Daten
Kommune
Wesseling
Größe
401 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
10.11.14, 13:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
215/2013 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport und Städtepartnerschaften
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
28.10.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 215/2013 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Weidenhaupt
28.10.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
@GRM2@
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wesseling vor, wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt folgende Neufassung der „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der
Grundschulen der Stadt Wesseling“ ab dem 01.01.2014:
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling
§1
Zweck
(1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Veranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geselliger,
kultureller, politischer oder volksbildender Art entsprechend dieser Richtlinien zur Verfügung.
(2) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Vereine, die diese für sportliche und kulturelle Zwecke
(„Trainings- und Übungsbetrieb“) nutzen, gemäß der Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.
(3) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Mitgliederversammlungen im Sinne des § 32 BGB allen
Wesselinger Vereinen im Sinne der Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Wesseling bzw. der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling entsprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht.
§2
Geltungsbereich
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen
der Stadt Wesseling.
§3
Erlaubnis
(1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der Erlaubnis
der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen.
(2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange der jeweiligen Schule Vorrang.
(3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem geplanten Benutzungstermin schriftlich bei der Stadt
Wesseling, Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, eingereicht werden.
(4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht:
a)
wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind,
b)
wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist.
(5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos
ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind,
- wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis angegebenen
Termin gezahlt hat,
- wenn das Programm im wesentlichen Teil von den Programmvorstellungen abweicht, die dem Antrag
auf Erteilung der Erlaubnis zugrunde lagen,
- wenn der Erlaubnisinhaber den von der Stadt Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
(6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus sonstigen
besonderen Anlässen kann die Stadt Wesseling die Einrichtung ganz oder teilweise sperren. Dem Benutzer
steht in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu.
(7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich.
§4
Benutzung
(1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden.
(2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige
Person und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen, der für die Einhaltung dieser
Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten ist nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters
zulässig.
(3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen
Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er unverzüglich die Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12.
(4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber prüft
vor der Benutzung die Räumlichkeiten und deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für
den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.
(5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume (z. B.
Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden.
(7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten Zustand
hinterlassen werden. Das Mobiliar und die Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen.
(8) Tiere und Fahrzeuge, mit Ausnahme von Hilfsmitteln für behinderte Menschen, dürfen nicht mit in die
Räumlichkeiten genommen werden.
(9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden nicht zugelassen.
(10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung, bauordnungs- oder ordnungsbehördliche Vorschriften) zu
sorgen.
§5
Haftung
(1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die der Stadt Wesseling an den überlassenen Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie
der Zugänge zu diesen Räumen stehen.
(3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für
den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt
Wesseling und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld, Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher
mit Einwilligung der Stadt Wesseling in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen.
(5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von
Einrichtungen und Geräten, oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse
entstehen.
(6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und
diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften nachzuweisen.
(7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen verursachten Personen- oder Sachschäden haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
§6
Hausrecht
(1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die
von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der Regel der Hausmeister - vertreten.
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der
Schulaulen, unbeschadet der sonst in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen Regelung, verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten.
§7
Zuwiderhandlungen
Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung bzw.
vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden.
§8
Besucher
Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern dem Inhaber
der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungsund Entgeltordnung durch die Besucher.
§9
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten
Einzelfällen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung
trifft der Bürgermeister. Er berichtet hierüber einmal jährlich dem Rat.
§ 10
Entgelt
(1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken werden die Schulaulen überlassen:
a)
den Sportvereinen im Sinne des Nr. 1.3. der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling,
b)
der Volkshochschule Rhein-Erft,
c)
den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils zuständigen Gremien als förderwürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen,
d)
für Veranstaltungen der im Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen Parteien.
Es werden folgende Entgelte erhoben:
a) Aula Gartenstraße
100,00 €,
200,00 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
b) Aula Grundschulen Wilhelmstraße
50,00 €,
80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
c) Aula Goetheschule
50,00 €,
80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
50,00 €,
80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister (bei Veranstaltungen im Forum der Rheinschule ist eine städt. Aufsichtsperson
erforderlich)
d) Forum Rheinschule Urfeld
e) Forum Brigidaschule,
50,00 €,
80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister.
(2) Zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken („Trainings- und Übungsbetrieb“) werden die Schulaulen gegen
ein Entgelt in Höhe von 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) überlassen. Befreit ist die anteilige Nutzung
für die Jugendarbeit. Die Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die
Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sind anzuwenden.
(3) Zu den in § 1 Abs. 3 genannten Zwecken werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von
8,75 €/Stunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, überlassen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem
Aufwand.
(4) Erforderliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers
§ 11
Zahlungsverpflichtung
Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt. Mitglieder
nicht rechtsfähiger Personengruppen sind Gesamtschuldner.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen Konten der
Stadtkasse Wesseling eingegangen sein.
§ 12
Erstattung von Entgelt
Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur
insoweit statt, als die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt
worden ist oder der Wegfall der Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem Grund beruht, den die
Stadt Wesseling zu vertreten hat.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 12.08.2013 hat die CDU-Fraktion beantragt, in der Sitzung des Hauptausschusses am
24.09.2013 einen Tagesordnungspunkt „Öffnung der Schulaulen für Mitgliederversammlungen für Vereine“
aufzunehmen.
In der Sitzung des Hauptausschusses wurde der Antrag als Vorlage-Nr. 215/2013 unter TOP 10 von Herrn
Manfred Rothermund erläutert. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Angelegenheit zu prüfen und eine Vorlage zu erstellen.
2. Lösung
Erklärter Wunsch der CDU-Fraktion ist die Erweiterung der bestehenden Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Schulaulen, um Wesselinger Vereinen eine kostengünstige Möglichkeit zur Durchführung ihrer Mitgliederversammlungen zu ermöglichen. Hierzu wurden insbesondere die §§ 1 (Zweck) und 10 (Entgelt) jeweils um den Absatz 3 erweitert. Im § 1 Abs. 3 wird der Tatbestand der Mitgliederversammlung i.S.d.
§ 32 BGB genannt; in § 10 Abs. 3 wird als Entgelt 8,75 € pro Zeitstunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, aufgeführt.
Zur Klarstellung der Zahlungspflicht im Falle der Überlassung einer Aula als Trainingsraum schlägt die Verwaltung vor, die §§ 1 (Zweck) und 10 (Entgelt) um die Absätze 2 zu erweitern. Seit der Einführung der Richtlinien für das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der
Stadt für sportliche Zwecke wurde die Zahlungsverpflichtung für „Mulifunktionsräume“, gemeint sind Räume,
die sowohl als Schulaula, als auch als Trainings- und Sportstätte genutzt werden können, hinterfragt.
Im übrigen wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt.
Neufassung
Altfassung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling
§1
§1
Zweck
Zweck
(1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für
(1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für
Veranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geVeranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geselselliger, kultureller, politischer oder volksbildender
liger, kultureller, politischer oder volksbildender Art
Art entsprechend dieser Richtlinien zur Verfügung.
entsprechend diesen Richtlinien zur Verfügung.
(2) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für
Vereine, die diese für sportliche und kulturelle
Zwecke („Trainings- und Übungsbetrieb“) nutzen,
gemäß der Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche
Zwecke sprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.
(3) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für
Mitgliederversammlungen im Sinne des § 32 BGB
allen Wesselinger Vereinen im Sinne der Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Wesseling
bzw. der Richtlinien für die Sportförderung der
Stadt Wesseling entsprechend der nachfolgenden
Regelungen zur Verfügung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der
Räumlichkeiten besteht nicht.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht.
§2
Geltungsbereich
§2
Geltungsbereich
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die
Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling.
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die
Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling.
§3
Erlaubnis
§3
Erlaubnis
(1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der
Erlaubnis der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf
schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie
kann mit Bedingungen und Auflagen versehen
werden. Sie ist nur mit schriftlicher Einwilligung der
Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für
einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen.
(1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser
Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der Erlaubnis der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie kann mit
Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie
ist nur mit Einwilligung der Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für einzelne oder eine
bestimmte Anzahl von Benutzungen.
(2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange
der jeweiligen Schule Vorrang.
(2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange
der jeweiligen Schule Vorrang.
(3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor
dem geplanten Benutzungstermin schriftlich bei
der Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und
Städtepartnerschaften, eingereicht werden.
(3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem
geplanten Benutzungstermin schriftlich bei der Stadt
Wesseling, Amt für Schule, Kultur und Sport, eingereicht werden.
(4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt
nicht:
a) wenn die Räumlichkeiten für die beantragte
Nutzung ungeeignet sind,
b) wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt
Wesseling zu befürchten ist.
(4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt
nicht:
a) wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind,
b) wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist.
(5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei
wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die
Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor:
- wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung
des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte
Nutzung ungeeignet sind,
- wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis
angegebenen Termin gezahlt hat,
- wenn das Programm im wesentlichen Teil
von den Programmvorstellungen abweicht,
die dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
zugrunde lagen,
- wenn der Erlaubnisinhaber den von der
Stadt Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
(5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei
wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die
Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung
eine Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist,
-
wenn die Räumlichkeiten für die beantragte
Nutzung ungeeignet sind,
-
wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis angegebenen Termin gezahlt hat,
-
wenn das Programm im wesentlichen Teil
von den Programmvorstellungen abweicht,
die dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
zugrunde lagen,
-
wenn der Erlaubnisinhaber den von der Stadt
Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
(6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus
sonstigen besonderen Anlässen kann die Stadt
Wesseling die Einrichtung ganz oder teilweise
sperren. Dem Benutzer steht in diesen Fällen kein
Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu.
