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Beschlussvorlage (RESPEKT_Kooperationsvereinbarung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
229 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
12.12.17, 13:29
Aktualisiert
12.12.17, 13:29
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Inhalt der Datei

Kooperationsvereinbarung „Respekt“ zwischen den Kooperationspartnern Kreispolizeibehörde Düren Kreisverwaltung Düren Stadt Düren Stadt Jülich Gemeinde Kreuzau Düren, am 06. September 2017 1 Problembeschreibung/Ausgangssituation In den zurückliegenden Jahren haben wir erhebliche Verrohungstendenzen in der Gesellschaft festgestellt. Dies betrifft nicht nur den Umgang der Menschen untereinander, sondern in auffälliger Weise auch das Verhalten gegenüber den Vertretern kommunaler und staatlicher Instanzen. Dieses bundesweit zu beobachtende Phänomen wird breit diskutiert, es findet vielfältigen Widerhall in den Medien und hat zu überregionalen Aktionen (z.B. „Woche der Respekts“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im November 2016) geführt. Auch im Kreis Düren stellen Polizeibeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte und Beschäftigte der Verwaltung von Kreis und Kommunen eine zunehmende Respektlosigkeit fest. Bedrohungen, Beleidigungen und körperliche Übergriffe gegenüber Amtsträgern lassen auf eine Grundhaltung schließen, in der institutionelle Autoritäten und geltendes Recht nicht anerkannt werden. Damit wird ein wesentlicher gesellschaftlicher Grundkonsens in Frage gestellt und gefährdet. In der zweiten Jahreshälfte 2016 haben mehrere Gewaltdelikte im Kreis Düren überregionale Aufmerksamkeit erregt und zum Teil schwere Verletzungen, auch von Polizeibeamtinnen und beamten, verursacht. Das hat die Polizei zum Anlass genommen, diesem Problem mit einer deutlichen Schwerpunktsetzung entgegenzutreten. Sie äußert sich u.a. in einer gezielten Erhöhung der Präsenz, der Optimierung interner Strukturen und einer Vielzahl begleitender Maßnahmen. Zielscheibe der Aggressionen können grundsätzlich alle Amtsträger mit Bürgerkontakten sein, so dass für sie ein möglichst effektiver Schutz angestrebt werden muss. Neben den polizeilichen Maßnahmen ist daher eine enge und standardisierte Zusammenarbeit aller betroffenen Behörden und Institutionen erforderlich, um dem Problem entschieden und nachhaltig begegnen zu können. 2 Behörden - Workshop Am 28. März 2017 wurde im Kreishaus Düren auf Einladung der Polizei ein Workshop durchgeführt, an dem u. a. Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverwaltung, der Stadtverwaltungen Düren, Jülich und der Gemeinde Kreuzau teilgenommen haben. Nach einem Impulsreferat eines Dozenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zu Fragen der rechtlichen Zulässigkeit von Datenübermittlungen stand neben einem Erfahrungsaustausch insbesondere die Diskussion der Möglichkeiten, dem Phänomen der Respektlosigkeit gemeinsam und koordiniert entgegenzuwirken, im Vordergrund. Die Workshop-Teilnehmer sprachen sich dafür aus, den auf das hier relevante Phänomen bezogenen behördenübergreifenden Informationsaustausch zu intensivieren und zu standardisieren und im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung festzuschreiben. 3 Zielbeschreibung und Begriffsklärung Grundlage für diese Kooperationsvereinbarung ist das gemeinsame Ziel, „respektlosem Verhalten“ entschieden und nachhaltig entgegenzutreten. Eine Legaldefinition dazu besteht nicht, so dass für die betroffenen Amtsträger ein Bewertungsspielraum bleibt. Allerdings ist es sinnvoll, über Behördengrenzen hinaus einen weitgehend gleichen Maßstab anzulegen. Dieser wird wie folgt beschrieben: „Ein respektloses Verhalten im Sinne dieser Vereinbarung liegt dann vor, wenn das Verhalten gegenüber Amtsträgern darauf abzielt, deren Menschenwürde oder Amtsautorität zu verletzen bzw. deren Handeln zu verhindern oder zu erschweren. Werden Straftaten gegen Leib und Leben, Beleidigungen, Bedrohungen oder Nötigungen gegenüber Amtsträgern verübt, kann regelmäßig von mangelndem Respekt ausgegangen werden.“ Die Polizei als zentraler Kooperationspartner stellt einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicher. 4 Rechtsgrundlage und Teilziele Die Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen und der Polizei ergibt sich aus § 24 Nr. 11 Ordnungsbehördengesetz i. V. m. § 30 Absatz 1 Polizeigesetz NRW (öffentliche Stellen an Polizei) bzw. § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Polizeigesetz NRW (Polizei an öffentliche Stellen). Voraussetzung ist jeweils, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die durchgängige Erfahrung ist, dass respektloses Verhalten gegenüber Amtsträgern aus einer Grundhaltung resultiert, die sich nicht auf einzelne Personen oder Vertreter bestimmter Behörden (öffentlicher Stellen) bezieht, sondern grundsätzlich alle Amtsträger aller Behörden betreffen kann. Daher wird ein behördenübergreifender Informationsaustausch vereinbart. Die Datenübermittlung umfasst die Personalien der Person, die sich respektlos oder gewalttätig verhalten hat, und eine Beschreibung des konkreten Einzelfalles. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem steht der Schutz höherrangiger Rechtsgüter (Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Amtsträgern, Straftatenverhütung, Unterbindung von Störungen der öffentlichen Ordnung) gegenüber, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Durch die Datenübermittlung wird sichergestellt, dass • • • • kreisweit eine umfassende Erkenntnislage (Lagebild) über das Auftreten und Verhalten von Personen, die sich respektlos oder gewalttätig gegenüber Amtsträgern verhalten, geschaffen wird, die Polizei angemessene personenbezogene Maßnahmen prüfen und ggf. durchführen kann, Amtsträger mit Bürgerkontakten sich auch im Hinblick auf gefahrenabwehrende Aspekte (Eigensicherung) auf Termine vorbereiten können und relevantes Verhalten im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen und die Eignung für Berechtigungen geprüft werden kann. 5 Verfahren Die Kooperationsbehörden richten eine „Zentrale Ansprechstelle Respekt“ ein. Für die Polizei nimmt diese Aufgaben der Führungs- und Lagedienst wahr. Die zentralen Ansprechstellen der Kooperationsbehörden sind für die behördeninterne Steuerung und die Kommunikation mit den Kooperationspartnern zuständig. Sie überprüfen, ob die von der Polizei übermittelten Daten für die eigene Behörde relevant sind und stellen sicher, dass sie zeitgerecht den Amtsträgern zur Verfügung stehen, für deren Aufgabenerfüllung dies erforderlich ist. Alle Amtsträger der Kooperationsbehörden dokumentieren niederschwellig ein als „respektlos“ empfundenes Verhalten. Soweit der Anfangsverdacht einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird eine entsprechende Anzeige erstattet und auf den dafür vorgesehen Wegen der Verfolgungsbehörde zugeleitet. Die behördeninterne Ansprechstelle wird darüber informiert. Unterhalb dieser Schwelle wird ein „Feststellungsbericht“ erstellt, der eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung enthält. Die zentrale Ansprechstelle der betroffenen Behörde stellt sicher, dass der zentralen Ansprechstelle der Polizei diese Feststellungsberichte zeitnah zugeleitet werden. Von hier erfolgen etwaige weitere Steuerungen an andere Kooperationspartner. Die zentrale Ansprechstelle der betroffenen Behörde informiert die zentrale Ansprechstelle der Polizei über getroffene Maßnahmen, soweit diese im Hinblick auf den Phänomenbereich „Respekt“ relevant sind. Weitere Einzelheiten stimmen die zentralen Ansprechstellen der Kooperationspartner miteinander ab. 6 Bedeutung Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung berühren weder die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Kooperationspartner noch den ohnehin bestehenden Informationsaustausch im Rahmen der täglichen Zusammenarbeit. Sie setzen jedoch neue Standards für die Übermittlung von Informationen, die für die Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, „respektlosem Verhalten“ entschieden und nachhaltig entgegenzutreten, erforderlich sind. Damit wird die behördenübergreifende Zusammenarbeit gefestigt und sichergestellt, dass zur Erreichung des Zieles die Kooperationspartner auf einer einheitlichen Informationsgrundlage und abgestimmt handeln. 7 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 06. September 2017 in Kraft und wird mit Ablauf des Jahres 2018 evaluiert. Düren, den 06. September 2017 Wolfgang Spelthahn Jürgen Möller Landrat Abteilungsleiter Polizei Paul Larue Axel Fuchs Ingo Eßer Bürgermeister Stadt Düren Bürgermeister Stadt Jülich Bürgermeister Gemeinde Kreuzau