Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
87 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet)
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung
1
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Inhalt
Übersicht 1: 5000 ....................................................................................................... 3
Präambel .................................................................................................................... 4
Planzeichnung ............................................................................................................ 5
Textliche Festsetzungen............................................................................................. 6
Hinweise ..................................................................................................................... 7
Verfahrensvermerke ................................................................................................... 9
Begründung .............................................................................................................. 10
I Allgemeines ............................................................................................................ 10
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ..................................... 10
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung .. 10
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ...................... 10
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................. 10
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen ..................................................................... 10
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse ................................................................................................ 10
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzungen ......................................... 11
3. Nutzung / Immissionsbelastung ........................................................................ 11
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung..................... 11
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege 11
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen ........................................ 11
b) Eingriffsregelung ........................................................................................... 12
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung
der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der
Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten /
Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung ........................................ 14
d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 15
e) Umweltverträglichkeitsprüfung................................................................................ 15
f) Artenschutz ................................................................................................................. 15
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung......................................................... 15
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes................................................. 15
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des
Wasserschutzgebietes .......................................................................................... 15
5. Zukünftige Nutzung ........................................................................................... 16
a) Städtebauliches Konzept............................................................................... 16
b) Erläuterung der Festsetzungen ..................................................................... 16
2
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Übersicht 1: 5000 – siehe Anlage –
© Geobasisdaten DGK 5
Kreis Lippe, 10-NZR-942
3
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“
(Gewerbegebiet), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
Diese Begründung lag
Satzungsbeschluss vor.
dem
Rat
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
zum
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
4
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Planzeichnung / Planzeichenerklärung – s. Anlage
5
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Textliche Festsetzungen
I.
Zulässige Art der Betriebe und Anlagen
1.1
Gewerbegebiet GE und Gewerbegebiet GE (Bereich 1) und GE (Bereich 2):
Ausgeschlossen sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe.
1.2
Gewerbegebiet mit Gliederungserfordernis GE (Bereich 1) und GE (Bereich 2):
Nicht zugelassen sind Anlagen der Abstandsklassen I – VI der Abstandsliste
zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1- und Anlagen mit
ähnlichem Emissionsgrad.
Zugelassen sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
II.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
2.1
Dachflächen
Die Ausbildung begrünter Dachflächen ist zulässig.
2.2
Gebäudehöhe
Die Höhe der Gebäude darf 11,50 m, gemessen vom Schuckenteichweg, nicht
überschreiten.
III.
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von bebauten
Grundstücken
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu begrünen. Gemäß den
Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW sind die gesamten außerhalb der
Baugrenzen liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen. Mit Stellung des
Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan zur Genehmigung
vorzulegen. Spätestens ein Jahr nach der Gebrauchsabnahme ist die
Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen.
V.
Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an
der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecken
auszuführen.
VI.
Anschluss gewerblicher Baugrundstücke an öffentliche Verkehrsflächen
1.
Grundstückszufahrten
Grundstückszufahrten
überschreiten.
2.
sollen
eine
maximale
Breite
von
5
m
nicht
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Falls die Grundstückszuschnitte bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes
die Notwendigkeit einer rückwärtigen Erschließung nicht mehr erforderlich
6
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
werden lassen, ist eine Überbauung der mit den Geh- Fahr- und
Leitungsrechten belasteten Flächen zugelassen.
Hinweise
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen
über Altablagerungen oder Altlasten vor.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder
Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen,
Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des
Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder
dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem
Zustand zu belassen.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe
(21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so
ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen
mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben.
Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes
verbracht werden.
Niederschlagswasser-Beseitigung
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist entsprechend des in Folge
eines DVG-Urteils geänderten Landeswassergesetzes seit 2007 im Regelfall
nicht mehr möglich. Im Landeswassergesetz und der hierauf basierenden
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wurde der
Anschluss- und Benutzungszwang auch für Regenwasser festgeschrieben.
Die Vorraussetzungen (öffentliche Kanalisation) sind erfüllt.
Örtliche Bauvorschriften“ (§ 86 BauO NRW)
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme
in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des
Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten
als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW.
Feuerungsanlagen
Auf § 43 Abs. 1 BauO NW wird nachrichtlich hingewiesen.
Niederspannungskabel / Mittelspannungskabel
Ansprechpartner ist EON Westfalen-Weser, Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage,
Tel. 05232 / 9536 – 0.
Bei der Bauausführung sind nachstehende Sachverhalte zu berücksichtigen:
1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung muss
EON Westfalen-Weser wenigstens 8 Tage vorher mitgeteilt werden.
Anhand der bei der Anzeige der Baumaßnahmen ausgehändigten
Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die
genaue Tiefe und Lage der Versorgungseinrichtungen durch
Querschläge, Suchschlitze oder ähnliches festzustellen. Um Schäden an
den unterirdischen Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen
Arbeiten in deren Nähe nur von Hand und mit geeigneten Geräten
erfolgen. Eine Beschädigung der Anlagen ist auszuschließen.
