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Beschlussvorlage (Entwurf 1. Änderung Fernwärmesatzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
152 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40
Beschlussvorlage (Entwurf 1. Änderung Fernwärmesatzung) Beschlussvorlage (Entwurf 1. Änderung Fernwärmesatzung)

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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Merzenich über die öffentliche Fernwärmeversorgung für das Baugebiet "Morschenich-Neu" (Fernwämeversorgungssatzung) vom 25.10.2013 Aufgrund von §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) - GO NRW -, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Die Widmung der Fernwärmeanlagen erstreckt sich auf alle Anlagen und Einrichtungen im Ortsteil Morschenich-Neu, derer sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 bedient. Ausgenommen hiervon sind die Hausanschlussleitungen und Übergabestationen." Artikel II In § 4 wird der 3. Unterpunkt mit dem derzeitigen Inhalt „ die Hausanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich zum Hauptabsperrventil, die Vor- und Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschließlich aller Mess- und Regeleinrichtungen)“ gestrichen. Artikel III Es wird ein neuer § 9 eingeführt mit folgendem Wortlaut: "(1) (2) (3) (4) (5) Die Hausanschlüsse einschließlich der Übergabestationen gehören in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 AVBFernwärmeV zum Fernwärmenetz der Gemeinde Merzenich. Die Hausanschlüsse und Übergabestationen werden ausschließlich von der Gemeinde Merzenich hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit die Gemeinde Merzenich die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch beauftragte Unternehmen durchführen lässt, sind die Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des Unternehmens zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen und einen entsprechenden Raum oder Platz für die Übergabestation zur Verfügung zu stellen. Er darf keine Einwirkung auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Die Kostenerstattung für den Hausanschluss richtet sich nach den Bestimmungen der Beitragssatzung Fernwärme. Der Anschlussnehmer hat für die Zwecke der Verlegung des Hausanschlusses zur Zuund Fortleitung der Fernwärme sowie das Anbringen der Übergabestation (Abs.2) die hierfür erforderliche Nutzung seines Grundstückes oder Gebäudes unentgeltlich zuzulassen. " Artikel IV Der bisherige § 9 wird zu § 10. Artikel V In § 10 (bisher § 9) wird Absatz 1 Satz 2 gestrichen. Artikel VI Der bisherige § 10 wird zu § 11. Der bisherige § 11 wird zu § 12. Der bisherige § 12 wird zu § 13. Der bisherige § 13 wird zu § 14. Artikel VII § 14 Abs. 1 (bislang § 13 Abs. 1) wird wie folgt geändert: Abs. 1, 3. Unterpunkt: aus „ § 9 Abs. 1“ wird „§ 10 Abs.1“ Abs. 1, 4. Unterpunkt: aus „§ 10“ wird „§11“ Abs. 1, 5. Unterpunkt: aus „§ 11“ wird „§ 12“ Artikel VIII Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.