(6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger
Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus sonstigen besonderen Anlässen kann die Stadt Wesseling
die Einrichtung ganz oder teilweise sperren. Dem
Benutzer steht in diesen Fällen kein Anspruch auf
Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu.
(7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere
gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder
Anmeldungen nicht entbehrlich.
(7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere
gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder
Anmeldungen nicht entbehrlich
§4
Benutzung
§4
Benutzung
(1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe
der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt
werden.
(1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der
Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden
(2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige Person und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen, der für
die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten ist nur in
Anwesenheit des verantwortlichen Leiters zulässig.
(2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte
Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige Person und für den Fall seiner Verhinderung
einen Vertreter zu bestimmen, der für die Einhaltung
dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine
Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher
verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen
Räumlichkeiten ist nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters zulässig.
(3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der
Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so
hat er unverzüglich die Stadt Wesseling, Bereich
Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12.
(3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der
Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat
er unverzüglich die Stadt Wesseling, Amt für Schule, Kultur und Sport, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12.
(4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in
ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber
prüft vor der Benutzung die Räumlichkeiten und
deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und
Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.
(4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in
ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber
prüft vor der Benutzung die Räumlichkeiten und
deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und
Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.
(5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass
Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass
Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden.
(6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume
(z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar
zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden.
(6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume
(z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar
zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden.
(7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten
Zustand hinterlassen werden. Das Mobiliar und die
Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind
(7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem
sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten Zustand hinterlassen werden. Das Mobiliar und die
Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind
nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen.
nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen.
(8) Tiere und Fahrzeuge, mit Ausnahme von
Hilfsmitteln für behinderte Menschen, dürfen nicht
mit in die Räumlichkeiten genommen werden.
(8) Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht mit in die
Räumlichkeiten genommen werden.
(9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden
nicht zugelassen.
(9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden
nicht zugelassen.
(10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung
der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen
Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung, bauordnungs- oder ordnungsbehördliche
Vorschriften) zu sorgen.
(10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung
der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen
Vorschriften
(z.
B.
Versammlungsstättenverordnung,
bauordnungsoder
ordnungsbehördliche Vorschriften) zu sorgen.
§5
Haftung
§5
Haftung
(1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden,
die der Stadt Wesseling an den überlassenen
Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung entstehen.
(1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die
der Stadt Wesseling an den überlassenen Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling
von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder,
Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher
seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung
der überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge zu diesen
Räumen stehen.
(2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling
von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder,
Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden
frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen
und Geräte sowie der Zugänge zu diesen Räumen
stehen.
(3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene
Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Wesseling und deren
Bedienstete oder Beauftragte.
(3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene
Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Wesseling und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb
der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder
beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld,
Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher mit Einwilligung der Stadt Wesseling in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen.
(4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb
der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder
beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld,
Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher mit Einwilligung der Stadt Wesseling
in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände.
(5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden,
die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen und Geräten, oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen.
(5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden,
die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen und Geräten, oder sonstige
die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende
Ereignisse entstehen.
(6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften nachzuweisen.
(6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen
und diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Amt für Schule, Kultur und Sport nachzuweisen.
(7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im
(7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im
Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen
verursachten Personen- oder Sachschäden haftet
die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen
verursachten Personen- oder Sachschäden haftet
die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand
von
Gebäuden
gemäß
§ 836 BGB.
(8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
§6
Hausrecht
§6
Hausrecht
(1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der
Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei
durch die von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der
Regel der Hausmeister - vertreten.
(1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der
Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch
die von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der Regel
der Hausmeister – vertreten.
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der
Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schulaulen, unbeschadet der sonst in
dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen Regelung, verantwortlich; deshalb darf er
jederzeit die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des
Hausrechts Folge zu leisten.
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der
Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schulaulen, unbeschadet der sonst in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen
Regelung, verantwortlich; deshalb darf er jederzeit
die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und
Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu
leisten.
§7
Zuwiderhandlungen
§7
Zuwiderhandlungen
Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen
dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich
oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die
Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der
Benutzung bzw. vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden.
Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen
dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich
oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die
Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der
Benutzung bzw. vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden.
§8
Besucher
§8
Besucher
Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder
ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern
dem Inhaber der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung
durch die Besucher.
Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern dem
Inhaber der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch die Besucher.
§9
Ausnahmen
§9
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und
Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern keine öffentlichen
Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen.