7
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
8.
9.
10.
11.
12.
2. Sollten Änderungen an den Versorgungseinrichtungen notwendig sein,
ist ein Ortstermin mit EON Westfalen-Weser erforderlich. Eine
rechtzeitige Terminabsprache ist notwendig, da zur Durchführung von
Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit
erforderlich ist. In diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären.
3. Aus Sicherheitsgründen ist vor Beginn des Bauvorhabens in
Teilbereichen eine örtliche Einweisung in die genaue Lage der
unterirdischen Versorgungseinrichtungen erforderlich. Gegebenenfalls
sind hierfür notwendige Maßnahmen (zum Beispiel Querschläge) nach
Anweisungen von EON Westfalen-Weser durchzuführen.
4. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen
(VDE, DVGW in der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit
Tiefwurzlern überpflanzt werden. Eventuell geplante Anpflanzungen sind
in der Nähe unserer Leitungen außerhalb des Schutzstreifens unter
Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes GW 125 vorzunehmen. Sollten
danach Schutzmaßnahmen an den Leitungen erforderlich sein, so sind
diese mit EON Westfalen-Weser abzustimmen.
Erdgasleitung
Sofern neue Anlagen oder Änderungen von Straßen und Wegen,
wasserwirtschaftliche Anlagen, Grundstücken (Eigentumsverhältnisse),
Geländehöhen, Grünanlagen und Bepflanzungen im Bereich unserer
Versorgungsleitungen
zu
erwarten
sind,
müssen
anhand
von
Detailplanungen rechtzeitig Abstimmungen mit der RWE Gas, Kampstr. 49 in
44137 Dortmund, Telefon 0231/1821-0, e-mail www.rwegas.com erfolgen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld,
Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03
(Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Wall
Im Süden der Gewerbegrundstücke befindet sich auf den nicht überbaubaren
Flächen ein Erdwall. Der Wall ist notwendig, um die Grundstücke, vor dem
über die Ackerflächen abfließendem Regenwasser, zu schützen.
externe Ausgleichsfläche
Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen
Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Betriebsleiterwohnung
Allgemein richtet sich der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch der
ausnahmsweise
zugelassenen
Wohnungen
für
Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach den
Immissions-Richtwerten der TA Lärm für Gewerbegebiete (65 / 50 dB(A) tags /
nachts).
Es
wird
vorsorglich
darauf
hingewiesen,
dass
die
Lärmimmissionswerte für Misch- und Dorfgebiete (60 / 45 dB(A) tags / nachts)
innerhalb des Geltungsbereiches überschritten werden können.
Gewerbliche Neuansiedlungen bzw. Nutzungsänderungen haben gem. § 15
BauNVO ggf. Rücksicht auf die vorhandenen Wohnungen zu nehmen.
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Die Planunterlagen für
den Geltungsbereich des
Planes auf der
Grundlage der
© Geobasisdaten
Liegenschaftskataster
Kreis Lippe, 10-NZR-958
im M 1:1000 entsprechen
der
Bestandsdatenaktualisierung vom Mai
2010.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig ist.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des BauGB durch
Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom
18.11.2010 aufgestellt
worden.
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
18.11.2010 dem Entwurf
des
Bebauungs-planes
zugestimmt
und
seine
öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Ort
und
Dauer
der
Der
Aufstellungs- öffentlichen
Auslegung
beschluss wurde am wurden
ortsüblich
am
06.12.2010
ortsüblich 06.12.2010
bekanntgemacht.
bekanntgemacht.
Der
Entwurf
des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
14.12.2010 bis 14.01.2011
Detmold, den
Detmold, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung
und Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung
und
Kataster
Kataster
Leopoldshöhe, den
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegen.
Gemeinde
Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Erneute Auslegung
Satzungsbeschluss
Die erneute öffentliche
Auslegung
wurde
aufgrund eines Fehlers in
der
Bekanntmachung
erforderlich.
Ort
und
Dauer
der
öffentlichen
Auslegung
wurden
ortsüblich
am
17.01.2011
bekanntgemacht. Der Entwurf des
Bebauungsplanes und die
Begründung haben vom
25.01.2011 bis 25.02.2011
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
erneut
öffentlich
ausgelegen.
Dieser Bebauungsplan
ist
gem.
§ 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde
Leopoldshöhe
am
_________________
als
Satzung
beschlossen worden.
Entwurf
des
Dieser Bebauungsplan Der
ist gemäß § 10 (3) Bebauungsplanes ist vom
III
BauGB
am Fachbereich
-Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
_____________
im
Bekanntmachungs- Leopoldshöhe
kasten am Rathaus der ausgearbeitet worden.
Gemeinde Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden.
Leopoldshöhe, den
Der Bebauungsplan ist
damit am ____________
rechtsverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bü
i t )
Inkrafttreten
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Planverfasser
Leopoldshöhe, den
Gemeinde
Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
9
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“
(Gewerbegebiet) verfolgte die Gemeinde Leopoldshöhe das Ziel, das zum damaligen
Zeitpunkt bereits bestehende Gewerbegebiet nördlich der Straße Schuckenteichweg
zu ergänzen.
Seit der Rechtskraft dieses Planes im Jahr 1993 ist das Areal vermarktet und die
Baumöglichkeiten auf vielen Grundstücken überwiegend ausgenutzt worden.
Einige der am Schuckenteichweg ansässigen Gewerbetreibenden benötigen
flexiblere Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke. Hierdurch können betriebliche
Abläufe verbessert werden. Durch eine Erweiterung u.a. der Baugrenzen und der
Hallenhöhe soll dieses erreicht werden.
Seit Rechtskraft des Bebauungsplanes 1993 hat die Gemeinde bzgl.
grünordnerischer Festsetzungen und deren Umsetzung in Gewerbegebieten
Erfahrungen sammeln können. Mit vorliegender Änderung werden diese
Festsetzungen den Erfahrungen aus der Realisierung angepasst. Soweit nötig,
wurde die Bilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung überarbeitet.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der Flächennutzugsplan stellt die Grundstücke als gewerbliche Bauflächen dar.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen den Darstellungen des GEP.
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das Gewerbegebiet liegt am südlichen Siedlungsrand des Ortsteiles Leopoldshöhe
der Gemeinde Leopoldshöhe. Es wird wie folgt abgegrenzt:
- im Norden durch die Straße Schuckenteichweg mit angrenzendem Gewerbegebiet
- im Süden durch landwirtschaftliche Ackerflächen
- im Westen durch vereinzelte Wohn- und Hofgebäude
- im Osten durch einen landwirtschaftlichen Weg, hier Telgenweg, sowie vereinzelte
Wohngebäude sowie gewerbliche Gebäude, wie auch den gemeindlichen Bauhof
und die ortsansässige Feuerwehr.
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet liegt am südlichen Ortsrand des Ortsteiles Leopoldshöhe.
Im Süden und Westen schließt der Änderungsbereich an die freie Landschaft an.
Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich gewerblich genutzte Flächen. Östlich
des Änderungsbereiches liegt ein faktisches Mischgebiet vor.
Das Gelände innerhalb des Geltungsbereiches fällt nach Süden hin ab.
10
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzungen
Die öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich im Besitz der
Leopoldshöhe. Alle weiteren Grundstücke sind im privaten Eigentum.
Gemeinde
Alle Baugrundstücke innerhalb des Änderungsbereiches sind bebaut und werden
gewerblich genutzt. Die Baukörper im Änderungsgebiet sind überwiegend
Gewerbehallen, in Stahlskelettbauweise mit flachgeneigten Dächern. Diese erreichen
Höhen von bis zu 11,5 m über dem Niveau der Straße Schuckenteichweg.
3. Nutzung / Immissionsbelastung
An Betriebsarten sind Handwerker, produzierendes Gewerbe, Anbieter von
Dienstleistungen und eine Spedition vorhanden.
Emissionen entstehen innerhalb des Änderungsbereiches entsprechend der
ansässigen gewerblichen Betriebe und den landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Immissionen wirken auf den Änderungsbereich von den umliegenden gewerblich
genutzten Grundstücken und den landwirtschaftlichen Flächen ein.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Die Festsetzung von Flächen mit Baurechten erfolgte bereits mit der Aufstellung des
Urplanes.
Die Gemeinde traf damit die grundlegende Entscheidung, die als GE festgesetzten
Bereiche für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
Das grundsätzliche Konzept bzgl. der Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landespflege ist daher dem Ursprungsbebauungsplan zu
entnehmen.
Für die Bebauungsplanänderung werden die Festsetzungen gemäß der rechtlichen
Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bzgl. des Biotoptyps wie folgt
beurteilt:
• Bisher vorgesehene Nutzung gem. B-Plan Nr. 04/10 „Schuckenteich“
(Gewerbegebiet)
private Grünflächen und Anpflanzung von Sträuchern (südlich entlang des
Geltungsbereiches) werden in überbaubare Fläche für Gewerbegebiet geändert
Die gegenwärtig überwiegend vorhandenen intensiv Rasenflächen bzw.
Anpflanzungen auf der privaten Grünfläche werden in Verbindung mit der
Erweiterung der Gewerbegebietsfläche beseitigt. Die damit verbundene
Bodenversiegelung beeinflusst die Schutzgüter Boden, Arten und Biotope,
Wasser/Grundwasser und Klima/Luft. Die durch die Nutzungsänderung verursachten
und nachfolgend näher konkretisierten Beeinträchtigungen werden daher als Eingriff
in Natur und Landschaft bewertet.
Bei Realisierung der Planung werden die beschriebenen Flächen entsprechend der
vorliegenden Bebauungsplanänderung in ihrer Nutzung umgewandelt. Die nach der
11
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
ersten groben Prognose zu erwartenden Beeinträchtigungen der unbelebten und
belebten Natur- und Schutzgüter sowie des Landschaftsbildes werden nach der
Betrachtung des Zustandes von Natur und Landschaft wie folgt beurteilt:
Schutzgut Boden:
Mit der Bodenversiegelung durch die Erweiterung von Betriebsgebäuden sowie von
befestigter Rangierfläche wird die Bodengenese und der Bodenwasserhaushalt des
anstehenden Bodens verändern. Die natürlichen chemischen und physikalischen
Eigenschaften des Bodens werden beeinflusst, so dass eine Minderung der Funktion
für den anstehenden Boden offensichtlich wird.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften (Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt)
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen
beeinflusst. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es zum Totalverlust von
Bodenfauna und –flora.
Schutzgut Wasser / Grundwasser
Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen
Bodenschichten, zu erwarten.
Schutzgut Klima / Luft
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen.
Schutzgut Landschaftsbild
Die vorliegende Bebauungsplanänderung überplant eine Fläche, die sich am
Siedlungsrand des Ortsteiles Leopoldshöhe befindet. Der vorhandene Erdwall
schirmt das bestehende und die Erweiterung des Gewerbegebietes weitreichend ab.
Insgesamt wird für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden,
Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild kein besonderer Schutzbedarf erkannt.
b) Eingriffsregelung
Die Gemeinde erkannte bereits bei der Aufstellung des Urplanes die Notwendigkeit,
den Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die dabei vorgesehene
Ausgleichskonzeption ist jedoch nicht mehr umsetzbar. Dies ist bedingt dadurch,
dass:
- die externe Ausgleichsfläche für den Ursprungsbebauungsplan nicht mehr zur
Verfügung steht, also eine andere Zuordnung nötig wird
- die Grünfestsetzungen insgesamt zurückgenommen worden sind
- die überbaubare Fläche verändert wurde.
Die genaue Flächenermittlung nach heutiger Situation erfolgt mit dem vorliegenden
Änderungsverfahren. Als Ersatzfläche für die anderweitig genutzte externe
Ausgleichsfläche wurde bereits eine Fläche auf der Sammelkompensationsfläche
Freesenberg hergestellt.
Methodik der Berechnung
Die Bilanzierung erfolgt gemäß der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung
von Eingriffen in Natur und Landschaft“. Für die Ausgangslage wird der Zustand des
Untersuchungsraumes vor Rechtskraft des Bebauungsplanes angenommen.
Für die Zustandsermittlung nach dem Eingriff wird die 1. vereinfachte Änderung
angesetzt, wobei die landwirtschaftliche Fläche und die Verkehrsfläche, die
außerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung liegen, in die Bilanz mit
aufgenommen werden. Aufgrund der verminderten Grünfestsetzungen wird der
Biotoptyp „nicht überbaubare Fläche / private Grünfläche“ auf A 2 reduziert. Die
12
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Verringerung des Ansatzes der Wertepunkte von A 3 auf A 2 gegenüber dem Entwurf
hat zur Folge, dass die Differenz auf dem Freesenberg auszugleichen ist. Ein
Ausgleich innerhalb des B-Plangebietes ist nicht mehr möglich.
Die
bisherigen
Straßenbäume
werden
aus
der
Eingriffsbilanzierung
herausgenommen, da die bisherigen Erfahrungen der Gemeinde mit den
ungünstigen Bodenverhältnisse langfristig erkennen lässt, dass die Einzelbäume
Anwuchsschwierigkeiten haben. Die damit verbundene Differenz gegenüber dem
Entwurf wird ebenfalls auf dem Freesenberg ausgeglichen.
Die externe Ausgleichsfläche auf der Sammelkompensationsfläche Freesenberg wird
mit 4 Wertpunkten angesetzt. Die genaue Fläche ergibt sich aus der notwendigen
Punkteanzahl, um den Eingriff auszugleichen.
Die im Urplan vorgesehene externe Ausgleichsfläche am Hakenheider Weg wird
nicht berücksichtigt.
Ausgangslage (Wert A – vor Ursprungsbebauungsplan)
Nr. Code
Biotoptyp
1.5
Feldweg Telgenweg
(z.T. Asphalt)
1.1
Straße
Schuckenteichweg
2.1
Begleitvegetation
(Bankett)
3.1
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
Ausgangszustand
Untersuchungsraum
Fläche in A
qm
1.740
2
Korr.
