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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
129 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
09.02.15, 17:07
Aktualisiert
09.02.15, 17:07
Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 18/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 30 - - 80 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 30 - - 80 - 28.01.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 18/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nowarra 28.01.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom……, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    10.05.2015 05.07.2015 29.11.2015 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 11.02.2014 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 29.12.2014 beantragt Wesselinger Wirtschaft u Handel e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2015 Sonntag, 10. Mai 2015 Sonntag, 05. Juli 2015 Sonntag, 29. November 2015 Öffnungszeiten 13:00 – 18:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Anlässe Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden LÖG NRW Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und zwei Adventssonntage, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 12.01.2015 sind die vorgenannten Institutionen um Stellungnahme gebeten worden. Beide Wesselinger Kirchen haben mitgeteilt, dass sie gegen die Durchführung des dritten verkaufsoffenen Sonntages Bedenken erheben. Die Gewerkschaft ver.di lehnt die Sonntagsöffnung an den beantragten Terminen ab. Die Handwerkskammer zu Köln sowie die Industrie- und Handelskammer zu Köln teilen mit, dass sie gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage keine Einwände haben. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e.V. hat keine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht der Wirtschaftsförderung wird der dritte verkaufsoffene Sonntag ausdrücklich befürwortet. Die Durchführung einer Kirmes in der Innenstadt kann nur in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag attraktiv gestaltet werden. Es muss Ziel aller Beteiligten sein, die Innenstadt mit Leben zu füllen und ihre Vitalität zu fördern. Mit der Freigabe von drei verkaufsoffenen Sonntagen wird der Schutzgehalt des LÖG NRW vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Sonntage und der zeitlichen Beschränkung von fünf Stunden ist der werktägliche Charakter dieser Sonntage nicht prägend. Vielmehr wird hiermit den veränderten Freizeitwünschen von Bürgerinnen und Bürgern aber auch einer geänderten sozialen Wirklichkeit Rechnung getragen. Zudem wird der oben aufgezeigte Rechtsrahmen nicht einmal voll ausgeschöpft – so wie dies in unseren Nachbarstädten bereits geschieht. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine -