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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Standesamtswesen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
01.07.11, 21:17
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
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Inhalt der Datei

- ENTWURF Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinde Leopoldshöhe und der Stadt Oerlinghausen im Standesamtswesen Zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Stadt Oerlinghausen, nachfolgend „die Beteiligten“ genannt, wird gem. § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326), folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Standesamtswesen geschlossen: §1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die gegenseitige Bereitstellung von Personal gem. § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG für den Fall, dass der Stadt Oerlinghausen bzw. der Gemeinde Leopoldshöhe bei unerwartetem Ausfall der eigenen Dienstkräfte kein(e) qualifizierte(r) Mitarbeiter/-in zur Wahrnehmung ihrer standesamtlichen Aufgaben zur Verfügung steht und diese Aufgaben auf Nachfrage von einer Standesbeamtin/einem Standesbeamten der jeweils anderen Kommune übernommen werden. §2 Personal Die Beteiligten bestellen gegenseitig jeweils zwei Bedienstete der anderen Kommune zu Standesbeamten ihrer Kommune. Die Beteiligten weisen diese Bediensteten gegenseitig in die Arbeitsabläufe ihrer Standesämter ein und ermöglichen den Zugriff auf die im Vertretungsfall einzusetzenden DVVerfahren. Eine regelmäßige Vertretung findet nicht statt. Die Vertretung erfolgt nur in Einzelfällen, insbesondere bei unerwartetem Ausfall beider Standesbeamten einer Kommune und nur insoweit, als die andere Kommune Standesbeamte für die Vertretung bereitstellen kann. Bei der Aufgabenwahrnehmung handelt es sich insbesondere um die Beurkundung von Geburten und Sterbefällen sowie die Vornahme von Eheschließungen. Die Vertretung erfolgt in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der Sachmittel des zu vertretenden Standesamtes. Die Vertreter/innen handeln als Standesbeamte der Kommune, für welche die Vertretung erfolgt. §3 Kostenerstattung Die Personalkosten und Personalnebenkosten für das in die Vertretung eingebundene Personal tragen die Beteiligten. - ENTWURF -2Die Beteiligten erstatten sich gegenseitig die für Vertretungen angefallenen Personalkosten nach Einsatzstunden (Vertretungszeiten im Standesamt einschließlich der Fahrtzeiten). Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen hierfür einen Stundennachweis. Fahrtkosten sind zunächst von den Beteiligten zu tragen bzw. an das eingesetzte Personal zu erstatten. Die durch Fahrtenbücher dokumentierten Fahrtkosten werden in die Erstattung einbezogen. Die Abrechnungen erfolgen zum 31.12. eines jeden Jahres. §4 Haftungsfreistellung Die Beteiligten stellen sich untereinander von Haftungsansprüchen, die aus den Handlungen der überlassenen Beschäftigten gegen sie geltend gemacht werden könnten, frei. Das Handeln der überlassenen Beschäftigten erfolgt im Namen der übernehmenden Stadt. Insofern richten sich etwaige Ansprüche auch gegen diese. §5 Laufzeit Diese Vereinbarung wird zum 01.08.2011 wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung bleibt unberührt. §6 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine den Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. §7 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam. Die Beteiligten weisen in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin. - ENTWURF -3Für die Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, den Gerhard Schemmel Bürgermeister Hans-Jürgen Lange allgemeiner Vertreter Für die Stadt Oerlinghausen Oerlinghausen, den Dr. Ursula Herbort Bürgermeisterin Hans-Jörg Düning-Gast allgemeiner Vertreter