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Beschlussvorlage (71-2017-1_X_ueberarb_Neufassung_Satzung_Niederzier_Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
62 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41

Inhalt der Datei

Satzung des Schulverbandes Niederzier - Merzenich vom xx.xx.2017 Auf Grundlage des § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (GV. NRW S. 102) in Verbindung mit den §§ 1, 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (SGV NRW. 202) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat die Schulverbandsversammlung am 03. Mai 2017 folgende Neufassung der Satzung des Schulverbandes Niederzier- Merzenich beschlossen: Präambel Die Gemeinden Niederzier und Merzenich haben 1991 den Schulverband Niederzier – Merzenich mit dem Ziel einer dauerhaften Sicherung der beiden Schulstandorte und eines wohnortnahen Schulangebotes gebildet. Die ursprüngliche Aufgabe des Schulverbandes bestand in der Zusammenlegung der beiden Hauptschulen mit Fortführung am Standort Niederzier sowie Einrichtung und der Betrieb einer Gesamtschule an den Schulstandorten Niederzier und Merzenich entsprechend den Regelungen in der Verbandssatzung. Im August 1992 hat die Gesamtschule in Merzenich mit dem 5. Jahrgang den Unterricht aufgenommen. Zum gleichen Zeitpunkt hat die Hauptschule nach der Zusammenlegung mit dem 6. Jahrgang am Standort in Niederzier begonnen. Im August 1995 wurde der Unterricht der Gesamtschule in Niederzier aufgenommen. Mit dem Ende des Schuljahres 1997 hat die Hauptschule den Unterricht eingestellt. §1 Verbandsmitglieder Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Niederzier und Merzenich. §2 Verbandszweck (1) Zweck des Schulverbandes ist der Betrieb einer Gesamtschule in der gesetzlichen Regelform an den Standorten Merzenich und Niederzier, wobei die Sekundarstufe I im sogenannten Schichtenmodell betrieben wird, und zwar mit den Klassen 5 bis 7 in Merzenich und 8 bis 10 in Niederzier und die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) in Niederzier. (2) Die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder zur Erfüllung dieser Aufgaben geht auf den Schulverband als Schulträger über. §3 Name und Sitz (1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Niederzier – Merzenich“. (2) Er hat seinen Sitz in Niederzier. §4 Organe des Verbandes Organe des Schulverbandes sind: 1. die Schulverbandsversammlung 2. die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher §5 Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme. (2) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 16 Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied entsendet 8 Vertreterinnen oder Vertreter. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von den Räten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis der Ratsmitglieder oder der Dienstkräfte der Gemeinden für die Dauer der Wahlzeit des Rates bestellt. Für ihre Wahl gelten die Grundsätze für die Ausschussbesetzung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl zu den Räten der Verbandsmitglieder oder der Entsendung wegfallen oder eine Abberufung durch Beschluss des jeweiligen Rates erfolgt oder ein Mitglied zurücktritt. (4) Für jede stimmberechtigte Vertreterin und für jeden stimmberechtigten Vertreter in der Schulverbandsversammlung ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, wählt der Rat auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, die die Ausscheidende oder den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hat, die Nachfolgerin oder den Nachfolger. (5) Die Schulverbandsversammlung kann Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft und sonstige Personen zu den Beratungen hinzuziehen. §6 Aufgaben der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über a. die Änderung der Verbandssatzung, zum Beispiel die Änderung oder Erweiterung der Aufgaben sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, b. die Haushaltssatzung, c. die Festsetzung des Finanz- und Investitionsbedarfs, d. die Festsetzung der von den Verbandsmitgliedern zur Deckung der nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen, e. die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb und die Verfügung über Verbandsvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, f. den Jahresabschluss, nach vorheriger Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Verbandsmitgliedes, bei dem sich die Verbandsverwaltung befindet, g. die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, h. die Bildung der Schuleinzugsbereiche, i. die Ausübung der Rechte des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz NRW, j. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes, die Auflösung des Schulverbandes, k. Vorschläge für die Auseinandersetzung bei Auflösung des Schulverbandes, l. Personal-, Planungs- und Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher zuständig ist, m. Auftragsvergaben, soweit nicht die Schulverbandsvorsteher zuständig ist. Schulverbandsvorsteherin oder die der n. Bestimmung der Vertretungsberechtigten zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen. (2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher überträgt. Im Interesse einer schnelleren und reibungsloseren Abwicklung der Dienstgeschäfte wird die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher ermächtigt, Aufträge für Lieferanten und Leistungen, deren Wert im Einzelfall 13.000,00 EURO nicht übersteigt, im Rahmen der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu vergeben, wobei abgesehen von den Geschäften der laufenden Verwaltung- das Verdingungsverfahren zu beachten ist. §7 Vorsitz und Beratung in der Schulverbandsversammlung (1) Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Räte der Verbandsmitglieder eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Mitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Vertreterin oder einen Vertreter des anderen Mitgliedes zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung zur zweiten Stellvertreterin oder zum zweiten Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (2) Die Schulverbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über den Jahresabschluss und die Entlastung der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens sieben Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher fest. (3) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich mit Ausnahme der Beratungen und Entscheidungen über Personal- und Grundstücksangelegenheiten, Auftragsvergaben und Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus kann auf Antrag eines Mitgliedes der Schulverbandsversammlung oder der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (4) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die von diesen beauftragten Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Sie sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Stellung zu nehmen. (5) Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. (6) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung, über die Änderung der Aufgaben des Schulverbandes und über die Auflösung des Schulverbandes müssen einstimmig gefasst werden. (7) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch eine/einen von der Schulverbandsversammlung zu benennende Schriftführerin oder zu benennenden Schriftführer oder eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Schriftführerin oder Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. §8 Auslagenersatz und Verdienstausfall (1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz. Die Höhe des Auslagenersatzes regelt die Verbandsversammlung. Einen pauschalierten Auslagenersatz in gleicher Höhe erhalten sonstige Personen, die gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung zu den Beratungen der Schulverbandsversammlung hinzugezogen werden. (2) Darüber hinaus haben die Mitglieder der Schulverbandsversammlung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles. Der Ersatz des entgangenen Verdienstes erfolgt gegen Nachweis. Selbständige machen ihr Einkommen durch Vorlage eines Nachweises oder einer persönlichen Erklärung glaubhaft. Für die Anspruchsvoraussetzungen und die näheren Einzelheiten gelten im Übrigen die Regelungen des § 45 Gemeindeordnung NRW. (3) Haushaltsführende Personen haben für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt unter den Voraussetzungen des § 45 Gemeindeordnung NRW Anspruch auf Zahlung des Regelstundensatzes. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt ersetzt. (4) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung erforderlich macht. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 8 Ziff. 2 oder 3 dieser Satzung gezahlt wird. (5) Der Regelstundensatz für Ansprüche aus § 8 Ziff. 2-4 der Satzung beträgt 7,50 Euro. Bei dem Ersatz des Verdienstausfalles darf der Betrag von 15,00 Euro je Stunde nicht überschritten werden. §9 Verbandsvorsteherin / Verbandsvorsteher (1) Die Schulverbandsversammlung wählt die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher und die Stellvertreterin / den Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten oder mit Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden. (2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht Schulverbandsversammlung zuständig ist, werden diese durch Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher wahrgenommen. Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat die Beschlüsse Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. die die Die der (3) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Schulverbandsvorsteherin / dem Schulverbandsvorsteher und ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter oder im Verhinderungsfall von der jeweiligen allgemeinen Vertreterin oder von dem jeweiligen allgemeinen Vertreter der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandskommunen zu unterzeichnen, wobei diese/dieser gegenüber der/dem Erstunterzeichnerin/Erstunterzeichner einem anderen Verbandsmitglied angehören muss. § 10 Einstellung von Personal (1) Der Schulverband ist berechtigt, hauptamtliche Beamtinnen und Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie Arbeiterinnen einzustellen. Über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Tarifbediensteten bis zur seiner/seinem Entgeltgruppe 8 TVöD entscheidet in Abstimmung mit Vertreterin/Vertreter die/der Schulverbandsvorsteherin / Schulverbandsvorsteher. (2) Bei Auflösung des Verbandes oder Änderung seiner Aufgaben werden die hauptamtlichen Beamtinnen/Beamten und Tarifbediensteten von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen, und zwar im Verhältnis der Umlagezahlen nach § 11 der Satzung. Das Verhältnis ist für jede Gruppe zu berechnen, falls