Daten
Kommune
Merzenich
Größe
107 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
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Satzungsentwurf des Schulverbandes Niederzier-Merzenich vom 3. Mai 2017
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung
Neue Fassung:
Bisherige Fassung:
§1
Verbandsmitglieder
§1
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Schulverbandes sind die
Gemeinden Niederzier und Merzenich.
Mitglieder des Schulverbandes sind die
Gemeinden Niederzier und Merzenich.
§2
Verbandszweck
§2
Verbandszweck
(1) Zweck des Schulverbandes ist der
Betrieb einer Gesamtschule in der
gesetzlichen Regelform an den
Standorten Merzenich und Niederzier,
wobei die Sekundarstufe I im
sogenannten
Schichtenmodell
betrieben wird, und zwar mit den
Klassen 5 bis 7 in Merzenich und 8
bis 10 in Niederzier und die
Sekundarstufe
II
(gymnasiale
Oberstufe) in Niederzier.
(1) Zweck des Schulverbandes ist der
Betrieb einer Gesamtschule in der
gesetzlichen
Regelform
an
den
Standorten Merzenich und Niederzier,
wobei die Sekundarstufe I im
sogenannten
Schichtenmodell
betrieben wird, und zwar mit den
Klassen 5 bis 7 in Merzenich und 8 bis
10 in Niederzier und die Sekundarstufe
II (gymnasiale Oberstufe) in Niederzier.
(2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder
zur
Erfüllung
dieser
Aufgaben geht auf den Schulverband
als Schulträger über.
(2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder
zur
Erfüllung
dieser
Aufgaben geht auf den Schulverband
als Schulträger über.
§3
Name und Sitz
§3
Name und Sitz
(1) Der Schulverband führt den Namen
„Schulverband Niederzier – Merzenich“.
(1) Der Schulverband führt den Namen
„Schulverband Niederzier –Merzenich“.
(2) Er hat seinen Sitz in Niederzier
(2) Er hat seinen Sitz in Niederzier.
§4
Organe des Verbandes
§4
Organe des Verbandes
Organe des Schulverbandes sind:
Organe des Schulverbandes sind:
1. die Schulverbandsversammlung
1. die Schulverbandsversammlung
2. der Schulverbandsvorsteher
2. die Schulverbandsvorsteherin oder der
Schulverbandsvorsteher
§5
Schulverbandsversammlung
§5
Schulverbandsversammlung
(1) Die
Schulverbandsversammlung
besteht
aus
Vertretern
der
Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter
hat eine Stimme.
(1) Die
Schulverbandsversammlung
besteht aus Vertreterinnen oder
Vertretern der Verbandsmitglieder.
Jede Vertreterin oder jeder Vertreter
hat eine Stimme.
(2) Die
Schulverbandsversammlung
besteht aus 16 Mitgliedern.
Jedes Verbandsmitglied entsendet 8
Vertreter.
(2) Die
Schulverbandsversammlung
besteht aus 16 Mitgliedern.
Jedes Verbandsmitglied entsendet 8
Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der
Schulverbandsversammlung werden
von
den
Räten
der
Verbandsmitglieder aus dem Kreis der
Ratsmitglieder oder der Dienstkräfte
für die Dauer der Wahlzeit des Rates
bestellt. Für ihre Wahl gelten die
Grundsätze für die Ausschussbesetzung nach den Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der
Schulverbandsversammlung werden
von
den
Räten
der
Verbandsmitglieder aus dem Kreis
der
Ratsmitglieder
oder
der
Dienstkräfte der Gemeinden für die
Dauer der Wahlzeit des Rates
bestellt. Für ihre Wahl gelten die
Grundsätze
für
die
Ausschussbesetzung
nach
den
Vorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder üben ihr Amt nach
Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt
sind, bis zum Amtsantritt der neu
gewählten Mitglieder weiter aus. Die
Mitgliedschaft
in
der
Schulverbandsversammlung erlischt,
wenn die Voraussetzungen für die
Wahl
zu
den
Räten
der
Verbandsmitglieder
oder
der
Entsendung wegfallen oder eine
Abberufung durch Beschluss des
jeweiligen Rates erfolgt oder ein
Mitglied zurücktritt.
Die Mitglieder üben ihr Amt nach
Ablauf der Wahlzeit, für die sie
bestellt sind, bis zum Amtsantritt der
neu gewählten Mitglieder weiter aus.
Die
Mitgliedschaft
in
der
Schulverbandsversammlung erlischt,
wenn die Voraussetzungen für die
Wahl
zu
den
Räten
der
Verbandsmitglieder
oder
der
Entsendung wegfallen oder eine
Abberufung durch Beschluss des
jeweiligen Rates erfolgt oder ein
Mitglied zurücktritt.
