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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Beschlussfassung als Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
308 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
05.12.17, 14:45
Aktualisiert
05.12.17, 14:45

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Beschlussvorlage Nr./Drucksache: 109/2017 Verantwortlicher Fachbereich: FB 3 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Sachbearbeiter: Thomas Lüssem Aktenzeichen: 622.21 Datum: 01.12.2017 Vorgesehene Beratungsfolge: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Termin: 14.12.2017 Gemeinderat 21.12.2017 Betreff / TOP: 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Beschlussfassung als Satzung Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt: 1. Gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten Behandlungen der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen. 2. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach der Genehmigung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. Sachverhalt / Begründung: Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 13.07.2017 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) und hierzu im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die Einleitung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB beschlossen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Verwaltung wurde weiterhin beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig ist den berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB erfolgte am 11.08.2017. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte am 13.10.2017. Die Offenlage fand in der Zeit vom 23.10.2017 bis 27.11.2017 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: Abwägung der während der Verfahrensschritte nach § 3 (2) und 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Offenlage vom 23.10.2017 – 27.11.2017 einschließlich Hinweis: Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument Stellung, soweit diese für die 4. Änderung des BP Merzenich C 23 und die 19. FNP-Änderung identisch sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies deutlich gemacht. Gliederung: Stellungnahmen zur 4. Änderung des BP C 23 und zur 19. Änderung des FNP: 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. §4 Abs. 2 BauGB 2 Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussvorschlag 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB 2.1 Bezirksregierung Arnsberg- Abteilung 6 Schreiben vom 15.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Man macht darauf aufmerksam dass die Planmaßnahme sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerkseigentum,,Union100" befindet. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Im Bereich des Planvorhabens ist kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen. Jedoch ist der Vorhabensbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 98, 8, 7,6D,68,2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte daher berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet. in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Darüber hinaus sei nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, auch die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Abwägungsvorschlag der Verwaltung 3 Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den möglichen Grundwasserwiederanstieg ergänzt. Die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt sich auf die Darstellung einer Grünfläche. Insofern ist nicht mit einer Beeinträchtigung der angestrebten Nutzung durch den Grundwasserwiederanstieg zu rechnen. Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde die RWE Power AG sowie der Erftverband um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 2.2 Gemeinde Niederzier Schreiben vom 24.10.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine Bedenken Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 2.3 Träger: PLEdoc GmbH Schreiben vom 14.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine von PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen der nachfolgenden Eigentümer/Betreiber vorhanden.          Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Abwägungsvorschlag der Verwaltung – Beschlussvorschlag 4 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2.4 Bezirksregierung Köln- Dezernat 33 Schreiben vom 08.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine Bedenken Abwägungsvorschlag der Verwaltung – Beschlussvorschlag Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 2.5. Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 Schreiben vom 10.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine Bedenken Abwägungsvorschlag der Verwaltung – Beschlussvorschlag Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 2.6 Wasserverband Eifel-Rur Schreiben vom 20.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Man bittet um die Erläuterung der geplanten Entwässerung und Abstimmung des Entwässerungskonzeptes. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die Entwässerung des neu geplanten Sportplatzes erfolgt über die östlich gelegene, vorhandene Versickerungsanlage. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens gefolgt. 5 2.7 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Düren Schreiben vom 16.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine Bedenken Abwägungsvorschlag der Verwaltung – Beschlussvorschlag Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 2.8 Geologischer Dienst NRW -LandesbetriebSchreiben vom 07.