keine einvernehmliche Regelung erfolgt. § 11 Deckung des Finanzbedarfs (1) Auf die Wirtschaftsführung des Schulverbandes finden die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft für Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss. (2) Die Schulverbandsvorsteherin / der Schulverbandsvorsteher hat gemeinsam mit seiner/seinem Stellvertreterin / Stellvertreter für jedes Haushaltsjahr, eine Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan aufzustellen und der Schulverbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (3) Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den jeweiligen Mitgliedskommunen verteilt. (4) Als maßgebliche Schülerzahl gilt für die Verteilung nach Abs. 3 die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler, die am 15.10. der letzten drei Jahre die Verbandsschule besucht haben. Die Verhältniszahl gilt jeweils für drei aufeinander folgende Haushaltsjahre. (5) Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Kalenderjahres einen Abschlag auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. § 12 Schulvermögen (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schulverband ab 01.08.1992 die für den Lehrbetrieb erforderlichen Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Schulverband für diese Liegenschaften den gesamten sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand. Die Schulgrundstücke und Schulgebäude einschließlich der Sportstätten (siehe beiliegende Pläne, Anlagen 1 bis 2) nach dem Stand vom 31.07.1992 bleiben im Eigentum der jeweiligen Verbandsmitglieder. (2) Das Eigentum an den beweglichen Vermögensgegenständen ist zum 01.08.1992 auf den Schulverband übergegangen. (3) Bezüglich etwaiger Neu- und Erweiterungsbauten oder ersatzweise der Bereitstellung vorhandener sonstiger Schulgebäude bleiben die Eigentumsund Vermögensverhältnisse einer späteren Regelung vorbehalten. (4) Der Schulverband hat ab dem 01.08.1992 die Investitionen für Erweiterungsbauten sowie für das bewegliche Schulinventar übernommen. Neu- und Künftige Investitionen für den Schulneubau sowie für das bewegliche Schulinventar tätigt ebenfalls der Schulverband. (5) Bei baulichen Veränderungen an den Schulen, die durch den Lehrbetrieb erforderlich und vom Schulverband durchgeführt werden, ist die Zustimmung der Grundstückseigentümer einzuholen. § 13 Öffentliche Bekanntmachungen Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, sind diese in den Amtsblättern der Gemeinden Merzenich und Niederzier zu vollziehen. § 14 Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder Dem Schulverband können weitere Gemeinden als Verbandsmitglieder beitreten. Über die Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2. § 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Die Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden. Ein entsprechender Antrag ist dem Schulverband schriftlich zu übermitteln. (2) Die Mitgliedschaft endet frühestens mit Ablauf des nächsten Schuljahres. (3) Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, so ist der Schulverband aufgelöst. § 16 Auseinandersetzung (1) Bei der Auflösung des Schulverbandes erfolgt folgende Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern: a) Unbewegliches Vermögen - Immaterielle Vermögensgegenstände: Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen immateriellen Vermögengegenstände in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt nicht. - Bauten auf fremden Grund und Boden: Das Verbandsmitglied, welches den Bau / die Bauten in sein Eigentum übernimmt, erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. - Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau: Das Verbandsmitglied, welches die Anlage/n im Bau in sein Eigentum übernimmt, erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen. Eine evtl. erhaltene Anzahlung für die Anlage im Bau ist im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. b) Bewegliches Vermögen - Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Die Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern erfolgt unter Zugrundelegung des Buchwertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom Buchwert abzuziehen. - Betriebs- und Geschäftsausstattung Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen Betriebs- und Geschäftsausstattungen in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich erfolgt nicht. c) Forderungen Der Gegenwert der zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Forderungen stehen den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen, zu. d) Liquide Mittel Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch vorhandenen liquiden Mittel werden nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt. e) Verbindlichkeiten Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen von den Verbandsmitglieder zu tragen. (2) Die hauptamtlich tätigen Bediensteten des Schulverbandes werden unter Wahrung ihres Besitzstandes von der Verbandskommune übernommen, an deren Standort sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes beschäftigt waren. § 17 Regelung und Streitigkeiten Streitigkeiten werden gemäß § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geregelt. § 18 Rechtsanwendung Ergänzende Anwendungen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Inkrafttreten Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung außer Kraft.