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Beschlussvorlage (71-2017-1_Gegenueberstellung_bisherige_und_neue_Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
107 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41

Inhalt der Datei

Satzungsentwurf des Schulverbandes Niederzier-Merzenich vom 3. Mai 2017 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung Neue Fassung: Bisherige Fassung: §1 Verbandsmitglieder §1 Verbandsmitglieder Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Niederzier und Merzenich. Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Niederzier und Merzenich. §2 Verbandszweck §2 Verbandszweck (1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Gesamtschule in der gesetzlichen Regelform an den Standorten Merzenich und Niederzier, wobei die Sekundarstufe I im sogenannten Schichtenmodell betrieben wird, und zwar mit den Klassen 5 bis 7 in Merzenich und 8 bis 10 in Niederzier und die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) in Niederzier. (1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Gesamtschule in der gesetzlichen Regelform an den Standorten Merzenich und Niederzier, wobei die Sekundarstufe I im sogenannten Schichtenmodell betrieben wird, und zwar mit den Klassen 5 bis 7 in Merzenich und 8 bis 10 in Niederzier und die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) in Niederzier. (2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den Schulverband als Schulträger über. (2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den Schulverband als Schulträger über. §3 Name und Sitz §3 Name und Sitz (1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Niederzier – Merzenich“. (1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Niederzier –Merzenich“. (2) Er hat seinen Sitz in Niederzier (2) Er hat seinen Sitz in Niederzier. §4 Organe des Verbandes §4 Organe des Verbandes Organe des Schulverbandes sind: Organe des Schulverbandes sind: 1. die Schulverbandsversammlung 1. die Schulverbandsversammlung 2. der Schulverbandsvorsteher 2. die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher §5 Schulverbandsversammlung §5 Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat eine Stimme. (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme. (2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied entsendet 8 Vertreter. (2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied entsendet 8 Vertreterinnen oder Vertreter. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von den Räten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder der Dienstkräfte für die Dauer der Wahlzeit des Rates bestellt. Für ihre Wahl gelten die Grundsätze für die Ausschussbesetzung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von den Räten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder der Dienstkräfte der Gemeinden für die Dauer der Wahlzeit des Rates bestellt. Für ihre Wahl gelten die Grundsätze für die Ausschussbesetzung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl zu den Räten der Verbandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung durch Beschluss des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Mitglied zurücktritt. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl zu den Räten der Verbandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung durch Beschluss des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Mitglied zurücktritt. (4) Für jeden stimmberechtigten Vertreter in der Schulverbandsversammlung ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger. jede stimmberechtigte (4) Für Vertreterin und für jeden stimmberechtigten Vertreter in der Schulverbandsversammlung ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, wählt der Rat auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, die die Ausscheidende oder den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, die Nachfolgerin oder den Nachfolger. (5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreter der Lehrerschaft und sonstige Personen zu den Beratungen hinzuziehen. (5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft und sonstige Personen zu den Beratungen hinzuziehen. §6 Aufgaben der Schulverbandsversammlung §6 Aufgaben der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über (1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über a. die Änderung der Verbandssatzung, zum Beispiel die Änderung oder Erweiterung der Aufgaben sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, a. die Änderung der Verbandssatzung, zum Beispiel die Änderung oder Erweiterung der Aufgaben sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, b. die Haushaltssatzung, b. die Haushaltssatzung, c. die Festsetzung des Finanz- und Investitionsbedarfs, c. die Festsetzung des Finanz- und Investitionsbedarfs, d. die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der Verbandsaufgaben zu entrichtenden Umlage, d. die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen, e. die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, e. die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, f. f. die Jahresrechnung, nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Verbandsmitgliedes, bei dem sich die Verbandsverwaltung befindet, g. die Entlastung vorstehers, h. die Bildung bereiche, i. des der Verbands- Schuleinzugs- die Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW, den Jahresabschluss, nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Verbandsmitgliedes, bei dem sich die Verbandsverwaltung befindet, g. die Entlastung der vorsteherin oder des vorstehers, h. die Bildung bereiche, i. der VerbandsVerbands- Schuleinzugs- die Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW, j. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes, die Auflösung des Schulverbandes, j. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes, die Auflösung des Schulverbandes, k. Vorschläge für die Auseinandersetzung bei Auflösung des Schulverbandes, k. Vorschläge für die Auseinandersetzung bei Auflösung des Schulverbandes, l. l. Personal-, Planungsund Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Schulverbandsvorsteher zuständig ist, Personal-, Planungsund Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher zuständig ist, m. Auftragsvergaben, soweit nicht der Schulverbandsvorsteher zuständig ist. m. Auftragsvergaben, soweit nicht die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher zuständig ist. n. Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen. n. Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen. (2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten dem Schulverbandsvorsteher überträgt. (2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher überträgt. Im Interesse einer schnelleren und reibungsloseren Abwicklung der Dienstgeschäfte wird der Schulverbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für Lieferanten und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 13.000 EURO nicht übersteigt, im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei -abgesehen von den Geschäften der laufenden Verwaltungdas Verdingungsverfahren zu beachten ist. Im Interesse einer schnelleren und reibungsloseren Abwicklung der Dienstgeschäfte wird die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für Lieferanten und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 13.000,00 EURO nicht übersteigt, im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei -abgesehen von den Geschäften der laufenden Verwaltungdas Verdingungsverfahren zu beachten ist. §7 Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung §7 Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder einen Vertreter eines (1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder eine Vertreterin Mitgliedes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Vertreter des anderen Mitgliedes zum Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. oder einen Vertreter eines Mitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Vertreterin oder einen Vertreter des anderen Mitgliedes zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung zur zweiten Stellvertreterin oder zum zweiten Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über die Jahresrechnung und die Entlastung des Schulverbandsvorstehers, im übrigen nach Bedarf zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest. (2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher fest. (3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der Beratungen und Entscheidungen über Personal- und Grundstücksangelegenheiten, Auftragsvergaben und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes der Schulverbandsversammlung oder auf Vorschlag des Schulverbandsvorstehers für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der Beratungen und Entscheidungen über Personal- und Grundstücksangelegenheiten, Auftragsvergaben und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes der Schulverbandsversammlung oder der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Die Bürgermeister oder die von diesen beauftragten Vertreter der Verbandsmitglieder nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit (4) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die von diesen Vertreterinnen und beauftragten Vertreter der Verbandsmitglieder beratender Stimme teil. Sie sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen. nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen. (5) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. (5) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. (6) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, über die Änderung der Aufgaben des Schulverbandes und über die Auflösung des Schulverbandes müssen einstimmig gefasst werden. (6) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, über die Änderung der Aufgaben des Schulverbandes und über die Auflösung des Schulverbandes müssen einstimmig gefasst werden. (7) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch einen von der Schulverbands-versammlung zu benennenden Schriftführer bzw. stellvertretenden Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (7) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch eine/einen von der Schulverbandsversammlung zu benennende Schriftführerin oder zu benennenden Schriftführer oder eine/einen stellvertretende/stellvertretenden SchriftSchriftführer eine führerin oder Niederschrift gefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. §8 Auslagenersatz §8 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15,00 EURO je Sitzung. (1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz. Die Höhe des Auslagenersatzes regelt die Verbandsversammlung. Einen pauschalierten Auslagenersatz in gleicher Höhe erhalten sonstige Personen, die gemäß § 5 (5) der Satzung zu den Beratungen der Schulverbandsversammlung hinzugezogen werden. Einen pauschalierten Auslagenersatz in gleicher Höhe erhalten sonstige Personen, die gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung zu den Beratungen der Schulverbandsversammlung hinzugezogen werden. (2) (3) Der Verbandsvorsteher erhält einen pauschalierten Auslagenersatz von monatlich 100 EURO, der stellvertretende Verbandsvorsteher von mtl. 50,00 EURO. - bisheriger Absatz 2 entfällt - Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Der Ersatz des entgangenen Verdienstes erfolgt gegen Nachweis. Bei Arbeitnehmern kann der gegen den Schulverband bestehende Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung an den Arbeitgeber abgetreten werden, so dass bei Lohn- oder Gehaltsfortzahlung die Bruttolohnsumme aus sozialversicherungsund steuerrechtlichen Gründen an den Arbeitgeber erstattet wird. Selbständige machen ihr Einkommen durch Vorlage eines Nachweises oder einer persönlichen Erklärung glaubhaft. Die Erstattung des Verdienstausfalles darf höchstens 15,00 EURO je Stunde betragen. (2) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Schulverbandsversammlung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Ersatz des entgangenen Verdienstes erfolgt gegen Nachweis. Selbständige machen ihr Einkommen durch Vorlage eines Nachweises oder einer persönlichen Erklärung glaubhaft. Für die Anspruchsvoraussetzungen und die näheren Einzelheiten gelten im Übrigen die Regelungen des § 45 Gemeindeordnung NRW. (3) Haushaltsführende Personen haben für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt unter den Voraussetzungen des § 45 Gemeindeordnung NRW Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt ersetzt. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung haben Anspruch auf mindestens einen Regelstundensatz von 7,50 EURO, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben. Hausfrauen erhalten, soweit sie den wesentlichen Beitrag zum Unterhalt der Familie nicht aus einer Erwerbstätigkeit erbringen, einen Regelstundensatz in Höhe von 7,50 EURO. (4) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung erforderlich macht. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 8 Ziff. 2 oder 3 dieser Satzung gezahlt wird. Für genehmigte Dienstreisen erhalten die Vertreter der Schulverbandsversammlung sowie die sonstigen hinzugezogenen Personen im Sinne des § 5 (5) der Satzung Reisekostenvergütung gemäß der Reisekostenstufe C des Landesreisekostengesetzes. (5) Der Regelstundensatz für Ansprüche aus § 8 Ziff. 2-4 der Satzung beträgt 7,50 Euro. Bei dem Ersatz des Verdienstausfalles darf der Betrag von 15,00 Euro je Stunde nicht überschritten werden. §9 Verbandsvorsteher §9 Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher (1) Die Schulverbandsversammlung wählt den Schulverbandsvorsteher und den Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. (1) Die Schulverbandsversammlung wählt die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher und die Stellvertreterin / den Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und – beamten oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden. (2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung zuständig ist, werden diese durch den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. (2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung zuständig ist, werden diese durch die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. (3) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Schulverbandsvorsteher und seinem Stellvertreter bzw. im Verhinderungsfall von einem der vorgenannten Beamten und einem vertretungsberechtigten Beamten zu unterzeichnen, wobei dieser gegenüber dem Erstunterzeichner einem anderen Verbandsmitglied angehören muss. (3) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Schulverbandsvorsteherin / dem Schulverbandsvorsteher und ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter oder im Verhinderungsfall von der jeweiligen allgemeinen Vertreterin oder von dem jeweiligen allgemeinen Vertreter der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandskommunen zu unterzeichnen, wobei diese/dieser gegenüber der/dem Erstunterzeichnerin/ Erstunterzeichner einem anderen Verbandsmitglied angehören muss. § 10 Einstellung von Personal (1) Der Schulverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter einzustellen. Über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Tarifbediensteten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD entscheidet in Abstimmung mit seinem Vertreter der Schulverbandsvorsteher. (2) Bei Auflösung des Verbandes oder Änderung seiner Aufgaben werden die hauptamtlichen Beamten und Tarifbediensteten von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen, und zwar im Verhältnis der