Daten
Kommune
Merzenich
Größe
292 kB
Datum
21.12.2017
Erstellt
05.12.17, 14:45
Aktualisiert
05.12.17, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
108/2017
Verantwortlicher Fachbereich: FB 3
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Thomas Lüssem
Aktenzeichen: 622.21
Datum: 30.11.2017
Vorgesehene Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Termin:
14.12.2017
Gemeinderat
21.12.2017
Betreff / TOP:
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich (MorschenichNeu)
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt:
1. Gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten
Behandlungen der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur
Kenntnis zu nehmen.
2. Die Feststellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Merzenich einschließlich der Begründung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bei der
höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, den Flächennutzungsplan nach der
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ortsüblich öffentlich bekannt
zu machen mit dem Hinweis, dass der Flächennutzungsplan einschließlich der
Begründung während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß
§ 6 Abs. 5 BauGB rechtskräftig.
Sachverhalt / Begründung:
Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 13.07.2017 die Einleitung der 19.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich und hierzu im Parallelverfahren
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23
(Morschenich-Neu) im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird
gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Verwaltung wurde weiterhin beauftragt, die
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig ist den
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit
§ 4a Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 BauGB
erfolgte am 11.08.2017.
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte am 13.10.2017.
Die Offenlage fand in der Zeit vom 23.10.2017 bis 27.11.2017 einschließlich statt. Gleichzeitig
wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Offenlage vom 23.10.2017 – 27.11.2017 einschließlich
Hinweis:
Zu den Stellungnahmen und Anregungen nimmt die Gemeinde in einem Dokument Stellung,
soweit diese für die 4. Änderung des BP Merzenich C 23 und die 19. FNP-Änderung identisch
sind. Wo sich Stellungnahmen auf ein Verfahren beziehen, wird dies deutlich gemacht.
Gliederung:
Stellungnahmen zur 4. Änderung des BP C 23 und zur 19. Änderung des FNP:
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB
sowie der anerkannten Naturschutzverbände
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Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussvorschlag
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB
2.1 Bezirksregierung Arnsberg- Abteilung 6
Schreiben vom 15.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Man macht darauf aufmerksam dass die Planmaßnahme sich über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerkseigentum,,Union100" befindet. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist
die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Im Bereich des Planvorhabens ist kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit
bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen. Jedoch ist der Vorhabensbereich nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht
1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -)
von
durch
Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 98, 8, 7,6D,68,2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte daher berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet. in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen, diesbezüglich
eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Darüber hinaus sei nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, auch die RV Rheinbraun
Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an
der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den möglichen Grundwasserwiederanstieg ergänzt.
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Die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt sich auf die Darstellung einer Grünfläche.
Insofern ist nicht mit einer Beeinträchtigung der angestrebten Nutzung durch den
Grundwasserwiederanstieg zu rechnen.
Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde die RWE Power AG sowie der
Erftverband um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2 Gemeinde Niederzier
Schreiben vom 24.10.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
2.3 Träger: PLEdoc GmbH
Schreiben vom 14.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine von PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen der nachfolgenden Eigentümer/Betreiber
vorhanden.
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.
KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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2.4 Bezirksregierung Köln- Dezernat 33
Schreiben vom 08.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
2.5. Bezirksregierung Köln – Dezernat 52
Schreiben vom 10.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
2.6 Wasserverband Eifel-Rur
Schreiben vom 20.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Man bittet um die Erläuterung der geplanten
Entwässerung und Abstimmung des Entwässerungskonzeptes.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Entwässerung des neu geplanten Sportplatzes erfolgt über die östlich gelegene, vorhandene
Versickerungsanlage. Die Abstimmung
erfolgt
im
Rahmen des nachgelagerten
Genehmigungsverfahrens.
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens gefolgt.
2.7 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Düren
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Schreiben vom 16.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
2.8 Geologischer Dienst NRW -LandesbetriebSchreiben vom 07.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Es wird darauf hingewiesen dass für die Fläche vertrauliche Bohrungen bis 5 m Tiefe aus dem
Jahr 2012 in der Bohrungsdatenbank des Geologischen Dienstes NRW zu finden sind. Man weist
darauf hin, dass zur Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden zwei internetbasierte
WMS gestützte Dienste kostenlos zur Verfügung stehen. Ebenso würden für die Gemeinde
Merzenich Bodenkartierungen durch den Geologischen Dienst NRW im M. 1:5000 vorliegen. Man
empfiehlt, diese Bodenkartierungen für die Beschreibung von Böden im Umweltbericht und für die
Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu nutzen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 sowie die 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes beschränken sich auf die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche
in eine Naturrasenspielfeld sowie geringfüge Anpassungen der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans. Aus diesem Grund sind aus Sicht der Gemeinde Merzenich die Grundzüge der
Planung nicht berührt. Entsprechend erfolgen die Änderungen im vereinfachten Verfahren gem.
§ 13 BauGB. Die Erarbeitung von Umweltprüfung /Umweltbericht ist nicht erforderlich. In der
Begründung zum Bebauungsplan wird dargelegt, dass sich Eingriffstatbestände auf den neu
festgesetzten Sportplatz beschränken. Die Eingriffsbilanz ist rechnerisch ausgeglichen, externe
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigungen des Bodens im
Plangebiet sind nicht zu erwarten. Insofern kann auf die Erstellung eines
Landschaftspflegerischen Begleitplans verzichtet werden.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Erstellung eines Umweltberichtes oder
Landschaftspflegerischen Begleitplanes ist nicht erforderlich.
