Daten
Kommune
Merzenich
Größe
62 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
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Satzung
des Schulverbandes Niederzier - Merzenich
vom xx.xx.2017
Auf Grundlage des § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15.02.2005 (GV. NRW S. 102) in Verbindung mit den §§ 1, 4 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (SGV NRW. 202) in der jeweils derzeit
gültigen Fassung hat die Schulverbandsversammlung am 03. Mai 2017 folgende
Neufassung der Satzung des Schulverbandes Niederzier- Merzenich beschlossen:
Präambel
Die Gemeinden Niederzier und Merzenich haben 1991 den Schulverband Niederzier –
Merzenich mit dem Ziel einer dauerhaften Sicherung der beiden Schulstandorte und eines
wohnortnahen Schulangebotes gebildet.
Die ursprüngliche Aufgabe des Schulverbandes bestand in der Zusammenlegung der beiden
Hauptschulen mit Fortführung am Standort Niederzier sowie Einrichtung und der Betrieb
einer Gesamtschule an den Schulstandorten Niederzier und Merzenich entsprechend den
Regelungen in der Verbandssatzung.
Im August 1992 hat die Gesamtschule in Merzenich mit dem 5. Jahrgang den Unterricht
aufgenommen. Zum gleichen Zeitpunkt hat die Hauptschule nach der Zusammenlegung mit
dem 6. Jahrgang am Standort in Niederzier begonnen.
Im August 1995 wurde der Unterricht der Gesamtschule in Niederzier aufgenommen.
Mit dem Ende des Schuljahres 1997 hat die Hauptschule den Unterricht eingestellt.
§1
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Niederzier und Merzenich.
§2
Verbandszweck
(1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Gesamtschule in der gesetzlichen
Regelform an den Standorten Merzenich und Niederzier, wobei die Sekundarstufe I im
sogenannten Schichtenmodell betrieben wird, und zwar mit den Klassen 5 bis 7 in
Merzenich und 8 bis 10 in Niederzier und die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) in
Niederzier.
(2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den
Schulverband als Schulträger über.
§3
Name und Sitz
(1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Niederzier – Merzenich“.
(2) Er hat seinen Sitz in Niederzier.
§4
Organe des Verbandes
Organe des Schulverbandes sind:
1. die Schulverbandsversammlung
2. die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher
§5
Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der
Verbandsmitglieder. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme.
(2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 16 Mitgliedern.
Jedes Verbandsmitglied entsendet 8 Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von den Räten
der Verbandsmitglieder aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder der Dienstkräfte der
Gemeinden für die Dauer der Wahlzeit des Rates bestellt. Für ihre Wahl gelten die
Grundsätze für die Ausschussbesetzung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt sind, bis zum
Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl zu den
Räten der Verbandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung
durch Beschluss des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Mitglied zurücktritt.
(4) Für jede stimmberechtigte Vertreterin und für jeden stimmberechtigten Vertreter in der
Schulverbandsversammlung ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine
Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, wählt der Rat auf Vorschlag der
Fraktion oder Gruppe, die die Ausscheidende oder den Ausscheidenden zur Wahl
vorgeschlagen hat, die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
(5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft und
sonstige Personen zu den Beratungen hinzuziehen.
§6
Aufgaben der Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des
Verbandes, insbesondere über
a. die Änderung der Verbandssatzung, zum Beispiel die Änderung oder Erweiterung
der Aufgaben sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
b. die Haushaltssatzung,
c.
die Festsetzung des Finanz- und Investitionsbedarfs,
d. die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der nicht durch
sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen,
e. die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über
Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt,
f.
den Jahresabschluss, nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Verbandsmitgliedes, bei dem sich die Verbandsverwaltung befindet,
g. die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
h. die Bildung der Schuleinzugsbereiche,
i.
die Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW,
j.
das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes, die Auflösung des Schulverbandes,
k. Vorschläge für die Auseinandersetzung bei Auflösung des Schulverbandes,
l.
Personal-, Planungs- und Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht
Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher zuständig ist,
m. Auftragsvergaben, soweit nicht die
Schulverbandsvorsteher zuständig ist.
Schulverbandsvorsteherin
oder
die
der
n. Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen.
(2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des
Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
oder
die Schulverbandsversammlung
nicht
die Entscheidung
bestimmter
Angelegenheiten der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher
überträgt.
Im Interesse einer schnelleren und reibungsloseren Abwicklung der Dienstgeschäfte wird
die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für
Lieferanten und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 13.000,00 EURO nicht übersteigt,
im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei abgesehen von den Geschäften der laufenden Verwaltung- das Verdingungsverfahren
zu beachten ist.
