Daten
Kommune
Merzenich
Größe
98 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
28.11.17, 15:11
Aktualisiert
28.11.17, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
8. Änderungssatzung der Gebührensatzung vom xx.xx.xxxx
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003
Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) –jeweils in der derzeit gültigen Fassung- hat der Rat der Gemeinde
Merzenich in seiner Sitzung am _______________________ folgende 8. Änderungssatzung
der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom
24.07.2003 beschlossen:
I.
§ 4 Nr. (1) erhält folgende Fassung:
(1) Restmüll
Gefäßgröße
Jahresgebühr
pro Kalenderjahr
(in Liter)
60
120
240
(in Euro)
92,29
136,89
226,07
Anzahl der
Entleerungen,
die mit der Jahresgebühr gedeckt sind:
Mindestanzahl
der Entleerungen pro Kalenderjahr:
18
18
18
10
10
10
Gebührenerstattung je eingesparter Entleerung
Nachzahlung
für alle zusätzlichen
Entleerungen, die die
Anzahl
der
Entleerungen,
die mit der Jahresgebühr gedeckt
sind,
überschreiten.
(in Euro)
3,55
5,26
8,69
(in Euro)
3,55
5,26
8,69
Die Gebühren für Mehrentleerungen bzw. ein evtl. Erstattungsbetrag werden mit dem Abgabenbescheid für das dem Erhebungszeitraum folgende Jahr erhoben bzw. in Form einer Gutschrift vergütet.
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 7. Änderung der Gebührensatzung vom 19.12.2002 zur Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Merzenich, den ___________
Der Bürgermeister
(Gelhausen)