Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
14.01.11, 21:17
Aktualisiert
14.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
SATZUNG
über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege
in der Gemeinde Leopoldshöhe
- Straßenreinigungssatzung vom
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010
(GV NRW S. 688), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG)
vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), in der zur Zeit geltenden Fassung, und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S.
712), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung
am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet
als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den
gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und
Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
sowie
- Gehbahnen in mind. 1,00 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO)
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die
Radwege.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen (Fahrbahnen
und Gehwege) wird in dem in §§ 3 ff genannten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der
an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Bei den im
anliegenden Straßenverzeichnis durch ein "X" besonders kenntlich gemachten Straßen
erstreckt sich die Reinigungspflicht der Fahrbahnen lediglich bis einschl.
Entwässerungsrinne (sogen. "Gossenreinigung").Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bildet jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, ein
einheitliches Grundstück im Sinne der Satzung.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung
durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Dies gilt
in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,
Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen
über der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten
Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die
Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind einmal wöchentlich zu säubern. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.
Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von mind. 1,00 m von Schnee und eis freizuhalten. Auf
Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig
vor auftauenden Mittel einzusetzen sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Mitteln sollte
sich auf folgende Ausnahmefälle beschränken:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so
von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und
Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen
gewährleistet ist.
(3)
Fahrbahnen sind in einem für den allgemeinen Verkehr erforderlichen Umfang befahrbar zu
halten. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei bzgl. der Verwendung von
Streumitteln Abs. 1 Satz 2 entsprechend gilt.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener
Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw.
nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00
Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges
oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und
begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht
gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße
geschafft werden.
§5
Benutzungsgebühren
Bestimmungen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren können in einer besonderen
Satzung getroffen werden.
§6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
ist der Bürgermeister.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege in der Gemeinde Leopoldshöhe –
Straßenreinigungssatzung- vom 25. Juni 1986 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember
2008 außer Kraft.
Anlage zu § 2 der Straßenreinigungssatzung vom
Straßenverzeichnis
A. Verzeichnis der Straßen, bei denen
die Winterwartung der Fahrbahnen der Gemeinde Leopoldshöhe obliegt,
die übrige Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen von den Eigentümern der an die Straße
angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke durchzuführen ist, soweit die
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen:
Alleestraße
Am Doktorkamp
Am Eikern
Am Königskamp
Am Moshagen
Am Pansbach
Am Plaßgraben
Am Rosenhagen
Am Sportplatz
Asemisser Allee
Askampstraße
Auf der Helle (bis Kindergarten)
Auf dem Rott
Bahnhofstraße
Beethovenweg (alter Teil)
Bergstraße
Berliner Straße
Birkenstraße
Buchenstraße
Bürgermeister-Brinkmann-Weg
Danziger Straße
Drosselstraße
Handelsstraße
Hansastraße
Hasenweg
Hauptstraße
Hebbelstraße
Heeper Straße
Heidestraße
Heinrichstraße
Helpuper Straße
Herforder Straße
Hirschweg
Hochstraße
Holunderstraße
Hovedisser Straße
Hudeweg tlw.
X
X
X
X
Im Schmeltebruch
In der Brinkheide (südliche Zufahrt
Schuckenhofstr.)
