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Kommune
Merzenich
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Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
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Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 4.11.2016 Seite 859 bis 870
2006
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Vom 25. Oktober 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Teil 1
§1
Errichtung, Rechtsform, Name
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“.
(2) Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Inneres
zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes NordrheinWestfalen, die der Anstalt beigetreten sind.
§2
Beitritt, Kündigung
(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen können der Anstalt
durch einseitige Erklärung, jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, beitreten. Die Erklärung muss der
Anstalt bis zum 30. September des Vorjahres zugegangen sein.
(2) Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige
Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam
wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft.
§3
Vermögensübergang, Rechtsnachfolge
Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH
Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen
Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den
Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum
Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten
ein.
§4
Stammkapital, Anstaltslast
(1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital
des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden, Kreise und
Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro.
(2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein
Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur
Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt.
§5
Satzung
Die Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung.
§6
Aufgaben
(1) Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere
öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.
Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie
insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten.
(2) Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach §21 des
E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551).
(3) Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen öffentlichen Stellen auf
Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S.
386) in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Organe
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
§8
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei benannte Vertreter des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des
Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den vom Land
Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des
für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums sowie die oder der Beauftragte der
Landesregierung für Informationstechnik vertreten sein.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Landesregierung
bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes
Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(5) Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig. In
diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder
dessen Stellvertretung.
(7) Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung kann für einzelne
Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres
Hauptamtes wahr.
(10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
§9
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere
über:
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen,
2. den Sitz der Anstalt,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,
4. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Entlastung der Geschäftsführung,
8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der
Geschäftsführung,
9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und
versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und
10. Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
(2) Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung sowie
die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt
unterrichten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich
gegenüber der Geschäftsführung.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und einer
allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von
höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen
Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie
bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der
Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche
Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.
§ 11
Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung
(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der
Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBL. I
S. 1142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anstalt erhebt für ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist nicht
Zweck der Anstalt.
(3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge zur Gewährleistung der nachhaltigen
Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen bilden.
§ 12
Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht
aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und
Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren
Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der
Kreditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat
vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der
Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die
Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung sein können. Im Anhang zum
Jahresabschluss werden die individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in
der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.
(4) Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes
unberührt.
§ 13
Public Corporate Governance Kodex
Der Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner jeweils aktuellen
Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den
Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird,
ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate Governance Berichts zu
veröffentlichen.
§ 14
Aufsicht
Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 15
Veröffentlichungen
Die Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im Ministerialblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Teil 2
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 16
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz-GmbH &
Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen
Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher
maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der
Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig.
(3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der d-NRW
Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als
wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der
Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher,
dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben.
§ 17
Beitritt im Errichtungsjahr
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist im Jahr 2017 der rückwirkende Beitritt zum 1. Januar 2017 möglich.
(2) Beitrittserklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes dem für Inneres zuständigen Ministerium
zugegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam.
§ 18
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates
Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der
Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes zur konstituierenden
Sitzung des Verwaltungsrates ein.
§ 19
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis
zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Düsseldorf, den 25. Oktober 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2016 S. 862
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Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.