(4) Für jeden stimmberechtigten Vertreter
in der Schulverbandsversammlung ist
für den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein
Mitglied
oder
stellvertretendes
Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus,
so bestimmt die Gruppe, die den
Ausscheidenden
zur
Wahl
vorgeschlagen hat, den Nachfolger.
jede
stimmberechtigte
(4) Für
Vertreterin
und
für
jeden
stimmberechtigten Vertreter in der
Schulverbandsversammlung ist für
den Fall ihrer/seiner Verhinderung
eine Stellvertreterin
oder ein
Stellvertreter zu wählen. Scheidet
ein Mitglied oder stellvertretendes
Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus,
wählt der Rat auf Vorschlag der
Fraktion oder Gruppe, die die
Ausscheidende
oder
den
Ausscheidenden
zur
Wahl
vorgeschlagen hat, die Nachfolgerin
oder den Nachfolger.
(5) Die Schulverbandsversammlung kann
Vertreter der Lehrerschaft und
sonstige Personen zu den Beratungen
hinzuziehen.
(5) Die
Schulverbandsversammlung
kann Vertreterinnen und Vertreter
der Lehrerschaft und sonstige
Personen zu den Beratungen
hinzuziehen.
§6
Aufgaben der Schulverbandsversammlung
§6
Aufgaben der Schulverbandsversammlung
(1) Die
Schulverbandsversammlung
beschließt
über
alle
wichtigen
Angelegenheiten
des
Verbandes,
insbesondere über
(1) Die
Schulverbandsversammlung
beschließt
über
alle
wichtigen
Angelegenheiten
des
Verbandes,
insbesondere über
a. die Änderung der Verbandssatzung,
zum Beispiel die Änderung oder
Erweiterung der Aufgaben sowie den
Beitritt und das Ausscheiden von
Verbandsmitgliedern,
a. die Änderung der Verbandssatzung,
zum Beispiel die Änderung oder
Erweiterung der Aufgaben sowie
den Beitritt und das Ausscheiden
von Verbandsmitgliedern,
b. die Haushaltssatzung,
b. die Haushaltssatzung,
c.
die Festsetzung des Finanz- und
Investitionsbedarfs,
c. die Festsetzung des Finanz- und
Investitionsbedarfs,
d. die Festsetzung der von den
Verbandsmitgliedern zur Deckung
der
Verbandsaufgaben
zu
entrichtenden Umlage,
d. die Festsetzung der von den
Verbandsmitgliedern zur Deckung
der nicht durch sonstige Erträge
gedeckten Aufwendungen,
e. die Aufnahme von Darlehen, den
Erwerb und die Verfügung über
Verbandsvermögen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt,
e. die Aufnahme von Darlehen, den
Erwerb und die Verfügung über
Verbandsvermögen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt,
f.
f.
die Jahresrechnung, nach vorheriger
Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Verbandsmitgliedes, bei dem sich die
Verbandsverwaltung befindet,
g. die Entlastung
vorstehers,
h. die Bildung
bereiche,
i.
des
der
Verbands-
Schuleinzugs-
die Ausübung der Rechte des
Schulträgers nach § 61 Schulgesetz
NRW,
den
Jahresabschluss,
nach
vorheriger Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss des
Verbandsmitgliedes, bei dem sich
die Verbandsverwaltung befindet,
g. die Entlastung der
vorsteherin oder des
vorstehers,
h. die Bildung
bereiche,
i.
der
VerbandsVerbands-
Schuleinzugs-
die Ausübung der Rechte des
Schulträgers nach § 61 Schulgesetz
NRW,
j.
das
Ausscheiden
eines
Verbandsmitgliedes, die Auflösung
des Schulverbandes,
j.
das
Ausscheiden
eines
Verbandsmitgliedes, die Auflösung
des Schulverbandes,
k. Vorschläge für die Auseinandersetzung
bei
Auflösung
des
Schulverbandes,
k. Vorschläge für die Auseinandersetzung
bei
Auflösung
des
Schulverbandes,
l.
l.
Personal-,
Planungsund
Grundstücksangelegenheiten, soweit
nicht der Schulverbandsvorsteher
zuständig ist,
Personal-,
Planungsund
Grundstücksangelegenheiten,
soweit nicht die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher zuständig ist,
m. Auftragsvergaben, soweit nicht der
Schulverbandsvorsteher
zuständig
ist.
m. Auftragsvergaben, soweit nicht die
Schulverbandsvorsteherin oder der
Schulverbandsvorsteher zuständig
ist.
n. Bestimmung
der
Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von
Verpflichtungserklärungen.
n. Bestimmung
der
Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von
Verpflichtungserklärungen.
(2) Die
Schulverbandsversammlung
entscheidet
ferner
über
sonstige
Angelegenheiten des Schulverbandes,
soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt
oder die Schulverbandsversammlung
nicht die Entscheidung bestimmter
Angelegenheiten dem Schulverbandsvorsteher überträgt.
(2) Die
Schulverbandsversammlung
entscheidet
ferner
über
sonstige
Angelegenheiten des Schulverbandes,
soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt
oder die Schulverbandsversammlung
nicht die Entscheidung bestimmter
Angelegenheiten der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher überträgt.
Im Interesse einer schnelleren und
reibungsloseren
Abwicklung
der
Dienstgeschäfte
wird
der
Schulverbandsvorsteher
ermächtigt,
Aufträge für Lieferanten und Leistungen,
deren Wert im Einzelfall 13.000 EURO
nicht übersteigt, im Rahmen der durch
den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
zu vergeben, wobei -abgesehen von den
Geschäften der laufenden Verwaltungdas Verdingungsverfahren zu beachten
ist.
Im Interesse einer schnelleren und
reibungsloseren
Abwicklung
der
Dienstgeschäfte
wird
die
Schulverbandsvorsteherin oder der
Schulverbandsvorsteher
ermächtigt,
Aufträge
für
Lieferanten
und
Leistungen, deren Wert im Einzelfall
13.000,00 EURO nicht übersteigt, im
Rahmen der durch den Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel zu vergeben,
wobei -abgesehen von den Geschäften
der
laufenden
Verwaltungdas
Verdingungsverfahren zu beachten ist.
§7
Vorsitz und Beratung in der
Schulverbandsversammlung
§7
Vorsitz und Beratung in der
Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt in
ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die
Dauer der Wahlzeit der Räte der
Verbandsmitglieder einen Vertreter eines
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt
in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für
die Dauer der Wahlzeit der Räte der
Verbandsmitglieder eine Vertreterin
Mitgliedes zum Vorsitzenden; in gleicher
Weise wählt sie einen Vertreter des
anderen Mitgliedes zum Stellvertreter und
ein
weiteres
Mitglied
der
Verbandsversammlung
zum
zweiten
Stellvertreter des Vorsitzenden.
oder einen Vertreter eines Mitgliedes
zur
Vorsitzenden
oder
zum
Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt
sie eine Vertreterin oder einen Vertreter
des
anderen
Mitgliedes
zur
Stellvertreterin oder zum Stellvertreter
und
ein
weiteres
Mitglied
der
Verbandsversammlung zur zweiten
Stellvertreterin oder zum zweiten
Stellvertreter der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden.
(2) Die
Schulverbandsversammlung
tritt
wenigstens zweimal im Jahr, und zwar
zur
Beschlussfassung
über
die
Haushaltssatzung
sowie
über
die
Jahresrechnung und die Entlastung des
Schulverbandsvorstehers, im übrigen
nach Bedarf zusammen. Sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein
Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe
des Tagesordnungspunktes verlangt. Die
Einladung
soll
den
Mitgliedern
mindestens sieben Kalendertage vor dem
Sitzungstag zugehen. In besonders
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
bis auf drei Kalendertage abgekürzt
werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen. Der Vorsitzende
der Schulverbandsversammlung setzt die
Tagesordnung nach Benehmen mit dem
Schulverbandsvorsteher fest.
(2) Die Schulverbandsversammlung tritt
wenigstens zweimal im Jahr, und zwar
zur
Beschlussfassung
über
die
Haushaltssatzung sowie über den
Jahresabschluss und die Entlastung der
Schulverbandsvorsteherin oder des
Schulverbandsvorstehers, im Übrigen
nach Bedarf zusammen. Sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein
Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe
des Tagesordnungspunktes verlangt.
Die Einladung soll den Mitgliedern
mindestens sieben Kalendertage vor
dem Sitzungstag zugehen. In besonders
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
bis auf drei Kalendertage verkürzt
werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung
zu
begründen.
Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Schulverbandsversammlung setzt die
Tagesordnung nach Benehmen mit der
Schulverbandsvorsteherin oder dem
Schulverbandsvorsteher fest.
(3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung
sind
öffentlich
mit
Ausnahme
der
Beratungen
und
Entscheidungen über Personal- und
Grundstücksangelegenheiten,
Auftragsvergaben und Angelegenheiten
der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der
Beratung
des
Prüfungsergebnisses.
Darüber hinaus kann auf Antrag eines
Mitgliedes
der
Schulverbandsversammlung oder auf
Vorschlag des Schulverbandsvorstehers
für
einzelne
Angelegenheiten
die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung
sind
öffentlich
mit
Ausnahme
der
Beratungen
und
Entscheidungen über Personal- und
Grundstücksangelegenheiten,
Auftragsvergaben und Angelegenheiten
der Rechnungsprüfung mit Ausnahme
der Beratung des Prüfungsergebnisses.
