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Beschlussvorlage (Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
401 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
10.11.14, 13:57

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 215/2013 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport und Städtepartnerschaften Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 28.10.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 215/2013 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weidenhaupt 28.10.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss @GRM2@ @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wesseling vor, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt folgende Neufassung der „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling“ ab dem 01.01.2014: Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling §1 Zweck (1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Veranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geselliger, kultureller, politischer oder volksbildender Art entsprechend dieser Richtlinien zur Verfügung. (2) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Vereine, die diese für sportliche und kulturelle Zwecke („Trainings- und Übungsbetrieb“) nutzen, gemäß der Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. (3) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Mitgliederversammlungen im Sinne des § 32 BGB allen Wesselinger Vereinen im Sinne der Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Wesseling bzw. der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling entsprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. §2 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling. §3 Erlaubnis (1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der Erlaubnis der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen. (2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange der jeweiligen Schule Vorrang. (3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem geplanten Benutzungstermin schriftlich bei der Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, eingereicht werden. (4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht: a) wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, b) wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist. (5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, - wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis angegebenen Termin gezahlt hat, - wenn das Programm im wesentlichen Teil von den Programmvorstellungen abweicht, die dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zugrunde lagen, - wenn der Erlaubnisinhaber den von der Stadt Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat. (6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus sonstigen besonderen Anlässen kann die Stadt Wesseling die Einrichtung ganz oder teilweise sperren. Dem Benutzer steht in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu. (7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. §4 Benutzung (1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden. (2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige Person und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen, der für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten ist nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters zulässig. (3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er unverzüglich die Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12. (4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber prüft vor der Benutzung die Räumlichkeiten und deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. (5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten Zustand hinterlassen werden. Das Mobiliar und die Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen. (8) Tiere und Fahrzeuge, mit Ausnahme von Hilfsmitteln für behinderte Menschen, dürfen nicht mit in die Räumlichkeiten genommen werden. (9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden nicht zugelassen. (10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung, bauordnungs- oder ordnungsbehördliche Vorschriften) zu sorgen. §5 Haftung (1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die der Stadt Wesseling an den überlassenen Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. (2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge zu diesen Räumen stehen. (3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Wesseling und deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld, Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher mit Einwilligung der Stadt Wesseling in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen. (5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen und Geräten, oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. (6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften nachzuweisen. (7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen verursachten Personen- oder Sachschäden haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. §6 Hausrecht (1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der Regel der Hausmeister - vertreten. (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schulaulen, unbeschadet der sonst in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen Regelung, verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. §7 Zuwiderhandlungen Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung bzw. vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden. §8 Besucher Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern dem Inhaber der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungsund Entgeltordnung durch die Besucher. §9 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister. Er berichtet hierüber einmal jährlich dem Rat. § 10 Entgelt (1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken werden die Schulaulen überlassen: a) den Sportvereinen im Sinne des Nr. 1.3. der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling, b) der Volkshochschule Rhein-Erft, c) den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils zuständigen Gremien als förderwürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen, d) für Veranstaltungen der im Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen Parteien. Es werden folgende Entgelte erhoben: a) Aula Gartenstraße 100,00 €, 200,00 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, b) Aula Grundschulen Wilhelmstraße 50,00 €, 80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, c) Aula Goetheschule 50,00 €, 80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, 50,00 €, 80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister (bei Veranstaltungen im Forum der Rheinschule ist eine städt. Aufsichtsperson erforderlich) d) Forum Rheinschule Urfeld e) Forum Brigidaschule, 50,00 €, 80,00 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister. (2) Zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken („Trainings- und Übungsbetrieb“) werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) überlassen. Befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit. Die Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sind anzuwenden. (3) Zu den in § 1 Abs. 3 genannten Zwecken werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von 8,75 €/Stunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, überlassen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. (4) Erforderliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers § 11 Zahlungsverpflichtung Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt. Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengruppen sind Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen Konten der Stadtkasse Wesseling eingegangen sein. § 12 Erstattung von Entgelt Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur insoweit statt, als die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt worden ist oder der Wegfall der Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem Grund beruht, den die Stadt Wesseling zu vertreten hat. § 13 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 12.08.2013 hat die CDU-Fraktion beantragt, in der Sitzung des Hauptausschusses am 24.09.2013 einen Tagesordnungspunkt „Öffnung der Schulaulen für Mitgliederversammlungen für Vereine“ aufzunehmen. In der Sitzung des Hauptausschusses wurde der Antrag als Vorlage-Nr. 215/2013 unter TOP 10 von Herrn Manfred Rothermund erläutert. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Angelegenheit zu prüfen und eine Vorlage zu erstellen. 2. Lösung Erklärter Wunsch der CDU-Fraktion ist die Erweiterung der bestehenden Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulaulen, um Wesselinger Vereinen eine kostengünstige Möglichkeit zur Durchführung ihrer Mitgliederversammlungen zu ermöglichen. Hierzu wurden insbesondere die §§ 1 (Zweck) und 10 (Entgelt) jeweils um den Absatz 3 erweitert. Im § 1 Abs. 3 wird der Tatbestand der Mitgliederversammlung i.S.d. § 32 BGB genannt; in § 10 Abs. 3 wird als Entgelt 8,75 € pro Zeitstunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, aufgeführt. Zur Klarstellung der Zahlungspflicht im Falle der Überlassung einer Aula als Trainingsraum schlägt die Verwaltung vor, die §§ 1 (Zweck) und 10 (Entgelt) um die Absätze 2 zu erweitern. Seit der Einführung der Richtlinien für das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke wurde die Zahlungsverpflichtung für „Mulifunktionsräume“, gemeint sind Räume, die sowohl als Schulaula, als auch als Trainings- und Sportstätte genutzt werden können, hinterfragt. Im übrigen wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Neufassung Altfassung Benutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling §1 §1 Zweck Zweck (1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für (1) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Veranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geVeranstaltungen sportlicher, gemeinnütziger, geselselliger, kultureller, politischer oder volksbildender liger, kultureller, politischer oder volksbildender Art Art entsprechend dieser Richtlinien zur Verfügung. entsprechend diesen Richtlinien zur Verfügung. (2) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Vereine, die diese für sportliche und kulturelle Zwecke („Trainings- und Übungsbetrieb“) nutzen, gemäß der Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. (3) Die Stadt Wesseling stellt die Schulaulen für Mitgliederversammlungen im Sinne des § 32 BGB allen Wesselinger Vereinen im Sinne der Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Wesseling bzw. der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling entsprechend der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. (4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. (2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. §2 Geltungsbereich §2 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling. Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die Benutzung und den Besuch der Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling. §3 Erlaubnis §3 Erlaubnis (1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der Erlaubnis der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen. (1) Die Benutzung der Schulaulen gemäß § 2 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf der Erlaubnis der Stadt Wesseling. Diese wird nur auf schriftlichen Antrag in schriftlicher Form erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nur mit Einwilligung der Stadt Wesseling übertragbar. Die Erlaubnis gilt für einzelne oder eine bestimmte Anzahl von Benutzungen. (2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange der jeweiligen Schule Vorrang. (2) Bei der Erlaubniserteilung haben die Belange der jeweiligen Schule Vorrang. (3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem geplanten Benutzungstermin schriftlich bei der Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, eingereicht werden. (3) Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem geplanten Benutzungstermin schriftlich bei der Stadt Wesseling, Amt für Schule, Kultur und Sport, eingereicht werden. (4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht: a) wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, b) wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist. (4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht: a) wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, b) wenn durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist. (5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, - wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis angegebenen Termin gezahlt hat, - wenn das Programm im wesentlichen Teil von den Programmvorstellungen abweicht, die dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zugrunde lagen, - wenn der Erlaubnisinhaber den von der Stadt Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat. (5) Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund, bei wiederholtem oder erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung oder bei ungenügender Ausnutzung entschädigungslos ganz oder teilweise widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wesseling zu befürchten ist, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, - wenn der Erlaubnisinhaber das zu entrichtende Entgelt nicht zu dem in der Erlaubnis angegebenen Termin gezahlt hat, - wenn das Programm im wesentlichen Teil von den Programmvorstellungen abweicht, die dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zugrunde lagen, - wenn der Erlaubnisinhaber den von der Stadt Wesseling geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat. (6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus sonstigen besonderen Anlässen kann die Stadt Wesseling die Einrichtung ganz oder teilweise sperren. Dem Benutzer steht in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu. (6) Bei Eigenbedarf, zur Durchführung notwendiger Pflege- und Unterhaltungsarbeiten und aus sonstigen besonderen Anlässen kann die Stadt Wesseling die Einrichtung ganz oder teilweise sperren. Dem Benutzer steht in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung oder Gestellung einer Ersatzeinrichtung zu. (7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. (7) Die Überlassung der Einrichtung macht andere gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich §4 Benutzung §4 Benutzung (1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden. (1) Die Schulaulen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Erlaubnis auf eigene Verantwortung benutzt werden (2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige Person und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen, der für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten ist nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters zulässig. (2) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die beabsichtigte Benutzungsdauer eine verantwortliche, geschäftsfähige Person und für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter zu bestimmen, der für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch seine Mitglieder, Bedienstete, Beauftragte und Besucher verantwortlich ist. Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten ist nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters zulässig. (3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er unverzüglich die Stadt Wesseling, Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12. (3) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er unverzüglich die Stadt Wesseling, Amt für Schule, Kultur und Sport, zu benachrichtigen. Eine mögliche Erstattung des Entgelts erfolgt gemäß § 12. (4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber prüft vor der Benutzung die Räumlichkeiten und deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. (4) Die Stadt übergibt die Veranstaltungsstätte in ordnungsgemäßem Zustand. Der Erlaubnisinhaber prüft vor der Benutzung die Räumlichkeiten und deren Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beschädigungen an den Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. (5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (5) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (6) Außer den in der Erlaubnis bezeichneten Räumen dürfen nur die dazu gehörenden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten Zustand hinterlassen werden. Das Mobiliar und die Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind (7) Die benutzten Räumlichkeiten müssen in einem sauberen und ordnungsgemäß hergerichteten Zustand hinterlassen werden. Das Mobiliar und die Geräte (z. B. Stühle, Tische und Sportgeräte) sind nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen. nach der Nutzung an den dafür jeweils vorgesehenen Platz zu stellen. (8) Tiere und Fahrzeuge, mit Ausnahme von Hilfsmitteln für behinderte Menschen, dürfen nicht mit in die Räumlichkeiten genommen werden. (8) Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht mit in die Räumlichkeiten genommen werden. (9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden nicht zugelassen. (9) Veranstaltungen gewerblicher Natur werden nicht zugelassen. (10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung, bauordnungs- oder ordnungsbehördliche Vorschriften) zu sorgen. (10) Jeder Erlaubnisinhaber hat für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung, bauordnungsoder ordnungsbehördliche Vorschriften) zu sorgen. §5 Haftung §5 Haftung (1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die der Stadt Wesseling an den überlassenen Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. (1) Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die der Stadt Wesseling an den überlassenen Räumlichkeiten, ihren Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. (2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge zu diesen Räumen stehen. (2) Der Erlaubnisinhaber stellt die Stadt Wesseling von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, ihrer Einrichtungen und Geräte sowie der Zugänge zu diesen Räumen stehen. (3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Wesseling und deren Bedienstete oder Beauftragte. (3) Der Erlaubnisinhaber verzichtet auf eigene Schadenersatzansprüche gegen die Stadt Wesseling und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Wesseling und deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld, Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher mit Einwilligung der Stadt Wesseling in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen. (4) Die Stadt Wesseling haftet nicht für innerhalb der Räumlichkeiten abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände (z. B. Bekleidung, Geld, Wertsachen). Dies gilt auch für die von dem Benutzer/Besucher mit Einwilligung der Stadt Wesseling in die Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände. (5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen und Geräten, oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. (5) Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörung, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen und Geräten, oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. (6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Bereich Kultur, Sport und Städtepartnerschaften nachzuweisen. (6) Auf Verlangen hat der Erlaubnisinhaber eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese durch Vorlage des Versicherungsscheines vor der Veranstaltung dem Amt für Schule, Kultur und Sport nachzuweisen. (7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im (7) Für von Mitarbeitern der Stadt Wesseling im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen verursachten Personen- oder Sachschäden haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen verursachten Personen- oder Sachschäden haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. (8) Unberührt bleibt die Haftung der Stadt Wesseling als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. §6 Hausrecht §6 Hausrecht (1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der Regel der Hausmeister - vertreten. (1) Die Stadt Wesseling übt als Eigentümerin der Schulaulen das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch die von ihr beauftragten Dienstkräfte - in der Regel der Hausmeister – vertreten. (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schulaulen, unbeschadet der sonst in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen Regelung, verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Schulaulen, unbeschadet der sonst in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung getroffenen Regelung, verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Die Benutzer und Besucher der Schulaulen sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten. §7 Zuwiderhandlungen §7 Zuwiderhandlungen Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung bzw. vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden. Benutzer und Besucher, die den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheblich oder wiederholt zuwiderhandeln, können durch die Stadt Wesseling auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung bzw. vom Besuch der Schulaulen ausgeschlossen werden. §8 Besucher §8 Besucher Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern dem Inhaber der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch die Besucher. Bei Veranstaltungen bzw. Übungsbetrieb oder ähnlichem obliegt die Zulassung von Besuchern dem Inhaber der Nutzungserlaubnis. Der Erlaubnisinhaber ist hierbei verantwortlich für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung durch die Besucher. §9 Ausnahmen §9 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister. Er berichtet hierüber einmal jährlich dem Rat. Von den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung kann die Stadt Wesseling in begründeten Einzelfällen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung trifft der Stadtdirektor. Er berichtet hierüber einmal jährlich dem Rat. § 10 Entgelt § 10 Entgelt (1) Zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken werden die Schulaulen überlassen: Die Schulaulen werden unentgeltlich überlassen, soweit keine entgeltliche Bewirtung erfolgt: a) den Sportvereinen im Sinne des Nr. 1.3 der Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling, b) der Volkshochschule Rhein-Erft, c) den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils zuständigen Gremien als förderwürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen, a) Gemäß den Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Wesseling, den Sportvereinen, für den Trainings- bzw. Übungsbetrieb. b) Der Volkshochschule Rhein-Erft. c) Den vom Rat bzw. seinen hierfür jeweils zuständigen Gremien als förderungswürdig anerkannten Wesselinger kulturtreibenden Vereinen zu Übungszwecken sowie für Veranstaltungen der im Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen Parteien. d) für Veranstaltungen der im Rat der Stadt Wesseling vertretenen politischen Parteien. Es werden folgende Entgelte erhoben: a) Aula Gartenstraße 100 € 200 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, b) Aula Grundschulen Wilhelmstraße 50 € Im übrigen werden folgende Entgelte erhoben: a) Aula Lessingschule 100 € 200 € bei entgeltlicher Bewirtung, b) Aula Grundschulen Wilhelmstraße 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, c) Aula Goetheschule 50 € 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, c) Aula Grundschulen Keldenich 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister, d) Forum Rheinschule Urfeld 50 € 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister (bei Veranstaltungen im Forum der Rheinschule ist eine städt. Aufsichtsperson erforderlich), e) Forum Brigidaschule 50 € 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, zuzgl. Hausmeister. (2) Zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken („Trainings- und Übungsbetrieb“) werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von 8,75 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) überlassen. Befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit. Die Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke sind anzuwenden. (3) Zu den in § 1 Abs. 3 genannten Zwecken werden die Schulaulen gegen ein Entgelt in Höhe von 8,75 €/Stunde, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, überlassen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. 50 € 50 € 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, d) Aula Rheinschule Urfeld 50 € 80 € bei entgeltlicher Bewirtung, (4) Erforderliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Erlaubnisnehmers § 11 Zahlungsverpflichtung § 11 Zahlungsverpflichtung Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt. Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengruppen sind Gesamtschuldner. Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte Aulen in Anspruch nimmt. Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengruppen sind Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen Konten der Stadtkasse Wesseling eingegangen sein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Zugang der Erlaubnis. Das Entgelt muss spätestens 8 Tage vor dem Veranstaltungstermin auf einem der in der Erlaubnis angegebenen Konten der Stadt Wesseling eingegangen sein. § 12 Erstattung von Entgelt § 12 Erstattung von Entgelt Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur insoweit statt, als die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt worden ist oder der Wegfall der Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem Grund beruht, den die Stadt Wesseling zu vertreten hat. Wird eine Erlaubnis nicht genutzt, so findet eine Erstattung gezahlten oder ein Erlass fälligen Entgelts nur insoweit statt, als die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin) abgesagt worden ist oder der Wegfall der Veranstaltung auf einem Widerruf aus wichtigem Grund beruht, den die Stadt Wesseling zu vertreten hat. § 13 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01. April 1992 in Kraft. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Seit ca. einem halben Jahr ist eine signifikante Zunahme bei der Nachfrage nach freien Hallen-Kapazitäten von Schulaulen – insbesondere der Aula Gartenstraße – für vereinsinterne Veranstaltungen zu beobachten. Dies ist nach Ansicht der Verwaltung zum Teil im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung für das Rheinforum Wesseling seit dem 01.01.2012 zu sehen. Einige Vereine/Gruppen haben als Grund für ihre Anfrage angegeben, das sie nach preisgünstigen Alternativen zum Rheinforum suchen. Die gewünschte Ausweitung der Benutzungsordnung der Schulaulen, um diese nun für Mitgliederversammlungen zu besonders günstigen Konditionen (8,75 €/Std.) zugänglich zu machen, kann zu Mindereinnahmen für das Rheinforum Wesseling führen. Für kleinere Vereine war das Rheinforum als Versammlungsstätte schon früher zu groß und daher ungeeignet. Diese Vereine haben ihre internen Veranstaltungen bislang regelmäßig in den Sälen und Räumlichkeiten der örtlichen Gastronomiebetriebe abgehalten. Das neugeschaffene, attraktive Angebot an Vereine zur Anmietung von Schulaulen wird mit dem örtlichen Gastronomieangebot konkurrieren und kann zu Mindereinnahmen für örtliche Gewerbebetriebe führen.