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Beschlussvorlage (Anlage Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
1,6 MB
Datum
21.12.2017
Erstellt
05.12.17, 14:45
Aktualisiert
05.12.17, 14:45
Beschlussvorlage (Anlage Bebauungsplan)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu" mit Einarbeitung der 4. Änderung M. 1 : 1.000 Ausnahmsweise zulässig sind 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB- WA MD 2. RV M3 18.00 3.00 18.00 3.00 F+R RV M3 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 M6 3.00 3.00 3.00 Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 8.50 18.00 3.00 RV 8.50 HZ - - DIESER PLAN HAT ALS ENTWURF MIT BEGRÜNDUNG IN DER ZEIT VOM ............................. BIS ................................ GEM. § 3 (2) BauGB ÖFFENTLICH AUSGELEGEN. DIE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER AUSLEGUNG ERFOLGTE AM ........................ DIESER PLAN IST GEM. § 10 (3) BAUGB DURCH ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES VOM ..................................ALS SATZUNG RECHTSVERBINDLICH GEWORDEN. - - AUSGELEGT NACH § 10 (3) BAUGB AB DEM ....................... MERZENICH, DEN MERZENICH, DEN ............................................... MERZENICH, DEN ............................................... ............................................... - ............................................... BÜRGERMEISTER ............................................... BÜRGERMEISTER ............................................... BÜRGERMEISTER WA1a 0,4 II g FHmax 11m THmax 7m WA1b, WA2a, WA2b I-II o 22.00 0,4 FHmax einge- THmax eingeschossig schossig 9,5m 5,5m FHmax zwei- THmax zweigeschossig geschossig 11m 7m 5.00 FHmax 9,5m THmax 5,5m MD1-3 0,6 I-II FHmax 12m - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 5.00 F+R 18.00 5.00 - Erotikfachmärkte / Sexshops, 1.7 Ausnahmsweise zulässig sind Ausnahmsweise zulässig sind - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - sonstige Gewerbebetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 1.3 Zulässig sind - Wohngebäude, - Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe. 18.00 5.00 Zweckbestimmung: Heizzentrale Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr.15 und Abs. 6 BauGB) 18.00 5.00 WA3 22.00 8. - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, - Anlagen für Verwaltungen, - Tankstellen, - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 18.00 5.00 Zweckbestimmung: Sportanlage In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. Zweckbestimmung: Naturrasenspielfeld Zulässig sind - sonstige Wohngebäude, Zweckbestimmung: Friedhof - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Zweckbestimmung: Regenrückhalteanlage - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens. Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6, § 191 und § 201 BauGB) Ausnahmsweise zulässig sind - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Unzulässig sind Flächen für die Landwirtschaft - sonstige Gewerbebetriebe, - Gartenbaubetriebe, 9. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6, § 40 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) M1 - M7 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Wirtschaftsweg 10 20 30 40 50 m 24 Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück begrenzten Fläche, festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt. Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen Bauantrag, § 68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben. Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben. In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit Stauden oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen sind auf maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien auszuführen. Das gelegentliche Anfahren der durch die angrenzenden 5.6 Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen. 6 6.1 Baufeldfreimachung Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster Ende August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder Freihaltung der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatschG) Erdbebenzone In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird für jedes Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an die Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten, Kellerwände) bleiben erforderlich. Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO mit je ca. 2x3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw. Straßenverkehrsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet. Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW Arbeitsblätter W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und W 331 Hydrantenrichtlinie zu erstellen. Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet sollen vor Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit und Fundgegenentdeckt werden Diese Bei Bodenbewegungen auftretende Funde und Befunde sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich der Gemeinde als untere , der oberen oder dem Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt Bodendenkmalpflege im Rheinland, Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, zu melden. Funde Bodendenkmal und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung Kampfmittel Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei Kampfmittelverdacht während der Erd- bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren. Gemäß Trennerlass über die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren vom 26.05.2004 sind die Niederschlagswässer, sobald sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, dezentral zu behandeln. Grundwasser des der Braunkohlenbergbaus sowie die bedingten Gemeinde Merzenich 6.