§7
Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die
Dauer der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder eine Vertreterin oder einen Vertreter
eines Mitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie
eine Vertreterin oder einen Vertreter des anderen Mitgliedes zur Stellvertreterin oder zum
Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung zur zweiten
Stellvertreterin oder zum zweiten Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, und zwar zur
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die
Entlastung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen
nach Bedarf zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer
Mitglieder es unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den
Mitgliedern mindestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. In besonders
dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der
Schulverbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit der
Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher fest.
(3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der
Beratungen und Entscheidungen über Personal- und Grundstücksangelegenheiten,
Auftragsvergaben und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der
Beratung des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes
der Schulverbandsversammlung oder der Schulverbandsvorsteherin oder des
Schulverbandsvorstehers
für
einzelne
Angelegenheiten
die
Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
(4) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die von diesen beauftragten
Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder nehmen an den Sitzungen der
Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie sind berechtigt, zu jedem Punkt
der Tagesordnung Stellung zu nehmen.
(5) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die
§§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
(6) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit
gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, über die Änderung der
Aufgaben des Schulverbandes und über die Auflösung des Schulverbandes müssen
einstimmig gefasst werden.
(7) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch eine/einen von der
Schulverbandsversammlung zu benennende Schriftführerin oder zu benennenden
Schriftführer oder eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Schriftführerin oder
Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Auslagenersatz und Verdienstausfall
(1)
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und die Schulverbandsvorsteherin oder
der Schulverbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
angemessenen Auslagenersatz. Die Höhe des Auslagenersatzes regelt die
Verbandsversammlung.
Einen pauschalierten Auslagenersatz in gleicher Höhe erhalten sonstige Personen, die
gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung zu den Beratungen der Schulverbandsversammlung
hinzugezogen werden.
(2)
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Schulverbandsversammlung Anspruch auf
Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Ersatz des entgangenen Verdienstes erfolgt gegen
Nachweis. Selbständige machen ihr Einkommen durch Vorlage eines Nachweises oder
einer persönlichen Erklärung glaubhaft. Für die Anspruchsvoraussetzungen und die
näheren Einzelheiten gelten im Übrigen die Regelungen des § 45 Gemeindeordnung
NRW.
(3)
Haushaltsführende Personen haben für die mandatsbedingte Abwesenheit vom
Haushalt unter den Voraussetzungen des § 45 Gemeindeordnung NRW Anspruch auf
Zahlung des Regelstundensatzes. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag
die notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt ersetzt.
(4)
Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen
gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im
Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten
Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen
Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf
vor, der eine Betreuung erforderlich macht. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 8 Ziff. 2 oder 3 dieser
Satzung gezahlt wird.
(5)
Der Regelstundensatz für Ansprüche aus § 8 Ziff. 2-4 der Satzung beträgt 7,50 Euro.
Bei dem Ersatz des Verdienstausfalles darf der Betrag von 15,00 Euro je Stunde nicht
überschritten werden.
§9
Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher
(1) Die Schulverbandsversammlung wählt die Schulverbandsvorsteherin oder den
Schulverbandsvorsteher und die Stellvertreterin / den Stellvertreter für die Dauer der
jeweiligen Wahlperiode aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten
oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen
Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband
gehörenden Gemeinden.
(2) Soweit
für
die
Angelegenheiten
des
Schulverbandes
nicht
Schulverbandsversammlung
zuständig
ist,
werden
diese
durch
Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen.
Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse
Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.
die
die
Die
der
(3) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher vertritt den
Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der
Schulverbandsvorsteherin
/
dem
Schulverbandsvorsteher
und
ihrer/seinem
Stellvertreterin/Stellvertreter oder im Verhinderungsfall von der jeweiligen allgemeinen
Vertreterin
oder
von
dem
jeweiligen
allgemeinen
Vertreter
der
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandskommunen
zu
unterzeichnen,
wobei
diese/dieser
gegenüber
der/dem
Erstunterzeichnerin/Erstunterzeichner einem anderen Verbandsmitglied angehören
muss.
§ 10
Einstellung von Personal
(1) Der Schulverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamtinnen und Beamte, Angestellte
und Arbeiter sowie Arbeiterinnen einzustellen.
