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Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung Abfallentsorgung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
98 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
28.11.17, 15:11
Aktualisiert
28.11.17, 15:11
Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung Abfallentsorgung) Beschlussvorlage (8. Änderungssatzung Abfallentsorgung)

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Inhalt der Datei

8. Änderungssatzung der Gebührensatzung vom xx.xx.xxxx zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) –jeweils in der derzeit gültigen Fassung- hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am _______________________ folgende 8. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 beschlossen: I. § 4 Nr. (1) erhält folgende Fassung: (1) Restmüll Gefäßgröße Jahresgebühr pro Kalenderjahr (in Liter) 60 120 240 (in Euro) 92,29 136,89 226,07 Anzahl der Entleerungen, die mit der Jahresgebühr gedeckt sind: Mindestanzahl der Entleerungen pro Kalenderjahr: 18 18 18 10 10 10 Gebührenerstattung je eingesparter Entleerung Nachzahlung für alle zusätzlichen Entleerungen, die die Anzahl der Entleerungen, die mit der Jahresgebühr gedeckt sind, überschreiten. (in Euro) 3,55 5,26 8,69 (in Euro) 3,55 5,26 8,69 Die Gebühren für Mehrentleerungen bzw. ein evtl. Erstattungsbetrag werden mit dem Abgabenbescheid für das dem Erhebungszeitraum folgende Jahr erhoben bzw. in Form einer Gutschrift vergütet. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zur 7. Änderung der Gebührensatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den ___________ Der Bürgermeister (Gelhausen)