Daten
Kommune
Merzenich
Größe
207 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
08.03.17, 15:03
Aktualisiert
08.03.17, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
Dringlichkeitsentscheidung
Gem. § 60 GO NW
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Nr./Drucksache:
31/2012
Verantwortlicher Fachbereich: FB 2
Zur Beratung in:
@KOEFFNOEFF@er Sitzung
Vorgesehene Beratungsfolge:
Gemeinderat
Sachbearbeiter: Lothar Klein
Aktenzeichen: @AKZ@
Datum: 15.08.2012
Termin:
20.09.2012
Betreff / TOP:
Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NW;
Nachzahlung Verbandsumlage KDVZ für das Jahr 2011
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschloss:
@BST@
Sachverhalt / Begründung:
Nach der vorliegenden Kostenabrechnung des Rechenzentrums KDVZ für das Jahr 2011
hat die Gemeinde Merzenich eine Nachzahlung in Höhe von 66.761,69 € zu leisten.
Dieser hohe Nachzahlungsbetrag hat folgende Ursachen:
1.
Die KDVZ hat im Jahr 2011 von der Gemeinde Merzenich als Umlagevorauszahlung nur einen Betrag von 117.000 € gefordert, obwohl im Haushalt 2011 ein Betrag von 134.000 € angesetzt war.
2.
Folgende Mehraufwendungen sind von der Gemeinde Merzenich zu tragen, welche die (zu niedrig festgesetzte –siehe 1.-) Umlagevorauszahlung übersteigen:
2.1.
Einführung „Finanz- und Veranlagungswesen INFOMA“+ 32.200
(die von der KDVZ veranschlagten Einführungskosten
waren erheblich zu niedrig angesetzt)
(die
Kosten
waren
in
der
Einführung „Server-Virtualisierung“
Umlagevorauszahlung nicht enthalten)
(die
Kosten
waren
in
der
Erstes Betriebsjahr „Server-Virtualisierung“
Umlagevorauszahlung nicht enthalten)
2.2.
2.3.
2.4.
Erweiterung „Kommunaler Sitzungsdienst“
(die Kosten waren in der Umlagevorauszahlung nicht enthalten)
2.5.
Vorbereitung „Neuer Internet-Auftritt der Gemeinde (CMS)“+5.000 €
(die Kosten waren in der Umlagevorauszahlung nicht enthalten)
Aus dem Vertikalbudget 01 111 04 ist die Nachzahlung nicht mehr zu leisten, so dass der
Betrag nach § 83 GO NW überplanmäßig bereit gestellt werden muss (§ 83 Abs. 4 GO
NW). Da die überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung erheblich ist, bedarf sie der vorherigen Zustimmung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NW).
Die entsprechende haushaltsmäßige Deckung ist durch Sperrung des Betrages in einem
geeigneten Budget bzw. Produktsachkonto sichergestellt.
Nach der Verbandssatzung der KDVZ ist der Nachzahlungsbetrag sofort zur Zahlung fällig, sodass die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates nicht
abgewartet werden kann. Daher ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW eine Dringlichkeitsentscheidung geboten:
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
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Datum:
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