Darüber hinaus kann auf Antrag eines
Mitgliedes
der
Schulverbandsversammlung oder der
Schulverbandsvorsteherin oder des
Schulverbandsvorstehers für einzelne
Angelegenheiten
die
Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
(4) Die Bürgermeister oder die von diesen
beauftragten
Vertreter
der
Verbandsmitglieder nehmen an den
Sitzungen der Verbandsversammlung mit
(4) Die
Bürgermeisterinnen
und
Bürgermeister oder die von diesen
Vertreterinnen
und
beauftragten
Vertreter
der
Verbandsmitglieder
beratender Stimme teil. Sie sind
berechtigt,
zu
jedem
Punkt
der
Tagesordnung Stellung zu nehmen.
nehmen an den Sitzungen der
Verbandsversammlung mit beratender
Stimme teil. Sie sind berechtigt, zu
jedem Punkt der Tagesordnung Stellung
zu nehmen.
(5) Für die Beschlussfähigkeit und das
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
gelten die §§ 49 und 50 der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
(5) Für die Beschlussfähigkeit und das
Verfahren bei Abstimmungen und
Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
(6) Beschlüsse
der
Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit
Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse
über die Änderung der Verbandssatzung,
über die Änderung der Aufgaben des
Schulverbandes und über die Auflösung
des Schulverbandes müssen einstimmig
gefasst werden.
(6) Beschlüsse
der
Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit
Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse
über
die
Änderung
der
Verbandssatzung, über die Änderung
der Aufgaben des Schulverbandes und
über die Auflösung des Schulverbandes
müssen einstimmig gefasst werden.
(7) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch einen
von der Schulverbands-versammlung zu
benennenden
Schriftführer
bzw.
stellvertretenden
Schriftführer
eine
Niederschrift
gefertigt,
die
vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
(7) Über
die
Beschlüsse
der
Schulverbandsversammlung wird durch
eine/einen
von
der
Schulverbandsversammlung zu benennende
Schriftführerin oder zu benennenden
Schriftführer
oder
eine/einen
stellvertretende/stellvertretenden SchriftSchriftführer
eine
führerin
oder
Niederschrift gefertigt, die von der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
und der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Auslagenersatz
§8
Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1)
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung
erhalten
einen
pauschalierten Auslagenersatz in Höhe
von 15,00 EURO je Sitzung.
(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung
und
die
Schulverbandsvorsteherin oder der
Schulverbandsvorsteher
sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf angemessenen Auslagenersatz.
Die Höhe des Auslagenersatzes regelt
die Verbandsversammlung.
Einen pauschalierten Auslagenersatz in
gleicher
Höhe erhalten
sonstige
Personen, die gemäß § 5 (5) der
Satzung zu den Beratungen der
Schulverbandsversammlung
hinzugezogen werden.
Einen pauschalierten Auslagenersatz
in gleicher Höhe erhalten sonstige
Personen, die gemäß § 5 Abs. 5 der
Satzung zu den Beratungen der
Schulverbandsversammlung
hinzugezogen werden.
(2)
(3)
Der Verbandsvorsteher erhält einen
pauschalierten Auslagenersatz von
monatlich
100 EURO, der stellvertretende
Verbandsvorsteher von mtl. 50,00
EURO.
- bisheriger Absatz 2 entfällt -
Die
Mitglieder
der
Schulverbandsversammlung
haben
Anspruch
auf
Ersatz
ihres
Verdienstausfalles, der für jede Stunde
der
versäumten
regelmäßigen
Arbeitszeit berechnet wird. Der Ersatz
des entgangenen Verdienstes erfolgt
gegen Nachweis. Bei Arbeitnehmern
kann der gegen den Schulverband
bestehende Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung an den
Arbeitgeber abgetreten werden, so dass
bei Lohn- oder Gehaltsfortzahlung die
Bruttolohnsumme
aus
sozialversicherungsund
steuerrechtlichen Gründen an den
Arbeitgeber erstattet wird. Selbständige
machen ihr Einkommen durch Vorlage
eines
Nachweises
oder
einer
persönlichen Erklärung glaubhaft. Die
Erstattung des Verdienstausfalles darf
höchstens 15,00 EURO je Stunde
betragen.
(2)
Darüber hinaus haben die Mitglieder
der
Schulverbandsversammlung
Anspruch
auf
Ersatz
ihres
Verdienstausfalles. Der Ersatz des
entgangenen
Verdienstes
erfolgt
gegen
Nachweis.
Selbständige
machen ihr Einkommen durch Vorlage
eines
Nachweises
oder
einer
persönlichen Erklärung glaubhaft. Für
die Anspruchsvoraussetzungen und
die näheren Einzelheiten gelten im
Übrigen die Regelungen des § 45
Gemeindeordnung NRW.
(3)
Haushaltsführende Personen haben
für die mandatsbedingte Abwesenheit
vom
Haushalt
unter
den
Voraussetzungen
des
§
45
Gemeindeordnung NRW Anspruch
auf Zahlung des Regelstundensatzes.
Statt des Regelstundensatzes werden
auf Antrag die notwendigen Kosten für
die Vertretung im Haushalt ersetzt.