Sp. 5 x 6
0,5
1
Einzelflächenwert
1.740
3.120
0
1
0
0
2.080
2
1
2
4.160
108.500
2
1
2
217.000
115.440
Gesamtflächenwert
A
222.900
Zustand nach Eingriff (Wert B - 1. vereinfachte Änderung i.V.m Urplan )
Nr. Code Biotoptyp
Fläche in A
qm
Korr.
Sp. 5 x 6
Einzelflächenwert
Verkehrsfläche*
Feldweg Telgenweg
1.740
2
0,5
1
1.740
(z.T. Asphalt)
1.1
Str. Schuckenteichweg
6.825
0
1
0
0
1.1
Davon versiegelte Fläche 5.377
0
1
0
0
2.1
Davon ÖG
768
2
1
2
1.536
8.2
Davon 17 Einzelbäume
680
6
1
0
0
Gewerbegebiet*
1.1
Versiegelte Fläche, GRZ 31.732
0
1
0
0
0,8
4.2
Nicht überbaubare Fläche 7.933
2
1
2
15.866
/ Private Grünfläche
3.1
Landwirtschaftliche
67.210
2
1
2
134.420
Nutzfläche
Zustand nach Vorentwurf
Gesamtflächenwert
153.562
Summe
115.440 B
Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B – Gesamtflächenwert A): (B) – (A) = - 69.338
1.5
*Anmerkung zur Berechnung: Telgenweg: 6 m Breite, 290 m lang; Schuckenteichweg: 6 m Fahrbahnbreite, 4 m Bankett, 520 m
2
2
2
lang; Gewerbegebiet 39.665, versiegelte Fläche 5.377 m , öffentliche Grünfläche 1.448 m , 17 Hochstämme (je 40 m )
In Fläche auf dem Freesenberg umgerechnet ergibt dies 17.334,5 qm.
13
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Kompensationsmaßnahme
Sicherung)
(Maßnahmen,
Bewertung,
Lage,
Gestaltung,
Die verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft
werden durch Kompensationsmaßnahmen gem. § 5 Landschaftsgesetz
ausgeglichen. Die dafür vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen
Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Die externen Kompensationsflächen befinden sich im Besitz der Gemeinde
Leopoldshöhe. Die Herstellung des Ausgleichs ist bereits erfolgt.
Vermeidung / Minimierung des Eingriffes
Das Landschaftsgesetz sieht gem. § 4 vor, dass die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig
beeinträchtigt werden dürfen. Hierbei ist zwischen der Vermeidbarkeit des Vorhabens
als solches, der Vermeidbarkeit einzelner Teile und der jeweils möglichen
Minimierung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu unterscheiden.
Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar
angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind und eine
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich am Standort nicht erfolgt. Die
Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der
Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen wären.
Die günstige Erschließung und die Nutzung von bereits vorhandenen versiegelten
Flächen für die Erweiterungen der gewerblichen Anlagen gewährleisten eine
Minimierung des Eingriffs.
Maßnahmen auf der Eingriffsfläche sind nicht vorgesehen.
c) Sparsamer und schonender Umgang
Begrenzung der Bodenversiegelung,
Flächen, Beachtung der Aspekte
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten
und Bodenentsorgung
mit Grund und Boden unter
Widernutzbarmachung von
zur Nachverdichtung und
/ Bodenschutz / Bodenaushub
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen. Die
Änderung trägt überwiegend dazu bei, die bereits durch das Gewerbegebiet
beeinflussten Flächen entsprechend der Abwägung aller Belange einer optimierten
Nutzung zuzuführen. Dies trägt dazu bei, die Bodenversiegelung und Verdichtung an
anderen und ggf. neu zu schaffenden Gewerbestandorten zu vermeiden. Mit der
vorliegenden Änderung können die angesiedelten Gewerbebetriebe ihre
aufgezeigten Entwicklungsansätze am gegebenen Standort realisieren. Eine
Umsiedlung und die damit ggf. verbundene Neuausweisung von Gewerbeflächen
wird dadurch nicht erforderlich.
Eine vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Widernutzbarmachung
von Flächen schließt sich aufgrund der Art und Weise der Planung aus.
Im Rahmen der vorliegenden Planung wird der Aspekt der Nachverdichtung und
Innenentwicklung umgesetzt. Das Planungsziel ist eine Optimierung der
vorhandenen Gewerbefläche.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m.
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen.
Es liegen keine Feststellungen über schutzwürdige Böden oder „Erosions- und
Verschlämmungsgefährdungen“ vor.
d) Wechselwirkungen
Umweltschutzes
zwischen
den
einzelnen
Belangen
des
In den jeweiligen einzelnen Schutzbereichen Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kulturgüter- und sonstige Sachgüter sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Planvorhaben zu erkennen.
Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Schutzgütern sind
keine verbleibenden, erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Mit dem Geltungsbereich wird eine Fläche in Anspruch genommen, auf der
Baurechte mit einer GRZ von 0,8 bestehen. Der zentrale Teil der Planung greift auf
bereits gewerblich genutzte Flächen zurück. Die bisherigen Freiflächen zwischen
Gewerbefläche und Erdwall werden nun den tatsächlichen Gegebenheiten
angepasst und ein entsprechender Ausgleich als Sammelkompensation wurde
geschaffen.
e) Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier
Nr. 18.8) besteht nicht, da keines der genannten Bauvorhaben geplant ist und die
festgesetzte Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO den in der Liste festgelegten
Prüfwerte für die Vorprüfung (Nr. 18.7.2) von 20.000 qm nicht erreicht.
f) Artenschutz
Von gemeindlicher Seite wird aufgrund der Informationen im @LINFOSLandschaftsinformationssystem davon ausgegangen, dass das Planvorhaben keine
artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände auslöst. Eine vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Alle Baugrundstücke im Änderungsbereich sind an die öffentliche und bereits
hergestellte Verkehrsflächen angebunden und somit erschlossen.
In fußläufig erreichbaren Umkreis befindet sich eine Bushaltestelle, die regelmäßig
von einer Linie bedient wird.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes sind nicht betroffen.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
und des Wasserschutzgebietes
Die Ver- und Entsorgung ist bereits ausreichend vorhanden. Der Anschluss an das
öffentliche Wasserleitungsnetz der Gemeinde ist für alle Grundstücke bereits erfolgt.
Die Wasserversorgung ist auch zukünftig gesichert.
Sämtliche Baugrundstücke sind an das Kanalisationssystem, hier Trennsystem, der
Gemeinde angeschlossen. Das Regenwasser wird über das Regenklär- und
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
–rückhaltebecken an der Ecke Feldstraße / Schuckenteichweg eingeleitet
(Einleitungserlaubnis liegt vor).
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Mit abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist seit der
Herrichtung des Erdwalles, angrenzend an die Gewerbegrundstücke und dem neuen
Ableitungssystem, nicht mehr zu rechnen.
Das
Plangebiet
befindet
sich
in
keinem
Wasserschutzgebiet
oder
Heilquellenschutzgebiet.
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet übernimmt
die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation sowie der Erdgasversorgung ist gegeben.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung behält die Art der Nutzung bei. Ebenso die Erschließung
und verkehrliche Anbindung der Baugrundstücke an die Straße Schuckenteichweg.
Grundsätzlich wird der Ursprungsbebauungsplan an die bereits vorhandenen
Gegebenheiten angepasst bzw. zukünftig eine bessere Ausnutzung der
Baugrundstücke ermöglicht. Konkret ändern sich folgende Festsetzungen:
• Verschiebung der Baugrenzen um 10 m in Richtung Süden
• Verschiebung der Baugrenze an der Straßenecke Schuckenteichweg /
Telgenweg aufgrund vorhandener Befreiung für bestehende Garage
• Private Grünfläche entfällt; dafür nichtüberbaubare Fläche
• Gebäudehöhe 11,50 m, anstatt 10,00 m
• Vorgaben zu Baumaterialen werden herausgenommen
• Betriebsart bleibt erhalten, Anpassung an Abstandserlass 2007
• Grünfestsetzungen werden insgesamt reduziert:
o Fassadenbegrünung entfällt
o Pflanzgebote werden auf gärtnerische Anlage reduziert
o Die festgesetzten Straßenbäume entfallen
• Der vorhandene Erdwall wird als Hinweis aufgenommen
b) Erläuterung der Festsetzungen und Hinweise
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung und deren Gliederung wird aus dem
Ursprungsbebauungsplan Nr. 04/10 übernommen. Für dessen Geltungsbereich wird
noch der Abstandserlass von 1990 herangezogen. Um eine Aktualisierung der
Festsetzungen zu erzielen, wird eine Anpassung an den neu gefassten
Abstandserlass vom 06.06.2007 angestrebt.
Anlass für die Neufassung des Abstandserlasses 2007 ist u.a. der Fortschritt der
Umwelttechnik, die Berücksichtigung der zum Abstandserlass ergangenen
Rechtsprechungen und die daraus resultierende Aufnahme bzw. Streichung von
Anlagen in der Abstandsliste.