2.9 Erftverband
Schreiben vom 17.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
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Flächennutzungsplanes
Inhalt
Keine Bedenken
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
2.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Schreiben vom 16.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Gegen die oben genannte Bauleitplanung bestehen prinzipiell keine Bedenken, wenn die
folgenden Ausflührungen beachtet werden:
Das beabsichtigte Naturrasenfeld grenzt an die freie Strecke der L 264. Nach § 25 StrWG NRW
beträgt die Anbaubeschränkungszone 40 Meter. Der Sportplatz ist aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe und dichte
Einfriedigung, Ballfangzäune (gem. DIN 18035-1 an der Stirnseite mind. 6,0 m und an der
Längsseite mind. 4,0 m hoch), Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen,
dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm,
Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe
liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen
gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
Aus
der
B-Plan-Änderung
heraus
kann
gegenüber
der
Straßenbauverwaltung kein rechtlicher Anspruch auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend
gemacht
werden,
auch
künftig
nicht.
Werbeanlagen
innerhalb
der
Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur L 264 bedürfen der gesonderten Zustimmung der
Straßenbauverwaltung (§ 28 StrWG NRW).
Für die evtl. angestrebte Bepflanzung entlang der L 264 ist Ziffer 7 .12 der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten:
Für die Bepflanzung sind die ,,Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im
Straßenbau" -RLBP- und die ,,Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im
Straßenbau" -ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben
die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen
neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind
deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge
gering bleiben.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie
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ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen
mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende
Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen
Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt
werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter Fahrzeug Rückhaltesystemen
sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren
Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist. Die straßenbegleitende Entwässerungseinrichtung der L
264 darf weder beeinträchtigt noch genutzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Im Bebauungsplan wird die Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG NRW nachrichtlich
übernommen. Auf dieser Basis ist die Abstimmung der Ausführungsplanung mit der zuständigen
Behörde gesichert.
Durch die 4. Änderung rücken keine schützenswerten Nutzungen näher an die Landesstraße
heran, als im Ursprungsbebauungsplan festgesetzt. Es wird lediglich eine Fläche für die
Landwirtschaft in eine Grünfläche umgewandelt. Insofern besteht keine Anlass für zusätzliche
Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrsemissionen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans besteht kein Handlungserfordernis.
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird auf der Ebene des Bebauungsplans gefolgt.
2.11 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Schreiben vom 24.11.2017 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes und zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Inhalt
Innerhalb des Plangebietes wurden im Jahr 2011 durch die Firma Archaeonet
Oberflächenbegehungen durchgeführt, welche im westlichen Teil eine größere Konzentration
römischer Scherben und Dachziegel aufwiesen. Dieses umfangreiche Fundmaterial auf der
Oberfläche lies auf ein Gebäude eines römischen Landgutes (villa rustica) schließen. Römische
Landgüter bestanden aus deiner Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden z.T. mit
Badeanlagen wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten
Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf.
Die Landgüter sind durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle begrenzt
und können eine Fläche von 1-6 ha umfassen. Häufig finden sich gewerbliche Anlagen außerhalb
dieser umwehrten Anlagen.
Gegen die Planungen bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht dann keine Bedenken,
wenn im Rahmen der Herstellung des Naturrasenspielfeldes keine Erdeingriffe erfolgen, welche
tiefer als der Humus liegen.
Für diesen Fall verweist man auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht-
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und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bittet, folgenden
Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Sind jedoch
tiefergehende Erd-eingriffe erforderlich, muss beim derzeitigen Kenntnisstand, wie oben
dargelegt, davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung der Planung eine
Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden wäre, da - bedingt durch die
zukünftig zulässigen Erdeingriffe – Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde.
Dagegen bestünden Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§1 Abs. 6
Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber
hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der
Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der
Eintragung in die Denkmalliste auch für nur 11 „vermutete" Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4
DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die
Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Insofern wäre eine Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren
erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologische Substanz zu
rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften
nachträglich einschränken könnte.
Man bittet zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen
Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW erforderlich wäre, die die Obere
Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig
ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer
Fachfirmen ist zur Information beigefügt. Gerne wird das Fachamt eine Leistungsbeschreibung für
die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. Sollte dies
gewünscht sein, bittet man, sich direkt mit Frau Jenter, e-mail: susanne.jenter@lvr.de, in
Verbindung zu setzen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Aufgrund der topographischen Verhältnisse sind für den Bau des Sportplatzes
Geländemodellierungen in Form von Aufschüttungen erforderlich. Insofern sind mit der
Umsetzung keine Erdeingriffe unterhalb der Humus-Schicht vorgesehen und keine
Beeinträchtigungen der Bodendenkmalsubstanz zu erwarten.
Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW sind als Hinweise in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans besteht kein Handlungserfordernis.
Beschlussvorschlag
Der Stellungnahme wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans im Bereich des neuen
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Sportplatzes gefolgt.
2.12 Kreis Düren
Schreiben vom 23.11.2017 zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
WASSERWIRTSCHAFT:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Änderung keine Bedenken.
IMMISSIONSSCHUTZ:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind Belange hinsichtlich der örtlichen Nähe der
Sportanlage zur Wohnbebauung betroffen, auf die man in der Änderung des Bebauungsplans
Merzenich C 23 "Morschenich-Neu" detailliert eingehen wird.
BODENSCHUTZ:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
ABGRABUNGEN:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
NATUR UND LANDSCHAFT:
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus landschaftspflegerischer
Sicht keine Bedenken.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
–
Beschlussvorschlag
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
X nein
jährl. Kosten:
jährl. Einnahmen:
ja
nein
Kostenträger:
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
Datum:
Datum:
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