Die
Mitglieder
der
Schulverbandsversammlung
haben
Anspruch
auf
mindestens
einen
Regelstundensatz von 7,50 EURO, es
sei denn, dass sie ersichtlich keinen
Nachteil erlitten haben. Hausfrauen
erhalten, soweit sie den wesentlichen
Beitrag zum Unterhalt der Familie nicht
aus einer Erwerbstätigkeit erbringen,
einen Regelstundensatz in Höhe von
7,50 EURO.
(4)
Die
Kosten
einer
entgeltlichen
Kinderbetreuung
während
der
mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt sind nur erstattungsfähig,
wenn keine weiteren, im Rahmen
gesetzlicher Unterhaltspflichten zur
Kinderbetreuung
verpflichteten
Personen im Haushalt leben oder
wenn diesen die Kinderbetreuung
während
der
mandatsbedingten
Abwesenheit nicht zugemutet werden
kann. Kosten einer entgeltlichen
Kinderbetreuung werden nur für
Kinder erstattet, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, es sei denn, es liegt im
Einzelfall
ein
besonderer
Betreuungsbedarf vor, der eine
Betreuung
erforderlich
macht.
Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet für Zeiträume, für die eine
Entschädigung nach § 8 Ziff. 2 oder 3
dieser Satzung gezahlt wird.
Für genehmigte Dienstreisen erhalten
die
Vertreter
der
Schulverbandsversammlung sowie die
sonstigen hinzugezogenen Personen im
Sinne des § 5 (5) der Satzung
Reisekostenvergütung
gemäß
der
Reisekostenstufe
C
des
Landesreisekostengesetzes.
(5)
Der Regelstundensatz für Ansprüche
aus § 8 Ziff. 2-4 der Satzung beträgt
7,50 Euro. Bei dem Ersatz des
Verdienstausfalles darf der Betrag von
15,00
Euro
je
Stunde
nicht
überschritten werden.
§9
Verbandsvorsteher
§9
Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt
den Schulverbandsvorsteher und den
Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen
Wahlperiode.
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt
die Schulverbandsvorsteherin oder den
Schulverbandsvorsteher
und
die
Stellvertreterin / den Stellvertreter für die
Dauer der jeweiligen Wahlperiode aus
dem
Kreis
der
Hauptverwaltungsbeamtinnen und –
beamten oder mit Zustimmung ihrer
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der
allgemeinen
Vertreterinnen
und
Vertreter
oder
der
leitenden
Bediensteten der zum Zweckverband
gehörenden Gemeinden.
(2) Soweit für die Angelegenheiten des
Schulverbandes
nicht
die
Schulverbandsversammlung zuständig ist,
werden diese durch den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse
der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.
(2) Soweit für die Angelegenheiten des
Schulverbandes
nicht
die
Schulverbandsversammlung zuständig
ist,
werden
diese
durch
die
Schulverbandsvorsteherin oder den
Schulverbandsvorsteher
wahrgenommen.
Die
Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse der
Schulverbandsversammlung
vorzubereiten und auszuführen.
(3) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den
Schulverband
gerichtlich
und
außergerichtlich. Erklärungen, durch die
der Schulverband verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind von
dem Schulverbandsvorsteher und seinem
Stellvertreter bzw. im Verhinderungsfall
von einem der vorgenannten Beamten
und
einem
vertretungsberechtigten
Beamten zu unterzeichnen, wobei dieser
gegenüber dem Erstunterzeichner einem
anderen Verbandsmitglied angehören
muss.
(3) Die Schulverbandsvorsteherin oder der
Schulverbandsvorsteher vertritt den
Schulverband
gerichtlich
und
außergerichtlich. Erklärungen, durch die
der Schulverband verpflichtet werden
soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind
von der Schulverbandsvorsteherin / dem
Schulverbandsvorsteher
und
ihrer/seinem
Stellvertreterin/Stellvertreter oder im Verhinderungsfall von der
jeweiligen allgemeinen Vertreterin oder
von
dem
jeweiligen
allgemeinen
Vertreter
der
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandskommunen zu
unterzeichnen,
wobei
diese/dieser
gegenüber der/dem Erstunterzeichnerin/
Erstunterzeichner
einem
anderen
Verbandsmitglied angehören muss.
§ 10
Einstellung von Personal
(1) Der
Schulverband
ist
berechtigt,
hauptamtliche Beamte, Angestellte und
Arbeiter einzustellen.
