Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
61 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwägung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen während
der Auslegung / erneuten Auslegung zur 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/10 „Schuckenteich“ (Gewerbegebiet)
Stellungnahme des Kreises Lippe vom 05.01.2011 und 25.01.2011
Siehe anliegende Schreiben
Vorschlag der Verwaltung
► Belang Natur und Landschaft
Die Anzahl der bisherigen Einzelbäume hat sich gegenüber der bisherigen
Bilanzierung von 17 auf 14 verringert. Anfänglich waren 17 Säuleneichen gepflanzt,
durch die schlechte Bodenqualität konnten viele Bäume am Standort nicht gehalten
werden. Vom gemeindlichen Bauhof wurden daher vielfach Birken nachgepflanzt.
Auch diese haben Anwuchsschwierigkeiten, da kaum Boden vorhanden ist (sehr
hoch anstehender Kies). Ob die vorhandenen Anpflanzungen aus Kornelkirschen,
Birken und Säuleneichen mittel- bis langfristig am Standort bestehen können, ist
fraglich. Die verwaltungsseitige Empfehlung ist daher, die Einzelbäume aus der
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung herauszunehmen und auf dem Freesenberg
auszugleichen. Für die bereits heute fehlenden 3 Einzelbäume hat dieses,
unabhängig von der grundsätzlichen Ausgleichsentscheidung für Einzelbäume im
Straßenraum, zu erfolgen. Der Ersatz im Straßenraum schließt sich aufgrund der
Erkenntnisse zu den Standortbedingungen nach Ansicht der Verwaltung aus.
Es wird empfohlen, Einzelbäume im Straßenraum nicht text- und kartenmäßig
festzusetzen. Stattdessen sind diese auf dem Freesenberg auszugleichen.
Gemäß der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung bzgl. Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft ist die Reduzierung des Biotoptyps „nicht überbaubare Fläche /
private Grünfläche“ auf A 2 vom Kreis gerechtfertigt. Die Anpassung der
Eingriffsregelung erfolgt aufgrund der verminderten Grünfestsetzungen.
Die Verringerung des Ansatzes der Wertepunkte von A 3 auf A 2 hat zur Folge, dass
die Differenz auf dem Freesenberg auszugleichen ist. Ein Ausgleich innerhalb des BPlangebietes ist nicht mehr möglich.
Ausgangslage (Wert A – vor Ursprungsbebauungsplan)
Nr. Code
1.5
Biotoptyp
Feldweg Telgenweg
(z.T. Asphalt)
1.1
Straße
Schuckenteichweg
2.1
Begleitvegetation
(Bankett)
3.1
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
Ausgangszustand
Untersuchungsraum
Fläche in A
qm
1.740
2
Korr.
Sp. 5 x 6
0,5
1
Einzelflächenwert
1.740
3.120
0
1
0
0
2.080
2
1
2
4.160
108.500
2
1
2
217.000
115.440
Gesamtflächenwert
A
222.900
Zustand nach Eingriff (Wert B - 1. vereinfachte Änderung i.V.m Urplan )
Berechnung
ohne
Straßenbäume
und
private
Grünfläche
Bepflanzungsvorgaben
Nr. Code Biotoptyp
Fläche in A
qm
Korr.
Sp. 5 x 6
Verkehrsfläche*
Feldweg Telgenweg
1.740
2
0,5
1
(z.T. Asphalt)
1.1
Straße
6.825
Schuckenteichweg
1.1
Davon versiegelte Fläche 5.377
0
1
0
2.1
Davon ÖG
768
2
1
2
8.2
Davon
Einzelbäume 680
6
1
0
(Anzahl 17)
Gewerbegebiet*
1.1
Versiegelte Fläche GRZ 31.732
0
1
0
0,8
4.2
Nicht
überbaubare 7.933
2
1
2
Fläche /
Private Grünfläche
3.1
Landwirtschaftliche
67.210
2
1
2
Nutzfläche
Zustand nach Vorentwurf
Gesamtflächenwert
Summe
115.440 B
Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B – Gesamtflächenwert A):
(B) – (A) = - 69.338 (neu) / - 57.325 Wertpunkte (bisher)
1.5
/
Einzelflächenwert
1.740
0
1.536
0 (neu)
4.080 (bisher)
0
15.866 (neu)
23.799 (bisher)
134.420
153.562 (neu)
165.575 (bisher)
*Anmerkung zur Berechnung: Telgenweg: 6 m Breite, 290 m lang; Schuckenteichweg: 6 m Fahrbahnbreite, 4 m Bankett, 520 m
2
2
2
lang; Gewerbegebiet 39.665, versiegelte Fläche 5.377 m , öffentliche Grünfläche 1.448 m , 17 Hochstämme (je 40 m )
In Fläche auf dem Freesenberg umgerechnet ergibt dies 17.334,5 qm (neu).
► Belang Betriebsleiterwohnung
Hinsichtlich
des
immissionsschutzrechtlichen
Schutzanspruches
von
Betriebsleiterwohnungen hat es zwischen dem Kreis Lippe und der Verwaltung nach
Eingang der Stellungnahme vom 05.01.2011 ein Telefonat gegeben. Aufgrund dieser
Rücksprache ist die Stellungnahme vom 25.01.2011 erfolgt, wobei die Bedenken nun
als Hinweise gegeben werden. Mit der letzten Stellungnahme beabsichtigt nunmehr
der Kreis Lippe, die Gemeinde Leopoldshöhe dahingehend zu sensibilisieren, dass
diese ausnahmsweise zulässigen Wohnungen bei Neuansiedlungen und / oder
Nutzungsänderungen von Gewerbebetriebe gemäß ihres Schutzanspruches zu
berücksichtigen sind und in der praktischen Anwendung im extremsten Fall zu einer
Ablehnung des Bauvorhabens durch den Immissionsschutz kommen könnte.
Dies ist grundsätzlich unstrittig, weshalb verwaltungsseitig empfohlen wird, diesem
zuzustimmen.
Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass der immissionsschutzrechtliche
Schutzanspruch von Betriebsleiterwohnungen und Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sich nach den Immissions-Richtwerten der TA Lärm für
Gewerbegebiete richtet (65 / 50 dB(A) tags / nachts).
Diese Aussage wird vom Kreis jedoch dahingehend weiter spezifiziert, dass gesunde
Wohnverhältnisse nur bei Einhaltung von Misch- und Dorfgebieten gegeben sind (60
/ 45 dB(A) tags / nachts). Auch diese Sichtweise, welche von der aktuellen
Rechtsprechung
definiert
worden
ist,
allerdings
in
einem
anderen
Sachzusammenhang, wird grundsätzlich mitgetragen.
Eine Übertragung dieser Aussage auf die bauplanungsrechtliche Situation im
Gewerbegebiet wird jedoch verneint: Betriebsleiterwohnungen und Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen besitzen den gleichen Schutzanspruch wie die
anderen zulässigen Nutzungen in einem Gewerbegebiet. Da sie sensibler
einzuschätzen sind, gehören sie jedoch zu den Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3
BauNVO. Bei einer Baugenehmigung mit Betriebsleiterwohnung ist dieses
abzusichern und eine Bescheinigung zu fordern, dass es sich tatsächlich um den
Betriebsleiter (weiteres 8 Abs. 3 BauNVO) handelt. Dieser muss dann den Lärm
hinnehmen. Der Betriebsinhaber entscheidet dies eigenverantwortlich, auch für seine
Familie / Kinder. Gleiches gilt für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Soweit das
Arbeitsverhältnis von dem Standort der Wohnung am Betrieb anhängig ist, hat der
Arbeitnehmer für sich abzuwägen, ob die Rahmenbedingungen für seine Person und
ggf. seine Familie / Kinder akzeptabel sind.
Eine Gesundheitsgefahr besteht bei dem Erreichen von Werten für Industriegebiete
(70 / 70 dB(A) tags / nachts). Bei Feststellung dieses Wertes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wäre dem lärmverursachenden Betrieb die Nutzung zu
untersagen.
Die Verwaltung empfiehlt den Hinweis des Kreises zur Kenntnis zu nehmen und
dahingehend zu entsprechen, dass die Festsetzung 1.2 den Zusatz ......“Zugelassen
sind ausnahmsweise Wohnungen für.........“, erhält, um die Ausnahmesituation, die
rechtlich eindeutig ist, hier nochmals zu unterstreichen. Des Weiteren könnte unter
Hinweise im Bebauungsplan nochmals auf die Lärmsituation in Gewerbegebiete
hingewiesen werden, um bei den dort berechtigten Wohnungsnutzenden vorsorgend
auf die Ausnahme der Wohnfunktion und deren Bedeutung hinzuweisen.
Ergänzungen der Festsetzungen bzw. der Hinweise
1.2
Gewerbegebiet mit Gliederungserfordernis GE (Bereich 1) und GE (Bereich 2):
Nicht zugelassen sind Anlagen der Abstandsklassen I – VI der Abstandsliste
zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1- und Anlagen mit
ähnlichem Emissionsgrad.
Zugelassen sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
Hinweis:
Allgemein richtet sich der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch der
ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach den Immissions-Richtwerten der
TA Lärm für Gewerbegebiete (65 / 50 dB(A) tags / nachts). Es wird vorsorglich darauf
hingewiesen, dass die Lärmimmissionswerte für Misch- und Dorfgebiete (60 / 45
dB(A) tags / nachts) innerhalb des Geltungsbereiches überschritten werden können.
Gewerbliche Neuansiedlungen bzw. Nutzungsänderungen haben gem. § 15
BauNVO ggf. Rücksicht auf die vorhandenen Wohnungen zu nehmen.