Daten
Kommune
Merzenich
Größe
4,0 MB
Datum
21.12.2017
Erstellt
28.11.17, 15:11
Aktualisiert
28.11.17, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
71
Textliche Festsetzungen
A – Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
61
57
Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO)
Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
eg
w
s
ing
Ürl
Ausnahmsweise zulässig sind:
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
70
Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
24
2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I eine Firsthöhe (FH) von maximal
9,50 m bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gebäudehöhe (GH) von 9,50 m.
Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Als Gesamthöhe
gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika bzw.
Außenwand. Diese Festsetzungen gelten lediglich für die Hauptdächer der Wohnhäuser und
nicht für untergeordnete Dachaufbauten, Erker oder Zwerchgiebel.
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über der
festgelegten Geländeoberfläche liegen.
,0
#5
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach
Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei
Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
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ich
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
(nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu
bebauenden
Grundstücksgrenze
mit
der
im
Bebauungsplan
festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie.
ch
na ch
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ichtl ic
h
60
P
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW
werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für das jeweilige
Baugrundstück festgesetzt.
0 ,0
#1
#3
Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone und untergeordnete Gebäudeteile,
die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Wintergärten oder überdachte
Terrassen, dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen um maximal 2,0 m überschreiten.
#5
804
3. Bauweise gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB
,0
,0
,0
#3
#3
,0
#5
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand
von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Der seitliche Abstand zur im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie darf 1,0 m nicht unterschreiten.
,5
B – Gestalterische Festsetzungen
#3
,0
4. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW
#
1 ,5
at
p riv
WA I
6 ,0
R=
4.1 Dachformen
Bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I sind nur geneigte Dächer zulässig. Bei Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß II sind neben den geneigten Dächern auch Flachdächer
zulässig. Bei Garagen und Carports sind Flachdächer generell zulässig.
GRZ 0,4
gspunkte gemäß
FH 9,50m (Bezu
textliche Festsetzunge n Nr. 2)
0
4.2 Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50% der Dachlänge einnehmen. Die Neigung muss
größer/gleich 15°sein.
1199
4.3 Dachneigungen
Bei geneigten Dächern wird eine Dachneigung von 25° bis 48° festgesetzt.
#3
73
1,6
P
#7
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche
Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung eines einheitlichen
Gesamterscheinungsbilds des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
4.4 Einfriedungen
Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht
überschreiten. Es dürfen keine Mauern errichtet oder sonstige blickdichte Materialien
verwendet werden.
P
,5
#3
,0
#3
,0
#1
0,0
C – Grünordnerische Festsetzungen
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB
P
#3
#1
,0
WA I
,0
#3
1
5.1 Vorbeugemaßnahmen:
Als Vorbeugemaßnahmen zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Bodens ist vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die
Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der
einzelnen Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gartenflächen verwendet werden.
5,0
P
GRZ 0,4
gemäß
FH 9,50m (Bezugspunkte
textliche Festsetzungen Nr. 2)
5.2 Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz:
Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz ist die
am Ürlingsweg wachsende Gehölzhecke vor Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen
gemäß DIN 18 920 zu schützen.
,5
#5
P
0
27 ,
,0
#3
WA II
1200
GRZ 0,4
spunkte gemäß
GH 9,50m (Bezug
textliche Festsetzunge n Nr. 2)
3,0/3,
0
3 ,0/3
,0
177
1201
6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a und Abs. 6 BauGB
161
6.1 Anpflanzen von Hecken auf den privaten Grundflächen zur Grenze des Aussiedlerhofes
Auf den privaten Grundstücksflächen sind unter Einhaltung des Nachbarrechtsgesetzes
NRW heimische Gehölze anzupflanzen und als geschnittene Hecken gemäß der folgenden
Pflanzlisten dauerhaft zu erhalten.