Über die Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung von Tarifbediensteten bis
zur Entgeltgruppe 8 TVöD entscheidet in
Abstimmung mit seinem Vertreter der
Schulverbandsvorsteher.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder
Änderung seiner Aufgaben werden die
hauptamtlichen
Beamten
und
Tarifbediensteten
von
den
Verbandsmitgliedern unter Wahrung
ihres Besitzstandes übernommen, und
zwar im Verhältnis der Umlagezahlen
nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis
ist für jede Gruppe zu berechnen, falls
keine einvernehmliche Regelung erfolgt.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Auf
die
Wirtschaftsführung
des
Schulverbandes finden die Vorschriften
über die Gemeindewirtschaft sinngemäß
Anwendung
mit
Ausnahme
der
Vorschriften über die Auslegung des
Entwurfs der Haushaltssatzung, über die
Auslegung des Haushaltsplanes und der
Jahresrechnung
sowie
über
das
Rechnungsprüfungsamt.
(2) Der
Schulverbandsvorsteher
hat
gemeinsam mit seinem Stellvertreter für
jedes
Haushaltsjahr,
eine
Haushaltssatzung
einschließlich
Haushaltsplan aufzustellen und der
Schulverbandsversammlung
zur
Beratung
und
Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 10
Einstellung von Personal
(1) Der
Schulverband
ist
berechtigt,
hauptamtliche Beamtinnen und Beamte,
Angestellte
und
Arbeiter
sowie
Arbeiterinnen einzustellen.
Über die Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung von Tarifbediensteten
bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD
entscheidet
in
Abstimmung
mit
seiner/seinem
Vertreterin/Vertreter
die/der Schulverbandsvorsteherin /
Schulverbandsvorsteher.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder
Änderung seiner Aufgaben werden die
hauptamtlichen
Beamtinnen/Beamten
und
Tarifbediensteten
von
den
Verbandsmitgliedern unter Wahrung
ihres Besitzstandes übernommen, und
zwar im Verhältnis der Umlagezahlen
nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis
ist für jede Gruppe zu berechnen, falls
keine einvernehmliche Regelung erfolgt.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Auf
die
Wirtschaftsführung
des
Schulverbandes finden die Vorschriften
über
die
Haushaltswirtschaft
für
Gemeinden sinngemäß Anwendung mit
Ausnahme der Vorschriften über die
Auslegung
des
Entwurfs
der
Haushaltssatzung, über die Auslegung
der
Haushaltssatzung
und
des
Jahresabschlusses sowie über die
örtliche Rechnungsprüfung und den
Gesamtabschluss.
(2) Die Schulverbandsvorsteherin / der
Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam
mit seiner/seinem Stellvertreterin /
Stellvertreter für jedes Haushaltsjahr,
eine Haushaltssatzung einschließlich
Haushaltsplan aufzustellen und der
Schulverbandsversammlung
zur
Beratung
und
Beschlussfassung
vorzulegen.
(3) Die nicht durch sonstige Einnahmen
gedeckten
Ausgaben
des
Schulverbandes werden zur einen Hälfte
nach den Umlagegrundzahlen der
Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach
der Zahl der Schüler auf die
Verbandsmitglieder verteilt.
(3) Die nicht durch sonstige Erträge
Aufwendungen
des
gedeckten
Schulverbandes werden zur einen
Hälfte nach den Umlagegrundlagen der
Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach
dem
Verhältnis
der
Zahl
der
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz
in den jeweiligen Mitgliedskommunen
verteilt.
(4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die
Verteilung
nach
Abs.
3
die
Durchschnittszahl der Schüler, die am
15.10. der letzten drei Jahre die
Verbandsschule besucht haben. Die
Verhältniszahl gilt jeweils für drei
aufeinander folgenden Haushaltsjahre.
(4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die
Verteilung
nach
Abs.
3
die
Durchschnittszahl der Schülerinnen und
Schüler, die am 15.10. der letzten drei
Jahre die Verbandsschule besucht
haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für
drei aufeinander folgende Haushaltsjahre.
(5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1.,
1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden
Kalenderjahres einen Vorschuss auf die
Umlage in Höhe eines Viertels des
Haushaltsansatzes. Die Abrechnung
erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres.
(5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1.,
1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden
Kalenderjahres einen Abschlag auf die
Umlage in Höhe eines Viertels des
Haushaltsansatzes. Die Abrechnung
erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres
wenn
die
haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.
§ 12
Schulvermögen
§ 12
Schulvermögen
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem
Schulverband ab 01.08.1992 die für den
Lehrbetrieb
erforderlichen
Schulgrundstücke und Schulgebäude
einschließlich der Sportstätten zur
unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung
gestellt.
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem
Schulverband ab 01.08.1992 die für den
Lehrbetrieb
erforderlichen
Schulgrundstücke und Schulgebäude
einschließlich der Sportstätten zur
unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung
gestellt.
Ab
diesem
Zeitpunkt
trägt
der
Schulverband für diese Liegenschaften
den gesamten sächlichen Verwaltungsund Betriebsaufwand.
Ab diesem Zeitpunkt trägt der
Schulverband für diese Liegenschaften
den gesamten sächlichen Verwaltungsund Betriebsaufwand.
