Daten
Kommune
Merzenich
Größe
337 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
05.12.17, 14:45
Aktualisiert
05.12.17, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 'MORSCHENICH-NEU' - 4. ÄNDERUNG
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Bebauungsplan C 23 „Morschenich-Neu“
Textliche Festsetzungen und Hinweise
Entwurf
4. Änderung
Änderungen / Klarstellungen sind in roter, kursiver
Schrift gekennzeichnet
Seite 8 - 11
GEMEINDE MERZENICH
1
BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 'MORSCHENICH-NEU' - 4. ÄNDERUNG
1
2
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ....................................................... 4
1.1
Allgemeine Wohngebiete WA1 a und WA1 b (§ 4 BauNVO) ....................................... 4
1.2
Allgemeine Wohngebiete WA2 a (§ 4 BauNVO) ......................................................... 4
1.3
Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO)......................................................... 5
1.4
Allgemeine Wohngebiete WA3 (§ 4 BauNVO) ............................................................ 5
1.5
Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO)................................................................................... 5
1.6
Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO)................................................................................... 6
1.7
Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO)................................................................................... 7
1.8
Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) .................................................... 7
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO) .......................... 8
2.1
Grundflächenzahl (GRZ) ............................................................................................. 8
2.2
Höhe baulicher Anlagen .............................................................................................. 8
Allgemeine Wohngebiete (WA 1a, WA 1 b, WA 2a, WA 2 b,WA 3): ..................................... 9
Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3): ......................................................................................... 9
3
4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§12,
14, 21a, 23 Abs. 5BauNVO) ................................................................................................ 9
3.1
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) ................................................................. 9
3.2
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12BauNVO) ................................................... 9
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ............................................................................ 9
Zweckbestimmung Sportanlage ........................................................................................... 9
Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld' .............................................................................. 9
Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage ........................................................................... 9
Zweckbestimmung Friedhof ............................................................................................... 10
5
6
Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9
Abs.1 Nr. 14,20 u. 25 BauGB) .......................................................................................... 10
5.1
M 1: Obstwiese ......................................................................................................... 10
5.2
M 2: Wald der Erinnerung ......................................................................................... 10
5.3
M 3: Ortsrandgrün ..................................................................................................... 10
5.4
M 5: Ortseingangsgrün.............................................................................................. 10
5.5
M 6: Grünlinsen ........................................................................................................ 10
5.6
M 7: Straßenbegleitgrün............................................................................................ 11
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW) ................................ 11
6.1
Dachformen und Dachneigungen.............................................................................. 11
6.2
Doppelhäuser und Hausgruppen .............................................................................. 11
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ............................................... 11
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
6.3
Begrünung Nebenanlagen ........................................................................................ 11
6.4
Einfriedung/ Begrünung Baugrundstücke .................................................................. 11
7
Pflanzliste(für die Maßnahmenflächen M 1 – M 7) ......................................................... 11
8
Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme ........................................................... 12
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Inhalt der 4. Änderung sind nur die in roter, kursiver Schrift dargestellten Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete WA1 a und WA1 b (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
-
Wohngebäude,
-
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe,
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
Anlagen für Verwaltungen,
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Unzulässig sind
-
Gartenbaubetriebe,
-
Tankstellen,
-
Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
1.2
Allgemeine Wohngebiete WA2 a (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
-
Wohngebäude,
-
nicht störende Handwerksbetriebe.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen.
Unzulässig sind
-
Gartenbaubetriebe,
-
Tankstellen,
-
Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
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1.3
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Allgemeine Wohngebiete WA 2 b (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
-
Wohngebäude,
-
nicht störende Handwerksbetriebe,
-
Gartenbaubetriebe,
-
Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen.
Unzulässig sind
1.4
Tankstellen.
Allgemeine Wohngebiete WA3 (§ 4 BauNVO)
Zulässig sind
-
Wohngebäude,
-
nicht störende Handwerksbetriebe.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Unzulässig sind
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
-
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
-
Anlagen für Verwaltungen,
-
Gartenbaubetriebe,
-
Tankstellen,
-
Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
1.5
Dorfgebiet MD 1 (§ 5 BauNVO)
In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Zulässig sind
-
sonstige Wohngebäude,
-
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen,
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-
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke.
Unzulässig sind
-
sonstige Gewerbebetriebe,
-
Gartenbaubetriebe,
-
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
-
Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
-
Tankstellen,
-
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
1.6
Dorfgebiet MD 2 (§ 5 BauNVO)
In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Zulässig sind
-
Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
-
Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens,
-
sonstige Gewerbebetriebe,
-
Gartenbaubetriebe,
-
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
sonstige Wohngebäude,
-
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
-
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Unzulässig sind
-
Schank- und Speisewirtschaften,
-
Tankstellen,
-
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO,
-
die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
-
Spielhallen,
-
Wettbüros,
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BEBAUUNGSPLAN MERZENICH C 23 'MORSCHENICH-NEU' - 4. ÄNDERUNG
-
Internetcafés,
-
Erotikfachmärkte / Sexshops,
-
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe.
1.7
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Dorfgebiet MD 3 (§ 5 BauNVO)
In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist
nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Zulässig sind
-
sonstige Wohngebäude,
-
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen,
-
Gartenbaubetriebe.
Ausnahmsweise zulässig sind
-
sonstige Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
-
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens.
Unzulässig sind
-
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
-
Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
-
Tankstellen,
-
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
-
die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
1.8
-
Spielhallen,
-
Wettbüros,
-
Internetcafés,
-
Erotikfachmärkte / Sexshops,
-
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe.
Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude.
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2.1
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 und §§ 16–21a BauNVO)
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 mit einer GRZ von auf 0,4
und in den für die Dorfgebiete MD 1, MD 2, MD 3 auf mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen bis zu 50
vom Hundert, für die Dorfgebiete maximal bis zu einer GRZ von 0,8, überschritten werden.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen:
Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt
die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante
der Attika bzw. Außenwand.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus
die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie
in der Mitte des Baugrundstücks.
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit
der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und
überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt.
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen
Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der
angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die
Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie
folgend festgesetzt:
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Allgemeine Wohngebiete (WA 1a, WA 1 b, WA 2a, WA 2 b,WA 3):
Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 9,50 m und eine maximale Traufhöhe (TH max) von 5,50 m zulässig.
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 11,00 m und eine
maximale Traufhöhe (TH max) von 7,00 m zulässig.
Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3):
In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt.
Die Festsetzungen zu den Trauf- und Firsthöhen gelten nur für Hauptgebäude. Nebengebäude
sowie untergeordnete Bauteile (Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben) sind von dieser
Festsetzung ausgenommen.
3
3.1
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§12,
14, 21a, 23 Abs. 5BauNVO)
Flächen für Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig.
Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2b zulässig.
3.2
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12BauNVO)
Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung ist das allgemeine Wohngebiet WA1a.
4
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Zweckbestimmung Sportanlage
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes (z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte zulässig. Die Zweckbestimmung
Sportplatz schließt die Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen Schießanlagen ein.
Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld'
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld' sind die Errichtung eines
Naturrasenspielfeldes und untergeordnet Zuwegungen und randliche Aufschüttungen zulässig.
Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche
Anlagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig.
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Zweckbestimmung Friedhof
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof sind bauliche Anlagen zulässig, soweit sie für die Nutzung als Friedhof erforderlich sind.
5
5.1
Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9
Abs.1 Nr. 14, 20 u. 25 BauGB)
M 1: Obstwiese
In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese
festgesetzt. Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung
(z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung
(max. 2 GVE) oder eine einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit
möglich regionale Obstsorten zu verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten. Untergeordnet ist auch die Anlage naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
5.2
M 2: Wald der Erinnerung
In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste,
vorwiegend Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
5.3
M 3: Ortsrandgrün
In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie
eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen
sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen.
5.4
M 5: Ortseingangsgrün
In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der
Pflanzliste herzustellen.
5.5
M 6: Grünlinsen
In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich
herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit
Stauden oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen sind auf maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien auszuführen. Das gelegentliche Anfahren der rückwärtigen Grundstücksbereiche durch
die angrenzenden Grundstückseigentümer ist zulässig.
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5.6
FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
M 7: Straßenbegleitgrün
Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der
Pflanzliste auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen
auszunehmen.
6
6.1
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 86 Abs. 4 BauO NRW)
Dachformen und Dachneigungen
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal
45° zulässig sind. Davon ausgenommen sind Dächer von Nebenanlagen und untergeordneten
Bauteilen (Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben).
6.2
Doppelhäuser und Hausgruppen
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche
Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
6.3
Begrünung Nebenanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen oder
wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen.
6.4
Einfriedung / Begrünung Baugrundstücke
Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten.
7
Pflanzliste(für die Maßnahmenflächen M 1 – M 7)
Gehölze 1. Ordnung (Großbäume)
Rotbuche Fagussylvatica
Traubeneiche Quercuspetraea
Stiel-Eiche Quercusrobur
Winterlinde Tilia cordata
Vogel-Kirsche Prunusavium
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Gehölze 2. Ordnung (Bäume mittlerer Größe)
Hainbuche Carpinusbetulus
Salweide Salixcaprea
Eberesche Sorbusaucuparia
Feld-Ahorn Acer campestre
Gehölze 3. Ordnung (Kleinbäume, Sträucher)
Hasel Corylus avellana
Weißdorn Crataegusmonogyna
Rotdorn Crataeguslaevigata
Hundsrose Rosa canina
Schlehe Prunus spinosa
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Kornelkirsche Cornus mas
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
Obstbäume
Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten
(vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland")
Pflanzqualität (Mindestqualität)
Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm
Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm
8
Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahme
Schutz des Bodens
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der
humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die
Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Baufeldfreimachung
Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster Ende August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder Freihaltung der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatschG)
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist
die DIN 4149 zu beachten (Fassung April 2005).
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FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Erdberührte Bauteile
In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird
für jedes Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an die Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten, Kellerwände) bleiben erforderlich.
Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation
Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14
Abs. 2 BauNVO mit je ca. 2x3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw. Straßenverkehrsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW Arbeitsblätter W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und W 331 – Hydrantenrichtlinie zu erstellen.
Archäologie
Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten
archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet
sollen vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler und Fundgegenstände entdeckt werden können. Diese Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich
der Gemeinde als untere Denkmalbehörde, der oberen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, zu melden. Funde Bodendenkmal und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Kampfmittel
Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei Kampfmittelverdacht während der Erd- bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und
die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung
Düsseldorf zu informieren.
Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß Trennerlass über die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren vom 26.05.2004 sind die Niederschlagswässer, sobald sie nicht
unter die Ausnahmeregelung fallen, dezentral zu behandeln.
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sind bei Planungen und Vorhaben zu berücksichtigen.
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