Aus den obigen Änderungsgründen des Abstandserlasses sowie den bisherigen
Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Betriebsarten im
Bebauungsplan Nr. 04/10, insbesondere in den Bereichen GE (G) 1 und 2, ist für die
vorliegende Bebauungsplanänderung die Liste der zulässigen Gewerbebetriebe
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
gemäß Abstandserlass 2007 überarbeitet worden. Die Festsetzungen eines
Gewerbegebietes mit Einschränkungen bleiben bestehen.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung entspricht dem Urplan. Die GRZ von 0,8, die GFZ
von 2,4 und die BMZ von 10,0 werden unverändert übernommen.
Veränderung der Gebäudehöhe
Die Festsetzung der Höhe ist keine nutzungsrechtliche, sondern eine städtebaulichgestalterische Festsetzung. Die Frage ist, ob durch die Festsetzung der erlaubten
Gebäudehöhe im B-Plan 04/10 auf 11,50 m in wesentlicher Hinsicht das
Charakteristikum des Landschaftsbildes Leopoldshöhes und des Gewerbegebietes
eingehalten wird. Die angestrebte Festsetzung stellt zumindest keinen Bruch in der
umliegenden Gewerbegebietsfront dar, wie es zum Beispiel bei einem
Hochregallager der Fall wäre. Das ergibt sich insbesondere aus der vergleichsweise
geringen Erhöhung und der dadurch unberührten Massivität der Gesamtheit der
vorhandenen Lagerhallen. Die Front des Gewerbegebietes wird von der
gegenüberliegenden Feldseite (Telgenweg) und der vorbeiführenden Hauptstraße
nicht deutlicher wahrgenommen als zuvor. Die Hallensilhouette würde durch eine
Erhöhung um 1,5 m auch nicht überladen wirken und das städtebauliche
Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese Feststellung wird auch nicht
dadurch gemindert, dass es Standorte gibt, insbesondere im Schuckenteichweg
selbst, von denen aus die veränderte Gebäudehöhe deutlicher wahrgenommen
werden kann. Dies auch deshalb, weil von der bisher festgesetzten Gebäudehöhe
bereits befreit wurde. Der Grund ist u.a. das Gefälle im Schuckenteichweg.
Baumaterial
Bei der Anwendung der Vorgaben bei konkreten Bauvorhaben wurde recht bald
deutlich, das die Festsetzungen in dieser Form nicht realisierbar sind bzw.
zwischenzeitlich auch die Rechtsgrundlage für gestalterische Vorgaben besondere
städtebauliche Erfordernisse bedarf. Beide Erkenntnisse führen zu dem Ergebnis,
dass die Gemeinde Leopoldshöhe von der Festsetzung zur Festlegung des
Baumaterials Abstand nimmt.
Baugrenze / überbaubare Fläche
Die Verschiebung der Baugrenze an der Straßenecke Schuckenteichweg /
Telgenweg ist eine nachrichtliche Anpassung aufgrund einer Befreiung für die bereits
bestehende Garage.
Die Baugrenze wird im Süden um 10 m verschoben, um den Gewerbebetrieben eine
Erweiterung zu ermöglichen. Hierdurch entsteht anstelle der privaten Grünfläche
zusätzliche überbaubare Fläche. Die maximal mögliche Flächenversiegelung auf den
jeweiligen Grundstücken erhöht sich hierdurch nicht.
Die Verlagerung der Baugrenze um 10 m in Richtung Süden verändert nicht den
Gebietscharakter in dem Umfang, dass städtebauliche Beeinträchtigungen oder
Beeinträchtigungen Dritter erkennbar sind, da die Erweiterung der Baugrenze zum
einen in Richtung Landschaft erfolgt und zum anderen durch den vorhandenen
Erdwall in der Wahrnehmung gemildert wird.
Hinweis Betriebsleiterwohnung
Betriebsleiterwohnungen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
besitzen den gleichen Schutzanspruch wie die anderen zulässigen Nutzungen in
einem Gewerbegebiet. Da sie sensibler einzuschätzen sind, gehören sie jedoch zu
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
den Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO. Bei einer Baugenehmigung mit
Betriebsleiterwohnung ist dieses abzusichern und eine Bescheinigung vorzulegen,
dass es sich tatsächlich um den Betriebsleiter (weiteres 8 Abs. 3 BauNVO) handelt.
Dieser hat dann den Gewerbelärm hinzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass
der Betriebsinhaber dieses eigenverantwortlich entscheidet, auch für seine Familie /
Kinder. Gleiches gilt für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Soweit das
Arbeitsverhältnis von dem Standort der Wohnung am Betrieb abhängig ist, hat der
Arbeitnehmer für sich abzuwägen, ob die Rahmenbedingungen für seine Person und
ggf. seine Familie / Kinder akzeptabel sind.
Gewerbliche
Neuansiedlungen
bzw.
Nutzungsänderungen
haben
gem.
§ 15 BauNVO ggf. Rücksicht auf die vorhandenen Wohnungen zu nehmen.
