus auch die anderen beiden Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ESF und ELER sowie, innerhalb ihrer Fördergebiete, die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zur Verfügung. Ein entsprechendes Schreiben des zuständigen Staatssekretärs liegt dieser Vorlage als Anlage 2 bei. Es besteht die Hoffnung, dass der nicht geförderte Eigenanteil aus der Projektdurchführung, der grundsätzlich durch die Gesellschafter aufzubringen wäre, die in der Gesellschafterversammlung für die Durchführung gestimmt haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Gesellschaftsvertrag) durch fremde Dritte gefördert wird. Die RWE Power AG hat sich aus fördertechnischen Gründen gegen den Status als Gesellschafter entschieden. Sie will sich jedoch inhaltlich weiterhin in der IRR einbringen und hat dem Wirtschaftsminister des Landes NRW schriftlich zugesagt, sich an der verbleibenden Finanzierung gemeinsam mit der Region angemessen zu beteiligen und auch einen Sitz im Aufsichtsrat der IRR GmbH einzunehmen. Die Finanzierungsübersicht ist aus Anlage 3 zu ersehen. -4Kommunalrechtliches Verfahren Die kommunalrechtlichen Voraussetzungen des § 108 i.V.m. § 107 der Gemeindeordnung NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW liegen vor. Der Beschluss zu 1. macht ein Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW erforderlich. Dieses ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Vollzug zu initiieren. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung der geplanten IRR GmbH – unter der Federführung der Regierungspräsidentin Gisela Walsken – zeitnah erfolgen kann. Entsendung der Vertreter des Kreises Euskirchen in die Gesellschafterversammlung Gem. § 16 Abs. 7 Gesellschaftsvertrag ist jeder kommunale Gesellschafter berechtigt, bis zu drei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich (eine entsprechende Bestimmung wird voraussichtlich noch in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen). Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in aus ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Sonstiges Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW. Die Voraussetzungen des § 82 GO NRW (Vorläufige Haushaltsführung) sind nach Auffassung der Bezirksregierung Köln erfüllt. Nach Erlangung der Rechtkraft des Haushaltes 2014 erfolgt die Abwicklung über das Budget 500 800 000. Für die Haushaltsjahre 2015 bis 2017 werden jährlich Mittel in Höhe von 12.000 € im Rahmen der Haushaltsplanung bereitgestellt. In dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist das nach § 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW geforderte Weisungsrecht des Kreistages gegenüber den Mitgliedern fakultativer Aufsichtsräte noch nicht enthalten. Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20.10.2011 empfiehlt darauf zu achten, dass an geeigneter Stelle im Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wird. Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung, einer entsprechenden Anpassung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Die Gründung der IRR GmbH ist aus Gründen der kontinuierlichen Fortführung der Geschäftsstelle der IRR schnellstmöglich vorgesehen. Durch die Regierungspräsidentin wurde ein Notartermin zur Gesellschaftsgründung für den 07.03.2014 vereinbart. -5Bedingt hierdurch erfolgt die Beschlussfassung im Wege der Dringlichkeit nach § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW. Die Entscheidung wird dem Kreistag in der Sitzung am 09.04.2014 zur Genehmigung vorgelegt. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Entwurf des Gesellschaftsvertrages der IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH Erklärung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2014 Finanzierungsübersicht gez. Schulte gez. Reidt gez. Bell gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)