Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
17.06.11, 21:15
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserwerk Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
83/2011
zur Sitzung
des Betriebsausschusses Ver- und
Entsorgung
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Herr Wehmeier / Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-264 / 05208/991-268
Datum:
15. Juni 2011
3. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Ver- und
Entsorgung
Termin
04.07.2011
Rat
12.07.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Dem Landeswassergesetz NRW ist gemäß § 115 die Pflicht jedes Grundstückseigentümers zu entnehmen,
das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht über versiegelte Flächen den
benachbarten tiefer liegenden Flächen zuzuleiten, sofern nicht eine Genehmigung des betroffenen
Unterliegers vorliegt. Das so gesammelte Wasser ist demnach über geeignete Entwässerungseinrichtungen
(Rinnen oder Abläufe) der hauseigenen Kanalisation zuzuführen bevor es die benachbarte Fremdfläche
erreicht.
Im Klartext bedeutet dies für den Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe:
Der private Anlieger/Eigentümer darf ohne Genehmigung der Gemeinde sein Niederschlagswasser nicht auf
öffentliche Flächen leiten. Im Umkehrschluss darf die Gemeinde ihr Niederschlagswasser selbstverständlich
auch nicht ohne Genehmigung des Eigentümers auf privaten Grund ableiten.
Der Sinn dieser Festsetzung erschließt sich über die Tatsache, dass die öffentlichen
Entwässerungseinrichtungen wie z.B. Straßenabläufe in Lage und Abstand auch nur für die Entwässerung
des Straßenkörpers dimensioniert sind.
Weiterhin ist auch bei unbefugter Überleitung des Niederschlagwassers ein Gefahrenpotential vorhanden.
Gerade im Winter, wenn beispielsweise Tauwasser auf den öffentlichen Verkehrsflächen gefriert, entsteht
hier eine unkalkulierbare Gefahrenquelle .
Die gesetzliche Festsetzung des LWG eröffnet nur die Möglichkeit, über den juristischen Klageweg im
Einzelfall die Forderung durchzusetzen.
Aus den vorgenannten Gründen und um den Anliegern die Pflicht verständlicher zu machen, betrachtet es
die Betriebsleitung daher als sinnvoll, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldsöhe
entsprechend der als Anlage beigefügten 3. Änderungssatzung zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte 3.
Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.
Oortman