Daten
Kommune
Merzenich
Größe
152 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Merzenich über die
öffentliche Fernwärmeversorgung für das Baugebiet "Morschenich-Neu"
(Fernwämeversorgungssatzung) vom 25.10.2013
Aufgrund von §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013
(GV. NRW. S. 194) - GO NRW -, hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am
…… folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Die Widmung der Fernwärmeanlagen erstreckt sich auf alle Anlagen und Einrichtungen im
Ortsteil Morschenich-Neu, derer sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach
Absatz 1 bedient. Ausgenommen hiervon sind die Hausanschlussleitungen und
Übergabestationen."
Artikel II
In § 4 wird der 3. Unterpunkt mit dem derzeitigen Inhalt „ die Hausanschlussleitungen von
der Grundstücksgrenze bis einschließlich zum Hauptabsperrventil, die Vor- und
Rücklaufleitungen in der Übergabestation (einschließlich aller Mess- und
Regeleinrichtungen)“ gestrichen.
Artikel III
Es wird ein neuer § 9 eingeführt mit folgendem Wortlaut:
"(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Hausanschlüsse einschließlich der Übergabestationen gehören in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 4 AVBFernwärmeV zum Fernwärmenetz der Gemeinde
Merzenich.
Die Hausanschlüsse und Übergabestationen werden ausschließlich von der Gemeinde
Merzenich hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie
müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Soweit die Gemeinde Merzenich die Erstellung des Hausanschlusses oder
Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch beauftragte
Unternehmen durchführen lässt, sind die Wünsche des Anschlussnehmers bei der
Auswahl des Unternehmens zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die
baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu
schaffen und einen entsprechenden Raum oder Platz für die Übergabestation zur
Verfügung zu stellen. Er darf keine Einwirkung auf den Hausanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.
Die Kostenerstattung für den Hausanschluss richtet sich nach den Bestimmungen der
Beitragssatzung Fernwärme.
Der Anschlussnehmer hat für die Zwecke der Verlegung des Hausanschlusses zur Zuund Fortleitung der Fernwärme sowie das Anbringen der Übergabestation (Abs.2) die
hierfür erforderliche Nutzung seines Grundstückes oder Gebäudes unentgeltlich
zuzulassen. "
Artikel IV
Der bisherige § 9 wird zu § 10.
Artikel V
In § 10 (bisher § 9) wird Absatz 1 Satz 2 gestrichen.
Artikel VI
Der bisherige § 10 wird zu § 11.
Der bisherige § 11 wird zu § 12.
Der bisherige § 12 wird zu § 13.
Der bisherige § 13 wird zu § 14.
Artikel VII
§ 14 Abs. 1 (bislang § 13 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
Abs. 1, 3. Unterpunkt: aus „ § 9 Abs. 1“ wird „§ 10 Abs.1“
Abs. 1, 4. Unterpunkt: aus „§ 10“ wird „§11“
Abs. 1, 5. Unterpunkt: aus „§ 11“ wird „§ 12“
Artikel VIII
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.