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen oder wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen. 6.4 Rotbuche Fagus sylvatica Hainbuche Carpinus betulus Traubeneiche Quercus petraea Salweide Salix caprea Stiel-Eiche Quercus robur Eberesche Sorbus aucuparia Winterlinde Tilia cordata Feld-Ahorn Acer campestre Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 - M 7) Zulässig sind Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3): Vogel-Kirsche Prunus avium - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt. Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus - Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens, Die Festsetzungen zu den Trauf- und gelten nur sowie untergeordnete Bauteile (Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben) sind von dieser Festsetzung ausgenommen. - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 9,50 m und eine maximale Traufhöhe (TH max) von 5,50 m zulässig. - Gartenbaubetriebe, 8 6.2 - Tankstellen, Flurstücksnummer Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal 45° zulässig sind. Davon ausgenommen sind von Nebenanlagen und untergeordneten Bauteilen (Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben). 7 In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. (vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland") Dachformen und Dachneigungen Allgemeine Wohngebiete (WA 1a, WA 1 b, WA 2a, WA 2 b,WA 3): Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 11,00 m und eine maximale Traufhöhe (TH max) von 7,00 m zulässig. Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten Das Plangebiet ist von durch Grundwasserabsenkungen betroffen. - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Niederschlagswasserbeseitigung Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. Flurstücksgrenze Wohnhaus mit Hausnummer Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Schwarzer Holunder Sambucus nigra 5.5 - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - sonstige Gewerbebetriebe, 0 In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der Pflanzliste herzustellen. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend festgesetzt: 1.6 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplans (§ 9 Abs.7 BauGB) 5.4 2.2 Kornelkirsche Cornus mas Archäologie Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 mit einer GRZ von auf 0,4 und in den die Dorfgebiete MD 1, MD 2, MD 3 auf mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt. Die darf durch die in BauNVO genannten Anlagen bis zu 50 vom Hundert, die Dorfgebiete - nicht störende Handwerksbetriebe. - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5.3 2.1 Zulässig sind Unzulässig sind M 2: Wald der Erinnerung 2 Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude. Roter Hartriegel Cornus sanguinea Erdberührte Bauteile M 1: Obstwiese In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Schlehe Prunus spinosa Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist die DIN 4149 zu beachten (Fassung April 2005). 5 In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. 1.8 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof sind bauliche Anlagen zulässig, soweit sie für die Nutzung als Friedhof erforderlich sind. - Wettbüros, Ausnahmsweise zulässig sind - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Zweckbestimmung Friedhof 5.2 - Erotikfachmärkte / Sexshops, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche Anlagen und die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig. - Spielhallen, - Internetcafés, - nicht störende Handwerksbetriebe, Unzulässig sind mit Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld' sind die Errichtung eines In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese festgesetzt. Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung (max. 2 GVE) oder eine einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit möglich regionale Obstsorten zu verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten. Untergeordnet ist auch die Anlage naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt auszuführen. - die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Innerhalb der Unzulässig sind - Tankstellen, Hundsrose Rosa canina Schutz des Bodens 5.1 - Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Rotdorn Crataegus laevigata Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens. - Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Weißdorn Crataegus monogyna 4 Zulässig sind - nicht störende Handwerksbetriebe. - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Zwischen Garagen-, Carporteinfahrt bzw. Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche (grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung ist das allgemeine Wohngebiet WA1a. In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig. - Gartenbaubetriebe. Hasel Corylus avellana 3.2 Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld' - Wohngebäude, - Tankstellen, Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2b zulässig. - Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe. - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, - Gartenbaubetriebe, Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig. Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes (z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte zulässig. Die Zweckbestimmung Sportplatz schließt die Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen Schießanlagen ein. Zulässig sind Unzulässig sind 3.1 - Internetcafés, - sonstige Wohngebäude, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 5BauNVO) - Wettbüros, 1.2 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3 Zweckbestimmung Sportanlage Unzulässig sind Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg, Weg für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge 10. Sonstige Planzeichen WA3 0,4 I o ED - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Wohngebäude, öffentliche Grünflächen 18.00 5.00 DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT AM ..................... DEN AUFSTELLUNGSBESCHLUSS FÜR DIE 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. C 23 GEM. § 2 (1) BAUGB GEFASST. 7. RRA 23.00 - g - Spielhallen, Ausnahmsweise zulässig sind 1.5 21.00 ............................................... BÜRGERMEISTER we 18.00 5.00 ............................................... BÜRGERMEISTER ................................................................................................... ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR fts 21.00 - maximale Firsthöhe maximale Traufhöhe ha - die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. - Gartenbaubetriebe, 20.00 ............................................... zulässige Haustypen - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen 3.00 MERZENICH, DEN Bauweise 18.00 5.00 7.00 19.00 5.00 ............................................... - (BGBl I, S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) Baunutzungsverordnung (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Landesbauordnung (BauO NRW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen. Vom 21.07.2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016 Landeswassergesetz (LWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NW. S. 926) SGV. NRW. 77, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16.07.2016 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 7.00 WA3 W irt sc - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 1.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen (§ 5 Abs.2 Nr.4 und Abs.4, § 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB) M3 18.00 5.00 - Tankstellen, - Anlagen für Verwaltungen. 3.00 WA3 Grundflächenzahl - Schank- und Speisewirtschaften, - Wohngebäude, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. 18.00 3.00 MERZENICH, DEN - Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 Geschossigkeit Zulässig sind Ausnahmsweise zulässig sind 8.50 ............................................... Rechtsgrundlagen Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) F+R WA2a 18.00 5.00 MERZENICH, DEN L 264 HIERMIT WIRD DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER KARTENGRUNDLAGE MIT DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER MIT STAND VOM............................., SOWIE DIE GEOMETRISCHE EINDEUTIGKEIT DER PLANUNG BESTÄTIGT. DIESER PLAN IST GEM. § 10 BAUGB DURCH BESCHLUSS DES RATES DER GEMEINDE MERZENICH VOM .............................. ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN. GRUNDLAGE DES SATZUNGSBESCHLUSSES BILDET DIE BEGRÜNDUNG GEM. § 9 (8) BAUGB. zur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Einrichtungen und Anlagen: Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 3.00 3.00 WA2a 18.00 3.00 DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST AM .......................... ÖFFENTLICH BEKANNT GEMACHT WORDEN. Geschlossene Bauweise 3.00 F+R 8.50 ANGEFERTIGT DURCH BKR AACHEN, NOKY & SIMON, KIRBERICHSHOFER WEG 6, 52066 AACHEN Offene Bauweise Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) 18.00 3.00 M1 Baugebiet Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß Traufhöhe in m Einrichtungen und Anlagen: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 18.00 3.00 3.00 4.00 3.00 4. 5. 18.00 3.00 Wirtschaftsweg Unzulässig sind - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. WA2a 3.00 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß Traufhöhe in m Flächen für den Gemeinbedarf 8.50 8.50 0 18.0 3.00 18.00 3.00 5.00 5.00 18. Wirtschaftsweg 3.00 3.00 WA 2a00 Zahl der Vollgeschosse zwingend Baulinie 6.00 8.50 M6 3.00 WA2b 3.00 3.00 0 MD3 F+R 18.0 3.00 3.00 35.00 3.00 3.00 3.00 18.00 3.00 MD2 WA2a ED 18.00 3.00 18.00 3.00 12.00 3.00 WA 1b WA 1b 3.00 6.00 39.00 M5 5.00 0 18.0 18.00 3.00 g 0 15.0 3.00 3.00 3.00 3.00 - Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. 1.1 - Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung. 8.50 3.00 we 3.00 fts 3.00 ha 0 18.0 3.00 BauGB) - Anlagen für Verwaltungen. 3.00 3.00 3.00 16.30 3.00 MD 3 3 0 3.0 3.00 00 20. 3.00 WA2b 3.00 .00 8.50 12. 1 8 .0 0 3.00 sc 3.00 00 MD1 3.00 irt 3.00 20.00 5.00 M7 M6 1 - Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Anlagen für Verwaltungen, Baugrenze WA2a 18.00 3.00 3.00 12.50 M7 0 18.0 0 18. M6 M6 WA 2a 0 3.00 MD F+R 3 3.00 RRA WA2a M6 WA 1a WA 1a WA2b 3.00 3.00 M7 3.00 0 18.0 3.00 0 3.00 Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) o g 3.00 WA2a 15.00 3.00 3.0 .00 18.00 3.00 8.50 18.00 3.00 12 3.00 32.60 3.00 18.00 3.00 M7 W 3.00 3.00 3.00 12.00 L 264 M5 3.00 Sportanlage FHmax 11m 3. 3.00 Naturrasenspielfeld THmax 7m 8.50 WA3 M2 Grundflächenzahl Planungsrechtliche Festsetzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. WA3 18.00 3.00 HZ 3.00 18.00 3.00 6.00 5.00 5.00 18.00 3.00 24 F+R 3.00 3.00 6.00 6.00 3.00 M3 6.00 M3 Dorfgebiete (§ 5 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB 0,4 I-II I RV Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) - sonstige Wohngebäude, Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu" Darstellung mit Einarbeitung der 4. Änderung Übersichtsplan M. 1:10.000 Land NRW (2017) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Datensatz (URl): https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DENWDTK10