1204
#3
3
Geschnittene Hecke
Botanischer Name
Acer campestre
Buxus sempervirens
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare „atrovirens"
Prunus spinosa
,0
g
We
rG
Zu
18,
8
#
3,0
P
ere
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1202
178
-
Deutscher Name
Feldahorn
Immergrüner Buchsbaum
Hainbuche
Rotbuche
Wintergrüner Liguster
Schlehe
D – Sonstige Festsetzungen
i
1195
5.3 Externer ökologischer Ausgleich und dessen Zuordnung:
Der Eingriff löst ein Defizit von 8.982 ökologischen Einheiten aus. Zum externen Ausgleich
des Defizites hat die Gemeinde Merzenich von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft aus
dem Ökokonto "Eggersheim – Auf dem Koppmännchen" 8.982 Ökopunkte per Vertrag
erworben. Die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft hat sich verpflichtet dort vorgezogene
Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 32 LNatSchG NRW durchzuführen und zu
pflegen. Das Ökokonto wird beim Kreis Düren geführt und der externe Ausgleich wird dort
entsprechend verbucht.
7. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB in
Verbindung mit § 1 (4) BauNVO)
184
5
7.1 Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109
Aufgrund der Geräuschbelastung sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile gemäß dem Lärmpegelbereich III der DIN 4109-1 zu erfüllen. An den
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Juli 2016“ sind passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu
treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die
Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine
Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in dem mit Lärmpegel III gekennzeichneten
Bereich durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen
sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden
kann, dass im Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet
eingehalten wird.
St
#3
#5
,0
,0
Flur 18
,0
#3
1194
183
öffentlich
#2
4,5
2
7
1203
ART U. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
WA
Ortslage Merzenich
Bebauungsplan
Nr. C 24a (nördlich Merzpark)
Maßstab 1:250
RECHTSG RUNDLAG EN
BAUGESETZBUCH (BauGB)
GEMEINDEO RDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEINWESTFALEN (GONRW)
VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER
GRUNDSTÜCKE (BAUNUTZUNGSVERORDNUNG BauNVO)
5. VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DI E DARSTELLUNG DES PLANINHALTS
(PLANZEICHENVERORDNUNG PlanZV)
BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEI N-WESTFALEN
(LANDESBAUORDNUNG BauONRW)
GRZ 0.4
II
BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN
ALLGEMEINE W OHNGEBIETE
(§4 BauNVO)
GRUNDFLÄCHENZAHL
ZAHL DER VOLLGESCHOSSE
ALS HÖCHSTMASS
185
708
PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND
FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE
UND ZUR ENTW ICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT
VERKEHRSFLÄCHEN
NUR EINZEL- UND DOPPELHÄUSER ZULÄSSIG
STRAßENBEGRENZUNGSLINIE
AUCH GEGENÜBER VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER
ZW ECKBESTIMMUNG
GRÜNFLÄCHEN
öffentlich
SONSTIGE PLANZEICHEN
UMGRENZUNG VON
FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN VON BÄUMEN,
STRÄUCHERN UND
SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN
hier: privat
STRASSENVERKEHRSFLÄCHEN
Dipl.-Ing.
RICHARD VALTER
Öffentlich best. Vermessungsingenieur
Sachverständiger für Grundstücks- u.
Gebäudebewertung
Hauptstraße 21
52372 Kreuzau
Tel. : 02422 / 94040
Fax : 02422 / 940419
e-mail: info@vermessung-valter.de
www.vermessung-valter.de
DIE VORLIEGENDE PLANUNTERLAGE ENTSPRICHT DER ANFORDERUNG DES § 1 DER
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER
BAULEITPLÄNE UND DIE DARSTELLUNG DES
PLANINHALTS (PLANZEICHENVERORDNUNG).
DIE DARSTELLUNG STIMMT MIT DEM AMTLICHEN KATASTERNACHWEIS ÜBEREIN.
ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE STÄDTEBAULICHE PLANUNG GEOMETRISCH
EINDEUTIG FESTGELEGT IST.
ENTWURF UND BEARBEITUNG DES
BEBAUUNGSPLANES
KREUZAU, DEN 12.12.2016
GRENZE DES RÄUMLICHEN
GELTUNGSBEREICHES DES
BEBAUUNGSPLANES
ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG
z.B. von Baugebieten oder
Abgrenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines
Baugebiets
St
ÖFFENTLICHE
GRÜNFLÄCHE
UMGRENZUNG VON
FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE,
GARAGEN UND GEMEINSCHAFTSANLAGEN
ZWECKBESTIMMUNG:
St Stellplätze
R. VALTER, ÖbVI
ÜBERSICHT
BESTANDSANGABEN
VORHANDENE BEBAUUNG
VORHANDENE
PARZELLENGRENZE
z.B.
73
FLURSTÜCKSNUMMER
FLURGRENZE
#
15,0
PARALLELZEICHEN
VERMASSUNG
UNVERBINDLICHE LAGE
DER STELLPLÄTZE BZW.
PARZELLIERUNGSVORSCHLÄGE
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
BÜRGERBETEILIGUNG
OFFENLEGUNG
SATZUNGSBESCHLUSS
BEKANNTMACHUNG
DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT
IN SEINER SITZUNG AM 07.07.2016 DIE
AUFSTELLUNG DIESES PLANES GEM. §2 IN
VERBINDUNG MIT §13a DES BAUGESETZBUCHES BESCHLOSSEN.
DIE BETEILIGUNG DER BÜRGER GEM.
§ 3 ABS. 1 BAUGESETZBUCH ERFOLGTE
AM
DER PLANENTWURF HAT MIT SEINEN ANLAGEN GEM. § 3 ABS. 2 IN DER ZEIT VOM
06.03.2017 BIS 07.04.2017 EINSCHLIEßLICH
OFFENGELEGEN.
DIESER PLAN IST GEMÄSS § 10(1) DES
BAUGESETZBUCHES VOM RAT DER GEMEINDE MERZENICH AM
ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN.
DIE BEKANNTMACHUNG ÜBER DEN BESCHLUSS DES BEBAUUNGSPLANES
SOWIE ORT UND ZEIT DER BEREITHALTUNG GEMÄSS § 10(3) BAUGESETZBUCH IST AM
ERFOLGT.
MERZENICH, DEN
MERZENICH, DEN
BÜRGERMEISTER
MERZENICH, DEN
BÜRGERMEISTER
181
186
I N DER ZUM ZEI TPUNKT DER PLANAUFSTELLUNG
J EWEILS G ÜLTIGEN FASSUNG
Planverfasser
179
198
88
BAUGRENZE
FH 9,50m HÖHE DER BAULICHEN ANLAGE
ALS HÖCHSTMASS ; FIRSTHÖHE
GH 9,50m HÖHE DER BAULICHEN ANLAGE
ALS HÖCHSTMASS ;GEBÄUDEHÖHE
(Bezugspunkte gemäß textliche
Festsetzung Nr. 2)
e
aß
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GEMEINDE
MERZENICH
803
Hinweise
g
An
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de
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We
1193
182
BÜRGERMEISTER
BÜRGERMEISTER
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind gemäß § 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu benachrichtigen. Funde und Fundstellen
sind in unverändertem Zustand zu erhalten und die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem dem RRB
Morschenich-Neu zugeführt. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB
werden im Rahmen der Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und
dokumentiert.
3. Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Bei der Bauwerksgründung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige
Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
4. Erdbebenzone
Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)"
der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zugeordnet. Nach den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen.
MERZENICH, DEN
MERZENICH, DEN
180
1. Bodendenkmalpflege
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Sachverhaltsermittlung sowie eine
vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen werden vollständig
dokumentiert und die archäologischen Befunde werden ausgegraben.
BÜRGERMEISTER