Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
14.01.11, 21:17
Aktualisiert
14.01.11, 21:17
Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf) Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf) Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf) Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf) Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf) Beschlussvorlage (S A T Z U N G Entwurf)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

Entwurf SATZUNG über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege in der Gemeinde Leopoldshöhe - Straßenreinigungssatzung vom Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW S. 688), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), in der zur Zeit geltenden Fassung, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in mind. 1,00 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen (Fahrbahnen und Gehwege) wird in dem in §§ 3 ff genannten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Bei den im anliegenden Straßenverzeichnis durch ein "X" besonders kenntlich gemachten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht der Fahrbahnen lediglich bis einschl. Entwässerungsrinne (sogen. "Gossenreinigung").Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bildet jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, ein einheitliches Grundstück im Sinne der Satzung. (3) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen über der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. (3) Fahrbahnen und Gehwege sind einmal wöchentlich zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. § 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von mind. 1,00 m von Schnee und eis freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mittel einzusetzen sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln sollte sich auf folgende Ausnahmefälle beschränken: a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (3) Fahrbahnen sind in einem für den allgemeinen Verkehr erforderlichen Umfang befahrbar zu halten. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei bzgl. der Verwendung von Streumitteln Abs. 1 Satz 2 entsprechend gilt. (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. §5 Benutzungsgebühren Bestimmungen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren können in einer besonderen Satzung getroffen werden. §6 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege in der Gemeinde Leopoldshöhe – Straßenreinigungssatzung- vom 25. Juni 1986 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2008 außer Kraft. Anlage zu § 2 der Straßenreinigungssatzung vom Straßenverzeichnis A. Verzeichnis der Straßen, bei denen die Winterwartung der Fahrbahnen der Gemeinde Leopoldshöhe obliegt, die übrige Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen von den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke durchzuführen ist, soweit die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen: Alleestraße Am Doktorkamp Am Eikern Am Königskamp Am Moshagen Am Pansbach Am Plaßgraben Am Rosenhagen Am Sportplatz Asemisser Allee Askampstraße Auf der Helle (bis Kindergarten) Auf dem Rott Bahnhofstraße Beethovenweg (alter Teil) Bergstraße Berliner Straße Birkenstraße Buchenstraße Bürgermeister-Brinkmann-Weg Danziger Straße Drosselstraße Handelsstraße Hansastraße Hasenweg Hauptstraße Hebbelstraße Heeper Straße Heidestraße Heinrichstraße Helpuper Straße Herforder Straße Hirschweg Hochstraße Holunderstraße Hovedisser Straße Hudeweg tlw. X X X X Im Schmeltebruch In der Brinkheide (südliche Zufahrt Schuckenhofstr.) Industriestraße Iltisweg (außer Teilstück Sackgasse) Im Grünen Winkel Im Holzkamp Jahnstraße Eckendorfer Straße Eibenstraße Ellernkamp Elsternweg Ermgasser Heide Eschenstraße X Falkenweg Felix-Fechenbach-Straße Fettpottstraße Flurstraße Föhrenstraße Forstweg Friedhofsweg X Gartenstraße Gewerbestraße Ginsterweg Goethestraße Grabbestraße Große-Horst-Straße (vom Kreisverkehr bis Paulinenstraße) Grünstraße Kachtenhauser Straße Kantstraße (bis Einmündung Hebbelstraße) Kirchweg Körnerstraße Kolmarer Straße Krentruperhagen Krentruper Straße Kuckucksweg (bis Einmündung Schwalbenweg) Lagesche Straße Lessingstraße Lindenstraße X Milser Heide Milser Ring Mittelstraße (außer Stichweg) Mühlenstraße Neue Straße Nordstraße Rehweg Uhlandstraße Schackenburger Straße X Schillerstraße Schlangenstraße (außer Stichweg) Schmiedeweg (bis Einm. Twelenkamp) Schötmarsche Straße X Schuckenhofstraße Schuckenteichweg Schulstraße Schwalbenweg Starenweg Südstraße Unter den Eichen Waldstraße Weidenstraße (von Einmündung Pappelweg bis Einmündung Eibenstraße) Werkstraße Weststraße Westring Wiesenstraße Winkelstraße Zum Heimathof B. Verzeichnis der Straßen, bei denen die Fahrbahn und Gehwege ausschließlich von den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu reinigen sind, soweit die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen: Adlerweg Ahornstraße Am Anger Am Bruche Am Eselsbach Am Frohnenhof Am Hammbuschkotten Am Krähenholz Am Meierhof Am Mühlenbach Am Schemmelshof Am Siekbach Am Spielplatz Am Steinsiek Am Wiebuschkotten Am Wiesenhaus Amselweg Anna-Siemsen-Weg Anne-Frank-Weg Apfelstraße Arminstraße Auf der Helle (Teilstück südlich des Kindergartens) Bachstraße Basedowweg Baumstraße Beethovenweg (neuer Teil) Blitzenburgweg Bobes Feld Brunsheide Bussardweg Cornelis-Blauuw-Straße Dammstraße Diesterwegstraße Im Senffeld Johannesweg Edith-Stein-Weg Eichenweg Erlenweg Eulenweg Fasanenweg Feldstraße Fichtenweg Finkenweg Fliederstraße Freiligrathweg Fröbelweg Fuchsweg Geschwister-Scholl-Straße Gimpelstraße Große-Horst-Straße (außer Teilstück Kreisverkehr bis Paulinenstraße) Habichtsweg Hahnenkamp Hedwig-Dohm-Weg Heinestraße Hellbusch Heipker Siedlung Heipker Straße Hermannstraße Hermann-Löns-Weg Hudeweg (verkehrsberuhigter Bereich) Humboldtstraße Iltisweg (Teilstück Sackgasse) Im Dreierfeld Im Haferkamp Im Kleinen Werder Im Meierfeld Im Rewwesiek Rebhuhnweg Reiherweg Roggenkamp Käthe-Kollwitz-Weg Kampstraße Kastanienweg Kerkerdreh Kiebitzweg Kiefernweg Kleekamp Kleine Horst Kranichweg Landerweg Leopoldstraße Lerchenweg Lortzingstraße Ludwigstraße Marderweg Marienburger Straße Meisenweg Milanweg Mittelstraße (Stichweg) Nachtigallenweg Nussweg Obere Brede Pansheider Weg Pappelweg Paulinenstraße Pestalozziweg Poetenweg Rotdornweg Schlangenstraße (nur Stichweg) Schlehenweg Schwanenweg Siekweg Sophienstraße Sperberweg Sperlingsweg Stettiner Straße Storchenweg Stormstraße Tannenweg Taubenweg Tilsiter Straße Twelenkamp Ulmenstraße Von-Borries-Straße Waldorfstraße Weidenstraße (von Einmündung Pappelweg bis Straßenende) Wichernweg Wilhelmstraße Zeisigweg