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Beschlussvorlage (Beschlussvorlage_172-2016_1.--Ergaenzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
91 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage GEMEINDE NIEDERZIER - öffentlicher Teil – DER BÜRGERMEISTER Vorlage Nr. 172/2016 1. Ergänzung Verbandsversammlung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich 24.11.2016 TOP Abteilung Finanzverwaltung Erstelldatum 17.11.2016 Sachbearbeiter Herr Zantis Betreff: Änderung der Verbandssatzung des Schulverbandes Niederzier - Merzenich Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Satzung des Schulverbandes Niederzier-Merzenich in der Fassung vom 24.11.2016 wird beschlossen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. Sachdarstellung: Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) NRW wurde zuletzt überarbeitet, um den fortdauernden Wandel der politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und den damit einhergehenden Anforderungen an die kommunale Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Von Seiten der Bezirksregierung wurden u.a. alle Zweckverbände aufgefordert, die Verbandssatzungen nach Inkrafttreten des novellierten GKG anzupassen. Die wesentlichste Änderung erfährt § 5 Abs. 3 der Verbandssatzung. Hier wurde die Ergänzung aufgenommen, dass von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen die Interessen ihrer Gemeinde zu verfolgen haben und an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden sind. Dieser Grundsatz leitet sich zwar bereits aus der Gemeindeordnung ab, wird hiermit aber nochmals explizit festgeschrieben. Die anderen Änderungen betreffen ausschließlich die Umschreibung der Satzungsinhalte auch auf die weibliche Form. Die Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf in rot dargestellt. Es ergeht der Hinweis, dass Beschlüsse für die Änderung der Schulverbandssatzung gemäß § 7 Abs. 6 der Schulverbandssatzung einstimmig zu fassen sind. Nach Erstellung der Ursprungsvorlage hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Satzung in § 11 Abs. 5 noch zu ändern bzw. zu ergänzen: Seit zwei Jahren ist Bezirksregierung Köln für die Prüfung der Haushaltspläne und Jahresabschlüsse des Schulverbandes zuständig. Anlässlich der Prüfung des Jahresabschlusses 31.12.2014 beanstandet die Bezirksregierung u.a. die Verwendung des Jahresüberschusses (Ausschüttung an die Kommunen). Zum einen bestehe nach § 96 Abs. 1 GO (Feststellung Jahresabschluss) keine Möglichkeit der Ausschüttung, zum anderen sähe die Verbandssatzung keine Ermächtigung zur Erstattung eines Jahresüberschusses vor. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Jahresfehlbeträgen keine Möglichkeit besteht, Nachforderungen bei den Verbandskommunen vorzunehmen, weil die zu erhebende Umlage jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt wird und nur unterjährig bis zum 30.6. des laufenden Jahres erhöht werden kann (§ 19 b Abs. 1 S. 5 GkG NRW i.V.m. § 56 Abs. 3 KrO NRW. Sollte dann einmal ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden müssen, wäre der Schulverband sofort überschuldet und verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Um dies zu verhindern, wurde daher folgende weitere Vorgehensweise abgestimmt: a) Jahresüberschüsse werden dem Eigenkapital des Schulverbandes zugeführt (Ausgleichsrücklage, allgemeine Rücklage), b) Jahresfehlbeträge werden mit dem vorhandenen Eigenkapital (vordringlich durch Ausgleichsrücklage) gedeckt, c) Erreicht das Eigenkapital eine Höhe, mit dem nach den Erfahrungen der Vorjahre, ein möglicher zukünftiger Jahresfehlbetrag gedeckt werden kann, erfolgt bei weiteren Überschüssen eine Ausschüttung an die Verbandskommunen. Um Punkt c) allerdings erfüllen zu können, ist nach Vorgabe der Bezirksregierung noch eine Änderung bzw. Klarstellung der Verbandssatzung in § 11 (Deckung des Finanzbedarfs) Abs. 5 erforderlich (in roter Schrift die Änderung bzw. Ergänzung): „Die Verbandsmitglieder leisten am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (bisher: zum Schluss des Haushaltsjahres). Ein Jahresüberschuss kann durch Beschluss der Verbandsversammlung an die Verbandskommunen erstattet werden.“ Es wird vorgeschlagen, die vorgenannte Änderung der Verbandssatzung einschließlich der Änderung zu § 11 Abs. 5 zu beschließen. _________________ (Bürgermeister) Beschlussvorlage 172/2016 1. Ergänzung _______________ (Abteilungsleiter) Seite 2