Grünordnerische Festsetzungen
Im Ursprungsbebauungsplan Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) sind
Vorgaben zu Straßenbäumen, Fassadenbegrünung und Angaben zur Begrünung der
privaten Freiflächen gemacht worden. Bei der Anwendung der Vorgaben wurde
deutlich, dass die Festsetzungen in dieser Form nicht realisierbar sind. So wurde die
Anzahl der Straßenbäume abgeändert, da erkannt wurde, dass für die
Gewerbegrundstücke mehr Zufahrten als gedacht notwendig sind. Zudem wurden die
Pflanzstandorte
durch
querende
Versorgungsleitungen
und
ungünstige
Bodenverhältnisse beeinträchtigt. Häufig reichte der dann noch verfügbare
Pflanzraum nicht für die vorgesehene Anzahl an Bäumen aus, weshalb diese
reduziert wurde.
Die Fassadenbegrünung sollte im Ursprungsbebauungsplan je angefangene 5 m
Fassade ohne Fenster und Türen vorgesehen werden. Bei einem überwiegenden
Teil der Bauvorhaben sprachen notwendige Fenster, Türen, Tore gegen die
Fassadenbegrünung. Dort wo eine Fassadenbegrünung angelegt worden ist, handelt
es sich häufig nur um eine Pflanze. Dieser Umfang ist in Bezug auf einen
Gewerbebetrieb so untergeordnet, dass die Pflanzungen in Vergessenheit geraten
und verkümmern. Aus der Praxis lässt sich daraus schließen, dass die
Fassadenbegrünung ihren Zweck, nämlich einen Beitrag zur Durchgrünung des
Gewerbegebietes, verfehlt hat.
Im Ergebnis wird aus den dargelegten Gründen auf die Straßenbäume / Angaben
zum Verkehrsbegleitgrün und die Fassadenbegrünung verzichtet.
Auch die Angaben zur Begrünung der privaten Freiflächen führte bei den
Bauvorhaben zu langen Diskussionen. Häufig wurden die privaten Freiflächen in die
betrieblichen Prozessabläufe integriert, was letztendlich zur vorliegenden BPlanänderung führte. Die verbliebenen Freiflächen stellen einen Kompromisse dar,
indem gärtnerische Anpflanzungen durchgeführt wurden. Dieser Ansatz bleibt hinter
dem bisherigen planerischen Ansatz einer „Durchgrünung“ des Gewerbegebietes
zurück, entspricht jedoch eher den Ansprüchen der Gewerbetreibenden. Diesen
möchte die Gemeinde Leopoldshöhe nunmehr den Vorrang geben.
Die Festsetzung lautet nun wie folgt:
„Gemäß den Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW sind die gesamten
außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen. Mit
Stellung des Bauantrages ist vom Bauherrn ein Bepflanzungsplan zur
Genehmigung vorzulegen. Spätestens ein Jahr nach der Gebrauchsabnahme
ist die Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen.“
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1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet) – Satzung
Hinweis Erdwall
Der entlang des südlichen Geltungsbereiches vorhandene Erdwall ist i.V.m den
Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes entstanden. Dadurch wurden kurze Wege
bei der Verwendung des Bodenaushubes erzielt, was den schonenden Umgang mit
dem Boden widerspiegelt. Funktional wurde der Erdwall erforderlich, um
abfließendes Oberflächenwasser der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche vom
Gewerbegebiet abzuhalten und ordnungsgemäß abzuführen. Dabei wurden die
vorhandenen Dränagen und Sammler gekappt. Das weiterhin bestehende
Dränagesystem der Ackerfläche wurde in den damals neu angelegten Sammler (hier:
offene Mulde), welcher direkt südlich entlang des Erdwallfußes verläuft, angebunden
und somit an das vorhandene Ableitungssystem angeschlossen. Das Wasser der
Ackerfläche wird seitdem separat in einen an der Feldstraße liegenden
Regenrückhaltebecken umlaufenden Graben geleitet, der sich mit dem Abfluss
dieses Regenrückhaltebeckens verbindet und letztendlich im Mühlenbach mündet.
Verfahrensablauf
Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nötig, weil in der InternetBekanntmachung versehentlich eine falsche Übersichtskarte hinterlegt war.
Aufstellungs- / Auslegungsbeschluss
Beschluss über Beteiligung der
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden / TöB
18.11.2010
18.11.2010
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
14.12.2010 bis 14.01.2011
Schreiben v.29.11.2010 bis einschl.
07.01.2011
Ausgehängt: 06.12.2010
Abgehängt: 15.01.2011
25.01.2011 bis 25.02.2011
Ausgehängt: 17.01.2011
Abgehängt: 28.02.2011
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung im
Bekanntmachungskasten
Ausgehängt
Abgehängt
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