Die Schulgrundstücke und Schulgebäude
einschließlich der Sportstätten (siehe
beiliegende Pläne, Anlagen 1 bis 2) nach
dem Stand vom 31.07.1992 bleiben im
Eigentum
der
jeweiligen
Verbandsmitglieder.
Die
Schulgrundstücke
und
Schulgebäude
einschließlich
der
Sportstätten (siehe beiliegende Pläne,
Anlagen 1 bis 2) nach dem Stand vom
31.07.1992 bleiben im Eigentum der
jeweiligen Verbandsmitglieder.
(2) Das Eigentum an den beweglichen
Vermögensgegenständen
ist
zum
01.08.1992 auf
den Schulverband
übergegangen.
(2) Das Eigentum an den beweglichen
Vermögensgegenständen
ist
zum
01.08.1992 auf den Schulverband
übergegangen.
(3) Bezüglich
etwaiger
Neuund
Erweiterungsbauten oder ersatzweise der
Bereitstellung
vorhandene
sonstiger
Schulgebäude bleiben die Eigentumsund
Vermögensverhältnisse
einer
späteren Regelung vorbehalten.
(3) Bezüglich
etwaiger
Neuund
Erweiterungsbauten oder ersatzweise
der
Bereitstellung
vorhandener
sonstiger Schulgebäude bleiben die
Eigentums- und Vermögensverhältnisse
einer späteren Regelung vorbehalten.
(4) Der Schulverband hat ab dem 01.08.1992
die
Investitionen
für
Neuund
Erweiterungsbauten sowie für das
bewegliche Schulinventar übernommen.
(4) Der Schulverband hat ab dem
01.08.1992 die Investitionen für Neuund Erweiterungsbauten sowie für das
bewegliche Schulinventar übernommen.
Künftige
Investitionen
für
den
Schulneubau sowie für das bewegliche
Schulinventar
tätigt
ebenfalls
der
Schulverband.
Künftige
Investitionen
für
den
Schulneubau sowie für das bewegliche
Schulinventar tätigt ebenfalls der
Schulverband.
(5) Bei baulichen Veränderungen an den
Schulen, die durch den Lehrbetrieb
erforderlich
und vom Schulverband
durchgeführt werden, ist die Zustimmung
der Grundstückseigentümer einzuholen.
Kommt eine Einigung zwischen dem
Schulverband und dem Eigentümer
innerhalb einer Frist von drei Monaten
nicht zustande, so ist auf Antrag eines
Beteiligten
die
Entscheidung
der
Schulaufsicht einzuholen.
(5) Bei baulichen Veränderungen an den
Schulen, die durch den Lehrbetrieb
erforderlich
und vom Schulverband
durchgeführt
werden,
ist
die
Zustimmung
der
Grundstückseigentümer einzuholen.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
Soweit
öffentliche
Bekanntmachungen
vorgeschrieben sind, sind diese in den
Amtsblättern der Gemeinden Merzenich und
Niederzier zu vollziehen.
Soweit
öffentliche
Bekanntmachungen
vorgeschrieben sind, sind diese in den
Amtsblättern der Gemeinden Merzenich und
Niederzier zu vollziehen.
§ 14
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
§ 14
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
Dem
Schulverband
können
weitere
Gemeinden
als
Verbandsmitglieder
beitreten. Über die Aufnahme und die
Bedingungen der Aufnahme entscheidet die
Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 6
Satz 2.
Dem
Schulverband
können
weitere
Gemeinden
als
Verbandsmitglieder
beitreten. Über die Aufnahme und die
Bedingungen der Aufnahme entscheidet die
Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 6
Satz 2.
§ 15
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 15
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die Verbandsmitglieder können aus dem
(1) Die Verbandsmitglieder können aus
Schulverband
ausscheiden.
Ein
entsprechender
Antrag
ist
dem
Schulverband schriftlich zu übermitteln.
dem Schulverband ausscheiden. Ein
entsprechender
Antrag
ist
dem
Schulverband schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit
Ablauf des nächsten Schuljahres.
(2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit
Ablauf des nächsten Schuljahres.
(3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des
Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied,
so ist der Schulverband aufgelöst.
(3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des
Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied,
so ist der Schulverband aufgelöst.
§ 16
Auseinandersetzung
§ 16
Auseinandersetzung
(1) Bei
Ausscheiden
eines
Verbandsmitgliedes
bzw.
bei
der
Auflösung des Schulverbandes haben die
Verbandsmitglieder eine Vereinbarung
über die Verteilung des nach Abzug der
Verbindlichkeiten
verbleibenden
Vermögens
zu
treffen.
Das
ausscheidende Verbandsmitglied hat
Anspruch auf einen Teil am beweglichen
Vermögen des Schulverbandes, welches
ab der Mitgliedschaft erworben wird.
