Daten
Kommune
Merzenich
Größe
147 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage Schulverband
SCHULVERBAND
NIEDERZIER - MERZENICH
- öffentlicher Teil –
DER VERBANDSVORSTEHER
Vorlage Nr. 71/2017
1. Ergänzung
Verbandsversammlung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich
03.05.2017
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Abteilung
Abteilung für Soziales, Schule, Sport und
Kultur
Erstelldatum
03. Mai 2017/
19. April 2017
Sachbearbeiter
Herr Rombey
Betreff:
Änderung bzw. Neufassung der Verbandssatzung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich in der Fassung vom xx.xx.2017 wird beschlossen.
Die Satzung ist als Anlage beigefügt und bildet einen Bestandteil des Beschlusses.
Sachdarstellung:
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf die bisherigen Beratungen der Schulverbandsversammlung in den Sitzungen am 24.11.2016 sowie am 15.03.2017 verwiesen.
Die Notwendigkeit bzw. Verpflichtung zur Satzungsänderung ergibt sich aus § 31 Abs. 2
GkG sowie aus den der Schulverbandsverwaltung zwischenzeitlich zugegangenen Anmerkungen der Kommunalaufsicht, u.a. zu § 8 der Satzung und den zu verwendeten NKFBegrifflichkeiten.
Wie bereits in der Sitzung am 15.03.2017 aus der Stellungnahme der Bezirksregierung zur
ursprünglich verwaltungsseitig vorgeschlagenen Ergänzung in § 5 der Satzung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich mitgeteilt, entspricht diese Ergänzung dem Wortlaut des §
15 Abs. 1 Satz 3 GkG. Diese lautet:
„Von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die Interessen ihrer
Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden.“
Eine Verpflichtung, diesen Passus in eine Verbandssatzung mit aufzunehmen, besteht, wie in der letzten Sitzung der Verbandsversammlung mitgeteilt, aufgrund der
bestehenden gesetzlichen Regelung in § 15 GkG nicht.
Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 15 GkG ergibt sich, dass diese lediglich
der Klarstellung dient und dem in § 113 Abs. 1 der GO NRW normierten Grundsatz entspricht.
Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Verbandssatzung
keine Änderung des § 5 hinsichtlich dieses Passus vorsieht.
Der Satzungsentwurf ist in Gänze mit der Bezirksregierung abgestimmt. Lediglich § 16 der
Satzung („Auseinandersetzung)“ bedarf noch einer Neuregelung. Diese konnte vor Ablauf
der Ladungsfrist noch nicht mit der Bezirksregierung abgestimmt werden. Bis zur Sitzung
wird die abgestimmte Neuregelung des § 16, die bis dahin auch mit der Gemeinde Merzenich abgestimmt wird, vorliegen.
Von der Bezirksregierung wurde ausdrücklich empfohlen, aufgrund der zahlreichen Änderungen im Sinne des GkG eine Neufassung der Satzung zu beschließen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Verbandssatzung müssen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einstimmig gefasst werden.
Als Anlage ist eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung des Schulverbandes beigefügt. Außerdem ist die Neufassung in Gänze beigefügt.
Nachträglicher Hinweis zur zuvor beschriebenen Regelung des § 16
der Verbandssatzung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich:
Auf Grund einer Vorgabe der Bezirksregierung Köln ist das Prozedere einer möglichen Verbandsauflösung in Bezug auf die Verteilung des Vermögens, der Forderungen, der Verbindlichkeiten, des Personals usw. nunmehr künftig schon explizit in der Verbandssatzung zu
regeln.
Die bisherigen Satzungsvorgaben (in fast allen Verbandssatzungen landesweit), „die beteiligten Kommunen treffen nach der Auflösung eine Vereinbarung“ wird dort nicht mehr akzeptiert, nachdem es in letzter Zeit bei Verbandsauflösungen zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten gekommen ist.
Nach erfolgter textlicher Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln kann § 16 der Satzung
des Schulverbandes Niederzier / Merzenich wie folgt neu gefasst werden:
A)
§ 16 Auseinandersetzung:
1)
Bei der Auflösung des Schulverbandes erfolgt folgende Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern:
a) Unbewegliches Vermögen
Beschlussvorlage Schulverband 71/2017 1. Ergänzung
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-
Immaterielle Vermögensgegenstände:
Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen
immateriellen Vermögengegenstände in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich
erfolgt nicht.
-
Bauten auf fremden Grund und Boden:
Das Verbandsmitglied, welches den Bau / die Bauten in sein Eigentum übernimmt,
erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte
zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen. Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen
Verhältnis vom Buchwert abzuziehen.
-
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau:
Das Verbandsmitglied, welches die Anlage/n im Bau in sein Eigentum übernimmt,
erstattet dem anderen Verbandsmitglied den Anteil des Buchwertes / der Buchwerte
zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen. Eine evtl. erhaltene Anzahlung für die Anlage im Bau ist im gleichen
Verhältnis vom Buchwert abzuziehen.
b) Bewegliches Vermögen
-
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
Die Aufteilung unter den Verbandsmitgliedern erfolgt unter Zugrundelegung des
Buchwertes zum Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage in
Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung
vorangehen.
Evtl. vorhandene Sonderposten für Zuwendungen sind im gleichen Verhältnis vom
Buchwert abzuziehen.
-
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Die Verbandskommunen übernehmen die an ihren Standorten jeweils vorhandenen
Betriebs- und Geschäftsausstattungen in ihr Eigentum; ein monetärer Ausgleich
erfolgt nicht.
c) Forderungen
Der Gegenwert der zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden
Forderungen stehen den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der Verbandsumlage
in Prozent im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen, zu.
d) Liquide Mittel
Beschlussvorlage Schulverband 71/2017 1. Ergänzung
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Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch vorhandenen liquiden Mittel
werden nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten
drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt.
e) Verbindlichkeiten
Die zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes noch bestehenden Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der Verbandsumlage in Prozent im Durchschnitt der letzten
drei Haushaltsjahre, die dem Jahr der Auflösung vorangehen von den Verbandsmitglieder zu tragen.
2)
Die hauptamtlich tätigen Bediensteten des Schulverbandes werden unter Wahrung ihres
Besitzstandes von der Verbandskommune übernommen, an deren Standort sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes beschäftigt waren.
B)
Auf Grund der in § 16 Abs. 2 neu formulierten Regelungen bezüglich des Personals entfällt
§ 10 Abs. 2 der Verbandssatzung.
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(Verbandsvorsteher)
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(Abteilungsleiter)
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