Die Entscheidung trifft der Bürgermeister. Er berichtet hierüber einmal jährlich dem Rat.
Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und
Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern keine öffentlichen
Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen.
Die Entscheidung trifft der Stadtdirektor. Er berichtet
hierüber einmal jährlich dem Rat.
§ 10
Entgelt
§ 10
Entgelt
(1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken werden die Schulaulen überlassen:
Die Schulaulen werden unentgeltlich überlassen,
soweit keine entgeltliche Bewirtung erfolgt:
a)
den Sportvereinen im Sinne des Nr. 1.3
der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt
Wesseling,
b)
der Volkshochschule Rhein-Erft,
c)
den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils
zuständigen Gremien als förderwürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen,
a)
Gemäß den Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling, den Sportvereinen, für
den Trainings- bzw. Übungsbetrieb.
b)
Der Volkshochschule Rhein-Erft.
c)
Den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils
zuständigen Gremien als förderungswürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen zu
Übungszwecken sowie für Veranstaltungen der im
Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen
Parteien.
d) für Veranstaltungen der im Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen Parteien.
Es werden folgende Entgelte erhoben:
a) Aula Gartenstraße 100 €
200 € bei entgeltlicher
Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
b) Aula Grundschulen Wilhelmstraße
50 €
Im übrigen werden folgende Entgelte erhoben:
a) Aula Lessingschule 100 €
200 € bei entgeltlicher
Bewirtung,
b) Aula Grundschulen
Wilhelmstraße
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
c) Aula Goetheschule
50 €
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
c) Aula Grundschulen
Keldenich
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister,
d) Forum Rheinschule Urfeld
50 €
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister (bei
Veranstaltungen im Forum
der Rheinschule ist eine
städt.
Aufsichtsperson
erforderlich),
e) Forum Brigidaschule
50 €
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
zuzgl. Hausmeister.
(2) Zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken
(„Trainings- und Übungsbetrieb“) werden die
Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von 8,75 €
je Nutzungsstunde (Zeitstunde) überlassen. Befreit
ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit. Die
Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von
Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sind
anzuwenden.
(3) Zu den in § 1 Abs. 3 genannten Zwecken werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von
8,75 €/Stunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, überlassen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
50 €
50 €
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
d) Aula Rheinschule
Urfeld
50 €
80 € bei entgeltlicher Bewirtung,
(4) Erforderliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers
§ 11
Zahlungsverpflichtung
§ 11
Zahlungsverpflichtung
Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer
selbst oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt.
Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengruppen
sind Gesamtschuldner.
Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer selbst
oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt. Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengruppen sind Gesamtschuldner.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt
muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen Konten der Stadtkasse Wesseling eingegangen sein.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt
muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen
Konten der Stadt Wesseling eingegangen sein.
§ 12
Erstattung von Entgelt
§ 12
Erstattung von Entgelt
Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine
Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur insoweit statt, als die Veranstaltung
rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt worden ist oder der Wegfall
der Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem Grund beruht, den die Stadt Wesseling zu
vertreten hat.
Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine
Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur insoweit statt, als die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt worden ist oder der Wegfall der
Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem
Grund beruht, den die Stadt Wesseling zu vertreten
hat.
§ 13
Inkrafttreten
§ 13
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum
01. Januar 2014 in Kraft.
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum
01. April 1992 in Kraft.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Seit ca. einem halben Jahr ist eine signifikante Zunahme bei der Nachfrage nach freien Hallen-Kapazitäten
von Schulaulen – insbesondere der Aula Gartenstraße – für vereinsinterne Veranstaltungen zu beobachten.
Dies ist nach Ansicht der Verwaltung zum Teil im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung für das Rheinforum Wesseling seit dem 01.01.2012 zu sehen. Einige Vereine/Gruppen haben als
Grund für ihre Anfrage angegeben, das sie nach preisgünstigen Alternativen zum Rheinforum suchen. Die
gewünschte Ausweitung der Benutzungsordnung der Schulaulen, um diese nun für Mitgliederversammlungen zu besonders günstigen Konditionen (8,75 €/Std.) zugänglich zu machen, kann zu Mindereinnahmen für
das Rheinforum Wesseling führen.
Für kleinere Vereine war das Rheinforum als Versammlungsstätte schon früher zu groß und daher ungeeignet. Diese Vereine haben ihre internen Veranstaltungen bislang regelmäßig in den Sälen und Räumlichkeiten der örtlichen Gastronomiebetriebe abgehalten. Das neugeschaffene, attraktive Angebot an Vereine zur
Anmietung von Schulaulen wird mit dem örtlichen Gastronomieangebot konkurrieren und kann zu Mindereinnahmen für örtliche Gewerbebetriebe führen.