Industriestraße
Iltisweg (außer Teilstück Sackgasse)
Im Grünen Winkel
Im Holzkamp
Jahnstraße
Eckendorfer Straße
Eibenstraße
Ellernkamp
Elsternweg
Ermgasser Heide
Eschenstraße
X
Falkenweg
Felix-Fechenbach-Straße
Fettpottstraße
Flurstraße
Föhrenstraße
Forstweg
Friedhofsweg
X
Gartenstraße
Gewerbestraße
Ginsterweg
Goethestraße
Grabbestraße
Große-Horst-Straße (vom Kreisverkehr
bis Paulinenstraße)
Grünstraße
Kachtenhauser Straße
Kantstraße (bis Einmündung Hebbelstraße)
Kirchweg
Körnerstraße
Kolmarer Straße
Krentruperhagen
Krentruper Straße
Kuckucksweg (bis Einmündung Schwalbenweg)
Lagesche Straße
Lessingstraße
Lindenstraße
X
Milser Heide
Milser Ring
Mittelstraße (außer Stichweg)
Mühlenstraße
Neue Straße
Nordstraße
Rehweg
Uhlandstraße
Schackenburger Straße
X
Schillerstraße
Schlangenstraße (außer Stichweg)
Schmiedeweg (bis Einm. Twelenkamp)
Schötmarsche Straße
X
Schuckenhofstraße
Schuckenteichweg
Schulstraße
Schwalbenweg
Starenweg
Südstraße
Unter den Eichen
Waldstraße
Weidenstraße (von Einmündung Pappelweg
bis Einmündung Eibenstraße)
Werkstraße
Weststraße
Westring
Wiesenstraße
Winkelstraße
Zum Heimathof
B. Verzeichnis der Straßen, bei denen
die Fahrbahn und Gehwege ausschließlich von den Eigentümern der an die Straße
angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke zu reinigen sind, soweit die Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen:
Adlerweg
Ahornstraße
Am Anger
Am Bruche
Am Eselsbach
Am Frohnenhof
Am Hammbuschkotten
Am Krähenholz
Am Meierhof
Am Mühlenbach
Am Schemmelshof
Am Siekbach
Am Spielplatz
Am Steinsiek
Am Wiebuschkotten
Am Wiesenhaus
Amselweg
Anna-Siemsen-Weg
Anne-Frank-Weg
Apfelstraße
Arminstraße
Auf der Helle (Teilstück südlich des
Kindergartens)
Bachstraße
Basedowweg
Baumstraße
Beethovenweg (neuer Teil)
Blitzenburgweg
Bobes Feld
Brunsheide
Bussardweg
Cornelis-Blauuw-Straße
Dammstraße
Diesterwegstraße
Im Senffeld
Johannesweg
Edith-Stein-Weg
Eichenweg
Erlenweg
Eulenweg
Fasanenweg
Feldstraße
Fichtenweg
Finkenweg
Fliederstraße
Freiligrathweg
Fröbelweg
Fuchsweg
Geschwister-Scholl-Straße
Gimpelstraße
Große-Horst-Straße (außer Teilstück Kreisverkehr bis Paulinenstraße)
Habichtsweg
Hahnenkamp
Hedwig-Dohm-Weg
Heinestraße
Hellbusch
Heipker Siedlung
Heipker Straße
Hermannstraße
Hermann-Löns-Weg
Hudeweg (verkehrsberuhigter Bereich)
Humboldtstraße
Iltisweg (Teilstück Sackgasse)
Im Dreierfeld
Im Haferkamp
Im Kleinen Werder
Im Meierfeld
Im Rewwesiek
Rebhuhnweg
Reiherweg
Roggenkamp
Käthe-Kollwitz-Weg
Kampstraße
Kastanienweg
Kerkerdreh
Kiebitzweg
Kiefernweg
Kleekamp
Kleine Horst
Kranichweg
Landerweg
Leopoldstraße
Lerchenweg
Lortzingstraße
Ludwigstraße
Marderweg
Marienburger Straße
Meisenweg
Milanweg
Mittelstraße (Stichweg)
Nachtigallenweg
Nussweg
Obere Brede
Pansheider Weg
Pappelweg
Paulinenstraße
Pestalozziweg
Poetenweg
Rotdornweg
Schlangenstraße (nur Stichweg)
Schlehenweg
Schwanenweg
Siekweg
Sophienstraße
Sperberweg
Sperlingsweg
Stettiner Straße
Storchenweg
Stormstraße
Tannenweg
Taubenweg
Tilsiter Straße
Twelenkamp
Ulmenstraße
Von-Borries-Straße
Waldorfstraße
Weidenstraße (von Einmündung Pappelweg
bis Straßenende)
Wichernweg
Wilhelmstraße
Zeisigweg