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Es wird darauf hingewiesen dass für die Fläche vertrauliche Bohrungen bis 5 m Tiefe aus dem Jahr 2012 in der Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW zu finden sind. Man weist darauf hin, dass zur Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden zwei internetbasierte WMS gestützte Dienste kostenlos zur Verfügung stehen. Ebenso würden für die Gemeinde Merzenich Bodenkartierungen durch den Geologischen Dienst NRW im M. 1:5000 vorliegen. Man empfiehlt, diese Bodenkartierungen für die Beschreibung von Böden im Umweltbericht und für die Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu nutzen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 sowie die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes beschränken sich auf die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in eine Naturrasenspielfeld sowie geringfüge Anpassungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus diesem Grund sind aus Sicht der Gemeinde Merzenich die Grundzüge der Planung nicht berührt. Entsprechend erfolgen die Änderungen im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Die Erarbeitung von Umweltprüfung /Umweltbericht ist nicht erforderlich. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dargelegt, dass sich Eingriffstatbestände auf den neu festgesetzten Sportplatz beschränken. Die Eingriffsbilanz ist rechnerisch ausgeglichen, externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet sind nicht zu erwarten. Insofern kann auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Erstellung eines Umweltberichtes oder Landschaftspflegerischen Begleitplanes ist nicht erforderlich. 2.9 Erftverband 6 Schreiben vom 17.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Keine Bedenken Abwägungsvorschlag der Verwaltung – Beschlussvorschlag Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 2.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom 16.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Gegen die oben genannte Bauleitplanung bestehen prinzipiell keine Bedenken, wenn die folgenden Ausflührungen beachtet werden: Das beabsichtigte Naturrasenfeld grenzt an die freie Strecke der L 264. Nach § 25 StrWG NRW beträgt die Anbaubeschränkungszone 40 Meter. Der Sportplatz ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe und dichte Einfriedigung, Ballfangzäune (gem. DIN 18035-1 an der Stirnseite mind. 6,0 m und an der Längsseite mind. 4,0 m hoch), Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Aus der B-Plan-Änderung heraus kann gegenüber der Straßenbauverwaltung kein rechtlicher Anspruch auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden, auch künftig nicht. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur L 264 bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 StrWG NRW). Für die evtl. angestrebte Bepflanzung entlang der L 264 ist Ziffer 7 .12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten: Für die Bepflanzung sind die ,,Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die ,,Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausge- 7 schnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter Fahrzeug Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist. Die straßenbegleitende Entwässerungseinrichtung der L 264 darf weder beeinträchtigt noch genutzt werden. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Im Bebauungsplan wird die Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG NRW nachrichtlich übernommen. Auf dieser Basis ist die Abstimmung der Ausführungsplanung mit der zuständigen Behörde gesichert. Durch die 4. Änderung rücken keine schützenswerten Nutzungen näher an die Landesstraße heran, als im Ursprungsbebauungsplan festgesetzt. Es wird lediglich eine Fläche für die Landwirtschaft in eine Grünfläche umgewandelt. Insofern besteht keine Anlass für zusätzliche Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrsemissionen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans besteht kein Handlungserfordernis. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird auf der Ebene des Bebauungsplans gefolgt. 2.11 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Schreiben vom 24.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Inhalt Innerhalb des Plangebietes wurden im Jahr 2011 durch die Firma Archaeonet Oberflächenbegehungen durchgeführt, welche im westlichen Teil eine größere Konzentration römischer Scherben und Dachziegel aufwiesen. Dieses umfangreiche Fundmaterial auf der Oberfläche lies auf ein Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) schließen. Römische Landgüter bestanden aus deiner Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden z.T. mit Badeanlagen wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle begrenzt und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Gegen die Planungen bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht dann keine Bedenken, wenn im Rahmen der Herstellung des Naturrasenspielfeldes keine Erdeingriffe erfolgen, welche tiefer als der Humus liegen. Für diesen Fall verweist man auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- 8 und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bittet, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Sind jedoch tiefergehende Erd-eingriffe erforderlich, muss beim derzeitigen Kenntnisstand, wie oben dargelegt, davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe – Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestünden Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur 11 „vermutete" Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Insofern wäre eine Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologische Substanz zu rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken könnte. Man bittet zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW erforderlich wäre, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen ist zur Information beigefügt. Gerne wird das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bittet man, sich direkt mit Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in Verbindung zu setzen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Aufgrund der topographischen Verhältnisse sind für den Bau des Sportplatzes Geländemodellierungen in Form von Aufschüttungen erforderlich. Insofern sind mit der Umsetzung keine Erdeingriffe unterhalb der Humus-Schicht vorgesehen und keine Beeinträchtigungen der Bodendenkmalsubstanz zu erwarten. Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans besteht kein Handlungserfordernis. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans im Bereich des neuen Sportplatzes gefolgt. 9 2.12 Kreis Düren Schreiben vom 23.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes WASSERWIRTSCHAFT: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung Die anfallenden Oberflächenwässer des Bebauungsplangebietes C 23 Morschenich-Neu werden über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den namenlosen Vorfluter Nr. 3a eingeleitet, der zum Buirer Fliess führt. Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde am 04.12.2013 (vgl. E 5623) erteilt. Die o.g. 4. Änderung beinhaltet neben der Neuanlage eines Naturrasenspielfeldes eine Erhöhung der Grundflächenzahlen. Sie wurden bei den Wohngebieten auf 0,4 und bei den Dorfgebieten auf 0,6 GRZ festgesetzt. Zukünftig soll es zulässig sein, dass die Grundfläche für bestimmte Anlagen bis zu 50 % überschritten werden kann, bei Dorfgebieten bis maximal 0,8 GRZ. Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis war u.a., dass für das gesamte Einzugsgebiet der befestigte Anteil bei 51 % liegt, der einer befestigten Fläche von Ared von 14,40 ha entspricht. Das Einzugsgebiet beinhaltet nicht nur die neue Ortslage Morschenich, sondern auch Flächen westlich der L 264 (z.B. Bebauungsplangebiet C 24 'Merzpark'). Daher ist nachzuweisen, wie sich die Erweiterung der Flächen und die Erhöhungen der Grundflächenzahlen auf das Rückhaltevolumen auswirken. Dies gilt u.a. auch im Hinblick auf die zukünftig vorgesehenen Erweiterungsflächen und des reduzierten Reservevolumens des Rückhaltebeckens. Somit bestehen gegen die o.g. Änderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. IMMISSIONSSCHUTZ: Die vorgesehene Sportfläche mit Sportplatz, Vereinsheim und dazugehöriger Gaststätte sowie ein Schützenplatz mit Schießanlagen liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der geplanten Wohnbebauung. Eine unmittelbare Nachbarschaft von Wohngebieten und Sportplätzen/-stätten ist nicht unproblematisch, wie vorliegende Erfahrungen belegen. Der bei der Nutzung von Sporteinrichtungen entstehende Lärm kann durchaus zu erheblichen Belästigungen der Wohnnachbarschaft führen. Eine gutachterliche Untersuchung der möglichen Konfliktsituation sollte somit im Bebauungsplanverfahren erfolgen, um zu ermitteln inwieweit die Realisierung der Sportanlagen in den entsprechend dargestellten Bereichen realisierbar ist. Notwendige Schutzmaßnahmen sind somit im Bebauungsplan festzusetzten oder bei eventueller Erweiterung der Sportanlagen zwingend festzuschreiben. Ein Hinweis auf die erforderliche Lösung der möglichen Konfliktsituation ist im Erläuterungsbericht aufzunehmen. BODENSCHUTZ: Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. ABGRABUNGEN: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. NATUR UND LANDSCHAFT: Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht 10 keine Bedenken. Abwägungsvorschlag der Verwaltung WASSERWIRTSCHAFT: Die wasserrechtlichen Bedenken werden von der Gemeinde Merzenich nicht geteilt. Im Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans wurden für Teilbereiche des Plangebietes (z.B. Friedhof, Sportanlagen) Annahmen für Versiegelungsgrade getroffen, die nicht umgesetzt worden sind. Durch diese geminderten Versiegelungsgrade ist es möglich, die durch die Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ erzeugten zusätzlichen Versiegelungen zu größtenteils zu kompensieren. Bezogen auf die tatsächlich vorliegenden Flächenverhältnisse wird ein neuer Nachweis für die Rückhaltung (HQ100) geführt. IMMISSIONSSCHUTZ: Im Rahmen der Umsetzung der geplanten Schießanlage wurde durch die Gemeinde Merzenich ein Schallgutachten beauftragt. In der Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen und –immissionen aus dem Betrieb einer geplanten Schießanlage am Standort Neu-Morschenich (TAC – Technische Akustik, Grevenbroich, 09.11.2017) wurde das zusätzliche Spielfeld berücksichtigt. Das Gutachten empfiehlt eine Einschränkung der Nutzung der Schießanlage für bestimmte Waffentypen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen werden die Immissionsrichtwerte der 18. BlmSchV durch den Sportlärm des Fußballplatzes und der Schießanlage an allen Immissionsorten sowohl außerhalb, wie auch innerhalb der Ruhezeiten an Werk-, Sonn- und Feiertagen eingehalten. Insofern ist die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan nicht erforderlich. Der geforderte Nachweis der Umsetzbarkeit der Sportanlage ist erbracht. BODENSCHUTZ, ABGRABUNGEN, NATUR UND LANDSCHAFT: – Beschlussvorschlag Die Bedenken hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung und des Immissionsschutzes werden zur Kenntnis genommen. 2.13 RWE Power AG Schreiben vom 23.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Inhalt Im Bereich des Plangebietes befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 87517 der RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen sind unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Die im beiliegenden Plan dargestellte Grundwassermessstelle liegt außerhalb des Geltungsbe- 11 reichs der 4. Änderung. Insofern besteht keine Handlungsbedarf für die 4. Änderung des Bebauungsplans. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja X nein jährl. Kosten: jährl. Einnahmen: ja nein Kostenträger: Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 12