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Dringlichkeitsentscheidung (Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NW; Nachzahlung Verbandsumlage KDVZ für das Jahr 2011)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
207 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
08.03.17, 15:03
Aktualisiert
08.03.17, 15:03
Dringlichkeitsentscheidung (Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NW;
Nachzahlung Verbandsumlage KDVZ für das Jahr 2011) Dringlichkeitsentscheidung (Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NW;
Nachzahlung Verbandsumlage KDVZ für das Jahr 2011)

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GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister Dringlichkeitsentscheidung Gem. § 60 GO NW „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Nr./Drucksache: 31/2012 Verantwortlicher Fachbereich: FB 2 Zur Beratung in: @KOEFFNOEFF@er Sitzung Vorgesehene Beratungsfolge: Gemeinderat Sachbearbeiter: Lothar Klein Aktenzeichen: @AKZ@ Datum: 15.08.2012 Termin: 20.09.2012 Betreff / TOP: Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 83 GO NW; Nachzahlung Verbandsumlage KDVZ für das Jahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschloss: @BST@ Sachverhalt / Begründung: Nach der vorliegenden Kostenabrechnung des Rechenzentrums KDVZ für das Jahr 2011 hat die Gemeinde Merzenich eine Nachzahlung in Höhe von 66.761,69 € zu leisten. Dieser hohe Nachzahlungsbetrag hat folgende Ursachen: 1. Die KDVZ hat im Jahr 2011 von der Gemeinde Merzenich als Umlagevorauszahlung nur einen Betrag von 117.000 € gefordert, obwohl im Haushalt 2011 ein Betrag von 134.000 € angesetzt war. 2. Folgende Mehraufwendungen sind von der Gemeinde Merzenich zu tragen, welche die (zu niedrig festgesetzte –siehe 1.-) Umlagevorauszahlung übersteigen: 2.1. Einführung „Finanz- und Veranlagungswesen INFOMA“+ 32.200 (die von der KDVZ veranschlagten Einführungskosten waren erheblich zu niedrig angesetzt) (die Kosten waren in der Einführung „Server-Virtualisierung“ Umlagevorauszahlung nicht enthalten) (die Kosten waren in der Erstes Betriebsjahr „Server-Virtualisierung“ Umlagevorauszahlung nicht enthalten) 2.2. 2.3. 2.4. Erweiterung „Kommunaler Sitzungsdienst“ (die Kosten waren in der Umlagevorauszahlung nicht enthalten) 2.5. Vorbereitung „Neuer Internet-Auftritt der Gemeinde (CMS)“+5.000 € (die Kosten waren in der Umlagevorauszahlung nicht enthalten) Aus dem Vertikalbudget 01 111 04 ist die Nachzahlung nicht mehr zu leisten, so dass der Betrag nach § 83 GO NW überplanmäßig bereit gestellt werden muss (§ 83 Abs. 4 GO NW). Da die überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung erheblich ist, bedarf sie der vorherigen Zustimmung des Rates (§ 83 Abs. 2 GO NW). Die entsprechende haushaltsmäßige Deckung ist durch Sperrung des Betrages in einem geeigneten Budget bzw. Produktsachkonto sichergestellt. Nach der Verbandssatzung der KDVZ ist der Nachzahlungsbetrag sofort zur Zahlung fällig, sodass die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates nicht abgewartet werden kann. Daher ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW eine Dringlichkeitsentscheidung geboten: Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 2