Über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Tarifbediensteten bis zur
seiner/seinem
Entgeltgruppe
8
TVöD
entscheidet
in
Abstimmung
mit
Vertreterin/Vertreter die/der Schulverbandsvorsteherin / Schulverbandsvorsteher.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder Änderung seiner Aufgaben werden die
hauptamtlichen
Beamtinnen/Beamten
und
Tarifbediensteten
von
den
Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen, und zwar im
Verhältnis der Umlagezahlen nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis ist für jede Gruppe
zu berechnen, falls keine einvernehmliche Regelung erfolgt.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Auf die Wirtschaftsführung des Schulverbandes finden die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft für Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der
Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, über die
Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche
Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss.
(2) Die Schulverbandsvorsteherin / der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit
seiner/seinem Stellvertreterin / Stellvertreter für jedes Haushaltsjahr, eine
Haushaltssatzung
einschließlich
Haushaltsplan
aufzustellen
und
der
Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Schulverbandes werden
zur einen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach
dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den jeweiligen
Mitgliedskommunen verteilt.
(4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl
der Schülerinnen und Schüler, die am 15.10. der letzten drei Jahre die Verbandsschule
besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinander folgende
Haushaltsjahre.
(5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Kalenderjahres
einen Abschlag auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die
Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres wenn die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.
§ 12
Schulvermögen
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schulverband ab 01.08.1992 die für den Lehrbetrieb
erforderlichen Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten zur
unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Ab diesem Zeitpunkt trägt der Schulverband für diese Liegenschaften den gesamten
sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand.
Die Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten (siehe
beiliegende Pläne, Anlagen 1 bis 2) nach dem Stand vom 31.07.1992 bleiben im
Eigentum der jeweiligen Verbandsmitglieder.
(2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen ist zum 01.08.1992 auf den
Schulverband übergegangen.
(3) Bezüglich etwaiger Neu- und Erweiterungsbauten oder ersatzweise der Bereitstellung
vorhandener
sonstiger
Schulgebäude
bleiben
die
Eigentumsund
Vermögensverhältnisse einer späteren Regelung vorbehalten.
(4) Der Schulverband hat ab dem 01.08.1992 die Investitionen für
Erweiterungsbauten sowie für das bewegliche Schulinventar übernommen.
Neu-
und
Künftige Investitionen für den Schulneubau sowie für das bewegliche Schulinventar tätigt
ebenfalls der Schulverband.
(5) Bei baulichen Veränderungen an den Schulen, die durch den Lehrbetrieb erforderlich
und vom Schulverband durchgeführt werden, ist die Zustimmung der
Grundstückseigentümer einzuholen.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, sind diese in den Amtsblättern
der Gemeinden Merzenich und Niederzier zu vollziehen.
§ 14
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
Dem Schulverband können weitere Gemeinden als Verbandsmitglieder beitreten. Über die
Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung
gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2.
§ 15
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Die Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden. Ein entsprechender
Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des nächsten Schuljahres.
(3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, so ist der
Schulverband aufgelöst.
§ 16
Auseinandersetzung
(1) Bei der Auflösung des Schulverbandes erfolgt folgende Aufteilung unter den
Verbandsmitgliedern:
a) Unbewegliches Vermögen
-
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen
immateriellen Vermögengegenstände in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt
nicht.
-
Bauten auf fremden Grund und Boden:
Das Verbandsmitglied, welches den Bau / die Bauten in sein Eigentum übernimmt,
erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte
zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen
Verhältnis vom Buchwert abzuziehen.
-
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau:
Das Verbandsmitglied, welches die Anlage/n im Bau in sein Eigentum übernimmt,
erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte
zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen. Eine evtl. erhaltene Anzahlung für die Anlage im Bau ist im gleichen
Verhältnis vom Buchwert abzuziehen.
b) Bewegliches Vermögen
-
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
Die Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern erfolgt unter Zugrundelegung des
Buchwertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen.
Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom
Buchwert abzuziehen.
-
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen
Betriebs- und Geschäftsausstattungen in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich
erfolgt nicht.
c) Forderungen
Der Gegenwert der zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden
Forderungen stehen den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen, zu.
d) Liquide Mittel
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch vorhandenen liquiden Mittel
werden nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten
drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt.
e) Verbindlichkeiten
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Verbindlichkeiten
sind nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten
drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen von den Verbandsmitglieder zu tragen.
(2) Die hauptamtlich tätigen Bediensteten des Schulverbandes werden unter Wahrung ihres
Besitzstandes von der Verbandskommune übernommen, an deren Standort sie zum
Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes beschäftigt waren.
§ 17
Regelung und Streitigkeiten
Streitigkeiten werden gemäß § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
geregelt.
§ 18
Rechtsanwendung
Ergänzende Anwendungen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 19
Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung außer Kraft.