Umlagezahlen nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis ist für jede Gruppe zu berechnen, falls keine einvernehmliche Regelung erfolgt. § 11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Auf die Wirtschaftsführung des Schulverbandes finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, über die Auslegung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie über das Rechnungsprüfungsamt. (2) Der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit seinem Stellvertreter für jedes Haushaltsjahr, eine Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. § 10 Einstellung von Personal (1) Der Schulverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamtinnen und Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie Arbeiterinnen einzustellen. Über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Tarifbediensteten bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD entscheidet in Abstimmung mit seiner/seinem Vertreterin/Vertreter die/der Schulverbandsvorsteherin / Schulverbandsvorsteher. (2) Bei Auflösung des Verbandes oder Änderung seiner Aufgaben werden die hauptamtlichen Beamtinnen/Beamten und Tarifbediensteten von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen, und zwar im Verhältnis der Umlagezahlen nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis ist für jede Gruppe zu berechnen, falls keine einvernehmliche Regelung erfolgt. § 11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Auf die Wirtschaftsführung des Schulverbandes finden die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft für Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss. (2) Die Schulverbandsvorsteherin / der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit seiner/seinem Stellvertreterin / Stellvertreter für jedes Haushaltsjahr, eine Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach den Umlagegrundzahlen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach der Zahl der Schüler auf die Verbandsmitglieder verteilt. (3) Die nicht durch sonstige Erträge Aufwendungen des gedeckten Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den jeweiligen Mitgliedskommunen verteilt. (4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl der Schüler, die am 15.10. der letzten drei Jahre die Verbandsschule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinander folgenden Haushaltsjahre. (4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler, die am 15.10. der letzten drei Jahre die Verbandsschule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinander folgende Haushaltsjahre. (5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. (5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Kalenderjahres einen Abschlag auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. § 12 Schulvermögen § 12 Schulvermögen (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schulverband ab 01.08.1992 die für den Lehrbetrieb erforderlichen Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schulverband ab 01.08.1992 die für den Lehrbetrieb erforderlichen Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Schulverband für diese Liegenschaften den gesamten sächlichen Verwaltungsund Betriebsaufwand. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Schulverband für diese Liegenschaften den gesamten sächlichen Verwaltungsund Betriebsaufwand. Die Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten (siehe beiliegende Pläne, Anlagen 1 bis 2) nach dem Stand vom 31.07.1992 bleiben im Eigentum der jeweiligen Verbandsmitglieder. Die Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten (siehe beiliegende Pläne, Anlagen 1 bis 2) nach dem Stand vom 31.07.1992 bleiben im Eigentum der jeweiligen Verbandsmitglieder. (2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen ist zum 01.08.1992 auf den Schulverband übergegangen. (2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen ist zum 01.08.1992 auf den Schulverband übergegangen. (3) Bezüglich etwaiger Neuund Erweiterungsbauten oder ersatzweise der Bereitstellung vorhandene sonstiger Schulgebäude bleiben die Eigentumsund Vermögensverhältnisse einer späteren Regelung vorbehalten. (3) Bezüglich etwaiger Neuund Erweiterungsbauten oder ersatzweise der Bereitstellung vorhandener sonstiger Schulgebäude bleiben die Eigentums- und Vermögensverhältnisse einer späteren Regelung vorbehalten. (4) Der Schulverband hat ab dem 01.08.1992 die Investitionen für Neuund Erweiterungsbauten sowie für das bewegliche Schulinventar übernommen. (4) Der Schulverband hat ab dem 01.08.1992 die Investitionen für Neuund Erweiterungsbauten sowie für das bewegliche Schulinventar übernommen. Künftige Investitionen für den Schulneubau sowie für das bewegliche Schulinventar tätigt ebenfalls der Schulverband. Künftige Investitionen für den Schulneubau sowie für das bewegliche Schulinventar tätigt ebenfalls der Schulverband. (5) Bei baulichen Veränderungen an den Schulen, die durch den Lehrbetrieb erforderlich und vom Schulverband durchgeführt werden, ist die Zustimmung der Grundstückseigentümer einzuholen. Kommt eine Einigung zwischen dem Schulverband und dem Eigentümer innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht zustande, so ist auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung der Schulaufsicht einzuholen. (5) Bei baulichen Veränderungen an den Schulen, die durch den Lehrbetrieb erforderlich und vom Schulverband durchgeführt werden, ist die Zustimmung der Grundstückseigentümer einzuholen. § 13 Öffentliche Bekanntmachungen § 13 Öffentliche Bekanntmachungen Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, sind diese in den Amtsblättern der Gemeinden Merzenich und Niederzier zu vollziehen. Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, sind diese in den Amtsblättern der Gemeinden Merzenich und Niederzier zu vollziehen. § 14 Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder § 14 Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder Dem Schulverband können weitere Gemeinden als Verbandsmitglieder beitreten. Über die Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2. Dem Schulverband können weitere Gemeinden als Verbandsmitglieder beitreten. Über die Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2. § 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern § 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Die Verbandsmitglieder können aus dem (1) Die Verbandsmitglieder können aus Schulverband ausscheiden. Ein entsprechender Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln. dem Schulverband ausscheiden. Ein entsprechender Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln. (2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des nächsten Schuljahres. (2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des nächsten Schuljahres. (3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, so ist der Schulverband aufgelöst. (3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, so ist der Schulverband aufgelöst. § 16 Auseinandersetzung § 16 Auseinandersetzung (1) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bzw. bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat Anspruch auf einen Teil am beweglichen Vermögen des Schulverbandes, welches ab der Mitgliedschaft erworben wird. (1) Bei der Auflösung des Schulverbandes erfolgt folgende Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern: Dem Anteil ist ein etwaiger Wertzuwachs durch den Herstellungsaufwand am unbeweglichen Vermögen und eingebauten technischen Anlagen, der gegebenenfalls vom Schulverband finanziert worden ist, hinzuzurechnen. (2) Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende bewegliche Vermögen ist unter Zugrundelegung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen zu verteilen. Die Auseinandersetzung über das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende unbewegliche Vermögen bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. (3) Kommt die Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist auf Antrag eines der Beteiligten die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde a) Unbewegliches Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände: Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen immateriellen Vermögengegenstände in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt nicht. Bauten auf fremden Grund und Boden: Das Verbandsmitglied, welches den Bau / die Bauten in sein Eigentum übernimmt, erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau: Das Verbandsmitglied, welches die Anlage/n im Bau in sein Eigentum übernimmt, erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung einzuholen. vorangehen. Eine evtl. erhaltene Anzahlung für die Anlage im Bau ist im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. b) Bewegliches Vermögen Maschinen Fahrzeuge und technische Anlagen, Die Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern erfolgt unter Zugrundelegung des Buchwertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. Betriebs- und Geschäftsausstattung Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen Betriebsund Geschäftsausstattungen in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt nicht. c) Forderungen Der Gegenwert der zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Forderungen stehen den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen, zu. d) Liquide Mittel Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch vorhandenen liquiden Mittel werden nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt. e) Verbindlichkeiten Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen von den Verbandsmitgliedern zu tragen. (2) Die hauptamtlich tätigen Bediensteten des Schulverbandes werden unter Wahrung ihres Besitzstandes von der Verbandskommune übernommen, an deren Standort sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes beschäftigt waren. § 17 Regelung und Streitigkeiten Streitigkeiten werden gemäß § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geregelt. § 18 Rechtsanwendung Ergänzende Anwendungen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung außer Kraft. § 17 Regelung und Streitigkeiten Streitigkeiten werden gemäß § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geregelt. § 18 Rechtsanwendung Ergänzende Anwendungen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Inkrafttreten Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung außer Kraft.