(1) Bei der Auflösung des Schulverbandes
erfolgt folgende Aufteilung unter den
Verbandsmitgliedern:
Dem Anteil ist ein etwaiger Wertzuwachs
durch den Herstellungsaufwand am
unbeweglichen
Vermögen
und
eingebauten technischen Anlagen, der
gegebenenfalls
vom
Schulverband
finanziert worden ist, hinzuzurechnen.
(2) Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten
verbleibende bewegliche Vermögen ist
unter
Zugrundelegung
des
Verkehrswertes zum Zeitpunkt der
Auflösung
nach
Maßgabe
der
Verbandsumlage im Durchschnitt der
letzten
drei
Jahresrechnungen
zu
verteilen.
Die Auseinandersetzung über das nach
Erfüllung
der
Verbindlichkeiten
verbleibende unbewegliche Vermögen
bleibt
einer
späteren
Regelung
vorbehalten.
(3) Kommt die Vereinbarung nicht binnen
einer Frist von sechs Monaten nach
Wirksamwerden der Auflösung des
Schulverbandes zustande, so ist auf
Antrag eines der Beteiligten die
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
a) Unbewegliches Vermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Die Verbandskommunen übernehmen die
an ihren Standorten jeweils vorhandenen
immateriellen Vermögengegenstände in ihr
Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt
nicht.
Bauten auf fremden Grund und Boden:
Das Verbandsmitglied, welches den Bau /
die Bauten in sein Eigentum übernimmt,
erstattet dem anderen Verbandsmitglied
den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte
zum
Zeitpunkt
der
Auflösung
des
Verbandes
nach
Maßgabe
der
Verbandsumlage in Prozent
im
Durchschnitt
der
letzten
drei
Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen.
Evtl.
vorhandene
Sonderposten für Zuwendungen sind im
gleichen
Verhältnis vom Buchwert
abzuziehen.
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau:
Das
Verbandsmitglied,
welches
die
Anlage/n im Bau in sein Eigentum
übernimmt,
erstattet dem anderen
Verbandsmitglied
den
Anteil
des
Buchwertes / der Buchwerte zum Zeitpunkt
der Auflösung des Verbandes nach
Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent
im
Durchschnitt
der
letzten
drei
Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
einzuholen.
vorangehen. Eine evtl. erhaltene Anzahlung
für die Anlage im Bau ist im gleichen
Verhältnis vom Buchwert abzuziehen.
b) Bewegliches Vermögen
Maschinen
Fahrzeuge
und
technische
Anlagen,
Die
Aufteilung
unter
den
Verbandsmitgliedern
erfolgt
unter
Zugrundelegung des Buchwertes
zum
Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der
Verbandsumlage in Prozent
im
Durchschnitt
der
letzten
drei
Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen.
Evtl.
vorhandene
Sonderposten
für
Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis
vom Buchwert abzuziehen.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die Verbandskommunen übernehmen die
an ihren Standorten jeweils vorhandenen
Betriebsund
Geschäftsausstattungen in ihr Eigentum; ein
monetärer Ausgleich erfolgt nicht.
c) Forderungen
Der Gegenwert der zum Zeitpunkt der
Auflösung
des
Verbandes
noch
bestehenden Forderungen stehen den
Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der
Verbandsumlage in Prozent
im
Durchschnitt der letzten
drei
Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen, zu.
d) Liquide Mittel
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des
Verbandes noch vorhandenen liquiden
Mittel werden
nach
Maßgabe
der
Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt
der letzten
drei Haushaltsjahre, die dem
Jahr der Auflösung vorangehen auf die
Verbandsmitglieder aufgeteilt.
e) Verbindlichkeiten
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des
Verbandes
noch
bestehenden
Verbindlichkeiten
sind nach Maßgabe
der Verbandsumlage in Prozent im
Durchschnitt der letzten
drei
Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen von den Verbandsmitgliedern
zu tragen.
(2) Die hauptamtlich tätigen Bediensteten
des Schulverbandes werden unter Wahrung
ihres
Besitzstandes
von
der
Verbandskommune übernommen, an deren
Standort sie zum Zeitpunkt der Auflösung
des Verbandes beschäftigt waren.
§ 17
Regelung und Streitigkeiten
Streitigkeiten werden gemäß § 30 des
Gesetzes
über
kommunale
Gemeinschaftsarbeit geregelt.
§ 18
Rechtsanwendung
Ergänzende Anwendungen finden
die
Vorschriften des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit
und
der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig
tritt die bisherige Verbandssatzung außer
Kraft.
§ 17
Regelung und Streitigkeiten
Streitigkeiten werden gemäß § 30 des
Gesetzes
über
kommunale
Gemeinschaftsarbeit geregelt.
§ 18
Rechtsanwendung
Ergänzende Anwendungen finden die
Vorschriften des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit
und
der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19
Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach
ihrer
Bekanntmachung
im
Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde
in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige
Verbandssatzung außer Kraft.