Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
01.07.11, 21:17
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
- ENTWURF Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinde Leopoldshöhe
und der Stadt Oerlinghausen im Standesamtswesen
Zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Stadt Oerlinghausen, nachfolgend „die
Beteiligten“ genannt, wird gem. § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326), folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Standesamtswesen geschlossen:
§1
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die gegenseitige Bereitstellung von Personal gem. § 23 Abs. 1
Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG für den Fall, dass der Stadt Oerlinghausen bzw. der Gemeinde
Leopoldshöhe bei unerwartetem Ausfall der eigenen Dienstkräfte kein(e) qualifizierte(r)
Mitarbeiter/-in zur Wahrnehmung ihrer standesamtlichen Aufgaben zur Verfügung steht und
diese Aufgaben auf Nachfrage von einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten der
jeweils anderen Kommune übernommen werden.
§2
Personal
Die Beteiligten bestellen gegenseitig jeweils zwei Bedienstete der anderen Kommune zu
Standesbeamten ihrer Kommune.
Die Beteiligten weisen diese Bediensteten gegenseitig in die Arbeitsabläufe ihrer
Standesämter ein und ermöglichen den Zugriff auf die im Vertretungsfall einzusetzenden DVVerfahren.
Eine regelmäßige Vertretung findet nicht statt. Die Vertretung erfolgt nur in Einzelfällen,
insbesondere bei unerwartetem Ausfall beider Standesbeamten einer Kommune und nur
insoweit, als die andere Kommune Standesbeamte für die Vertretung bereitstellen kann. Bei
der Aufgabenwahrnehmung handelt es sich insbesondere um die Beurkundung von
Geburten und Sterbefällen sowie die Vornahme von Eheschließungen.
Die Vertretung erfolgt in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der Sachmittel des zu
vertretenden Standesamtes. Die Vertreter/innen handeln als Standesbeamte der Kommune,
für welche die Vertretung erfolgt.
§3
Kostenerstattung
Die Personalkosten und Personalnebenkosten für das in die Vertretung eingebundene
Personal tragen die Beteiligten.
- ENTWURF -2Die Beteiligten erstatten sich gegenseitig die für Vertretungen angefallenen Personalkosten
nach Einsatzstunden (Vertretungszeiten im Standesamt einschließlich der Fahrtzeiten). Die
eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen hierfür einen Stundennachweis.
Fahrtkosten sind zunächst von den Beteiligten zu tragen bzw. an das eingesetzte Personal
zu erstatten. Die durch Fahrtenbücher dokumentierten Fahrtkosten werden in die Erstattung
einbezogen.
Die Abrechnungen erfolgen zum 31.12. eines jeden Jahres.
§4
Haftungsfreistellung
Die Beteiligten stellen sich untereinander von Haftungsansprüchen, die aus den Handlungen
der überlassenen Beschäftigten gegen sie geltend gemacht werden könnten, frei.
Das Handeln der überlassenen Beschäftigten erfolgt im Namen der übernehmenden Stadt.
Insofern richten sich etwaige Ansprüche auch gegen diese.
§5
Laufzeit
Diese Vereinbarung wird zum 01.08.2011 wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.
Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung bleibt unberührt.
§6
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine den Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende wirksame
Bestimmung zu ersetzen.
§7
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG
am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde
wirksam. Die Beteiligten weisen in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form
auf die Veröffentlichung hin.
- ENTWURF -3Für die Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den
Gerhard Schemmel
Bürgermeister
Hans-Jürgen Lange
allgemeiner Vertreter
Für die Stadt Oerlinghausen
Oerlinghausen, den
Dr. Ursula Herbort
Bürgermeisterin
Hans-Jörg Düning-Gast
allgemeiner Vertreter