Daten
Kommune
Wesseling
Größe
66 kB
Datum
02.12.2014
Erstellt
17.11.14, 13:03
Aktualisiert
17.11.14, 13:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
179/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Allgemeine Verwaltung
51
Vorlage für
Hauptausschuss
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und
Senioren
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des SHG Handicap e.V. auf Einrichtung eines Inklusionsbeirates
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
51
07.10.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 179/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
07.10.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
Betreff:
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des SHG Handicap e.V. auf Einrichtung eines Inklusionsbeirates
Beschlussentwurf:
Der Bürgerantrag des SHG Handicap e.V. vom 10.09.2014 auf Einrichtung eines Inklusionsbeirates wird zur
weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren verwiesen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben 10.09.2014 stellt der SHG Handicap e.V. einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW.
Die Antragstellerin trägt vor, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Lösungen zur Ermittlung und Beseitigung
von Barrieren sowie die Erkenntnisse um die Bedürfnisse behinderter Menschen im Stadtgebiet als nicht
ausreichend zu bezeichnen sind. Die Schaffung einer Inklusions-Gesprächsrunde wird angeregt.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
2. Lösung
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregung inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er diese an die zur Entscheidung berechtigte Stelle.
Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren. Dieser
müsste sich mit dem Antrag näher befassen und einen Beschluss fassen. Die Einbringung einer Vorlage
durch die Verwaltung ist erforderlich.
Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch
die Verwaltung zu unterrichten. Eine weitere Unterrichtung erfolgt nach sachlicher Entscheidung.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine