Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,6 MB
Datum
21.12.2017
Erstellt
05.12.17, 14:45
Aktualisiert
05.12.17, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu" mit Einarbeitung der 4. Änderung M. 1 : 1.000
Ausnahmsweise zulässig sind
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-
WA
MD
2.
RV
M3
18.00
3.00
18.00
3.00
F+R
RV
M3
3.00 3.00
3.00
3.00
3.00
M6
3.00
3.00
3.00
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
8.50
18.00
3.00
RV
8.50
HZ
-
-
DIESER PLAN HAT ALS ENTWURF MIT BEGRÜNDUNG IN
DER ZEIT VOM ............................. BIS ................................
GEM. § 3 (2) BauGB ÖFFENTLICH AUSGELEGEN.
DIE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER AUSLEGUNG
ERFOLGTE AM ........................
DIESER PLAN IST GEM. § 10 (3) BAUGB DURCH ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES VOM
..................................ALS SATZUNG RECHTSVERBINDLICH
GEWORDEN.
-
-
AUSGELEGT NACH § 10 (3) BAUGB AB DEM .......................
MERZENICH, DEN
MERZENICH, DEN
...............................................
MERZENICH, DEN
...............................................
...............................................
-
...............................................
BÜRGERMEISTER
...............................................
BÜRGERMEISTER
...............................................
BÜRGERMEISTER
WA1a
0,4
II
g
FHmax
11m
THmax
7m
WA1b, WA2a, WA2b
I-II
o
22.00
0,4
FHmax einge- THmax eingeschossig
schossig
9,5m
5,5m
FHmax zwei- THmax zweigeschossig geschossig
11m
7m
5.00
FHmax
9,5m
THmax
5,5m
MD1-3
0,6
I-II
FHmax
12m
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen,
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
5.00
F+R
18.00
5.00
- Erotikfachmärkte / Sexshops,
1.7
Ausnahmsweise zulässig sind
Ausnahmsweise zulässig sind
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
1.3
Zulässig sind
- Wohngebäude,
- Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe.
18.00
5.00
Zweckbestimmung:
Heizzentrale
Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr.15 und Abs. 6 BauGB)
18.00
5.00
WA3
22.00
8.
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Tankstellen,
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
18.00
5.00
Zweckbestimmung:
Sportanlage
In dem mit MD 1 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur
Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
Zweckbestimmung:
Naturrasenspielfeld
Zulässig sind
- sonstige Wohngebäude,
Zweckbestimmung:
Friedhof
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen,
Zweckbestimmung:
Regenrückhalteanlage
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens.
Flächen für die Landwirtschaft und Wald
(§ 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6, § 191 und § 201 BauGB)
Ausnahmsweise zulässig sind
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Unzulässig sind
Flächen für die Landwirtschaft
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Gartenbaubetriebe,
9.
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und
Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6, § 40 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
M1 - M7
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Wirtschaftsweg
10
20
30
40
50 m
24
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte
des Baugrundstücks.
Bei Doppelhäusern gilt als Bezugspunkt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche
gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der angrenzenden
Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten
Bezugspunkte in den Absätzen 2 und 3 als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück
festgesetzt.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und
überdachten Stellplätzen (Carports) werden die endausgebauten Höhen der an die Grundstücke
anschließenden Erschließungsflächen, gemessen am Schnittpunkt der
zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie der vom jeweiligen Grundstück
begrenzten Fläche, festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 6 Abs. 11 BauO NRW wird die Höhe der Bezugspunkte für Garagen,
überdachte Stellplätze (Carports) gleichzeitig als Geländeoberfläche für Garagen, überdachte Stellplätze
(Carports) und deren Zufahrten festgesetzt.
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans für ein Bauvorhaben, für einen Bauantrag, §
68 BauO NRW, oder die Freistellung, § 67 BauO NRW, noch kein Endausbau der angrenzenden
Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die
sich aus den Unterlagen der Straßenplanung ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere
Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche
andere Höhen ergeben.
In den mit M 6 bezeichneten Flächen sind locker bepflanzte „Grünlinsen“ im Siedlungsbereich
herzustellen. Bei Gehölzanpflanzungen (Bäume, Sträucher) und bei der Anlage von Beeten mit Stauden
oder Kräutern sind vorrangig heimische Pflanzenarten zu verwenden. Die Versiegelungen sind auf
maximal 30 % der Flächen zu begrenzen sowie mit wassergebundenen Materialien auszuführen. Das
gelegentliche Anfahren der
durch die angrenzenden
5.6
Straßenböschungen und Straßenränder in den mit M 7 bezeichneten Flächen sind mit
Landschaftsrasenansaat und Gehölzpflanzungen aus heimischen Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste
auszuführen. Kreuzungsbereiche und Sichtdreiecke sind von Gehölzpflanzungen auszunehmen.
6
6.1
Baufeldfreimachung
Durchführung der Baufeldfreimachung außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten (Zeitfenster Ende
August bis Ende Februar) oder alternativ Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder Freihaltung
der Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte (Tötungsverbot gem. § 44
Abs. 1 Nr. 1BNatschG)
Erdbebenzone
In niederschlagsreichen Jahreszeiten ist mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen. Es wird für jedes
Bauwerk ein standortbezogenes Baugrundgutachten empfohlen, in dem die Erfordernisse an die
Bauweise festgelegt werden. Maßnahmen zum Schutz erdberührter Bauteile (Bodenplatten, Kellerwände)
bleiben erforderlich.
Trafo- und Verteilerstationen, Pumpstation
Im Plangebiet werden die zur Versorgung des Gebietes notwendigen Standorte gemäß § 14 Abs. 2
BauNVO mit je ca. 2x3 m Grundfläche im Bereich öffentlicher Grünflächen bzw. Straßenverkehrsflächen
im Rahmen der Ausführungsplanung errichtet.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung für den Feuerwehreinsatz ist unter Anwendung der DVGW Arbeitsblätter W
405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung und W 331 Hydrantenrichtlinie zu erstellen.
Im Bereich der Straßenverkehrsanlage mit Anbindung an die L 264 sind die Straßenbauarbeiten
archäologisch zu begleiten. Mit Suchschnitten entlang der Straßenzüge im übrigen Plangebiet sollen vor
Beginn der Bauarbeiten archäologisch bedeutsame Bereiche identifiziert werden.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit
und Fundgegenentdeckt werden
Diese Bei Bodenbewegungen auftretende
Funde und
Befunde sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich der Gemeinde als untere
, der oberen
oder dem Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt
Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, zu
melden. Funde Bodendenkmal und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung
Kampfmittel
Es kann keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Damit sind bei
Kampfmittelverdacht während der Erd- bzw. Bauarbeiten die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die
nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf
zu informieren.
Gemäß Trennerlass über die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung
im Trennverfahren vom 26.05.2004 sind die Niederschlagswässer, sobald sie nicht
unter die Ausnahmeregelung fallen, dezentral zu behandeln.
Grundwasser
des
der
Braunkohlenbergbaus
sowie die
bedingten
Gemeinde Merzenich
6.3
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind auf den Baugrundstücken die Außenflächen von
Müllsammelplätzen und sonstigen Nebenanlagen mit Kletter- oder Rankpflanzen zu begrünen oder
wahlweise mit Heckengehölzen einzugrünen.
6.4
Rotbuche Fagus sylvatica
Hainbuche Carpinus betulus
Traubeneiche Quercus petraea
Salweide Salix caprea
Stiel-Eiche Quercus robur
Eberesche Sorbus aucuparia
Winterlinde Tilia cordata
Feld-Ahorn Acer campestre
Pflanzliste (für die Maßnahmenflächen M 1 - M 7)
Zulässig sind
Dorfgebiete (MD 1, MD 2, MD 3):
Vogel-Kirsche Prunus avium
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
In den Dorfgebieten wird die maximale Firsthöhe auf 12 m festgesetzt.
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
- Einzelhandelsbetriebe, sowie Betriebe des Beherbergungswesens,
Die Festsetzungen zu den Trauf- und
gelten nur
sowie
untergeordnete Bauteile (Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben) sind von dieser Festsetzung
ausgenommen.
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen sind der humose
Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen, vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet
zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt getrennt zu lagern. Hierbei sind die Vorgaben der DIN 18915 und
DIN 19731 zu berücksichtigen.
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und einheitliche Materialwahl bei der
Fassadengestaltung
einzuhalten.
Dies
gilt
auch
für
bauliche
Veränderungen
oder
Instandhaltungsmaßnahmen, die in Bezug auf ein einheitliches Gesamterscheinungsbild des
Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
Bei 1-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 9,50 m und eine maximale
Traufhöhe (TH max) von 5,50 m zulässig.
- Gartenbaubetriebe,
8
6.2
- Tankstellen,
Flurstücksnummer
Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm
Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Dächer mit einer Neigung bis maximal 45°
zulässig sind. Davon ausgenommen sind
von Nebenanlagen und untergeordneten Bauteilen
(Dachaufbauten, Zwerchgiebel, Dachgauben).
7
In dem mit MD 2 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur
Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
(vgl. z.B. LVR 2011: Handbuch „Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland")
Dachformen und Dachneigungen
Allgemeine Wohngebiete (WA 1a, WA 1 b, WA 2a, WA 2 b,WA 3):
Bei 2-geschossiger Bauweise sind eine maximale Firsthöhe (FH max) von 11,00 m und eine maximale
Traufhöhe (TH max) von 7,00 m zulässig.
Soweit möglich Verwendung regionaler Obstsorten
Das Plangebiet ist von durch
Grundwasserabsenkungen betroffen.
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten.
Flurstücksgrenze
Wohnhaus mit Hausnummer
Als Traufhöhe gilt der äußere Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe gilt die
Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Bei Flachdächern gilt die Oberkante der Attika
bzw. Außenwand.
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
5.5
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- sonstige Gewerbebetriebe,
0
In der mit M 5 bezeichneten Fläche ist eine dichte Eingrünung unter Verwendung von Arten der
Pflanzliste herzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird die Höhe baulicher Anlagen wie folgend
festgesetzt:
1.6
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplans
(§ 9 Abs.7 BauGB)
5.4
2.2
Kornelkirsche Cornus mas
Archäologie
Das Maß der baulichen Nutzung ist jeweils als Maximalwert im Bereich der wird für die allgemeinen
Wohngebiete WA 1 a, WA 1 b, WA 2 a, WA 2 b und WA 3 mit einer GRZ von auf 0,4 und in den
die
Dorfgebiete MD 1, MD 2, MD 3 auf mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt. Die
darf
durch die in
BauNVO genannten Anlagen bis zu 50 vom Hundert,
die Dorfgebiete
- nicht störende Handwerksbetriebe.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.3
2.1
Zulässig sind
Unzulässig sind
M 2: Wald der Erinnerung
2
Allgemein zulässig sind ein Bürgerhaus, schulergänzende Einrichtungen (z.B. Kindertagesstätte,
Kindergarten, etc.) sowie ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude.
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Erdberührte Bauteile
M 1: Obstwiese
In der mit M 3 bezeichneten Fläche ist die Entwicklung einer Eingrünung unter Verwendung einer
artenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä., regionale Saatgutmischung) sowie eine
einschürige Mahd festgesetzt. Auf mind. 30 % der Fläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen,
hierbei sind heimische Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend Gehölze 2. oder 3. Ordnung (mittelgroße
Bäume, Sträucher oder auch Obstbäume) zu verwenden. Wegeverbindungen sind unversiegelt und
unbefestigt auszuführen.
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
Schlehe Prunus spinosa
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. (aus: Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland). Es ist die DIN
4149 zu beachten (Fassung April 2005).
5
In der mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Verwendung heimischer Gehölze der Pflanzliste, vorwiegend
Gehölze 1. Ordnung (Großbäume) festgesetzt. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt
auszuführen.
1.8
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof sind bauliche Anlagen zulässig, soweit sie für
die Nutzung als Friedhof erforderlich sind.
- Wettbüros,
Ausnahmsweise zulässig sind
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Zweckbestimmung Friedhof
5.2
- Erotikfachmärkte / Sexshops,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhalteanlage (RRA) sind bauliche Anlagen und
die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Regenrückhaltung zulässig.
- Spielhallen,
- Internetcafés,
- nicht störende Handwerksbetriebe,
Unzulässig sind
mit Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld' sind die Errichtung eines
In der mit M 1 bezeichneten Fläche wird die Entwicklung einer extensiv gepflegten Obstwiese festgesetzt.
Hierbei ist die Verwendung einer arten- und blütenreichen Grünlandsaatmischung (z.B. RSM 8.1 o.ä.,
regionale Saatgutmischung) vorzusehen sowie eine extensive Beweidung (max. 2 GVE) oder eine
einschürige Mahd. Bei der Anpflanzung der Obstbäume sind soweit möglich regionale Obstsorten zu
verwenden sowie ein Pflanzabstand von etwa 10 m einzuhalten. Untergeordnet ist auch die Anlage
naturnah ausgeführter Gewässer zulässig. Wegeverbindungen sind unversiegelt und unbefestigt
auszuführen.
- die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Innerhalb der
Unzulässig sind
- Tankstellen,
Hundsrose Rosa canina
Schutz des Bodens
5.1
- Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe,
Rotdorn Crataegus laevigata
Obstbäume, Straßenbäume, Bäume in den Grünlinsen: Hochstämme, 3xv, StU mind. 10 cm
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens.
- Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
Weißdorn Crataegus monogyna
4
Zulässig sind
- nicht störende Handwerksbetriebe.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Zwischen
Garagen-,
Carporteinfahrt
bzw.
Garagentor
und
öffentlicher
Verkehrsfläche
(grundstücksseitiger Straßenbegrenzungslinie) ist ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten.
Ausgenommen von dieser Regelung ist das allgemeine Wohngebiet WA1a.
In dem mit MD 3 festgesetzten Bereich sind Betriebe mit Tierhaltung unzulässig. Tierhaltung ist nur zur
Selbstversorgung und zu Freizeitzwecken zulässig.
- Gartenbaubetriebe.
Hasel Corylus avellana
3.2
Zweckbestimmung 'Naturrasenspielfeld'
- Wohngebäude,
- Tankstellen,
Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet WA 2b zulässig.
- Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen,
- Gartenbaubetriebe,
Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächenzulässig.
Innerhalb der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes
(z.B. Vereinsheim) sowie einer Vereinsgaststätte zulässig. Die Zweckbestimmung Sportplatz schließt die
Nutzung als Schützenplatz mit dazugehörigen Schießanlagen ein.
Zulässig sind
Unzulässig sind
3.1
- Internetcafés,
- sonstige Wohngebäude,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
5BauNVO)
- Wettbüros,
1.2
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
3
Zweckbestimmung Sportanlage
Unzulässig sind
Zweckbestimmung:
Wirtschaftsweg, Weg für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge
10. Sonstige Planzeichen
WA3
0,4
I
o
ED
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- Wohngebäude,
öffentliche Grünflächen
18.00
5.00
DER RAT DER GEMEINDE MERZENICH HAT AM .....................
DEN AUFSTELLUNGSBESCHLUSS FÜR DIE 4. ÄNDERUNG
DES BEBAUUNGSPLANS NR. C 23 GEM. § 2 (1) BAUGB
GEFASST.
7.
RRA
23.00
-
g
- Spielhallen,
Ausnahmsweise zulässig sind
1.5
21.00
...............................................
BÜRGERMEISTER
we
18.00
5.00
...............................................
BÜRGERMEISTER
...................................................................................................
ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR
fts
21.00
-
maximale Firsthöhe maximale Traufhöhe
ha
- die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Gartenbaubetriebe,
20.00
...............................................
zulässige Haustypen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO,
Zweckbestimmung:
Fuß- und Radweg
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
3.00
MERZENICH, DEN
Bauweise
18.00
5.00
7.00
19.00
5.00
...............................................
-
(BGBl I, S 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (BauO NRW) In der Fassung der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07. 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370)
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) - Gesetz zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen. Vom 21.07.2000, neu gefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25.11.2016
Landeswassergesetz (LWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV. NW. S. 926) SGV. NRW. 77, neu gefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16.07.2016
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.
2808)
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) In der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666.), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) In der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)
7.00
WA3
W
irt
sc
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störende Handwerksbetriebe,
1.4
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen (§ 5 Abs.2 Nr.4 und Abs.4, § 9 Abs.1 Nr.12, 14 und Abs.6 BauGB)
M3
18.00
5.00
- Tankstellen,
- Anlagen für Verwaltungen.
3.00
WA3
Grundflächenzahl
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Wohngebäude,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
18.00
3.00
MERZENICH, DEN
- Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
Geschossigkeit
Zulässig sind
Ausnahmsweise zulässig sind
8.50
...............................................
Rechtsgrundlagen
Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)
F+R
WA2a
18.00
5.00
MERZENICH, DEN
L 264
HIERMIT WIRD DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER KARTENGRUNDLAGE MIT DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER MIT
STAND VOM............................., SOWIE DIE GEOMETRISCHE
EINDEUTIGKEIT DER PLANUNG BESTÄTIGT.
DIESER PLAN IST GEM. § 10 BAUGB DURCH BESCHLUSS
DES RATES DER GEMEINDE MERZENICH VOM
.............................. ALS SATZUNG BESCHLOSSEN WORDEN.
GRUNDLAGE DES SATZUNGSBESCHLUSSES BILDET DIE
BEGRÜNDUNG GEM. § 9 (8) BAUGB.
zur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Einrichtungen und Anlagen:
Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
3.00 3.00
WA2a
18.00
3.00
DER AUFSTELLUNGSBESCHLUSS IST AM ..........................
ÖFFENTLICH BEKANNT GEMACHT WORDEN.
Geschlossene Bauweise
3.00
F+R
8.50
ANGEFERTIGT DURCH BKR AACHEN, NOKY & SIMON,
KIRBERICHSHOFER WEG 6, 52066 AACHEN
Offene Bauweise
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs,
Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)
18.00
3.00
M1
Baugebiet
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Traufhöhe in m
Einrichtungen und Anlagen:
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
18.00
3.00
3.00
4.00
3.00
4.
5.
18.00
3.00
Wirtschaftsweg
Unzulässig sind
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
WA2a
3.00
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß
Traufhöhe in m
Flächen für den Gemeinbedarf
8.50
8.50
0
18.0
3.00
18.00
3.00
5.00
5.00
18.
Wirtschaftsweg
3.00
3.00
WA
2a00
Zahl der Vollgeschosse zwingend
Baulinie
6.00
8.50
M6
3.00
WA2b
3.00
3.00
0
MD3
F+R
18.0
3.00
3.00
35.00
3.00
3.00
3.00
18.00
3.00
MD2
WA2a
ED
18.00
3.00
18.00
3.00
12.00
3.00
WA
1b
WA
1b
3.00
6.00
39.00
M5
5.00
0
18.0
18.00
3.00
g
0
15.0
3.00
3.00
3.00
3.00
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen.
1.1
- Anlagen und Einrichtungen zur Kleintierhaltung.
8.50
3.00
we
3.00
fts
3.00
ha
0
18.0
3.00
BauGB)
- Anlagen für Verwaltungen.
3.00
3.00
3.00
16.30
3.00
MD
3
3
0
3.0
3.00
00
20. 3.00
WA2b
3.00
.00
8.50
12.
1
8
.0
0
3.00
sc
3.00
00
MD1
3.00
irt
3.00
20.00
5.00
M7
M6
1
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
- Anlagen für Verwaltungen,
Baugrenze
WA2a
18.00
3.00
3.00
12.50
M7
0
18.0
0
18.
M6
M6
WA
2a
0
3.00
MD
F+R 3
3.00
RRA
WA2a
M6
WA
1a
WA
1a
WA2b
3.00
3.00
M7
3.00
0
18.0
3.00
0
3.00
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)
o
g
3.00
WA2a
15.00
3.00
3.0
.00
18.00
3.00
8.50
18.00
3.00
12
3.00
32.60
3.00
18.00
3.00
M7
W
3.00
3.00
3.00
12.00
L 264
M5
3.00
Sportanlage
FHmax
11m
3.
3.00
Naturrasenspielfeld
THmax
7m
8.50
WA3
M2
Grundflächenzahl
Planungsrechtliche Festsetzungen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
WA3
18.00
3.00
HZ
3.00
18.00
3.00
6.00
5.00
5.00
18.00
3.00
24
F+R
3.00
3.00
6.00
6.00
3.00
M3
6.00
M3
Dorfgebiete
(§ 5 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung (§ 5 Abs.2 Nr.1, § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB
0,4
I-II
I
RV
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
- sonstige Wohngebäude,
Bebauungsplan Nr. C 23 "Morschenich-Neu"
Darstellung mit Einarbeitung der 4. Änderung
Übersichtsplan M. 1:10.000
Land NRW (2017)
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Datensatz (URl): https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DENWDTK10